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   BGH, 02.11.2007 - 2 StR 486/07   

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https://dejure.org/2007,15186
BGH, 02.11.2007 - 2 StR 486/07 (https://dejure.org/2007,15186)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2007 - 2 StR 486/07 (https://dejure.org/2007,15186)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2007 - 2 StR 486/07 (https://dejure.org/2007,15186)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Adhäsionsverfahren

  • Judicialis

    StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 404 Abs. 5 Satz 1; ; ZPO § 199 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 397a Abs. 2 § 404 Abs. 5
    Bestellung als Beistand und Adhäsionsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 196
  • StraFo 2008, 131
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01

    Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Nebenkläger erstreckt sich nicht auf die

    Auszug aus BGH, 02.11.2007 - 2 StR 486/07
    Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486).
  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 103/09

    Beiordnung im Adhäsionsverfahren (fortwirkende Beistandsbestellung) und

    Die Bestellung als Beistand umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH NJW 2001, 2486; StraFo 2008, 131).
  • BGH, 17.12.2008 - 2 StR 481/08

    (Versuchte) Vergewaltigung einer Prostituierten; Voraussetzungen der

    Ob die dort geforderten Voraussetzungen gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung, da das Revisionsgericht die dem Tatrichter nach diesen Vorschriften obliegende Ermessensentscheidung nicht ersetzen kann (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 486/07).
  • OLG Celle, 08.05.2012 - 2 Ws 119/12

    Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO zum

    Anders als die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 293; BGH StraFo 2008, 131; jeweils nach juris).
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 351/20

    Bestellung eines Beistandes der Nebenklage (Fortwirkung über die jeweilige

    Die durch Beschluss des Landgerichts vom 6. April 2020 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt W. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. Senat, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131 ).
  • OLG Köln, 19.08.2009 - 2 Ws 377/09
    Dem Nebenkläger war vom Amtsgericht Rechtsanwältin C. als Beistand bestellt worden, diese Bestellung erstreckte sich in das anhängige Berufungsverfahren (vgl. BGH, NJW 2000, 3222 = NStZ 2000, 552 = StV 2001, 606; BGH, StraFo 2008, 131).
  • BGH, 14.05.2013 - 1 StR 171/13

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beistandsbestellung für das

    Die Bestellung von Rechtsanwalt H. als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131).
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