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   OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08   

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OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08 (https://dejure.org/2008,17185)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.02.2008 - 2 Ws 25/08 (https://dejure.org/2008,17185)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 2 Ws 25/08 (https://dejure.org/2008,17185)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der Beschwerde eines Nebenklägers gegen die keine Kostenentscheidung zugunsten des Nebenklägers enthaltene Entscheidung in der Hauptsache; Unzulässigkeit einer Kostenbeschwerde bei Unmöglichkeit der Anfechtung der Hauptentscheidung

  • Judicialis

    StPO § 400; ; StPO § 464

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 348
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Uneinigkeit besteht in diesem Zusammenhang über die Bedeutung der in § 400 Abs. 1 StPO vorgenommene Einschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers, wonach dieser ein Urteil u.a. nicht mit dem Ziel anfechten kann, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. zum Streitstand den Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juli 2004 in NStZ-RR 2006, 95 = AGS 2005, 409 unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, u.a. in VRS 101, 210, 211 = AGS 2001, 249).

    Eine nur teils erfolgreiche Berufung führt nur insoweit zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, als durch die mit der Berufung erreichte Änderung der Hauptentscheidung dieser Kostenentscheidung die Grundlage entzogen wird (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2004 in 2 Ws 143/04).

  • OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02

    Nebenklage: Befugnis des Nebenklägers zur sofortigen Beschwerde gegen die

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 96, 222).

    Denn bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO handelt es sich ledglich um einen gesetzlich geregelten Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01 m.w.N.; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388).

  • OLG Köln, 01.06.2007 - 2 Ws 173/07

    Anwaltsgebühren bei Vertretung des Verfallsbeteiligten - Gegenstandswert nach

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Sie ist statthaft (vgl. zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vom 13. Juli 2007 in 2 Ws 175/07 m. w. Nachw.; LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 464 Rn. 32).
  • OLG Hamm, 18.09.2001 - 3 Ws 372/01

    Kostenentscheidung, Nebenklage, Nebenkläger, unterlassene Kosten- und

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Denn bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO handelt es sich ledglich um einen gesetzlich geregelten Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01 m.w.N.; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1998 - 3 Ws 464/98
    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 96, 222).
  • OLG Hamm, 12.07.2001 - 2 Ws 141/01

    Kostenentscheidung, unterlassene Auslagenentscheidung zugunsten des Nebenklägers,

    Auszug aus OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08
    Uneinigkeit besteht in diesem Zusammenhang über die Bedeutung der in § 400 Abs. 1 StPO vorgenommene Einschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers, wonach dieser ein Urteil u.a. nicht mit dem Ziel anfechten kann, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. zum Streitstand den Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juli 2004 in NStZ-RR 2006, 95 = AGS 2005, 409 unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, u.a. in VRS 101, 210, 211 = AGS 2001, 249).
  • OLG Hamm, 18.09.2014 - 2 Ws 211/14

    Unzulässigkeit der isolierten Beschwerde gegen eine Auslagenentscheidung bei

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.1998, 3 Ws 464/98, zitiert nach juris, Rn 2; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2004, 2 Ws 143/04, zitiert nach juris, Rn 9; OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2007, 1 Ws 345/07, zitiert nach juris, Rn 8; OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2008, 2 Ws 406/08, zitiert nach juris, Rn 11; OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2008, 2 Ws 25/08, Rn 4; Thüringer OLG, Beschluss vom 22.01.2010, 1 Ws 525/09, zitiert nach juris, Rn 9).
  • OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08

    Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 2 WS 25/08 VRS 114, 289 f. m.w.N.).

    Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.09.2001 1 Ws 329/01 ; OLG Stuttgart Beschl v. 02.08.2002 5 Ws 54/02 Justiz 2003, 170 f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.09.2003 2 Ws 236/02 NStZ-RR 2004, 120 f.; OLG Celle Beschl. v. 25.09.2007 1 Ws 345/07 ).

  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 1 RVs 31/14

    Zulässige Kostenbeschwerde des Nebenklägers trotz Berufungsbeschränkung durch den

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - zur Einlegung des Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Hamm, VRS 114, 289 - 290; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 jeweils m.w.N.).
  • KG, 22.12.2014 - 161 Ss 228/14

    Entsprechende Anwendung des nur für den ersten Rechtszug konzipierten § 472 Abs.

    Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) - zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) - vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die - auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt.
  • KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14

    Kosten der Nebenklage bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels des

    Der Senat folgt insoweit der in der (neueren) Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. OLG Hamm, a.a.O; StraFo 2008, 348; NStZ-RR 2006, 95; OLG Köln NStZ-RR 2009, 126; OLG Celle OLGSt StPO § 464 Nr. 12; jeweils m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung; Hilger a.a.O., Rn. 57 m.w.Nachw.) - zum Teil unter (überzeugender) Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs vom 18. April 1986 zum Opferschutzgesetz (BT-Drucks. 10/5305) - vertretenen Auffassung, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhaltet, der die - auch für den Nebenkläger grundsätzlich gegebene - Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht beseitigt, so wie auch eine fehlende Beschwer im Einzelfall die grundsätzliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht berührt.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08   

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https://dejure.org/2008,18869
OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08 (https://dejure.org/2008,18869)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.02.2008 - 2 Ws 54/08 (https://dejure.org/2008,18869)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Februar 2008 - 2 Ws 54/08 (https://dejure.org/2008,18869)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 348
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 07.10.2005 - 2 Ws 469/05

    Fehlende Anhörung des Beschuldigten vor Pflichtverteidigerbestellung

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08
    Ein solches Bedürfnis besteht z.B., wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger wegen Mittellosigkeit des Angeklagten das Mandat alsbald niederlegen wird oder wenn die Beauftragung des Wahlverteidigers nur geschieht, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle beigeordnet wird (ständige Rspr. des Senats vgl SenE vom 18.3.2003 - 2 Ws 129/03, vom 7.10.2005 - 2 Ws 469/05; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 143 Rdn. 2 m.w.N.; Laufhütte in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. § 143 Rdn. 3).
  • OLG Frankfurt, 03.12.2007 - 3 Ws 1205/07

    Notwendige Verteidigung: Wechsel des Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08
    Das gilt allerdings nur, wenn aufgrund eines vorliegenden Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem erstrebten Wechsel dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen ist (SenE vom 31.3.2006 - 2 Ws 131/06 - = NStZ-RR 2006, 514 f; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; KG NStZ 1993, 201 [202; ;LG Köln StV 2001, 442 [443]).
  • LG Köln, 19.04.2001 - 108 Qs 17/01
    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08
    Das gilt allerdings nur, wenn aufgrund eines vorliegenden Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem erstrebten Wechsel dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen ist (SenE vom 31.3.2006 - 2 Ws 131/06 - = NStZ-RR 2006, 514 f; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; KG NStZ 1993, 201 [202; ;LG Köln StV 2001, 442 [443]).
  • OLG Köln, 31.03.2006 - 2 Ws 131/06

    Kein kostenneutraler Austausch des Pflichtverteidigers zwischen den Instanzen

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08
    Das gilt allerdings nur, wenn aufgrund eines vorliegenden Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem erstrebten Wechsel dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen ist (SenE vom 31.3.2006 - 2 Ws 131/06 - = NStZ-RR 2006, 514 f; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; KG NStZ 1993, 201 [202; ;LG Köln StV 2001, 442 [443]).
  • OLG Köln, 13.12.2002 - 2 Ws 634/02

    Gebührenrechtliche Rückwirkung einer späteren Pflichtverteidigerbestellung auf

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08
    Mit dem Verbot eines Gebührenverzichts bei Pflichtverteidigungen wird auch ausgeschlossen, dass dieser seitens der Gerichte zur Voraussetzung für die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers gemacht wird, was nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls unzulässig ist (SenE vom 13.12.2002 - 2 Ws 634/02 = StV 2004, 36 und vom 17.8.2005 - 2 Ws 317/05).
  • BGH, 18.11.2003 - 1 StR 481/03

    Entpflichtung des Pflichtverteidigers (objektiv erschüttertes

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08
    Ein Anspruch auf Ablösung des Pflichtverteidigers besteht nur dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Angeklagten endgültig und nachhaltig erschüttert ist und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (BGH NStZ 2004, 632, 633; NStZ 1993, 600; SenE vom 12.8.2006 - 2 Ws 381/06).
  • OLG Dresden, 09.06.2005 - 2 Ws 317/05

    Bestimmung des für die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08
    Mit dem Verbot eines Gebührenverzichts bei Pflichtverteidigungen wird auch ausgeschlossen, dass dieser seitens der Gerichte zur Voraussetzung für die Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers gemacht wird, was nach der Rechtsprechung des Senats ebenfalls unzulässig ist (SenE vom 13.12.2002 - 2 Ws 634/02 = StV 2004, 36 und vom 17.8.2005 - 2 Ws 317/05).
  • KG, 20.11.1992 - 4 Ws 228/92

    Angeklagter; Pflichtverteidiger; Wechsel; Verlust; Vertrauen; Beiordnung; Neuer

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08
    Das gilt allerdings nur, wenn aufgrund eines vorliegenden Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem erstrebten Wechsel dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen ist (SenE vom 31.3.2006 - 2 Ws 131/06 - = NStZ-RR 2006, 514 f; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; KG NStZ 1993, 201 [202; ;LG Köln StV 2001, 442 [443]).
  • BGH, 26.08.1993 - 4 StR 364/93

    Gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08
    Ein Anspruch auf Ablösung des Pflichtverteidigers besteht nur dann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Pflichtverteidiger aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Angeklagten endgültig und nachhaltig erschüttert ist und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (BGH NStZ 2004, 632, 633; NStZ 1993, 600; SenE vom 12.8.2006 - 2 Ws 381/06).
  • OLG Bamberg, 18.08.2005 - Ws 626/05

    Zurücknahme der Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers und Beiordnung

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08
    Das gilt nicht nur für die vertraglich vereinbarte Gebühr, sondern auch für den Anspruch gegen die Staatskasse (Thüringer OLG JurBüro 2006, 365; a.A. wohl 1. Strafsenat des OLG Köln SenE vom 25.1.2008 - 1 Ws 1/08 - ;OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Naumburg StrFo 2005, 73; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, Ziff. 4100 VV RVG Rdn. 9; Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2. Aufl. § 49 b Rdn. 8; Burghoff, RVG, 2. Auflage, § 54 Rdn. 20).
  • OLG Bremen, 12.07.2013 - Ws 184/12

    Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen den Instanzen

    Die Umstände, die eine solche ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses begründen, sind vom Angeklagten darzulegen und glaubhaft zu machen bzw. müssen sonst ersichtlich sein (vgl. OLG Köln, StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt, StV 2005, 76; KG, NStZ 1993, 201).

    Danach findet die Regelung des § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO, wonach es unzulässig ist, geringere Gebühren zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, nicht nur für die vertraglich vereinbarte Gebühr, sondern auch für den Anspruch gegen die Staatskasse Anwendung (OLG Jena, JurBüro 2006, 365; OLG Naumburg; Beschluss vom 14.04.2012, Az.: 2 Ws 52/10; OLG Köln, StV 2011, 659 und StraFo 2008, 348; vgl. auch Hellwig, NStZ 2010, 602, 605).

    Damit wäre dem Konkurrenzkampf um die Pflichtverteidigermandate "Tür und Tor geöffnet" (OLG Köln, StraFo 2008, 348; StV 2011, 659).

    Eine Doppelbelastung des Staates ist nur dann ausgeschlossen, wenn gemäß § 58 Abs. 3 RVG ein zu verrechnender Vorschuss des Angeklagten geleistet wird (vgl. OLG Köln, StraFo 2008, 348).

  • KG, 02.09.2016 - 4 Ws 125/16

    Strafverfahren: Pflichtverteidigerwechsel aus Gründen der gerichtlichen

    a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Bewertung, dass - ebenso wie die bereits zuvor von der Strafkammervorsitzenden mit zutreffender Begründung abgelehnte Zurücknahme der Bestellung nach § 143 StPO - eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers aus wichtigem Grund (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2005, 377; NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348; KG, Beschluss vom 3. November 2010 - 2 Ws 596/10 - Senat StV 2013, 142 - juris Rdn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 143 Rdn. 3 ff. m.w.N.) nicht in Betracht kommt, da ein solcher weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich ist.

    Er widerspricht nicht dem in § 49b Abs. 1 BRAO normierten Verbot der Gebührenunterschreitung; denn dieses betrifft - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4993 S. 31) ergibt - ausschließlich den Fall der vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren, die mit dem Mandanten geschlossen wird und vorsieht, dass ein geringerer Betrag als von der Gebührenordnung vorgesehen zu zahlen ist (vgl. OLG Braunschweig StraFo 2008, 428 und Beschluss vom 9. Juni 2011 - Ws 126/11 - eingehend OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2008, 47; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 4 Ws 44/09 - Hartmann, a.a.O., VV Nr. 4100-4101 Rdn. 9; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl., Teil A Rdn. 2013 ff., 2155 f., 948 ff.; a.A. OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8; HansOLG Bremen NStZ 2014, 358 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Jena JurBüro 2006, 365; Festhalten an dieser Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen in OLG Jena, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 Ws 87/08 - juris; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO 4. Aufl., § 49b Rdn. 19).

    Im Übrigen ist auch der - von der Gegenauffassung für die Unzulässigkeit des Gebührenverzichts angeführte (vgl. eingehend OLG Naumburg OLGSt StPO § 142 Nr. 8 und HansOLG Bremen NStZ 2014, 358; ferner OLG Köln StraFo 2008, 348; NStZ 2011, 654; StV 2011, 659; OLG Jena JurBüro 2006, 365) - Sinn und Zweck des § 49b Abs. 1 BRAO, einen Preiswettbewerb um Mandate in gerichtlichen Verfahren zu verhindern, bei der hier zu beurteilenden Situation nicht berührt.

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2015 - 2 Ws 582/15

    Notwendige Verteidigung: Auswechslung des Pflichtverteidigers; Verzicht des neuen

    Nach allgemeiner Meinung kann eine Auswechslung des Pflichtverteidigers indes auch dann erfolgen, wenn der Angeschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).
  • OLG Oldenburg, 21.04.2010 - 1 Ws 194/10

    Zulässigkeit eines kostenneutralen einverständlichen Auswechselns des

    Nach verbreiteter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, gebietet es die aus § 142 Abs. 1 StPO resultierende Fürsorgepflicht des Gerichts, dem Wunsch des Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ausnahmsweise auch ohne Vorliegen von Widerrufsgründen dann zu entsprechen, wenn der bisherige bestellte Verteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensbeeinträchtigung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden, vgl. OLG Hamburg StraFo 1998, 307;OLG Brandenburg StV 2001, 442; OLG Naumburg Beschl. v. 10.11.2004 bei juris; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Frankfurt StV 2008, 128.

    Dieser Verzicht ist - mit der herrschenden Meinung und entgegen der Ansicht des Strafkammervorsitzenden -wirksam, vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., RVG VV 4100-4102 Rdn. 9. Der abweichenden Ansicht des OLG Köln (StraFo 2008, 348) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • OLG Naumburg, 14.04.2010 - 2 Ws 52/10

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel

    Darüber hinaus bleibt das Auswechseln eines Pflichtverteidigers unter Fürsorgegesichtspunkten dann entsprechend § 142 Abs. 1 StPO zulässig, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen (KG, Beschluss vom 15. Juni 1987, 4 Ws 151/87; OLG Naumburg StraFo 2005, 73; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Köln NStZ 2006, 514; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Februar 2007, III-3 Ws 48-50/07; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Dezember 2007, 3 Ws 1205/07; OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. Juli 2008, 1 Ws 262/08; Meyer-Goßner, a. a. O., § 143 Rn. 5a m.w.N.).

    Außerdem gilt es, wie das Oberlandesgericht Köln richtig bemerkt, die Integrität der Rechtspflege zu wahren (OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 2 Ws 54/08).

  • OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18

    Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger

    Diese Maßstäbe lassen die sonst allgemein geltenden Grundsätze zur Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers unberührt, wonach grundsätzlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes vorausgesetzt wird (so BGH, Urteil vom 08.02.1995 - 3 StR 586/94, juris Rn. 5, NStZ 1995, 296; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 143 StPO Rn. 3; siehe auch die st. Rspr. des Senats, Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 12.07.2013 - 1 Ws 184/12, juris Rn. 7, NStZ 2014, 358), der angenommen wird, wenn konkrete Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden oder sonst ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass eine ernsthafte und unüberbrückbare Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt (siehe BGH, a.a.O.; Hans. OLG in Bremen, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2008 - 2 Ws 54/08, juris Rn. 8, StraFo 2008, 348; Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 143 StPO Rn. 3).
  • OLG Bremen, 24.09.2018 - 1 Ws 59/18

    Kein wichtiger Grund zur Abberufung des Pflichtverteidigers bei bloßen

    Ein solcher wichtiger Grund wird angenommen, wenn konkrete Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden oder sonst ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass eine ernsthafte und unüberbrückbare Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt (siehe BGH, a.a.O.; Hans. OLG in Bremen, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2008 - 2 Ws 54/08, juris Rn. 8, StraFo 2008, 348; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 143 StPO Rn. 3).
  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 2 Ws 277/17

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen der Auswechslung des Pflichtverteidigers;

    In einem solchen Fall muss eine für die Beiordnung sonst erforderliche Störung des Vertrauensverhältnisses ausnahmsweise nicht dargelegt werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. Oktober 2016 - 1 Ws 113/16; KG, Beschluss vom 2. September 2016 - 4 Ws 125/16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 2 Ws 582/15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 1 Ws 152/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 2 Ws 748/13; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2009 - 2 Ws 89/09; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln, StraFo 2008, 348; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Naumburg, StraFo 2005, 73; OLG Brandenburg StV 2001, 442; Meyer-Goßner/Schmidt, a.a.O., § 143 Rn. 5a mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 28.10.2021 - 3 Ws 276/21

    Beiordnung als Wahlverteigers nach erschlichener Entbindung als

    Eine verbreitete Ansicht in Literatur und Rechtsprechung geht davon aus, dass darüber hinaus auch ein "konsensualer Verteidigerwechsel" möglich bleibt, wenn der Beschuldigte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und auch keine Mehrkosten entstehen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 2 StR 81/21 - [juris]; OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010, 210; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Köln StraFo 2008, 348 und StV 2011, 659; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Jena JurBüro 2006, 366; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 143 Rn. 5a).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2016 - 1 Ws 113/16

    Auswechselung des Pflichtverteidiger, Zulässigkeit eines Gebührenverzichts

    Nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung ist eine Auswechselung des Verteidigers jedenfalls im Falle eines - wie hier vorliegenden - Instanzwechsels jedoch dann zulässig, wenn beide Verteidiger damit einverstanden sind, dadurch keine Verfahrensverzögerung eintritt und keine Mehrkosten entstehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2008 - 1 Ws 150/08 -, 26. März 2009 - 1 Ws 54/09 -, 22. April 2010 - 1 Ws 80/10 - und 1. Juni 2015 - 1 Ws 89/15 - OLG Brandenburg StV 2001, 442; OLG Bamberg NStZ 2006, 467; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 156; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 47; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Köln StraFo 2008, 348; OLG Oldenburg NStZ-RR 2010; Hanseat. OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Karlsruhe NStZ 2016, 305; s.a. M.-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 143 Rn. 5 a m. w. N.).
  • OLG Köln, 21.09.2010 - 2 Ws 594/10

    Pflichtverteidiger,Auswahlkriterium, Ortsnähe

  • OLG Köln, 19.08.2009 - 2 Ws 377/09
  • LG Hagen, 03.08.2015 - 31 Qs 1/15

    Pflichtverteidiger, Auswechselung, Kostenneutralität

  • OLG Koblenz, 10.12.2018 - 2 Ws 698/18

    Pflichtverteidiger, Auswechselung, Vertrauensverhältnis

  • LG Heilbronn, 26.09.2016 - 8 Qs 39/16

    Pflichtverteidigerbestellung bei notwendiger Verteidigung: Angemessene

  • AG Osnabrück, 30.12.2013 - 246 Gs

    Geltung des § 49b BRAO auch für den Gebührenverzicht des Pflichtverteidigers

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