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   OLG Karlsruhe, 07.11.2007 - 2 VAs 37/07   

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OLG Karlsruhe, 07.11.2007 - 2 VAs 37/07 (https://dejure.org/2007,20468)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.11.2007 - 2 VAs 37/07 (https://dejure.org/2007,20468)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. November 2007 - 2 VAs 37/07 (https://dejure.org/2007,20468)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ; Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie; Bedeutung der ...

  • Judicialis

    BtMG § 35 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 576
  • NStZ-RR 2008, 227
  • StraFo 2008, 42
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 03.11.2010 - 2 BvR 1377/07

    Durchsetzbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Strafvollzug

    Die fachgerichtliche Rechtsprechung - auch derjenigen Gerichte, vor denen ein auf Vollstreckung gerichtetes Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers zu verfolgen wäre - geht davon aus, dass für eine analoge Anwendung der §§ 170, 172 VwGO im Strafvollzugsrecht kein Raum ist und Entscheidungen auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts daher nicht vollstreckbar sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 10. März 1983 - 3 Ws 117/83 (StVollzG) -, NStZ 1983, S. 335, und vom 22. Oktober 2004 - 3 Ws 928/04 (StVollz) -, NStZ-RR 2005, S. 95 ; KG, Beschluss vom 27. April 1983 - 5 Ws 25/83 Vollz -, StV 1984, S. 33 ; OLG Celle, Beschluss vom 28. November 1989 - 1 Ws 343/89 -, NStZ 1990, S. 207 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. November 2003 - 1 Ws 297/03 -, ZfStrVo 2004, S. 315; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3 Vollz (Ws) 6/05 -, ZfStrVo 2005, S. 308 ; OLG Schleswig, Beschluss vom 8. April 2008 - 2 Vollz Ws 123/08 -, NStZ 2008, S. 576 ; LG Gießen, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 2 StVK Vollz 1591/05 -, StV 2006, S. 260; Feest/Lesting, in: FS für Eisenberg, 2009, S. 675 verweisen darüber hinaus auf - soweit ersichtlich nicht veröffentlichte - Beschlüsse des Hans. OLG Hamburg vom 9. Februar 2004 - 3 Vollz (Ws) 7/04 -, 19. März 2004 - 3 Vollz (Ws) 21/04 - und vom 8. Oktober 2004 - 3 Vollz (Ws) 102/04 -).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2009 - 2 VAs 13/09

    Fehlerhafte Berücksichtigung der Sicherheitsinteresses der Allgemeinheitbei der

    Sind die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllt, so ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Rechtsfolge ein - erheblich eingeschränktes (Senat in NStZ 2008, 576f) - Ermessen eröffnet; sie "kann" die Strafvollstreckung zurückstellen.

    Daraus folgt, dass die Zurückstellung nicht schon wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden darf, denn die Bestimmung des § 35 BtMG soll, was die Vollstreckungsbehörde ersichtlich verkannt hat, gerade dann Anwendung finden, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer ungünstigen Prognose nicht vorliegen, und auch "Risikopatienten" eine Therapiechance eröffnen (Körner aaO., Rdnr. 353; OLG Hamburg StV 1998, 390f.; Senat NStZ 2008, 576).

    Dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kommt deshalb im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung - anders als bei der nach Abschluss der Therapie zu treffenden Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 Abs. 2 BtMG - regelmäßig keine wesentliche Bedeutung zu (Senat NStZ 2008, 576).

  • OLG Saarbrücken, 08.12.2016 - VAs 29/16

    Zurückstellung der Strafvollstreckung gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    " Sind die Voraussetzungen des § 35 BtMG erfüllt, so ist der Vollstreckungsbehörde hinsichtlich der Rechtsfolge ein - erheblich eingeschränktes (Senat in NStZ 2008, 576 f) - Ermessen eröffnet; sie "kann" die Strafvollstreckung zurückstellen.

    Daraus folgt, dass die Zurückstellung nicht schon wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden darf, denn die Bestimmung des § 35 BtMG soll, ..., gerade dann Anwendung finden, wenn z.B. die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer ungünstigen Prognose nicht vorliegen, und auch "Risikopatienten" eine Therapiechance eröffnen (Körner a.a.O., Rn. 353; OLG Hamburg StV 1998, 390f.; Senat NStZ 2008, 576).

    Dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kommt deshalb im Rahmen der Zurückstellungsentscheidung - anders als bei der nach Abschluss der Therapie zu treffenden Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 36 Abs. 2 BtMG - regelmäßig keine wesentliche Bedeutung zu (Senat NStZ 2008, 576).

  • OLG Nürnberg, 30.11.2015 - 2 VAs 11/15

    Körperverletzung - Betäubungsmittelabhängigkeit

    Soweit die Vollstreckungsbehörde - wie im vorliegenden Fall - ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist die gerichtliche Nachprüfung auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sowie darauf beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 28 Abs. 3 EGGVG; vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe NStZ 2008, 576 Rdn. 5 nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 04.03.2016 - 2 VAs 72/15

    Zurückstellung der Strafvollstreckung gegen betäubungsmittelabhängige Täter bei

    Die Ermessensausübung muss sich jedoch am alleinigen Zweck des § 35 BtMG, drogenabhängige Straftäter aus dem Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität im Interesse ihrer Rehabilitation zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren (Senat NStZ 2008, 576 und NStZ-RR 2011, 259), orientieren und ist daher weitgehend eingeschränkt.
  • OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 4 VAs 4/20
    Die Zurückstellungsmöglichkeit des § 35 BtMG bezweckt, betäubungsmittelabhängige Straftäter zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2007 - 2 VAs 37/07, juris Rn. 8; Bohnen in BeckOK BtMG , § 35 Rn. 234).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2018 - 2 VAs 28/18

    Entscheidung über die Zurückstellung einer Unterbringung eines

    Bei der Frage der Erfolgsprognose ist relativierend davon auszugehen, dass die Zurückstellung keine positive Feststellung voraussetzt, dass ein Erfolg der Therapie zu erwarten ist, weshalb in der Regel von einer Prüfung der Erfolgsaussicht abzusehen ist (Senat, NStZ 2008, 576; Beschluss vom 03.06.2015 - 2 VAs 8/15 -, juris; Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 35 Rn. 158; MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, § 35 BtMG Rn. 140; vgl. auch Senat, NStZ-RR 2014, 14).
  • OLG Naumburg, 11.07.2012 - 1 VAs 433/12

    Strafvollstreckung: Ausübung des Ermessens bei Zurückstellung der Vollstreckung

    Diese Begründung der Ablehnung berücksichtigt nicht, dass der Weg aus der Drogensucht regelmäßig mit gescheiterten Therapieversuchen und Rückfällen in kriminelle Verhaltensweisen verbunden ist, weshalb diese einer erneuten Zurückstellung nicht entgegenstehen (vgl. OLG Hamm StV 2010, 147f.; OLG Karlsruhe StraFo 2008, 42ff.).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2011 - 2 VAs 26/11

    Strafvollstreckung: Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer

    Wenn in der Person des Antragstellers die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 und 3 BtMG erfüllt sind und keine Zurückstellungshindernisse bestehen, hat er faktisch einen Anspruch auf die Zurückstellung der Strafvollstreckung; das Ermessen der Vollstreckungsbehörde ist nahezu "auf Null" reduziert (Körner aaO Rn 300; Senat B. v. 07.11.2007 2 VAs 37/07 in juris).
  • OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 2 VAs 8/18

    Zurückstellung, Strafvollstreckung. Drogentherapie, Ermessen

    Soweit die Vollstreckungsbehörde - wie im vorliegenden Fall - ermächtigt ist nach ihrem Ermessen zu handeln, ist die gerichtliche Nachprüfung auf Rechtsfehler bei der Anwendung gesetzlicher Bestimmungen sowie darauf beschränkt, ob die Vollstreckungsbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zugrunde gelegt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 28 Abs. 3 EGGVG; vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe NStZ 2008, 576, juris Rn. 5; Weber, BtMG, 7. Aufl., § 35 Rn. 205).
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