Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.11.2007

Rechtsprechung
   BGH, 06.09.2007 - 4 StR 227/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7923
BGH, 06.09.2007 - 4 StR 227/07 (https://dejure.org/2007,7923)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2007 - 4 StR 227/07 (https://dejure.org/2007,7923)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2007 - 4 StR 227/07 (https://dejure.org/2007,7923)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung des Einsatzes einer Scheinwaffe ("Spielzeugpistole") oder ungeladenen Schusswaffe als Drohmittel

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1
    Verwendung einer Spielzeugpistole oder einer ungeladenen Schusswaffe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2008, 85
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 06.09.2007 - 4 StR 227/07
    Deren Einsatz als Drohmittel erfüllt indes nicht die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44, 103, 105 ff.).
  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17

    Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine

    Anders als in anderen von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellationen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06, NStZ 2007, 332 mit Anm. Kudlich JR 2007, 381; Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 227/07, StraFo 2008, 85; Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 StR 184/07, StRR 2007, 163; Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342 und Urteil vom 15. August 2007 - 5 StR 216/07, NStZ-RR 2007, 375) steht vorliegend aus Sicht eines objektiven Betrachters fest, dass es sich bei dem vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten rund 50 Zentimeter langen Brecheisen aus Metall - ebenso wie bei einem Holzknüppel (Senat, Beschluss vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98, NStZ-RR 1999, 15), einem Besenstiel (BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 4 StR 168/99, NStZ-RR 1999, 355), einem Schraubendreher (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158) oder einem abgesägten Metallstück in Form eines Winkeleisens (Senat, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 400/01, NStZ-RR 2002, 108, 109) - um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handelt, weil es im Falle seines Einsatzes als Schlag- oder Stichwerkzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 1 StR 24/14, juris) geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
  • BGH, 13.12.2023 - 3 StR 304/23

    Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen

    Können zu Art und Ladezustand der benutzten Waffe keine Feststellungen getroffen werden, ist davon auszugehen, dass es sich entweder um eine ungeladene Schusswaffe oder eine Scheinwaffe gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 227/07, NJW-Spezial 2007, 488).
  • BGH, 24.07.2008 - 4 StR 84/08

    Unterbliebene Ladung des Verteidigers (Verzicht; Verwirkung; Revisibilität;

    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 227/07 - das Urteil in den Aussprüchen über die gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes verhängte Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von sieben Jahren) und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück.
  • BGH, 02.12.2008 - 4 StR 517/08

    Schwerer Raub (ungeladene, geladene Gaswaffe, Gaspistole)

    Nur eine geladene Schusswaffe stellt eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (std. Rspr; vgl. BGHSt 44, 103, 104 f.; Senat StraFo 2008, 85), eine ungeladene Schusswaffe unterfällt dem Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH aaO), der gegenüber dem Absatz 2 dieser Bestimmung eine niedrigere Strafuntergrenze von drei Jahren statt von fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweist.
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Rechtsprechung
   BGH, 06.11.2007 - 1 StR 302/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3824
BGH, 06.11.2007 - 1 StR 302/07 (https://dejure.org/2007,3824)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2007 - 1 StR 302/07 (https://dejure.org/2007,3824)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2007 - 1 StR 302/07 (https://dejure.org/2007,3824)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 96 Nr. 2 AMG a.F.; § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3a AMG
    Unerlaubtes Inverkehrbringen bedenklicher und in ihrer Qualität nicht unerheblich geminderter Arzneimittel (Arzneimittelbegriff); tateinheitliche unerlaubte Ausfuhr von Arzneimitteln

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Inverkehrbringen bedenklicher und in ihrer Qualität nicht unerheblich geminderter Arzneimittel; Änderung des Schuldspruches auf die Revision des Angeklagten hin

  • Judicialis

    StPO § 265 Abs. 1; ; StPO § ... 349 Abs. 2; ; AMG § 2; ; AMG § 2 Abs. 1; ; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ; AMG § 5; ; AMG § 8 Abs. 1; ; AMG § 8 Abs. 1 Nr. 1; ; AMG § 73a; ; AMG § 73a Abs. 1; ; AMG § 95; ; AMG § 95 Abs. 1; ; AMG § 95 Abs. 1 Nr. 1; ; AMG § 95 Abs. 1 Nr. 3a; ; AMG § 95 Abs. 3; ; AMG § 95 Abs. 3 Satz 1; ; AMG § 96 Nr. 2 a. F.; ; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 530
  • StraFo 2008, 85
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.11.1984 - 3 C 6.84

    Arzneimittel - Fertigarzneimittel - Zulassungspflichtigkeit - Trockensubstanzen -

    Auszug aus BGH, 06.11.2007 - 1 StR 302/07
    Dass sich ein solches Produkt noch nicht in dem - endgültigen - Zustand befindet, in dem es im oder am menschlichen Körper angewendet wird, steht dem nicht entgegen (BVerwGE 70, 284, 286).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 270/97

    Begriff des Arzneimittels (Designer-Drogen); Verhältnis zwischen

    Auszug aus BGH, 06.11.2007 - 1 StR 302/07
    Für den in § 2 Abs. 1 AMG definierten Arzneimittelbegriff ist allein maßgebend, ob ein Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen zu einem der dort näher umschriebenen Zwecke - regelmäßig objektiv, ausnahmsweise subjektiv - bestimmt ist (vgl. BGHSt 43, 336, 338 f. m.w.N.; ferner BVerfG (Kammer) NJW 2006, 2684, 2685).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02

    Hinreichende Bestimmtheit von § 96 Nr 4 AMG 1976 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 AMG 1976 -

    Auszug aus BGH, 06.11.2007 - 1 StR 302/07
    Für den in § 2 Abs. 1 AMG definierten Arzneimittelbegriff ist allein maßgebend, ob ein Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen zu einem der dort näher umschriebenen Zwecke - regelmäßig objektiv, ausnahmsweise subjektiv - bestimmt ist (vgl. BGHSt 43, 336, 338 f. m.w.N.; ferner BVerfG (Kammer) NJW 2006, 2684, 2685).
  • BGH, 04.09.2012 - 1 StR 534/11

    BGH hebt Freispruch im Münchener Apotheker-Fall auf

    Wann - erstmalig oder aus einem bereits bestehenden Arzneimittel (vgl. etwa § 11 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO; zur Arzneimittelherstellung aus ihrerseits als Arzneimitteln zu bewertenden Zwischenprodukten vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 302/07, NStZ 2008, 530 f.) - ein eigenständiges Arzneimittel entsteht, ist eine Frage des Einzelfalls.
  • BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 8.10

    Arzneimittel; Präsentationsarzneimittel; Traditionelle Chinesische Medizin; TCM;

    Ob bei der Weiterverarbeitung ein chemisch-physikalischer Prozess stattfindet, durch den ein völlig neuer Stoff entsteht, der schließlich erst am menschlichen Körper angewandt wird, ist für die Einordnung als Arzneimittel unerheblich, solange für ein Produkt bereits im Zeitpunkt der Herstellung eindeutig feststeht, dass seine künftige Zweckbestimmung ausschließlich darin besteht, durch Anwendung im menschlichen Körper - wenn auch erst im notwendigen Zusammenwirken mit einem anderen Stoff - arzneilichen Zwecken zu dienen (Urteil vom 29. November 1984 - BVerwG 3 C 6.84 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 10; s. auch BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 302/07 - PharmR 2008, 209; Kloesel/Cyran, AMG § 2 Anm. 27; Sander, AMG § 2 Anm. 4).
  • BGH, 08.12.2009 - 1 StR 277/09

    Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken nach dem Arzneimittelgesetz

    Nur im Ausnahmefall, etwa wenn sich die Zweckbestimmung bei neuartigen Substanzen (noch) nicht beurteilen lässt, kann es auf subjektive Kriterien wie den vom Hersteller oder Abgebenden bestimmten Zweck ankommen (vgl. BGHSt 43, 336, 339 f. m.w.N.; BGH NStZ 2008, 530).
  • BGH, 11.05.2011 - 2 StR 590/10

    Verhältnis zwischen dem Verständigungsgesetz und den allgemeinen Hinweispflichten

    Da das Bundesgesundheitsamt im Jahr 1986 den Verkehr mit allen phenacetinhaltigen Arzneimitteln wegen schädlicher Wirkungen von Phenacetin untersagt hat (vgl. Körner BtMG 6. Aufl. Anhang D I AMG Rn. 19) und auch die vom Landgericht in Bezug genommene veröffentliche Liste der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker Phenacetin als einen für Arzneimittelrezepturen bedenklichen Grundstoff ausweist (Pharm.Ztg 2010, 201 f. mit Verweis auf Pharm.Ztg 1997, 1882), war der Wirkstoff Phenacetin aufgrund seiner Zweckbestimmung als pharmakologisch wirksamer Bestandteil einer Drogenzubereitung (vgl. Körner aaO; BGH NStZ 2008, 530; vgl. auch BGH Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10) als bedenkliches Arzneimittel im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 AMG zu werten.
  • BGH, 12.04.2011 - 5 StR 463/10

    Vorsätzlicher unerlaubter Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln;

    Er stellte zugleich ein Zwischenprodukt dar, bei dem die Bestimmung des Anwendungszwecks möglich war, und auch hierfür lagen die Voraussetzungen des Arzneimittelbegriffs erkennbar vor (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 302/07, NStZ 2008, 530).
  • VGH Bayern, 25.09.2014 - 20 B 14.179

    Arzneimitteleigenschaft von wild gefangenen Blutegeln (bejaht);

    Ob bei der Weiterverarbeitung ein chemisch-physikalischer Prozess stattfindet, durch den ein völlig neuer Stoff entsteht, der schließlich erst am menschlichen Körper angewandt wird, ist für die Einordnung als Arzneimittel unerheblich, solange für ein Produkt bereits im Zeitpunkt der Herstellung eindeutig feststeht, dass seine künftige Zweckbestimmung ausschließlich darin besteht, durch Anwendung im menschlichen Körper - wenn auch erst im notwendigen Zusammenwirken mit einem anderen Stoff - arzneilichen Zwecken zu dienen (BVerwG, U.v. 29.11.1984 - BVerwG 3 C 6.84 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 10; s. auch BGH, B.v. 6.11.2007 - 1 StR 302/07 - PharmR 2008, 209; Kloesel/Cyran, AMG § 2 Anm. 27; Sander, AMG § 2 Anm. 4).
  • LG Limburg, 27.09.2012 - 3 Js 14210/11

    Unerlaubtes Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel: Arzneimitteleigenschaft

    Für die Beurteilung, ob sich ein Produkt als Arzneimittel darstellt, ist zudem und vor allem eine zweckbezogene Betrachtung anzustellen (vgl. BGH Beschluss v. 6.11.2007, 1 StR 302/07; BGH Urteil v. 8.12.2009, 1 StR 277/09 - zum Arzneimittelgesetz in der Fassung vor dem am 23. Juli 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009; BGBl. I, S. 1990).
  • VG Hamburg, 19.02.2013 - 11 K 1683/11

    Keine Erlaubnispflichtigkeit von Vorprodukten zu Funktionsarzneimitteln (hier:

    Ob bei der Weiterverarbeitung ein chemisch-physikalischer Prozess stattfindet, durch den ein völlig neuer Stoff entsteht, der schließlich erst am menschlichen Körper angewandt wird, ist für die Einordnung als Arzneimittel unerheblich, solange für ein Produkt bereits im Zeitpunkt der Herstellung eindeutig feststeht, dass seine künftige Zweckbestimmung ausschließlich darin besteht, durch Anwendung im menschlichen Körper - wenn auch erst im notwendigen Zusammenwirken mit einem anderen Stoff - arzneilichen Zwecken zu dienen (Urteil vom 29. November 1984 - BVerwG 3 C 6.84 - Buchholz 418.32 AMG Nr. 10; s. auch BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 302/07 - PharmR 2008, 209; Kloesel/Cyran, AMG § 2 Anm. 27; Sander, AMG § 2 Anm. 4).
  • KG, 23.06.2011 - 1 Ss 232/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln:

    Auch in letzterem Fall kommt ihnen im Hinblick auf ihre pharmakologische Wirkung Arzneimittelqualität zu, obwohl sie ihrer Zweckbestimmung nach noch nicht unmittelbar zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind (vgl. BGH NStZ 2008, 530).
  • VG Berlin, 23.04.2008 - 14 A 116.04

    Untersagung der Herstellung und des Inverkehrbringens des Zytostatikums

    Die Arzneimitteleigenschaft eines Stoffes ist somit nicht vom Erreichen einer bestimmten Produktionsstufe abhängig; vielmehr ist die Grenze zum Arzneimittel bereits dann überschritten, wenn die Konkretisierung auf einen Anwendungszweck im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG stattgefunden hat; in einem solchen Fall sind Zwischenprodukte bereits als Arzneimittel im Sinne des AMG anzusehen (ebenso BGH, Urteil vom 3. Dezember 1997, BGHSt 43, 336, und Beschluss vom 6. November 2007, PharmR 2008, 209; Kloesel/Cyran, AMG, 3. Auflage, Stand Oktober 2007, § 2 Rz. 27; a. A. ohne nähere Begründung LG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2007, PharmR 2007, 466).
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