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Rechtsprechung
   BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09   

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https://dejure.org/2009,5160
BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09 (https://dejure.org/2009,5160)
BGH, Entscheidung vom 30.04.2009 - 2 StR 112/09 (https://dejure.org/2009,5160)
BGH, Entscheidung vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09 (https://dejure.org/2009,5160)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 56 Abs. 2 StGB
    Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (besondere Umstände: überspannte Anforderungen; Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Nichtvorliegens von besonderen Umständen i.S.d. § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ohne Prüfung des Vorliegens einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 56 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 2
    Feststellung des Nichtvorliegens von besonderen Umständen i.S. des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) ohne Prüfung des Vorliegens einer günstigen Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 441
  • StV 2009, 523
  • StraFo 2009, 342
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Es genügt, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.).

    Diese unangemessen lange Verfahrensdauer hätte in die gebotene Gesamtbetrachtung (BGHSt 29, 370, 372) zu Gunsten des Angeklagten einbezogen werden müssen.

  • BGH, 27.02.2002 - 2 StR 27/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Strafaussetzung zur Bewährung (besondere

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 relevant sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 375 f.; StV 2003, 670), wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des Absatz 2 für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 31).
  • BGH, 25.09.1986 - 4 StR 500/86

    Merkmal des Vorliegens "besonderer Gründe" im Sinne von § 56 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1).
  • BGH, 07.02.2007 - 2 StR 17/07

    Strafaussetzung zur Bewährung (Entscheidung über die Sozialprognose; Leugnen der

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Der Senat weist für die neue Verhandlung darauf hin, dass besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürfen, der Angeklagte habe die Tat bestritten (vgl. BGH, Beschl. vom 7. Februar 2007 - 2 StR 17/07).
  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 323/06

    Vorrangige Prüfung einer positiven Prognose

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 relevant sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 375 f.; StV 2003, 670), wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des Absatz 2 für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 31).
  • BGH, 09.07.2003 - 3 StR 225/03

    Strafaussetzung zur Bewährung (relativ vorgerücktes Alter; besondere Härte;

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 relevant sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 375 f.; StV 2003, 670), wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des Absatz 2 für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 31).
  • BGH, 06.09.1985 - 3 StR 185/85

    Definition der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 30.04.2009 - 2 StR 112/09
    Es genügt, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1986, 27 m.w.N.).
  • OLG Köln, 01.10.2013 - 1 RVs 191/13

    Keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung bei falscher Unterschrift auf dem

    Schließlich hat die Strafkammer auch rechtsfehlerfrei besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint, nachdem sie sich zuvor ausdrücklich mit der Frage befasst - und diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint - hat, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu stellen ist (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, NStZ 2009, 441; SenE vom 03.05.2005 - 8 Ss 64/05 - Fischer, StGB, 59. Auflage 2012, § 56 Rdnr. 19 m. w. N.).".
  • OLG Braunschweig, 25.02.2015 - 1 Ss 13/15

    Strafaussetzung zur Bewährung wegen Vorliegens besonderer Umstände i.S.d. § 56

    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können, wie auch umgekehrt besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (vgl. BGH, Beschluss v. 16.09.2009 - 2 StR 233/09 -, juris; BGH, Beschluss v. 30.04.2009 - 2 StR 112/09 - juris).

    Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH, Beschluss v. 30.04.2009 - 2 StR 112/09 -, juris).

  • BGH, 23.01.2018 - 3 StR 654/17

    Rechtsfehlerhafte Verneinung einer positiven Sozialprognose (unzulässige

    b) Soweit das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint und die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB erachtet hat, setzt sich der aufgezeigte Rechtsfehler fort, denn auch für diese Wertungen ist die dem Angeklagten zu stellende Sozialprognose von Bedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. April 2003 - 3 StR 91/03, NStZ-RR 2003, 264; vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441; LK/Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56 Rn. 59).
  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 305/12

    Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (Vorrang der Prüfung einer positiven

    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441).
  • BGH, 16.09.2009 - 2 StR 233/09

    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte mangelnde Erörterung wesentlicher für den

    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09 m.w.N.).
  • BGH, 10.02.2015 - 4 StR 418/14

    Strafaussetzung zur Bewährung (Aussetzung einer Freiheitsstrafe von über einem

    Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 StR 233/09, Rn. 3; Beschluss vom 30. April 2009 - 2 StR 112/09, NStZ 2009, 441; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 56 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 16.12.2009 - 2 StR 520/09

    Rechtsfehlerhafte Versagung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Das pauschale Abstellen der Kammer auf das Fehlen besonderer Umstände im Sinne dieser Vorschrift ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Faktoren auch diejenigen gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB von Belang sein können (Senat StV 2009, 523, 524).
  • AG Geldern, 06.08.2018 - 6 Ds 614/17

    Strafaussetzung zur Bewährung nach einem besonders schweren Fall des Betrugs

    Dass diese Milderungsgründe der Tat Ausnahmecharakter verleihen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH NStZ 2009, 441 f., zitiert nach Juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6186
BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09 (https://dejure.org/2009,6186)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2009 - 4 StR 102/09 (https://dejure.org/2009,6186)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09 (https://dejure.org/2009,6186)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Wertersatzverfalls

  • Judicialis

    StGB § 73 Abs. 1; ; StGB § 73a; ; StGB § 73b; ; StGB § 25 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Wertersatzverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 320 (Ls.)
  • StV 2010, 19
  • StraFo 2009, 342
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.06.1997 - 4 StR 235/97

    Rechtswidrigkeit einer Verfallsanordnung bei Bestehen eines zivilrechtlichen

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09
    c) Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung der Verfallsanordnung auch auf den früheren Mitangeklagten D. zu erstrecken (vgl. BGHR StGB § 73 Gewinn 2).
  • BGH, 01.03.2007 - 4 StR 544/06

    Wertersatzverfall (Bruttoprinzip; Erlangtes; Entreicherung: verbliebenes Vermögen

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09
    a) "Erlangt" im Sinne von §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH NStZ 2003, 198, 199; Senatsbeschluss vom 1. März 2007 - 4 StR 544/06).
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09
    a) "Erlangt" im Sinne von §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH NStZ 2003, 198, 199; Senatsbeschluss vom 1. März 2007 - 4 StR 544/06).
  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09
    Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlenden Darlegungen des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu ersetzen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08).
  • BGH, 13.12.2006 - 4 StR 421/06

    Rücktritt von einer Verbrechensverabredung; Verfall von Wertersatz (fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 12.05.2009 - 4 StR 102/09
    Bei mehreren Tatbeteiligten am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Rauschgifterlöse zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (BGH aaO; vgl. auch BGH NStZ-RR 2007, 121).
  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 412/16

    Datenveränderung (Verändern von Daten: Voraussetzungen, hier: Hinzufügen von

    Sie stellen angesichts ihres Marktwertes einen realisierbaren Vermögenswert dar, für den der Angeklagte sowohl materiell Berechtigter ist als auch die faktische Verfügungsgewalt (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320 und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19) hat.
  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

    Dabei kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, vom 1. März 2007 - 4 StR 544/06, vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320, vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 und vom 17. März 2016 - 1 StR 628/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 19).

    Eine gemeinsame Mitverfügungsmacht über die gesamte Beute ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint worden, wenn der Angeklagte den Gesamtbetrag nur kurzfristig und transitorisch erhalten und sodann an seine Mittäter deren Beuteanteile weitergeleitet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009, aaO; Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92).

    Allein aus der Überlassung der Beute zum Transport und einer zeitlich nicht näher eingegrenzten Aufbewahrung folgt eine solche faktische Mitverfügungsgewalt des Angeklagten nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, aaO).

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern genügt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257).

    Eine solche gesamtschuldnerische Haftung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; Urteil vom 4. Juni 1996 - 1 StR 235/96; Beschlüsse vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 586/03, NStZ 2005, 454, 455; Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05; Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 71; Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 192/09; zu § 73 Abs. 3 StGB auch Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253).

  • BGH, 17.03.2016 - 1 StR 628/15

    Verfall (Begriff des Erlangen aus der Tat: faktische Verfügungsgewalt, Erlangen

    Erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögenswert nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über den entsprechenden Vermögensgegenstand erworben hat (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; vom 1. März 2007 - 4 StR 544/06, BeckRS 2007, 04557 Rn. 8 und vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; siehe auch Fischer, StGB, 63. Aufl., § 73 Rn. 13 mwN).

    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Erlangen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB in Bezug auf mehrere (als Mittäter) an der Tat Beteiligte auch dann in Betracht, wenn diese sich darüber einig waren, dass ihnen jeweils zumindest Mitverfügungsgewalt über Taterlöse zukommen sollte und sie diese auch tatsächlich innehatten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 1 StR 53/14 Rn. 6).

  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16

    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

    a) "Erlangt' im Sinne von §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögensvorteil nur dann, wenn der Täter die faktische Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320).
  • LG Karlsruhe, 05.09.2022 - 16 Qs 65/22

    Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung bei Verteidigung mehrerer

    Erlangt ist ein Vermögensvorteil dann, wenn der Tatbeteiligte die Verfügungsgewalt über den Gegenstand erworben hat (BGH, Beschl. v. 09.02.2010 - 3 StR 17/10; BGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 4 StR 102/09; BGH, Beschl. v. 13.12.2006 - 4 StR 421/06).

    Auch einem Mittäter kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll und er diese auch tatsächlich hatte (BGH, Urt. v. 28.10.2010 - 4 StR 215/10; BGH, Beschl. v. 8.12.2010 - 2 StR 372/10; BGH, Beschl. v. 12.5.2009 - 4 StR 102/09).

  • LG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 KLs 5/13

    Hohe Haftstrafen im sog. Rotlicht Rethelstraßen-Strafverfahren

    Diese berechtigt zwar nicht zu der Schlussfolgerung, dass bei einer gemeinschaftlichen Tatbegehung die Beute ohne weiteres jedem einzelnen Beteiligten in voller Höhe als erlangt zugerechnet werden kann; vielmehr ist die Entstehung und der Umfang einer eigenen faktischen (Mit-) Verfügungsgewalt an der Tatbeute für jeden einzelnen Tatbeteiligten gesondert zu prüfen und bezogen auf die konkreten Fallumstände festzustellen (BGH NStZ-RR 1997, 262; BGH NStZ-RR 2007, 121; BGH NStZ 2008, 623; BGH NStZ 2010, 390 f. und 568 f.; BGH, Beschluss vom 12.05.2009, 4 StR 102/09, juris Rn. 5; Fischer, a.a.O., § 73 Rn. 16).
  • BGH, 23.11.2011 - 4 StR 516/11

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (übersehene

    Da dem Landgericht bei der Anordnung des Wertersatzverfalls mithin ein nicht auf "individuellen" Erwägungen beruhender sachlich-rechtlicher Fehler unterlaufen ist, der den nicht Revision führenden Angeklagten G. ebenso betrifft, ist die Urteilsaufhebung auf diesen zu erstrecken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, StV 2010, 19; vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, 569 m.Anm. Spillecke).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.2009 - 3 StR 475/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9474
BGH, 05.05.2009 - 3 StR 475/08 (https://dejure.org/2009,9474)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2009 - 3 StR 475/08 (https://dejure.org/2009,9474)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 3 StR 475/08 (https://dejure.org/2009,9474)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 46 StGB; § 51 StGB; § 15 StGB
    Betrug (Täuschung über das Bestehen, den Wert oder die Verwertbarkeit einer vertraglich vereinbarten Sicherheit); Strafzumessung (Berücksichtigung von Untersuchungshaft)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • StraFo 2009, 342
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.04.2009 - 3 StR 83/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe;

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 3 StR 475/08
    Sie ist daher nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen und war somit nicht strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 6; BGH, Beschl. vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09).
  • BGH, 12.06.2001 - 4 StR 402/00

    Betrug; Vermögensschaden; Konkret schadensgleiche Vermögensgefährdung (Zug um Zug

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 3 StR 475/08
    Trotz Vorspiegelung einer solchen Sicherheit entsteht aber kein Betrugsschaden, wenn der Rückzahlungsanspruch auch ohne die Sicherheit aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor der Beschädigung seines Vermögens schützen, wirtschaftlich sicher ist; für die Annahme des Schädigungsvorsatzes gilt dementsprechend das Erfordernis, dass der Täter im Zeitpunkt der Kreditgewährung die Minderwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs im Vergleich zu dem erhaltenen Geldbetrag gekannt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 328 m. w. N.).
  • BGH, 04.02.2010 - 1 StR 95/09

    Bundesgerichthof bestätigt Verurteilung wegen Geldwäsche in der Variante des

    Das Landgericht hat zur Berechnung des Vermögensschadens einen Vermögensvergleich (vgl. dazu nur BGHSt 53, 199) vorgenommen und in diesen auch die Sicherheiten (vgl. dazu nur BGH StraFo 2009, 342) - hier die von den Angeklagten gestellten Grundschulden - einbezogen.

    Denn dessen Wissenselement setzt in Fällen der vorliegenden Art - Kompensation durch Sicherheiten - voraus, dass der Täter im Zeitpunkt der Vermögensverfügung die Minderwertigkeit des Anspruchs der Anleger wegen wertloser Sicherheiten gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat (vgl. BGH StraFo 2009, 342 f.; NStZ-RR 2001, 328, 330 m.w.N.).

  • BGH, 13.04.2012 - 5 StR 442/11

    Schadensberechnung beim täuschungsbedingt gewährtem Kreditbetrug und

    Deshalb hat die Rechtsprechung schon immer einen Vermögensschaden dann verneint, wenn der Rückzahlungsanspruch aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes schützen, wirtschaftlich gesichert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2009 - 3 StR 475/08, wistra 2009, 350; vom 12. Juni 2001 - 4 StR 402/00, StV 2002, 133).
  • LG München I, 05.03.2021 - 12 KLs 267 Js 134614/18

    Betrug durch Abschluss eines Mietvertrags trotz fehlender Zahlungsfähigkeit

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung fanden die den Vermietern vorliegenden Mietkautionsbürgschaften, die diesen unmittelbar, d. h. ohne Mitwirkung des zahlungsunwilligen Schuldners, zugänglich waren (vgl. BGH, Urt. v. 05.05.2009, Az.: 3 StR 475/08), als vollwertige Sicherheiten insoweit Berücksichtigung, als dass diese den Schaden in Höhe des verbürgten Betrages entfallen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.1964, Az.: 4 StR 374/64).
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