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   BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,572
BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09 (https://dejure.org/2010,572)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2010 - GSSt 1/09 (https://dejure.org/2010,572)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2010 - GSSt 1/09 (https://dejure.org/2010,572)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 247 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 132 GVG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 EMRK
    Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen; notwendige Anwesenheit des Angeklagten; Vorlageverfahren; Anwesenheitsrecht; rechtliches Gehör; Konfrontationsrecht; angemessene Verteidigung; faires Verfahren; Heilung (Verzicht auf weitere Befragung des Zeugen)

  • lexetius.com

    StPO §§ 247, 338 Nr. 5

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 247 S 4 StPO, § 338 Nr 5 StPO, § 132 Abs 2 GVG
    Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als Teil der Vernehmung i.S.v. § 247 Strafprozessordnung (StPO); Fortdauernde Abwesenheit eines gem. § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über eine Entlassung des Zeugen als absoluter ...

  • rewis.io

    Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen

  • rewis.io

    Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247; StPO § 338 Nr. 5
    Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen als Teil der Vernehmung i.S.v. § 247 Strafprozessordnung ( StPO ); Fortdauernde Abwesenheit eines gem. § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über eine Entlassung des Zeugen als ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof erteilt Überlegungen zur Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung eine Absage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Einschränkung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei der Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten bei Entlassung eines Zeugen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Anwesenheitspflicht des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 55, 87
  • NJW 2010, 2450
  • NStZ 2011, 47
  • StV 2010, 467
  • AnwBl 2010, 204
  • Rpfleger 2010, 541
  • StraFo 2010, 424
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 543/99

    Begründungserfordernis bei § 247 StPO; Zulässigkeitsanforderungen der Revision

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
    Der Einwand, bei der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen handele es sich um einen Vorgang von eher organisatorischem bzw. rein formalem Charakter, der nicht unmittelbar der Urteilsfindung diene (so BGHR StPO § 247 Abwesenheit 20), steht ihrer Einordnung als wesentlicher Verfahrensteil nicht entgegen.

    Der mit einem fortgesetzten Ausschluss des Angeklagten während der Entlassungsverhandlung regelmäßig verbundene Eingriff in seine Verteidigungsrechte kann entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20; Basdorf in FS Salger (1995), S. 203; einschränkend: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 19) nicht dadurch kompensiert werden, dass auf sein Verlangen der verfahrensfehlerhaft entlassene Zeuge erneut vorzuladen und eine Verweigerung der erneuten Vorladung über den relativen Revisionsgrund der Verletzung des Fragerechts zu rügen ist.

    Eine Heilung liegt etwa bereits darin, dass der Angeklagte bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO mitteilt, keine Fragen mehr an den Zeugen stellen zu wollen (BGHR StPO Abwesenheit 18, 19; BGH NStZ 2000, 440; StV 2000, 240).

  • BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
    Er rechnet in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2007, 352) die Verhandlung über die Entlassung eines nach § 247 StPO in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen zu dessen Vernehmung und sieht demnach die Abwesenheit des Angeklagten in diesem Verfahrensabschnitt als von § 247 StPO gedeckt an, so dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht vorliege.

    Zwischen der Annahme eines absoluten Revisionsgrundes im Falle der verfahrenswidrigen Abwesenheit des Angeklagten während der Entlassungsverhandlung und der Einordnung eines Verstoßes gegen die Unterrichtungsvorschrift des § 247 Satz 4 StPO als (lediglich) relativen Revisionsgrund (BGH NStZ 1995, 557; siehe auch BVerfG - Kammer - NJW 2002, 814) besteht kein Wertungswiderspruch.

  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
    Seine Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung, namentlich während der Beweisaufnahme, ist nicht nur für die Wahrheitsfindung, sondern ebenso für den Angeklagten und seine Verteidigung von erheblicher Bedeutung (BGHSt 3, 187, 190; 26, 84, 90; Frister in SK-StPO (2009) § 247 Rdn. 2; Bung HRRS 2010, 50).

    Die das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten betreffenden Vorschriften bezwecken auch, dem Angeklagten eine allseitige und uneingeschränkte Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere durch Vornahme von Verfahrenshandlungen auf Grund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung (RGSt 49, 40, 43; BGHSt 3, 187, 190; 15, 194, 195 und 263, 264; BGH NStZ 2007, 352 f.; Strate NJW 1979, 909).

  • BGH, 30.03.2000 - 4 StR 80/00

    Absoluter Revisionsgrund; Anwesenheitsrecht des Angeklagten; Vergewaltigung;

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
    Die mit einem Prozedieren in wechselseitiger Abwesenheit zwangsläufig verbundenen Umständlichkeiten sind vor dem Hintergrund der in Ausgleich zu bringenden Schutzgüter hinzunehmen (BGH NStZ 2000, 440, 441; Hanack JR 1989, 255, 256; Meyer-Goßner in FS Pfeiffer (1988), S. 311, 322; Frister aaO § 247 Rdn. 77) und können zudem in den Fällen des § 247 Satz 2 StPO durch eine Verfahrensweise nach § 247a StPO begrenzt werden (Frister aaO § 247 Rdn. 46).

    Eine Heilung liegt etwa bereits darin, dass der Angeklagte bei seiner Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO mitteilt, keine Fragen mehr an den Zeugen stellen zu wollen (BGHR StPO Abwesenheit 18, 19; BGH NStZ 2000, 440; StV 2000, 240).

  • BGH, 28.09.1960 - 2 StR 429/60

    Voraussetzungen des Vorliegens eines unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr.

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
    a) Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen (BGHSt 15, 194, 195; 22, 18, 20; BGH NJW 1957, 1161; 1976, 1108; so auch schon RGSt 29, 30, 31; Becker aaO § 247 Rdn. 6; Diemer in KK StPO 6. Aufl. § 247 Rdn. 2; Frister aaO § 247 Rdn. 3).

    Die das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten betreffenden Vorschriften bezwecken auch, dem Angeklagten eine allseitige und uneingeschränkte Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere durch Vornahme von Verfahrenshandlungen auf Grund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung (RGSt 49, 40, 43; BGHSt 3, 187, 190; 15, 194, 195 und 263, 264; BGH NStZ 2007, 352 f.; Strate NJW 1979, 909).

  • BGH, 26.09.2006 - 4 StR 353/06

    Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung (unberechtigte Abwesenheit;

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
    Er rechnet in Abkehr von bisheriger Rechtsprechung (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1, 14, 15; § 338 Nr. 5 Angeklagter 23; BGH NStZ 2007, 352) die Verhandlung über die Entlassung eines nach § 247 StPO in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen zu dessen Vernehmung und sieht demnach die Abwesenheit des Angeklagten in diesem Verfahrensabschnitt als von § 247 StPO gedeckt an, so dass der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht vorliege.

    Die das Anwesenheitsrecht und die Anwesenheitspflicht des Angeklagten betreffenden Vorschriften bezwecken auch, dem Angeklagten eine allseitige und uneingeschränkte Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere durch Vornahme von Verfahrenshandlungen auf Grund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung (RGSt 49, 40, 43; BGHSt 3, 187, 190; 15, 194, 195 und 263, 264; BGH NStZ 2007, 352 f.; Strate NJW 1979, 909).

  • BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
    Seine Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung, namentlich während der Beweisaufnahme, ist nicht nur für die Wahrheitsfindung, sondern ebenso für den Angeklagten und seine Verteidigung von erheblicher Bedeutung (BGHSt 3, 187, 190; 26, 84, 90; Frister in SK-StPO (2009) § 247 Rdn. 2; Bung HRRS 2010, 50).

    Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 26, 84, 91; BGH NJW 1986, 267).

  • EGMR, 20.12.2001 - 33900/96

    Fall P. S. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
    Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der mit einem Ausschluss zwangsläufig verbundene Eingriff in die Autonomie des Angeklagten (Hassemer JuS 1986, 25, 28) auf solche Verfahrenshandlungen zu beschränken, bei denen der jeweilige Schutzzweck den Ausschluss unbedingt erfordert (BGHSt 3, 384, 386; Frister aaO § 247 Rdn. 11; Paulus in KMR § 247 Rdn. 2; Meyer-Goßner in FS Pfeiffer (1988), S. 311, 319; Gollwitzer in FS Tröndle (1989), S. 456, 457; Eisenberg/Schlüter JR 2001, 341, 342; vgl. auch EGMR NJW 2003, 2893, 2894).

    § 247 Satz 2 StPO sichert somit letztlich die Grundsätze eines fairen Verfahrens (vgl. EGMR NJW 2003, 2893, 2894).

  • BGH, 03.10.1985 - 1 StR 392/85

    Unterrichtung des Angeklagten vor Entlassung des in seiner Abwesenheit

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
    Während der Mitteilung der Entlassungsverfügung an den wieder im Sitzungssaal anwesenden Zeugen bzw. während dessen weiterer Befragung kann der Angeklagte erneut aus dem Sitzungssaal fern gehalten werden (BGHSt 22, 2889, 296; BGH Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 StR 614/99; zur Vereidigung: BGH NJW 2004, 1187 - in BGHSt 49, 25 insoweit nicht abgedruckt; einschränkend: NStZ 1986, 133 Nr. 21).

    Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 26, 84, 91; BGH NJW 1986, 267).

  • BGH, 19.08.1998 - 3 StR 290/98

    Sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Verhandlung

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09
    Der mit einem fortgesetzten Ausschluss des Angeklagten während der Entlassungsverhandlung regelmäßig verbundene Eingriff in seine Verteidigungsrechte kann entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20; Basdorf in FS Salger (1995), S. 203; einschränkend: BGHR StPO § 247 Abwesenheit 19) nicht dadurch kompensiert werden, dass auf sein Verlangen der verfahrensfehlerhaft entlassene Zeuge erneut vorzuladen und eine Verweigerung der erneuten Vorladung über den relativen Revisionsgrund der Verletzung des Fragerechts zu rügen ist.
  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 67/95

    Beweisantrag - Zeugenanhörung - Gegenüberstellung - Beweisthema -

  • BGH, 02.12.1960 - 4 StR 433/60
  • BGH, 20.02.2003 - 3 StR 222/02

    Hinweispflicht bei Konkretisierung einer ungenauen Fassung der Anklageschrift nur

  • BGH, 08.04.1998 - 3 StR 643/97

    Äußerung eines Angeklagten nach seiner Unterrichtung über den Inhalt einer in

  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80

    Verurteilung zur Beihilfe durch Unterlassen - Durchführung der Hauptverhandlung

  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

  • RG, 17.11.1914 - IV 988/14

    Liegt der Revisionsgrund des § 377 Nr. 5 StPO. oder ein Verstoß gegen § 246 das.

  • BGH, 26.11.2003 - 2 StR 291/03

    Sicherungsverwahrung (Umfang oder Schwierigkeit der Sache); Anrechnung von

  • BGH, 09.01.1953 - 1 StR 620/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90

    Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

  • BGH, 15.12.1999 - 1 StR 614/99

    Vereidigung - Entlassung - Zeuge - Zustimmung

  • BGH, 08.11.1984 - 1 StR 657/84

    Entfernung des Angeklagten wegen Gefährdung eines Zeugen; Abwesenheit wegen

  • BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des

  • BGH, 21.06.1995 - 3 StR 180/95

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten -

  • BGH, 25.02.1976 - 3 StR 511/75

    Zeugenbeweis - Zeuge - Beweiserhebung - Wert des Zeugnisses

  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

  • BGH, 06.12.1967 - 2 StR 616/67

    Zeitweiser Ausschluss des Angeklagten auf Zeugenwunsch - Drohender Verlust eines

  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 678/86

    Zugehörigkeit der Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen, der Vereidigung

  • BGH, 02.05.1957 - 4 StR 150/57
  • RG, 25.07.1896 - 2662/96

    Ist es zulässig, wenn das Gericht die zeitweise Entfernung der Angeklagten aus

  • BGH, 22.08.2017 - 1 StR 216/17

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen

    Dieser grundsätzliche Vorrang ergibt sich aus einer teleologischen Auslegung von § 247 Abs. 4 StPO unter Berücksichtigung des u.a. durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 6. November 2014 - 2 BvR 2918/10, StraFo 2015, 61, 63) sowie Art. 6 Abs. 3 lit. c) (i.V.m. Abs. 1) EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 90 Rn. 14) gewährleisteten Rechts des Angeklagten auf effektive Verteidigung.

    Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 247 StPO als eine Ausnahme vom Anwesenheitsgrundsatz normierende Vorschrift eng auszulegen (BGH aaO BGHSt 26, 218, 220; Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 90 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 11.03.2014 - 1 StR 711/13

    Abwesenheit des Angeklagten als Revisionsgrund (Anforderungen an die

    Die währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder Satz 2 StPO entfernten Angeklagten ist deshalb regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund zu begründen (BGH, GrS, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92).

    Auch einer ergänzenden Vernehmung einer Opferzeugin kommt grundsätzlich erhebliche Bedeutung für das Verfahren zu, sodass der Angeklagte auch nach einer solchen stets die Möglichkeit haben muss, ergänzende Fragen oder Anträge zu stellen, die das Verfahren beeinflussen können (BGH, GrS, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92).

    Damit lag die besondere Verfahrensbedeutung der zweiten Zeugenvernehmung darin, dass mit dieser Vernehmung der Verfahrensfehler, dem Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung nach der ersten Zeugenvernehmung der Nebenklägerin nicht die Anwesenheit zu gestatten, geheilt wurde (vgl. BGH, GrS, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 94).

    c) Allerdings kommt grundsätzlich die Heilung des Verfahrensverstoßes, etwa durch erneute Vernehmung eines Zeugen in Betracht (BGH, GrS, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 94).

  • BGH, 11.12.2018 - 2 StR 250/18

    Ausbleiben des Angeklagten (keine Anwesenheit aufgrund einer Bild-Ton-Übertragung

    Der Angeklagte hat danach nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Anwesenheit (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 88).

    Auch daraus ergibt sich hier, anders als im Fall der Versäumung einer Verhandlung über die Entlassung des in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 94), keine Ausnahme von der gesetzlichen Vermutung des Beruhens des Urteils auf dem Verfahrensfehler gemäß § 338 Nr. 5 StPO.

  • StGH Hessen, 16.11.2011 - P.St. 2323

    1. Im Verfahren vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags darf die

    - BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - GSSt 1/09 -, NJW 2010, 2450 [2452] -.

    - Vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.06.1995 - 2 StR 67/95 -, NStZ-RR 1996, 107 [108]; Urteil vom 02.02.1999 - 1 StR 590/98 -, NStZ 1999, 312; Beschluss vom 07.07.2009 - 3 ARs 7/09 - Beschluss vom 21.04.2010 - GSSt 1/09 -, NJW 2010, 2450 [2452]; Hamm/Hassemer/Pauly, Beweisantragsrecht, 2. Aufl. 2007, Rdnr. 50; Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 6. Aufl. 2010, Rdnr. 473 f. -.

  • BGH, 27.04.2010 - 5 StR 460/08

    Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen

    Der auf Verletzung des § 247 StPO gestützten Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO ist nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 - GSSt 1/09 - aufgrund des Anfrageverfahrens nach § 132 Abs. 2 GVG in dieser Sache der Erfolg nicht zu versagen, soweit die Revision die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung der gemäß § 247 Satz 2 StPO in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin beanstandet.
  • BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des

    Sie dienen, ebenso wie § 230 Abs. 1, § 231 Abs. 1 StPO, auch dem öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und zuverlässigen Wahrheitsermittlung (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1990 - 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 250, juris Rn. 21; Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 Rn. 9; RGSt 29, 44, 48; 60, 179 f.; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 339, Rn. 5; Knauer/Kudlich in Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl., § 339 Rn. 4; Gericke in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 339 Rn. 3).
  • BGH, 14.01.2014 - 4 StR 529/13

    Abwesenheit des Angeklagten während der Hauptverhandlung; Entfernung des

    Dieser Begriff ist im Regelungszusammenhang der §§ 247 und 248 StPO auf Grund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die als Anspruch auf rechtliches Gehör und angemessener Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantiert wird, restriktiv auszulegen (BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 90 mwN).
  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 533/20

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen (enge

    Nach dem im Regelungszusammenhang des § 247 StPO aufgrund der hohen Bedeutung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung eng auszulegenden Begriff der Vernehmung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 ? GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 90 mwN) ist die Erhebung eines anderweitigen Sachbeweises, selbst wenn sie in engem Zusammenhang mit der Vernehmung steht, nicht Teil der Vernehmung, so dass die Durchführung der Beweiserhebung in Abwesenheit des Angeklagten durch den Entfernungsbeschluss nach § 247 StPO nicht gedeckt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2014 ? 4 StR 529/13, NStZ 2014, 223; vom 5. Oktober 2010 ? 1 StR 264/10, NStZ 2011, 51).
  • BGH, 01.12.2011 - 3 StR 318/11

    Ausschluss des Angeklagten (Abwesenheit bei Entscheidung über die Entlassung

    Nach der durch den Großen Senat für Strafsachen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87) bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352, 353) gehört die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen nicht mehr zu seiner Vernehmung im Sinne des § 247 StPO, sondern bildet einen selbständigen Verfahrensabschnitt und regelmäßig einen "wesentlichen Teil" der Hauptverhandlung.
  • BGH, 27.01.2011 - 5 StR 482/10

    Beweiswürdigung (Lücken; Widersprüche); schwerer sexueller Missbrauchs eines

    Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner abschließenden Klärung, ob die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 247 StPO wegen fortdauernder Abwesenheit des Angeklagten während der Entlassung der in seiner Abwesenheit zeugenschaftlich vernommenen Nebenklägerin V. T. im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 - GSSt 1/09 (NJW 2010, 2450, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Erfolg haben müsste.

    Nach der von der Revision mitgeteilten - aus dem Protokoll nicht hinreichend deutlich ersichtlichen - Videoübertragung der Vernehmung an den aus dem Sitzungssaal entfernten Angeklagten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06, BGHSt 51, 180; Beschluss vom 5. Februar 2002 - 5 StR 437/01, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 25; Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 StR 46/01, StV 2002, 10; aber auch Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 269/05, BGHR StPO § 247 Abwesenheit 29; ferner Graf/Berg, StPO, § 247 Rn. 16; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 48; jeweils mwN) könnte dessen Verzicht auf eine Befragung der Zeugin eine Heilung des Verstoßes (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, NJW 2010, 2450 Rn. 25) begründen, wenngleich er vor der Unterrichtung nach § 247 Satz 4 StPO erklärt wurde.

  • BGH, 23.09.2014 - 4 StR 302/14

    Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung

  • OLG Hamm, 13.08.2020 - 2 Ws 99/20

    Zulässigkeit der Beschwerde des Nebenklägers und Zeugen gegen den seinen Antrag

  • BGH, 05.11.2014 - 4 StR 385/14

    Absoluter Revisionsgrund (Anwesenheitsrecht des Angeklagten: Entfernung der

  • BGH, 05.12.2013 - 2 StR 387/13

    Notwendige Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung (Entfernung des

  • BGH, 05.10.2010 - 1 StR 264/10

    Einvernahme eines Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten (absoluter

  • BGH, 09.02.2011 - 5 StR 387/10

    Entfernung des Angeklagten; Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen;

  • OLG München, 07.10.2013 - 4St RR (B) 37/13

    Revision im Strafverfahren: Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung

  • BGH, 03.03.2021 - 4 StR 324/20

    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen (einer

  • BGH, 18.01.2011 - 3 StR 504/10

    Ausschluss des Angeklagten von der Anwesenheit; Verhandlung über die Entlassung

  • BGH, 10.04.2013 - 1 StR 11/13

    Abwesenheit eines notwendigen Verfahrensbeteiligten (Entfernung des Angeklagten

  • VG Frankfurt/Main, 28.07.2010 - 7 K 265/08

    Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung

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Rechtsprechung
   BGH, 27.07.2010 - 1 StR 345/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2942
BGH, 27.07.2010 - 1 StR 345/10 (https://dejure.org/2010,2942)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2010 - 1 StR 345/10 (https://dejure.org/2010,2942)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10 (https://dejure.org/2010,2942)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 257c StPO; § 46 StGB; Art. 20 Abs. 3 GG
    Strafzumessung nach Angabe einer Ober- und Untergrenze der Strafe in Verfahrensabsprachen (Verständigung; Punktstrafe; Sanktionsschere; Rechtsstaatsprinzip: Vertrauensgrundsatz)

  • lexetius.com

    StPO § 257c; StGB § 46

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c Abs 3 S 2 StPO, § 46 StGB
    Verständigung über Strafzumessung: Verhängung der angegebenen Obergrenze als Strafe

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verhängung der Obergrenze einer Strafe nach Angabe von Ober- und Untergrenzen einer Strafe durch das Gericht

  • rewis.io

    Verständigung über Strafzumessung: Verhängung der angegebenen Obergrenze als Strafe

  • ra.de
  • rewis.io

    Verständigung über Strafzumessung: Verhängung der angegebenen Obergrenze als Strafe

  • rechtsportal.de

    StPO § 257c; StGB § 46
    Zulässigkeit der Verhängung der Obergrenze einer Strafe nach Angabe von Ober- und Untergrenzen einer Strafe durch das Gericht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Vertrau mir, denn mehr darf ich nicht, drunter bleiben muss ich aber auch nicht…, wenn wir uns absprechen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1159
  • NStZ 2010, 650
  • NJ 2010, 434
  • NJ 2010, 436
  • StV 2010, 673
  • StraFo 2010, 424
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

    Auszug aus BGH, 27.07.2010 - 1 StR 345/10
    Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe ("Punktstrafe"; vgl. hierzu BGHSt 51, 84, 86) bleibt nach wie vor unzulässig.
  • BGH, 21.02.2013 - 1 StR 633/12

    Urteil gegen ehemaligen Minister des Landes Brandenburg rechtskräftig

    Er muss daher auch damit rechnen, dass die Strafe die Strafrahmenobergrenze erreicht (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, BGHR StPO § 257c Abs. 3 Satz 2 Strafrahmen 1).
  • BGH, 23.05.2012 - 1 StR 208/12

    Anforderungen an die Überprüfung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses nach

    Einen entsprechenden Vertrauenstatbestand hat das Gericht nicht geschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10).
  • BGH, 01.03.2011 - 1 StR 52/11

    Kein Verwertungsverbot hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten nach

    Über die Einzelstrafen wurde sich nicht verständigt und bezüglich der Gesamtstrafe ist nach der Formulierung "nicht mehr als" nicht davon auszugehen, dass sich die Strafkammer auf eine nicht zulässige "Punktstrafe" (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10) festgelegt hat.
  • BGH, 11.10.2010 - 1 StR 359/10

    Gewerbsmäßige Untreue; Verständigung (Angabe einer Strafuntergrenze;

    Insbesondere teilt der Senat nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten Strafuntergrenze könne sich die Strafkammer auf eine nicht zulässige "Punktstrafe" (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10 mwN, NStZ 2010, 650) festgelegt haben.
  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10

    Verständigung; Absprache; Deal; obligatorische Angabe eines Strafrahmens

    Mit der Pflicht zur Benennung eines Strafrahmens kommt auch zum Ausdruck, dass das Verständigungsgesetz an dem von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40) entwickelten Verbot der Vereinbarung einer Punktstrafe festhält (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650; vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10; vgl. auch Beschlüsse vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10, StRR 2010, 465 und vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10).
  • BGH, 08.10.2010 - 1 StR 347/10

    Mangelnde Belehrung über Rechtsfolgen der Verständigung (Beruhen); gebotene

    Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe (sog. Punktstrafe; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86) bleibt damit nach der gesetzlichen Neuregelung des Verständigungsverfahrens nach wie vor unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10).
  • BGH, 16.03.2011 - 1 StR 60/11

    Verständigung über den Schuldspruch (Qualifikation bei bandenmäßigem Handeln;

    Über die Einzelstrafen wurde sich nicht verständigt und bezüglich der Gesamtstrafe ist nach der Formulierung "nicht mehr als" nicht davon auszugehen, dass sich die Strafkammer auf eine nicht zulässige "Punktstrafe" (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650) festgelegt hat.
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.03.2017 - 14 LB 1/15

    Ausscheidung verbliebener Tatvorwürfe in Disziplinarverfahren; Notwendigkeit der

    Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe (sog. Punktstrafe; vgl. hierzu BGH Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84, 86) bleibt damit nach der gesetzlichen Neuregelung des Verständigungsverfahrens nach wie vor unzulässig (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.06.2010 - 4 StR 216/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10154
BGH, 22.06.2010 - 4 StR 216/10 (https://dejure.org/2010,10154)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2010 - 4 StR 216/10 (https://dejure.org/2010,10154)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10 (https://dejure.org/2010,10154)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 203 StPO; § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG; § 73 StGB; § 74 StGB
    Verfahrenshindernis des wirksamen Eröffnungsbeschlusses; Verfall und Einziehung bei Betäubungsmittelhandel (genaue Bezeichnung; unzureichende Bezugnahmen); Verfall von Wertersatz

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 207 StPO, § 338 Nr 1 StPO, § 76 Abs 2 S 1 GVG, § 73 StGB, §§ 73 ff StGB
    Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Fehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses wegen falscher Besetzung der großen Strafkammer und Anforderungen an die Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteln

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines in einer reduzierten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen getroffenen Eröffnungsbeschlusses; Erforderlichkeit einer genauen Bezeichnung der von einer Einziehung betroffenen Gegenstände i.R.e. Einziehungsanordnung

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Fehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses wegen falscher Besetzung der großen Strafkammer und Anforderungen an die Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteln

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Fehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses wegen falscher Besetzung der großen Strafkammer und Anforderungen an die Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de

    GVG § 76 Abs. 2 S. 1; StGB § 73; StGB § 73d
    Wirksamkeit eines in einer reduzierten Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen getroffenen Eröffnungsbeschlusses; Erforderlichkeit einer genauen Bezeichnung der von einer Einziehung betroffenen Gegenstände i.R.e. Einziehungsanordnung

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Fehlerhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses wegen falscher Besetzung der großen Strafkammer und Anforderungen an die Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteln

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2010, 424
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.01.2010 - 4 StR 518/09

    Kognitionspflicht des Gerichts; wirksamer Eröffnungsbeschluss

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - 4 StR 216/10
    Damit besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des Urteils in den Fällen 37 bis 44 der Urteilsgründe und zur Einstellung des Verfahrens führt (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 StR 142/08, NStZ 2009, 52, und - auch zur Kostenentscheidung - Urteil vom 21. Januar 2010 - 4 StR 518/09 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.06.2007 - 1 StR 251/07

    Verwertung von Erkenntnissen "ausländischer verdeckter Ermittler" (kein

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - 4 StR 216/10
    Da sich die Anordnung auch mit Hilfe der Urteilsgründe nicht so genau konkretisieren lässt, dass sie vom Senat ergänzt werden könnte (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007, 1 StR 251/07), ist sie aufzuheben.
  • BGH, 25.08.2009 - 3 StR 291/09

    Einziehung (Urteilsformel; Bezeichnung der Einziehungsgegenstände; Anlage)

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - 4 StR 216/10
    Bei einer Einziehungsanordnung müssen die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnet sein, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt nicht (BGH, Beschluss vom 25. August 2009, 3 StR 291/09 m.w.N.).
  • BGH, 11.12.2008 - 4 StR 386/08

    Verhältnis von Verfall von Wertersatz und erweitertem Verfall (Erörterungsmangel

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - 4 StR 216/10
    Abgesehen davon, dass bei einer Zuordnung des sichergestellten Geldes zu den abgeurteilten Geschäften die Einziehung (richtig: Verfall) nach § 73 StGB zu erfolgen hat - wieso die Kammer einen Wertersatzverfall nach § 73a StGB angenommen hat, ist nicht nachvollziehbar - erfordert der Vorrang des § 73 StGB gegenüber der subsidiären Vorschrift des § 73d StGB, dass vor einer Anwendung des § 73d unter Ausschöpfung der zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2008, 4 StR 386/08 m. zahlr. w.N.).
  • BGH, 12.10.1999 - 4 StR 391/99

    Vollständiger Sachvortrag bei der Verfahrensbeschwerde; Abwesenheit in der

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - 4 StR 216/10
    Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu insbesondere die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts (Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1999, 4 StR 391/99).
  • BGH, 13.06.2008 - 2 StR 142/08

    Eröffnungsbeschluss (Besetzung der Strafkammer); Ablehnung eines Beweisantrages

    Auszug aus BGH, 22.06.2010 - 4 StR 216/10
    Damit besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des Urteils in den Fällen 37 bis 44 der Urteilsgründe und zur Einstellung des Verfahrens führt (zum Ganzen BGH, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 StR 142/08, NStZ 2009, 52, und - auch zur Kostenentscheidung - Urteil vom 21. Januar 2010 - 4 StR 518/09 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.05.2015 - 2 StR 45/14

    Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens (Besetzung der Strafkammer;

    Der Eröffnungsbeschluss einer Strafkammer, der nur von zwei statt von drei Berufsrichtern gefasst wurde, ist daher unwirksam (vgl. RG, Urteil vom 29. April 1880 - Rep. 1030/80, RGSt 1, 402; Urteil vom 3. Februar 1910 - III 1038/09, RGSt 43, 217, 218; Urteil vom 9. November 1920 - II 944/20, RGSt 55, 113; BGH, Urteil vom 14. Mai 1957, BGHSt 10, 278, 279; Beschluss vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 236/82, StV 1983, 2, 3; Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267, 269; Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 StR 142/08; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424).
  • BGH, 28.07.2015 - 4 StR 598/14

    Nachholung einer unterbliebenen Eröffnungsentscheidung nach Beginn der

    Auch im Falle ihrer Nachholung ist die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage beim Landgericht von der großen Strafkammer stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, mithin mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG) zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 - 1 StR 388/11, NStZ 2012, 50; vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424; vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05 aaO).

    Dies gilt nicht nur bei einer Beschlussfassung in der reduzierten Hauptverhandlungsbesetzung nach § 76 Abs. 2 Satz 4 GVG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2011 - 1 StR 388/11 aaO; vom 22. Juli 2010 - 4 StR 216/10 aaO; Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 Rn. 12; Beschlüsse vom 13. Juni 2008 - 2 StR 142/08, NStZ 2009, 52; vom 16. Mai 2007 - 2 StR 154/07, StV 2007, 562), sondern in gleicher Weise auch für eine Eröffnungsentscheidung, die in der nach § 76 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Besetzung für die Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen ergangen ist.

  • BGH, 23.04.2015 - 4 StR 603/14

    Beschluss der Übernahme eines Strafverfahrens durch das höhere Gericht

    Auch er sieht keinen Grund, den Übernahmebeschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO anders zu behandeln als den Eröffnungsbeschluss in vergleichbaren Fällen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424, und vom 27. Februar 2014 - 1 StR 50/14, NStZ 2014, 664).
  • BGH, 04.11.2014 - 1 StR 474/14

    Einziehung (Angabe der einzuziehenden Gegenstände im Urteil)

    a) Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 - 1 StR 251/07 (insoweit in NStZ 2007, 713 f. nicht veröffentlicht) und vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424 mwN).

    Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis genügt dafür nicht (BGH, Beschlüsse vom 25. August 2009 - 3 StR 291/09, NStZ-RR 2009, 384 (nur LS) und vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424 jeweils mwN).

    c) Der Senat kann - was grundsätzlich möglich wäre (BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2007 - 1 StR 251/07 mwN und vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424) - auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO unter Rückgriff auf die Urteilsgründe die gebotene Konkretisierung hinsichtlich der Einziehungsgegenstände selbst vornehmen.

  • BGH, 27.02.2014 - 1 StR 50/14

    Eröffnungsbeschluss (nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der

    Über eine - grundsätzlich mögliche - nachträgliche Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung entscheidet aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2011 - 1 StR 388/11; BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05; Beschluss vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10).
  • BGH, 07.09.2011 - 1 StR 388/11

    Prozessvoraussetzung des wirksamen Eröffnungsbeschlusses (fehlerhafte

    Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber aber beim Landgericht auch dann die Große Strafkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung durchführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - 4 StR 418/05 - Beschluss vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09 - Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10 -).
  • BGH, 15.08.2017 - 4 StR 250/17

    Freiheitsberaubung (Verhältnis zu mit der Freiheitsberaubung bezweckten weiteren

    Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft, weshalb ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht, das zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II. 2. a) bis c) der Urteilsgründe und insoweit zur Einstellung des Verfahrens führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, juris Rn. 3; vom 13. Juni 2008 - 2 StR 142/08, NStZ 2009, 52; Urteil vom 21. Januar 2010 - 4 StR 518/09, juris jeweils mwN).
  • BGH, 27.10.2021 - 4 StR 351/21

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Einschlägigkeit der erweiterten

    Die ergänzende Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis genügt nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2019 - 4 StR 317/19 Rn. 8 und vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10 Rn. 5).
  • BGH, 28.08.2019 - 4 StR 317/19

    Urteil (Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor)

    Eine Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis oder Sicherstellungsprotokolle genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10, Rn. 5).
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