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   OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10   

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https://dejure.org/2010,13901
OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10 (https://dejure.org/2010,13901)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2010 - 4 Ws 213/10 (https://dejure.org/2010,13901)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. November 2010 - 4 Ws 213/10 (https://dejure.org/2010,13901)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung von Einwendungen gegen die Strafvollstreckung; Aussetzung der Maßnahme zur Ermöglichung einer Untersuchung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung von Einwendungen gegen die Strafvollstreckung; Aussetzung der Maßnahme zur Ermöglichung einer Untersuchung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 94 (Ls.)
  • StraFo 2011, 114
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    Damit hat der Verurteilte Einwendungen nach §§ 458 Abs. 2, 462, 462 a StPO gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde erhoben, auch für die Dauer der Exploration durch den Sachverständigen und die mündliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer nicht von der bereits angeordneten Nachholung der Strafvollstreckung abzusehen (s. aber OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360 [361], wonach der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben ist).

    b) Der Zulässigkeit einer einstweiligen Aussetzung der Nachholungsanordnung und des Vollstreckungshaftbefehls kann nicht entgegengehalten werden, dass für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil nach einer Entscheidung nach § 456 a StPO eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme, denn die Abschiebung hindert eine solche Entscheidung nicht (vgl. OLG Stuttgart StV 1999, 276; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360; KG, Beschluss vom 22.05.2005, 5 Ws 233/01, - zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 1 Ws 951/99

    Berücksichtigung der Strafzwecke bei Aussetzung der Vollstreckung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    b) Der Zulässigkeit einer einstweiligen Aussetzung der Nachholungsanordnung und des Vollstreckungshaftbefehls kann nicht entgegengehalten werden, dass für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil nach einer Entscheidung nach § 456 a StPO eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme, denn die Abschiebung hindert eine solche Entscheidung nicht (vgl. OLG Stuttgart StV 1999, 276; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360; KG, Beschluss vom 22.05.2005, 5 Ws 233/01, - zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.1989 - 2 Ws 188/89
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    Dem steht nicht entgegen, dass gegen den Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls nach § 457 Abs. 2 StPO Beschwerde nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO erhoben werden kann und danach der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG eröffnet ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1989, 1016; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 457 Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 19.03.1999 - 3 Ws 37/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    b) Der Zulässigkeit einer einstweiligen Aussetzung der Nachholungsanordnung und des Vollstreckungshaftbefehls kann nicht entgegengehalten werden, dass für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil nach einer Entscheidung nach § 456 a StPO eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme, denn die Abschiebung hindert eine solche Entscheidung nicht (vgl. OLG Stuttgart StV 1999, 276; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360; KG, Beschluss vom 22.05.2005, 5 Ws 233/01, - zitiert nach juris).
  • BVerfG, 09.10.2003 - 2 BvR 1497/03

    Auslieferung; Vollzugszwecke (Resozialisierung; Verwirklichung mit ausreichender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    Sinn und Zweck des § 456 a StPO, den die Vollstreckungsbehörde zutreffend dargelegt hat (s. BVerfG NJW 2004, 356; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 456 a Rn. 1), gebieten es nicht, die einstweilige Aussetzung abzulehnen.
  • KG, 30.04.2001 - 5 Ws 233/01
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10
    b) Der Zulässigkeit einer einstweiligen Aussetzung der Nachholungsanordnung und des Vollstreckungshaftbefehls kann nicht entgegengehalten werden, dass für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil nach einer Entscheidung nach § 456 a StPO eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme, denn die Abschiebung hindert eine solche Entscheidung nicht (vgl. OLG Stuttgart StV 1999, 276; OLG Düsseldorf StV 2003, 679; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 360; KG, Beschluss vom 22.05.2005, 5 Ws 233/01, - zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 29.11.2011 - 2 VAs 21/11

    Strafvollstreckung: Rechtsweg bei Ablehnung eines Antrags auf zeitweise

    Gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, durch die der Antrag eines abgeschobenen Verurteilten abgelehnt wird, zum Zwecke seiner Anhörung im Verfahren gemäß §§ 57 StGB, 454 Abs. 1 StPO den gegen ihn bestehehdenden Vollstreckungsshaftbefehl gemäß § 456 a Abs. 2 StPO zeitweise auszusetzen, um nicht bei der Einreise verhaftetet zu werden, ist der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG auch dann eröffnet, wenn zugleich beantragt wird, die Nachholung der Strafvollstreckung einstweilen auszusetzen.(Entgegen OLG Stuttgart Justiz 2011, 49 f).

    Gegen diese Entscheidung ist nach Auffassung des Senats entgegen der Entscheidung des OLG Stuttgart (Justiz 2011, 49f.) der Rechtsweg gemäß §§ 23ff. EGGVG eröffnet.

  • OLG Oldenburg, 27.08.2014 - 1 Ws 399/14

    Aussetzen der Nachholung der Strafvollstreckung bei Einreise in die

    Damit handelt es sich um die Geltendmachung von Einwendungen im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 1 Ws 260/09 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. November 2010 - 4 Ws 213/10 - jeweils bei juris).
  • OLG Celle, 18.08.2014 - 2 Ws 130/14

    Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen

    Die Überprüfung eines mit Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehls dürfte nicht der Strafvollstreckungskammer obliegen, sondern dem Oberlandesgericht im Justizverwaltungsstreitverfahren (im Anschluss an OLG Karlsruhe, NStZ 2012, 655 f; NStZ-RR 2005, 223 f; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 1 VAs 22/09 -, juris, entgegen OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114).

    Im Ergebnis kann dafür letztlich dahinstehen, ob der (von der Kammer vertretenen) Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach das gemäß § 458 Abs. 2 StPO für gerichtliche Entscheidungen über Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde zuständige Gericht jedenfalls dann auch zur Entscheidung über einen nach Auslieferung oder Ausweisung erlassenen Vollstreckungshaftbefehl berufen ist, wenn der Verurteilte damit auch die Ablehnung einer Aussetzung der Vollstreckung angreifen will (so OLG Stuttgart, StraFo 2011, 114 f.; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 56. Aufl., § 456a Rn. 9 a. E.).

  • VG Oldenburg, 25.10.2013 - 11 B 5819/13

    Betretenserlaubnis; Strafvollstreckung; Umgangsrecht

    Aufgrund der vorliegenden Ankündigung der Staatsanwaltschaft München I den Strafrest vollstrecken zu wollen kann der Antragsteller schon jetzt vom Ausland aus Einwendungen erheben (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 456a Rn. 5, und die vom Antragsteller selbst angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Oktober 2010 - 4 Ws 213/10 - juris).
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