Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 08.11.2010

Rechtsprechung
   BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10   

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https://dejure.org/2010,7779
BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10 (https://dejure.org/2010,7779)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2010 - 5 StR 330/10 (https://dejure.org/2010,7779)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10 (https://dejure.org/2010,7779)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 17 JGG; § 18 JGG; § 267 Abs. 3 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG
    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft; bestimmender Gesichtspunkt; Erörterungspflicht); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation im Sinne des Vollstreckungsmodells bei Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, § 18 JGG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
    Jugendstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des so genannten Vollstreckungsmodells

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 3 GG, § 18 JGG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK
    Jugendstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des so genannten Vollstreckungsmodells

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der erzieherischen Wirkung einer vollzogenen Untersuchungshaft auf einen bereits mehrfach verurteilten Angeklagten zur Rechtfertigung einer niedrigeren Jugendstrafe; Verfahrensverzögerung durch eine irrtümlich beim örtlich unzuständigen Gericht erhobene ...

  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des so genannten Vollstreckungsmodells

  • ra.de
  • rewis.io

    Jugendstrafverfahren: Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Wege des so genannten Vollstreckungsmodells

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beurteilung der erzieherischen Wirkung einer vollzogenen Untersuchungshaft auf einen bereits mehrfach verurteilten Angeklagten zur Rechtfertigung einer niedrigeren Jugendstrafe; Verfahrensverzögerung durch irrtümlich beim örtlich unzuständigen Gericht erhobenen Anklage ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 524
  • StV 2011, 588
  • StraFo 2011, 56
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Eine über diese Feststellung hinausgehende Kompensation (vgl. hierzu EGMR EuGRZ 1983, 371; BVerfG (Kammer) NJW 2003, 2225, 2226; Tepperwien NStZ 2009, 1, 3 m.w.N.) der Konventionsverletzung etwa entsprechend den vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124, 129 ff.) entwickelten Grundsätzen ist hier mit Blick auf den besonders gravierenden Vorwurf, die schwierige Beweissituation und das noch überschaubare Ausmaß der Verzögerung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung zügigen Prozessierens im Jugendstrafverfahren nicht erforderlich.

    Anders als der 3. Strafsenat (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 30, 15; dazu aber Eisenberg, JGG 14. Aufl. § 18 Rdn. 15 f. m.w.N.) - vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 52, 124) - neigt der Senat dazu, die Frage zu bejahen.

  • BGH, 03.12.2002 - 3 StR 417/02

    Beschleunigungsgebot (Strafmilderung; Strafzumessung; besondere Bedeutung /

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Anders als der 3. Strafsenat (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 30, 15; dazu aber Eisenberg, JGG 14. Aufl. § 18 Rdn. 15 f. m.w.N.) - vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 52, 124) - neigt der Senat dazu, die Frage zu bejahen.
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Eine über diese Feststellung hinausgehende Kompensation (vgl. hierzu EGMR EuGRZ 1983, 371; BVerfG (Kammer) NJW 2003, 2225, 2226; Tepperwien NStZ 2009, 1, 3 m.w.N.) der Konventionsverletzung etwa entsprechend den vom Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124, 129 ff.) entwickelten Grundsätzen ist hier mit Blick auf den besonders gravierenden Vorwurf, die schwierige Beweissituation und das noch überschaubare Ausmaß der Verzögerung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung zügigen Prozessierens im Jugendstrafverfahren nicht erforderlich.
  • BGH, 26.10.2006 - 3 StR 326/06

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Anders als der 3. Strafsenat (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 30, 15; dazu aber Eisenberg, JGG 14. Aufl. § 18 Rdn. 15 f. m.w.N.) - vor der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 52, 124) - neigt der Senat dazu, die Frage zu bejahen.
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97

    Tateinheit von Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter - Abgrenzung und

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung - freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten - ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87).
  • BGH, 10.09.1985 - 1 StR 416/85
    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung - freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten - ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87).
  • BGH, 21.06.1990 - 4 StR 122/90

    Anrechnung von Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Ersichtlich dauerten die tiefgreifenden Persönlichkeitsdefizite des aus zerrütteten familiären Verhältnissen stammenden (UA S. 3), ausbildungs- und beschäftigungslosen (UA S. 4) und teils erheblich wegen Gewaltdelikten vorbestraften Angeklagten trotz vorangegangenen Jugendstrafvollzugs und (wiederholt abgebrochener) Therapien auch bis unmittelbar vor Beginn der Untersuchungshaft an (UA S. 4, 11); dass die vollzogene - ohnehin faktisch begrenzte pädagogische Möglichkeiten eröffnende und in erster Linie verfahrenssichernden Zwecken dienende (vgl. BGHSt 37, 75, 77) - Untersuchungshaft nachhaltig auf den Angeklagten eingewirkt haben und deshalb eine niedrigere Jugendstrafe rechtfertigen könnte (vgl. § 18 Abs. 2 JGG; BGHSt 37, 75, 77 f.), liegt nach alledem hier fern.
  • BGH, 16.04.2007 - 5 StR 335/06

    Urteil wegen Mordes gegen Jugendlichen aus Berlin bestätigt

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Hier stellte die mehr als sechs Monate vollzogene Untersuchungshaft insbesondere mit Blick auf die vorausgehenden bereits zweimaligen Verbüßungen von Jugendstrafen durch den im Zeitpunkt der Urteilsverkündung mehr als zwanzig Jahre alten Angeklagten, seinen auch im früheren Vollzug fortwährenden Rauschmittelkonsum und sein übriges Vollzugsverhalten sowie seine sonstige persönliche Entwicklung und seine fehlende familiäre Einbindung keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 6).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung - freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten - ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87).
  • BGH, 24.07.1984 - 1 StR 421/84

    Einbeziehung des Erziehungsgedanken in der Verhängung einer Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10
    Zwar kann eine erlittene Untersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung - freilich insbesondere bei bisher haftunerfahrenen Angeklagten - ein bestimmender Gesichtspunkt sein (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und Strafzwecke 6; BGH NStZ 1984, 508; StV 1986, 68, 69; NStZ 1998, 86, 87).
  • BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08

    BGH bestätigt Urteil gegen drei Jugendliche wegen Schlägerei bei Schülerparty in

  • EGMR, 15.07.1982 - 8130/78

    Eckle ./. Deutschland

  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Dies entspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch außerhalb dessen bei besonders schweren Straftaten, zu denen gravierende Sexualdelikte gehören können (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56 f. und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588 f.), die Verhängung einer allein auf die Schwere der Schuld gegründeten Jugendstrafe zugelassen hat (etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, StV 1998, 332, 333; weit. Nachw. bei Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., 2013, Band 6, JGG § 17 Rn. 67).
  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    Die Annahme, bei Verhängung von Jugendstrafe sei nicht das Vollstreckungsmodell anzuwenden, sondern ein Strafabschlag vorzunehmen, entspricht jedenfalls dann nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn die Jugendstrafe allein auf eine Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) gestützt ist (BGH StraFo 2011, 56, 57).

    d) Eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung kann gegebenenfalls schon durch ihre Feststellung genügend kompensiert sein (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StraFo 2011, 56, 57 mwN).

    Die Annahme, bei Verhängung von Jugendstrafe sei demgegenüber nicht das Vollstreckungsmodell anzuwenden, sondern ein Strafabschlag vorzunehmen, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, jedenfalls, wenn die Jugendstrafe, wie jeweils hier, allein auf eine Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) gestützt ist (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StraFo 2011, 56, 57; Urteil vom 9. Mai 2010 - 2 StR 278/09 jew. mwN).

  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 457/14

    Verhängung von Jugendstrafe (Voraussetzungen: Schwere der Schuld im Einzelfall);

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nicht nur dann in Betracht kommen, wenn der jugendliche oder heranwachsende Täter ein Kapitalverbrechen begangen hat, sondern auch dann, wenn eine andere besonders schwere Straftat abzuurteilen ist; dazu können auch gravierende Sexualdelikte gehören (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1998 - 4 StR 656/97, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 404/09, NStZ-RR 2010, 56; Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, StV 2011, 588; Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 5).
  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung

    In einem Beschluss vom 28. September 2010 hat der 5. Strafsenat hinsichtlich einer mit "schädliche Neigungen' und mit "Schwere der Schuld' begründeten Jugendstrafe zu erkennen gegeben, auch bei auf beide Anordnungsgründe gestützter Jugendstrafe eine über die Feststellung der Verfahrensverzögerung hinausgehende Kompensation nach der Vollstreckungslösung vornehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).
  • BGH, 09.05.2017 - 4 StR 73/17

    Jugendstrafsache: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen

    Bei den hier angeordneten Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Anwendung der Vollstreckungslösung (BGH - GS -, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) nicht geeignet, die mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verfolgten erzieherischen Zwecke zu erreichen und damit dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - III-3 RVs 102/11, StRR 2012, 110, zum Jugendarrest; vgl. hingegen zur Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).
  • OLG Hamm, 08.12.2011 - 3 RVs 102/11

    Keine Kompensation einer Verfahrensverzögerung bei Jugendarrest

    Diskutiert wird dies indes lediglich für den Bereich der Jugend strafe , wobei auch hier nur darüber weitgehend Einigkeit besteht, dass die "Vollstreckungslösung" bei einer auf § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG ("Schwere der Schuld") gestützten Verhängung einer Jugendstrafe Anwendung findet (vgl. die Nachweise bei Eisenberg, a.a.O.), während bereits die Frage, ob die "Vollstreckungslösung" auch bei einer auf § 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG ("schädliche Neigungen") gestützten Jugendstrafe angewandt werden kann, nicht einheitlich beantwortet wird (bejahend: Eisenberg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NStZ 2011, 525; ablehnend: BGH, 3. Strafsenat, NStZ-RR 2007, 61; offen gelassen in: BGH, 5. Strafsenat, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10 - ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.11.2010 - 2 Ws 405/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19021
OLG Karlsruhe, 08.11.2010 - 2 Ws 405/10 (https://dejure.org/2010,19021)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.11.2010 - 2 Ws 405/10 (https://dejure.org/2010,19021)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. November 2010 - 2 Ws 405/10 (https://dejure.org/2010,19021)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Besonderer Umfang einer Strafsache. Kriterien, Zuständigkeit

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Annahme des besonderen Umfangs einer Strafsache i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bzgl. einer Weiterleitung an die Große Strafkammer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GVG § 24 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 29 Abs. 2
    Anklage zur Strafkammer wegen des besonderen Umfangs der Strafsache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 2011, 614
  • StraFo 2011, 56
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 12.11.2008 - 2 Ws 488/08

    Voraussetzungen und Bindungswirkung der Verweisung wegen Überschreitung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2010 - 2 Ws 405/10
    Von "besonderem Umfang" im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG ist auszugehen, wenn die Sache von den üblicherweise von den Amtsgerichten zu verhandelnden Fällen abweicht und sich deutlich aus der großen Masse der Verfahren, die den gleichen Tatbestand betreffen, heraushebt (KK-Hannich StPO 6.Aufl. § 24 GVG Rn 6b; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 24 GVG Rn 7), wenn sie mithin wegen einer Vielzahl von Angeklagten und/oder einer Vielzahl von Zeugen, wegen besonderer Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung oder wegen absehbar langer Verfahrensdauer so umfangreich ist, dass sie auch durch die Zuziehung eines weiteren Richters am Amtsgericht gem. § 29 Abs. 2 GVG nicht sachgerecht bewältigt werden kann (OLG Köln NStZ-RR 2009, 117f).
  • OLG Karlsruhe, 16.10.2000 - 2 Ws 304/99

    Begriff der besonderen Bedeutung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.11.2010 - 2 Ws 405/10
    Dabei ist der Grundsatz, dass bewegliche Zuständigkeitsregelungen im Hinblick auf die knappen Ressourcen der Rechtspflege so auszulegen sind, dass die Zuweisung umfangreicher Fälle mit besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung und langer Verfahrensdauer an Gerichte höherer Ordnung geboten ist (Senat in StV 2003, 13f.; KG NStZ-RR 2005, 28f), zu beachten.
  • OLG Stuttgart, 29.09.2011 - 2 Ws 33/11

    Betrug durch Doping: Zahlung einer Vergütung an einen gedopten Straßenradprofi

    Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass bewegliche Zuständigkeitsregelungen im Hinblick auf die knappen Ressourcen der Rechtspflege so auszulegen sind, dass die Zuweisung umfangreicherer Fälle mit besonderen Schwierigkeiten der Beweiswürdigung und langer Verfahrensdauer an Gerichte höherer Ordnung geboten ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. November 2010, 2 Ws 405/10, zitiert nach Juris).
  • LG Köln, 21.10.2020 - 116 KLs 12/19
    Die Schwelle einer die Zuständigkeit des Landgerichts begründenden langen Verfahrensdauer ist bei einer Dauer von 6 Hauptverhandlungstagen überschritten (vgl. OLG Karlsruhe, StV 2011, 614 f.; OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2008 - 2 Ws 488/08, NStZ-RR 2009, 117).
  • OLG Koblenz, 06.03.2017 - 2 Ws 731/15

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Nichtgewährung von Vollzugslockerungen in der

    Hierbei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Strafgefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen (vgl. Senat, 2 Ws 405/10 [Vollz] v. 19.10.2010, 2 Ws 1156/12 [Vollz] v. 05.03.2013 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 05.12.2022 - 2 Ws 230/22

    Zuständigkeit, Strafmaßprognose, Beurteilungsspielraum

    Ein besonderer Umfang der Sache kann sich in einer Gesamtschau aus der Zahl der Angeklagten, der Zahl der vorgeworfenen Taten, aus dem Umfang des Aktenmaterials und der zu erwartenden Beweisaufnahme und Verfahrensdauer ergeben (vgl. Beck-OK GVG, Rn. 14, OLG Karlsruhe, StV 2011, 614; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 7).
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