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   BGH, 22.08.2013 - 3 StR 141/13   

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https://dejure.org/2013,25686
BGH, 22.08.2013 - 3 StR 141/13 (https://dejure.org/2013,25686)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2013 - 3 StR 141/13 (https://dejure.org/2013,25686)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13 (https://dejure.org/2013,25686)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB
    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe nach Aufhebung und Zurückverweisung (Maßgeblichkeit der Vollstreckungssituation im Zeitpunkt der ersten Entscheidung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 358 StPO, § 55 Abs 1 S 1 StGB
    Neues Strafurteil nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht: Erneute Bildung einer Gesamtstrafe

  • Wolters Kluwer

    Erneute Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung einer Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht

  • rewis.io

    Neues Strafurteil nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht: Erneute Bildung einer Gesamtstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 55 Abs. 1 S. 1

  • datenbank.nwb.de

    Erneute Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung einer Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erneute Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung einer Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2013, 474
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.07.2004 - 2 StR 170/04

    Konkurrenzen beim schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung; nachträgliche

    Auszug aus BGH, 22.08.2013 - 3 StR 141/13
    Vielmehr ist es so regelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafenaufhebung zu verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 9; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 20.12.2011 - 3 StR 374/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Verschlechterungsverbot; Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 22.08.2013 - 3 StR 141/13
    Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht hat die (erneute) Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106).
  • BGH, 26.02.2015 - 4 StR 548/14

    Körperverletzung (Begriff der Gesundheitsschädigung; psychische Einwirkungen als

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht die (erneute) Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106, und vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475).
  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 408/14

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer einzubeziehenden

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die nunmehr erforderliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (BGH, Beschlüsse vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475, und vom 19. Februar 2014 - 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243, jew. mwN).
  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 558/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zeitpunkt der früheren Verurteilung: letzte

    Anders hingegen ist es bei der Vollstreckungssituation: für deren Beurteilung ist der Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verurteilung maßgeblich, da dem Angeklagten der einmal erlangte Rechtsvorteil der nachträglichen Gesamtstrafenbildung durch sein Rechtsmittel nicht genommen werden soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474 f.; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 6a, 37, jeweils mwN).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 553/18

    Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der ersten Hauptverhandlung für die Beurteilung

    Er gilt etwa auch, wenn das erste Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt aufgehoben worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475).
  • BGH, 19.07.2022 - 5 StR 27/22

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; letzte tatrichterliche

    Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist derjenige der tatrichterlichen Entscheidung im ersten Rechtsgang des hiesigen Verfahrens (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474).
  • BGH, 11.04.2018 - 4 StR 53/18

    Prüfung der ordnungsgemäßen Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht eine etwa erforderlich werdende erneute Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106, und vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475).
  • BGH, 21.11.2019 - 4 StR 210/19

    Anforderungen an die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe;

    Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das neue Tatgericht die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 - 4 StR 53/18, juris Rn. 7; vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475; vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106).
  • BGH, 28.05.2018 - 3 StR 4/18

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; Feststellungen zum

    Vielmehr ist so regelmäßig auch in anderen Fällen der Aufhebung des Strafausspruchs zu verfahren (BGH Beschluss vom 22. August 2013 - 3 StR 141/13).
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