Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.11.2013

Rechtsprechung
   BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13   

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https://dejure.org/2014,454
BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13 (https://dejure.org/2014,454)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2014 - 5 StR 613/13 (https://dejure.org/2014,454)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2014 - 5 StR 613/13 (https://dejure.org/2014,454)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 21e Abs. 3 GVG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 EMRK
    Anforderungen an die Begründung für eine Geschäftsverteilungsänderung im laufenden Jahr (gesetzlicher Richter; Überlastung; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer; Übertragung einzelner Verfahren)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Änderungen des Geschäftsverteilungsplans (§ 21e Abs. 3 S. 1 GVG) und Beschleunigungsgrundsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 287
  • NStZ-RR 2015, 37
  • StV 2014, 267
  • StraFo 2014, 121
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    Bei diesem Prozessgeschehen erweisen sich die - nach § 338 Nr. 1 lit. b StPO nicht präkludierten, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 281) - Rügen als begründet.

    Denn Änderungen der Geschäftsverteilung, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nicht im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG nötig und können vor allem vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben (BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 271 f. mwN).

    Umgekehrt hätte dargelegt werden müssen, weshalb die Ableitung (voraussichtlich) lediglich einer Sache auf die errichtete Hilfsstrafkammer als geeignet angesehen wurde, die nach Auffassung des landgerichtlichen Präsidiums erheblich eingeschränkte Effizienz des Geschäftsablaufs bei der 8. großen Strafkammer wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 272; siehe auch BVerfG (Kammer) NJW 2005, 2689, 2691).

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    Sie hält revisionsgerichtlicher Kontrolle (zu deren Umfang vgl. BGH, aaO, S. 274 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, StV 2014, 6; s. auch BVerfG (Kammer) NJW 2005, 2689, 2690) nicht stand, weil sie die angenommene vorübergehende Überlastung der 8. großen Strafkammer, die - gemessen an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - eine Übertragung des gegen die Angeklagten gerichteten Verfahrens auf die Hilfsstrafkammer gerechtfertigt hätte, nicht hinreichend belegt.

    Umgekehrt hätte dargelegt werden müssen, weshalb die Ableitung (voraussichtlich) lediglich einer Sache auf die errichtete Hilfsstrafkammer als geeignet angesehen wurde, die nach Auffassung des landgerichtlichen Präsidiums erheblich eingeschränkte Effizienz des Geschäftsablaufs bei der 8. großen Strafkammer wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 272; siehe auch BVerfG (Kammer) NJW 2005, 2689, 2691).

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 116/13

    Recht auf den gesetzlichen Richter (nachträgliche Änderung des

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    Sie hält revisionsgerichtlicher Kontrolle (zu deren Umfang vgl. BGH, aaO, S. 274 ff.; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, StV 2014, 6; s. auch BVerfG (Kammer) NJW 2005, 2689, 2690) nicht stand, weil sie die angenommene vorübergehende Überlastung der 8. großen Strafkammer, die - gemessen an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - eine Übertragung des gegen die Angeklagten gerichteten Verfahrens auf die Hilfsstrafkammer gerechtfertigt hätte, nicht hinreichend belegt.

    Es ist aber auch mit Blick auf das Gebot zügiger Verfahrensgestaltung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn mit einer Verhandlung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach ihrem Eingang bei einer großen Strafkammer begonnen wird (ebenso - freilich für ein gegen noch mehr Angeklagte gerichtetes Verfahren - BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, StV 2014, 6, 7).

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 411/13

    Mitteilungspflicht bei erfolglosen Verständigungsversuchen (Anforderungen an den

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    Sie muss über den wesentlichen Inhalt erfolgter Erörterungen informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 411/13, NStZ 2013, 722).
  • BGH, 06.03.2013 - 5 StR 597/12

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    d) Die getroffenen Feststellungen legen nicht nahe, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten durch die behauptete "Spielsucht" bei Begehung der Tat erheblich vermindert (§ 21 StGB) gewesen sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2013 - 5 StR 597/12, BGHSt 58, 192, 194 f. mwN).
  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 331/99

    Raub mit Todesfolge, Mittäterschaft, Leichtfertigkeit

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    Bei dieser Sachlage musste sich den Angeklagten die Gefahr des Todeseintritts aufdrängen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1999 - 3 StR 331/99, BGHR StGB § 251 Leichtfertigkeit 1).
  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus BGH, 07.01.2014 - 5 StR 613/13
    In Ausnahmefällen kann aber auch eine Änderung der Geschäftsverteilung zulässig sein, die der Hilfsstrafkammer ausschließlich bereits anhängige Verfahren überträgt, wenn nur so dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Zügigkeitsgebot insbesondere in Haftsachen (siehe Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) angemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 165 ff.).
  • BGH, 25.03.2015 - 5 StR 70/15

    Besetzungsrüge (Änderung der Geschäftsverteilung im laufenden Geschäftsjahr;

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz zügiger Verfahrensgestaltung in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 270 ff. mwN; Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287 Rn. 7).

    Für Umverteilungen, die im Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses bereits anhängige Verfahren betreffen, ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine umfassende Dokumentation auch dann erforderlich, wenn künftig eingehende Verfahren mit umfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, aaO, S. 273; Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 9).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof freilich ausgesprochen, dass die Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO keinen starren, für alle Verfahren gleichermaßen geltenden Zeitpunkt festlegt, wann mit der Hauptverhandlung einer Sache nach Inhaftierung oder Anklageerhebung zu beginnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 20 f.; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 13; krit. Sowada, aaO, S. 21 f.; Grube, StraFo 2014, 123, 124).

    Gleiches gilt hinsichtlich der Übertragung womöglich eines einzelnen anhängigen Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO).

    Zwar war der Beschluss nur kurze Zeit nach Inkrafttreten des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Hamburg für das Jahr 2014 gefasst worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, aaO Rn. 12).

  • BGH, 25.03.2021 - 3 StR 10/20

    Änderung der Geschäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres aufgrund

    Seitdem legt der Bundesgerichtshof seinen Entscheidungen zugrunde, dass von Verfassungs wegen die Regelungen der Zuständigkeit, anders als deren Anwendung, nicht lediglich am Maßstab der Willkür, sondern auf jede Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen sind (BGH, Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; vgl. auch Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

    Dies soll sich auch darauf beziehen, ob eine Überlastung vorgelegen hat und die vom Präsidium getroffenen Maßnahmen erforderlich waren (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.).

    (a) Eine Überlastung im Sinne des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sache innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (s. BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 9; Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10).

  • BGH, 12.05.2015 - 3 StR 569/14

    Unzulässige Änderung des Geschäftsverteilungsplans durch Einzelzuweisung eines

    Daher muss in derartigen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Beschluss vom 18.März 2009 - 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268, 271; Beschlüsse vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294, 295; vom 10.Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 288; vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15,jurisRn.

    Einfachrechtlich folgt dieses Erfordernis aus § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, da Änderungen der Geschäftsverteilung, die nicht der Erhaltung oder Wiederherstellung der Effizienz eines Spruchkörpers dienen, nicht im Sinne dieser Vorschrift nötig sind (BGH, Beschlüsse vom 4.August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294, 295; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226, 227; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 288).

  • BGH, 03.12.2015 - 1 StR 169/15

    Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit (Vorbefassung mit

    Aus dem Wortlaut von § 243 Abs. 4 Satz 1 im Zusammenhang mit Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StPO ("Sodann') ergibt sich, dass die Mitteilung nach der Verlesung des Anklagesatzes und vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, NStZ 2014, 287, 289).
  • OLG Celle, 15.11.2021 - 2 HEs 24/21

    Verwertbarkeit übermittelter Encrochat- und SkyECC-Dateien

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Zeitraum von 4 Monaten zwischen Eingang der Sache und Beginn der Hauptverhandlung in umfangreichen Verfahren mit mehreren Angeschuldigten nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 -, juris; BGH vom 07.01.2014, 5 StR 613/13 -, juris; BGH vom 10.07.2013, 2 StR 116/13, StV 2016, 6).
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 45.16

    Abstraktionsprinzip; Begründungsanforderungen; Bemessungsfaktoren;

    In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13 - NStZ 2014, 287 Rn. 8 m.w.N.).
  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 10/20

    Unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für bereits anhängige Verfahren

    (3) Auch das Prinzip der Stetigkeit (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 12) ist nicht verletzt.
  • BVerwG, 04.04.2018 - 3 B 46.16

    Gebührenerhebung für die Durchführung von amtlichen Schlachttieruntersuchungen

    In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13 - NStZ 2014, 287 Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Celle, 06.04.2020 - 2 HEs 5/20

    Hemmung von Unterbrechungsfristen wegen COVID-19; Keine pandemiebedingte

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Zeitraum von vier Monaten zwischen Eingang der Sache und Beginn der Hauptverhandlung in umfangreichen Verfahren mit mehreren Angeklagten nicht grundsätzlich zu beanstanden (BGH Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - BGH vom 07.01.2014, 5 StR 613/13 - BGH, StV 2016, 6).
  • BGH, 21.04.2022 - StB 13/22

    Gesetzlicher Richter: Voraussetzungen der Einrichtung eines Hilfssenats und

    Der Senat neigt daher weiterhin dazu, an seiner in früheren Entscheidungen als Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung nach § 338 Nr. 1 StPO vertretenen Auffassung, es sei eine umfassende Überprüfung auf jede Rechtswidrigkeit vorzunehmen (Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15, BGHR GVG § 21e Abs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 StR 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom 12. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294 Rn. 18; Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. April 2021 - 1 StR 10/20, juris Rn. 17; Beschlüsse vom 27. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13, BGHR GVG § 21e Abs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.; vom 10. Juli 2013 - 2 StR 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17), nicht länger festzuhalten.
  • BGH, 15.07.2015 - 5 StR 209/15

    Unterlassene Prüfung der Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe

  • OLG Hamm, 03.04.2014 - 1 Ws 137/14

    Anforderungen an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch das

  • KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15

    Beschleunigungsgebot bei einstweiliger Unterbringung, keine starren Fristen

  • OLG Nürnberg, 21.10.2014 - 1 Ws 401/14

    Fortdauer von Untersuchungshaft wegen Übertragung des Strafverfahrens auf eine

  • LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 24 KLs 3/14
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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35171
BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13 (https://dejure.org/2013,35171)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2013 - 3 StR 135/13 (https://dejure.org/2013,35171)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13 (https://dejure.org/2013,35171)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 356a StPO; § 349 Abs. 2 StPO; Art. 6 EMRK; Art. 13 EMRK
    Verwerfung der Anhörungsrüge (keine Gehörverletzung bei Verwerfung der Revision durch nicht begründeten Beschluss; Recht auf ein faires Verfahren)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 3 S 1 StPO, § 349 Abs 3 S 2 StPO, § 356a StPO, Art 103 Abs 1 GG
    Anhörungsrüge im Strafverfahren: Verfassungsrechtlich gewährleistete Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers bei Verwerfung der Revision ohne Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Vorbringens eines Verurteilten i.R.e. Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Anhörungsrüge im Strafverfahren: Verfassungsrechtlich gewährleistete Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers bei Verwerfung der Revision ohne Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2
    Berücksichtigung des Vorbringens eines Verurteilten i.R.e. Anhörungsrüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 166
  • StraFo 2014, 121
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489).

    Schließlich besteht bei Vorliegen der hier gegebenen Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO kein Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Durchführung einer mündlichen Revisionshauptverhandlung (BVerfG, Beschlüsse vom 3 4 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06, juris Rn. 19 - und vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488).

  • BGH, 02.07.2013 - 2 StR 99/13

    Unzulässige und unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13).
  • EGMR, 13.02.2007 - 15073/03

    L. J. gegen Deutschland

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - Beschwerde Nr. 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).
  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 489).
  • BGH, 04.12.2008 - 1 StR 510/08

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Die Vorschrift des § 34 StPO ist - entgegen der Auffassung des Verurteilten - auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar, insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119).
  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 2655/06

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine

    Auszug aus BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13
    Schließlich besteht bei Vorliegen der hier gegebenen Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO kein Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Durchführung einer mündlichen Revisionshauptverhandlung (BVerfG, Beschlüsse vom 3 4 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06, juris Rn. 19 - und vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487, 488).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 386/15

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Äußerungsrecht des

    Der Gewährleistung dieses Rechts dient im Verfahren gemäß § 349 Abs. 2 StPO auch die durch § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO zwingend vorgesehene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (siehe BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, in StraFo 2007, 370 teilweise abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 1 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 385 (nur LS) und vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).

    Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).

  • BGH, 04.04.2016 - 1 StR 406/15

    Anhörungsrüge

    Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
  • BGH, 29.11.2022 - 3 StR 111/22

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (keine Verletzung des Rechts auf

    Die Vorschrift des § 34 StPO ist auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar; insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
  • BGH, 28.04.2022 - 2 StR 127/21

    Zurückweisung der Anhörungsrüge; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs

    Denn einer Begründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen, letztinstanzlichen Entscheidung nicht (vgl. nur BVerfG, wistra 2014, 434; siehe auch EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121; vom 13. März 2017 - 1 StR 476/15 Rn. 6).
  • BGH, 27.09.2022 - 2 StR 112/22

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge

    Einer Begründung der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen, letztinstanzlichen Entscheidung bedurfte es nicht (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563; siehe auch EGMR, EuGRZ 2008, 274, 276; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121; vom 13. März 2017 - 1 StR 476/15, Rn. 6).
  • BGH, 20.01.2015 - 3 StR 167/14

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (Gehörsverletzung; Begründung der

    Dass der Senat bei seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet eine Gehörsverletzung nicht (BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, juris).
  • BGH, 13.03.2017 - 1 StR 476/15

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
  • BGH, 21.03.2023 - 3 StR 255/22

    Anhörungsrüge

    Die Vorschrift des § 34 StPO ist auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar; insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, juris Rn. 3; vom 29. November 2022 - 3 StR 111/22, juris Rn. 3).
  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 451/20

    Unbegründetheit einer Gehörsrüge

    Das Schweigen des Senats auf Rechtsausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründungschrift und in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19; NStZ-RR 2020, 224; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 12).
  • BGH, 19.02.2018 - 1 StR 224/17

    Verwerfung der Revision als unbegründet (mangelnde Begründungspflicht);

    Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
  • BGH, 10.04.2018 - 4 StR 328/17

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (keine Begründungspflicht für

  • BGH, 26.01.2022 - 1 StR 203/21

    Anhörungsrüge

  • BGH, 08.08.2016 - 1 StR 165/16

    Unbegründete Anhörungsrüge

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