Weitere Entscheidung unten: BGH, 09.06.2015

Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2015 - 3 StR 113/15   

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https://dejure.org/2015,17366
BGH, 09.06.2015 - 3 StR 113/15 (https://dejure.org/2015,17366)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2015 - 3 StR 113/15 (https://dejure.org/2015,17366)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - 3 StR 113/15 (https://dejure.org/2015,17366)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 246 StGB; § 251 StPO; § 337 StPO
    Subsidiarität der Unterschlagung bei einem durch dieselbe Tat verwirklichten Diebstahl (vorgetäuschter Raub; Alleingewahrsam); Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (Zulässigkeit der Rüge; Verlesung eines Attests; Erforderlichkeit der Vernehmung des Zeugen; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 251 Abs 1 Nr 1 StPO, § 251 Abs 4 S 1 StPO
    Urkundenverlesung im Strafverfahren: Beruhen eines Urteils auf nicht ergangenen Gerichtsbeschluss über die Verlesung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 246 Abs. 1 StGB, § 242 Abs. 1 StGB, § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 256 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die tateinheitliche Begehung von Diebstahl und Unterschlagung

  • rewis.io

    Urkundenverlesung im Strafverfahren: Beruhen eines Urteils auf nicht ergangenen Gerichtsbeschluss über die Verlesung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die tateinheitliche Begehung von Diebstahl und Unterschlagung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlesen eines ärztlichen Attestes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der vorgetäuschte Tankstellenüberfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 117
  • StraFo 2015, 325
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.07.1988 - 3 StR 115/88
    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - 3 StR 113/15
    b) Zwar ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass der Nichtrevident B., der als Angestellter während der Dauer seiner Schicht verantwortlich für die Wechselgeldkasse war, als Kassenverwalter Alleingewahrsam an dem in der Kasse befindlichen Bargeld hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - 3 StR 115/88, BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1 mwN) und dass deshalb insoweit - anders als hinsichtlich der durch die gleiche Tat erbeuteten Zigaretten - eine Verurteilung wegen Diebstahls mangels Gewahrsamsbruchs nicht in Betracht kommt.
  • BGH, 08.02.2011 - 4 StR 583/10

    Unmittelbarkeitsgrundsatz (Verlesung eines Arztbriefes; mangelnder Beschluss;

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - 3 StR 113/15
    Entscheidend ist insoweit, ob die persönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufklärung erforderlich ist oder ob die Verlesung der Niederschrift genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 StR 583/10, BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbeschluss 6 mwN).
  • BGH, 21.09.2000 - 1 StR 634/99

    Verlesung des polizeilichen Protokolls; Vernehmung ohne entsprechenden

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - 3 StR 113/15
    Wird die Verlesung lediglich durch den Vorsitzenden angeordnet, muss hinzukommen, dass die persönliche Vernehmung der Person, von der die Erklärung stammt, nicht zur weiteren Aufklärung hätte beitragen können (LR/Sander/Cirener, aaO, § 251 Rn. 81 mwN; BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 634/99, juris Rn. 6).
  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 188/14

    Keine Beschränkung der Subsidiarität des Unterschlagungstatbestandes auf

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - 3 StR 113/15
    Der Verurteilung auch wegen Unterschlagung steht indes die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB entgegen, nach der dieser Tatbestand zurücktritt, wenn der Täter sich durch die Tat zugleich auch nach einer anderen Vorschrift strafbar gemacht hat und diese nach der im konkreten Fall anzuwendenden gesetzlichen Strafdrohung eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 188/14, juris Rn. 2).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Andererseits bezweckt die Regelung bei Entscheidungen durch ein Kollegialgericht die Sicherstellung der Entscheidungsfindung durch den gesamten Spruchkörper; sie gewährleistet zudem, dass den Schöffen im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz der Ausnahmecharakter der Verlesung verdeutlicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 113/15, NStZ 2016, 117, 118 bzgl. § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO; siehe auch LR/Sander/Cirener, StPO, 26. Aufl., § 251 Rn. 79 f. mwN).

    Angesichts dessen beruht ein Urteil jedenfalls dann nicht auf der fehlenden Begründung des anordnenden Beschlusses, wenn der Grund für die Verlesung ohnehin allen Verfahrensbeteiligten bekannt ist (BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75 und Beschluss vom 7. Januar 1986 - 1 StR 571/85, NStZ 1986, 325; vgl. auch Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 113/15, NStZ 2016, 117, 118; LR/Sander/Cirener aaO § 251 Rn. 97 mwN; Kreicker in Münchener Kommentar zur StPO, § 251 Rn. 92; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 2 StR 78/10, NStZ 2010, 649).

  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 250/20

    Verlesung von Vernehmungsniederschriften und E-Mails im allseitigen

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen das Beschlusserfordernis in § 251 Abs. 4 StPO ausgeschlossen werden kann, wenn allen Beteiligten der Grund der Verlesung klar und von der persönlichen Vernehmung der Zeugen keine weitere Aufklärung zu erwarten war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 3 StR 113/15, NStZ 2016, 117; LR-StPO/Cirener/Sander, 27. Aufl., § 251 Rn. 97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 251 Rn. 45; MüKo-StPO/Kreicker, § 251 Rn. 92, jeweils mwN).
  • OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 Rev 70/15

    Revision - Beruhen des Urteils auf einem Verfahrensfehler

    Denn der Beschluss im Sinne von § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO dient der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung und der eindeutigen Bestimmung ihres Umfangs (BGH NStZ 2016, 117 f).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2015 - 1 StR 198/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,15891
BGH, 09.06.2015 - 1 StR 198/15 (https://dejure.org/2015,15891)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2015 - 1 StR 198/15 (https://dejure.org/2015,15891)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - 1 StR 198/15 (https://dejure.org/2015,15891)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 258 Abs. 2 StPO; § 243 Abs. 4 StPO
    Gewährung des letzten Wortes (erneuter Eintritt in die Verhandlung: Voraussetzungen, Negativmitteilung über Verständigungsgespräche)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 StPO, § 258 Abs 2 StPO
    Hauptverhandlung im Strafverfahren: Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Negativmitteilung über eine Verständigung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 258 Abs. 2 StPO, § 243 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine erneute Gewährung des letzten Wortes in einem Strafverfahren

  • rewis.io

    Hauptverhandlung im Strafverfahren: Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Negativmitteilung über eine Verständigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 258 Abs. 2
    Voraussetzungen für eine erneute Gewährung des letzten Wortes in einem Strafverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das letzte Wort nach dem letzten Wort

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das letzte Wort

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Hauptverhandlung im Strafverfahren: Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Negativmitteilung über eine Verständigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 658
  • StraFo 2015, 325
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.09.2013 - 1 StR 380/13

    Letztes Wort des Angeklagten (erneute Gewährung bei Wiedereintritt in die

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - 1 StR 198/15
    Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423).
  • BGH, 31.03.1987 - 1 StR 94/87

    Verstoß gegen die Erteilung des letzten Wortes

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - 1 StR 198/15
    Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, Beschlüsse vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, NStZ-RR 2014, 15 und vom 31. März 1987 - 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423).
  • BGH, 24.02.2022 - 3 StR 202/21

    Regelmäßig kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach letztem Wort durch

    Ob ein Wiedereintritt vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (s. RG, Urteil vom 16. November 1925 - II 419/25, RGSt 59, 420, 421 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 6 f.; vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteil vom 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 24; Dölling/Duttge/König/Rössner/Harrendorf, 38 39 Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 258 StPO Rn. 21; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 3 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 28; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 4 ff.; MüKoStPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 19 f.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26; SSWStPO/Ignor/Wegner/Franke, 4. Aufl., § 258 Rn. 13; a.A. SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 48 f.; s. zur Bildung von Fallgruppen Schlothauer, StV 1984, 134).

    Demgegenüber liegt keine Wiedereröffnung der Verhandlung in Vorgängen, die - wie beispielsweise die Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO (s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30) oder die Bekanntgabe eines Verbindungsbeschlusses zur gemeinsamen Urteilsverkündung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - 3 StR 53/00, NStZ-RR 2001, 241; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30) - auf die gerichtliche Sachentscheidung keinen Einfluss haben können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 7; vom 11. Mai 2017 - 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290, 291; vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteile vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94, 95; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. Juni 1988 - 3 StR 182/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiederentritt 4; Bock, ZStW 129 (2017), 745, 763 f.; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 6; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 10; a.A. SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 51).

    (bb) Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beschluss über die bloße Zurückweisung hinaus einen Bezug zur Sachentscheidung aufweist, weil sich in ihm die gerichtliche Bewertung einer potentiell urteilsrelevanten Frage widerspiegelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 7; vom 11. Mai 2017 - 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290, 291; vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteile vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94, 95; vom 27. August 1992 - 4 StR 314/92, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. Juni 1988 - 3 StR 182/88, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 4; Bock, ZStW 129 (2017), 745, 763 f.; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 6; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 10; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26).

    Ebenso fügt sich diese Betrachtungsweise bruchlos in die Rechtsprechung ein, wonach die reine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO (s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30) oder die bloße Bekanntgabe eines Verbindungsbeschlusses zur gemeinsamen Urteilsverkündung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2000 - 3 StR 53/00, NStZ-RR 2001, 241; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 30) keine Wiedereröffnung der Verhandlung darstellt.

    Schließlich gaben die Prozessbeteiligten zu dem Beschluss weder Erklärungen ab (zu dieser Erwägung s. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19), noch erörterten sie anschließend die Sach- und Rechtslage (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 StR 469/18, NStZ 2019, 426 Rn. 9), so dass sich auch nicht etwa aus diesen Gründen ein Wiedereintritt in die Verhandlung ergibt.

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 391/16

    Recht auf das letzte Wort (Pflicht zur Neugewährung bei Wiedereintritt in die

    Ein Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; vgl. auch Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 258 Rn. 28).

    Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19 und vom 18. September 2013 - 1 StR 380/13, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Letztes Wort 7; Urteil vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 476/92, NStZ 1993, 94; jeweils mwN).

    Dies ist etwa bei der bloßen Entgegennahme von Hilfsbeweisanträgen der Fall, bei denen der Antragsteller auf die Bescheidung vor Urteilsverkündung verzichtet und zu denen auch andere Verfahrensbeteiligte keine Erklärungen abgegeben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19 mwN).

  • BGH, 12.11.2015 - 5 StR 467/15

    Keine Pflicht zur nachträglichen Bekanntgabe von verständigungsbezogenen

    Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, besteht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, StraFo 2015, 325 mwN).
  • BGH, 05.02.2019 - 3 StR 469/18

    Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Erörterung der Sach- und Rechtslage

    Ein Verfahrensvorgang, der Einfluss auf die Sachentscheidung haben kann, ist demgegenüber jede Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt sowie jede Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19).
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