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   OLG Hamburg, 15.07.2015 - 3 Ws 59/15 Vollz   

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https://dejure.org/2015,20701
OLG Hamburg, 15.07.2015 - 3 Ws 59/15 Vollz (https://dejure.org/2015,20701)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2015 - 3 Ws 59/15 Vollz (https://dejure.org/2015,20701)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 3 Ws 59/15 Vollz (https://dejure.org/2015,20701)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 22 Abs 1 S 1 MiLoG
    Strafvollzug in Hamburg: Anspruch des Strafgefangenen auf den Mindestlohn; Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsregelungen für Strafgefangene

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes auf Strafgefangene; Verfassungsmäßigkeit der Vergütung von Strafgefangenen nach dem Hamburger Strafvollzugsgesetz

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation und Diskussion)

    Kein Mindestlohn für Strafgefangene

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Kein Mindestlohn für Gefangene

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mindestlohn für Strafgefangene?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Mindestlohn für Strafgefangene

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafgefangene können nicht den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR verlangen - Mindestlohn setzt Arbeitnehmereigenschaft voraus

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Kurzinformation und Diskussion)

    Kein Mindestlohn für Strafgefangene

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 239
  • StV 2016, 583
  • StraFo 2015, 395
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 24.03.2002 - 2 BvR 2175/01

    Neuregelung der Gefangenenentlohnung verfassungskonform

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.07.2015 - 3 Ws 59/15
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2002 (NJW 2002, 2023-2025) die gesetzliche Neuregelung, die in einer monetären und nichtmonetären Vergütung der Arbeit bestand, als "derzeit noch vertretbar" angesehen, gleichzeitig aber den Gesetzgeber aufgefordert, die Bezugsgröße nicht festzuschreiben, sondern einer steten Prüfung zu unterziehen.
  • OLG Hamm, 20.09.2012 - 1 Vollz (Ws) 456/12

    Mindestlohn für Strafgefangene in einem Eigenbetrieb einer JVA; Erbringung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.07.2015 - 3 Ws 59/15
    Entgegen der in der Literatur geäußerten Kritik (etwa Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2011, § 200 Rn. 3; AK-StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 200 Rn. 3 - 5, jeweils m.w.N.) hält der Senat die Höhe der monetären Vergütung für noch verfassungsgemäß (ebenso OLG Hamm, Beschl. v. 20. September 2012, 1 Vollz(Ws) 456/12 - juris, ausführlich Arloth, Strafvollzugsgesetze, 3. Aufl. 2011, § 43 StVollzG Rn. 5).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.07.2015 - 3 Ws 59/15
    § 40 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 1 HmbStVollzG entspricht inhaltlich §§ 43, 200 StVollzG, die als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1998 (NJW 1998, 3337ff) neu gefasst worden sind.
  • OLG Hamburg, 07.12.2023 - 5 Ws 97/23
    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 15. Juli 2015 (Az. 3 Ws 59/15 Vollz, NStZ 2016, 239 ) geäußerten Auffassung, die Regelung der Höhe der monetären Vergütung in § 40 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 HmbStVollzG sei noch verfassungsgemäß, nicht mehr fest.
  • OLG Karlsruhe, 04.03.2016 - 2 Ws 570/15

    Einwendungen eines Strafgefangenen in Baden-Württemberg gegen Lohnabrechnung:

    Zu Recht ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene keine Anwendung findet, denn es gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2015, 395 mwN).
  • OLG Hamburg, 05.12.2016 - 3 Ws 48/16

    Sicherungsverwahrung in Hamburg: Vergütungsanspruch eines Sicherungsverwahrten

    Der Senat hat daher bereits mit Beschluss vom 18. September 2015 (3 Ws 79/15 Vollz, juris; vgl. auch Senat , Beschluss vom 15 Juli 2015 - 3 Ws 59/15 Vollz, juris) entschieden, dass die Nichtanwendung des Mindestlohngesetzes auf Sicherungsverwahrte keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründet, da die Gewährung eines Mindestlohns zu einer unangemessenen Besserstellung des Sicherungsverwahrten gegenüber einem Beschäftigten in Freiheit führen würde.
  • OLG Hamburg, 18.09.2015 - 3 Ws 79/15

    Vollzug der Sicherungsverwahrung: Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 15. Juli 2015 (3 Ws 59/15 Vollz) ausgeführt, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene nicht anwendbar ist, weil es nach § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt.
  • LAG Baden-Württemberg, 11.04.2019 - 22 Ta 29/19

    Rechtswegbeschwerde gegen Verweisung des Rechtstreits an

    In der Sache berief sich das Arbeitsgericht auf die ständige Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte (siehe OLG Hamburg 15.07.2015 - 3 Ws 59/15 zu § 37 StVollzG).
  • FG Münster, 20.09.2023 - 14 K 1227/21

    Einkommensteuer - Zur Besteuerung der Tätigkeit, die sich in Sicherungsverwahrung

    Es sei allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur sei, die Gefangene nicht Arbeitnehmer seien und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen werde (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05.07.2015, 3 Ws 59/15).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2017 - L 5 KR 1063/17
    Zwischen dem Kläger und den Beklagten bestehen keinerlei Vertragsverhältnisse und es ist im Übrigen allgemein anerkannt, dass Strafgefangene keine Arbeitnehmer sind, da ihre Arbeitspflicht im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. Grobis/Panzer, Stichwort Kommentar Arbeits-Mindestlohn, Rdnr. 6; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.07.2015, - 3 Ws 59/15; Lemke, Mindest-Lohngesetz, NZA 2016, 1).
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