Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 09.12.2014

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 27.08.2014 - 1 Ws 399/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42331
OLG Oldenburg, 27.08.2014 - 1 Ws 399/14 (https://dejure.org/2014,42331)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.08.2014 - 1 Ws 399/14 (https://dejure.org/2014,42331)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. August 2014 - 1 Ws 399/14 (https://dejure.org/2014,42331)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 454 Abs. 2; StPO § 456a Abs. 2 S. 3; StPO § 458 Abs. 2; StPO § 462 Abs. 1; StPO § 462a Abs. 1
    Aussetzen der Nachholung der Strafvollstreckung bei Einreise in die Bundesrepublik zwecks Exploration durch einen Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aussetzen der Nachholung der Strafvollstreckung bei Einreise in die Bundesrepublik zwecks Exploration durch einen Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzen der Nachholung der Strafvollstreckung bei Einreise in die Bundesrepublik zwecks Exploration durch einen Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 StPO

  • rechtsportal.de

    Aussetzen der Nachholung der Strafvollstreckung bei Einreise in die Bundesrepublik zwecks Exploration durch einen Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckungshaftbefehl - und seine (zeitweise) Aufhebung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorübergehende Aussetzung der Nachholung der Vollstreckung möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 156
  • NStZ-RR 2015, 5
  • StV 2019, 636 (Ls.)
  • StraFo 2015, 84
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Oldenburg, 28.04.2009 - 1 Ws 260/09

    Zulässigkeit der Nachholung der Strafvollstreckung bei befristeter

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.08.2014 - 1 Ws 399/14
    Damit handelt es sich um die Geltendmachung von Einwendungen im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 1 Ws 260/09 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. November 2010 - 4 Ws 213/10 - jeweils bei juris).

    Ferner sind nur besonders gewichtige Gründe des Verurteilten geeignet, der grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des staatlichen Strafvollstreckungsanspruchs entgegen zu stehen (allg. Ansicht, vgl. Senatsentscheidung vom 28. April 2009, aaO.).

  • BVerfG, 09.10.2003 - 2 BvR 1497/03

    Auslieferung; Vollzugszwecke (Resozialisierung; Verwirklichung mit ausreichender

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.08.2014 - 1 Ws 399/14
    Grund hierfür ist neben dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit in der Bundesrepublik verbleibenden Verurteilten auch, dass die Freiheitsstrafe mit der Rückkehr des Verurteilten ihre Funktion der Sicherung und Resozialisierung wiedererlangt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. November 2000 - 3 VAs 45/00, juris), die bei einem zunächst erfolgten Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO gegenüber dem Gesichtspunkt der Entlastung des Strafvollzuges zurückgestellt worden waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 09. Oktober 2003 - 2 BvR 1497/03 -, juris Rn. 4).
  • OLG Bremen, 11.03.2010 - Ws 201/09
    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.08.2014 - 1 Ws 399/14
    Denn selbst für den Fall, dass der Verurteilte zuvor abgeschoben und von der weiteren Vollstreckung zunächst gemäß § 456a Abs. 1 StPO abgesehen worden war, ist - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Strafrestaussetzung gemäß § 57 StGB vorliegen, nicht entbehrlich (vgl. etwa OLG Bremen, Beschluss vom 11. März 2010 - Ws 201/09 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 01.11.2000 - 3 VAs 45/00

    Rückkehr eines abgeschobenen Straftäters in die Bundesrepublik: Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.08.2014 - 1 Ws 399/14
    Grund hierfür ist neben dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit in der Bundesrepublik verbleibenden Verurteilten auch, dass die Freiheitsstrafe mit der Rückkehr des Verurteilten ihre Funktion der Sicherung und Resozialisierung wiedererlangt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. November 2000 - 3 VAs 45/00, juris), die bei einem zunächst erfolgten Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 1 StPO gegenüber dem Gesichtspunkt der Entlastung des Strafvollzuges zurückgestellt worden waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 09. Oktober 2003 - 2 BvR 1497/03 -, juris Rn. 4).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2010 - 4 Ws 213/10

    Strafvollstreckung: Auslegung des Antrags eines abgeschobenen Verurteilten in

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.08.2014 - 1 Ws 399/14
    Damit handelt es sich um die Geltendmachung von Einwendungen im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - 1 Ws 260/09 - OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. November 2010 - 4 Ws 213/10 - jeweils bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.2015 - 2 Ws 158/15

    Nachholung der Strafvollstreckung bei legaler Rückkehr eines ausgewiesenen

    Ohne besondere Umstände verdichtet sich deshalb das Vollstreckungsrecht zur Vollstreckungspflicht (vgl. Senat Die Justiz 1999, 345; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 123; OLG Oldenburg StraFo 2015, 84; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 456a Rn. 6; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 456a Rn. 22).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198 - 199/14, 2 Ws 198/14, 2 Ws 199/14, 2 Ws 198 - 199/14 - 5 OBL 195 - 196/14, 2 Ws 198/14 - 5 OBL 195/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,42333
OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198 - 199/14, 2 Ws 198/14, 2 Ws 199/14, 2 Ws 198 - 199/14 - 5 OBL 195 - 196/14, 2 Ws 198/14 - 5 OBL 195/14 (https://dejure.org/2014,42333)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.12.2014 - 2 Ws 198 - 199/14, 2 Ws 198/14, 2 Ws 199/14, 2 Ws 198 - 199/14 - 5 OBL 195 - 196/14, 2 Ws 198/14 - 5 OBL 195/14 (https://dejure.org/2014,42333)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - 2 Ws 198 - 199/14, 2 Ws 198/14, 2 Ws 199/14, 2 Ws 198 - 199/14 - 5 OBL 195 - 196/14, 2 Ws 198/14 - 5 OBL 195/14 (https://dejure.org/2014,42333)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 453 Abs 1 S 4 StPO, § 56f Abs 1 S 1 Nr 2 StGB
    Bewährungswiderruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes: Form der Gewährung der Gelegenheit zur mündlichen Anhörung

  • Wolters Kluwer

    Keine ausreichende Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf der Strafaussetzung bei Hinweis auf Möglichkeit der telefonischen Vereinbarung eines Anhörungstermins

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 453 Abs. 1 S. 4
    Keine ausreichende Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf der Strafaussetzung bei Hinweis auf Möglichkeit der telefonischen Vereinbarung eines Anhörungstermins

  • rechtsportal.de

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Keine ausreichende Anhörung des Verurteilten vor dem Widerruf der Strafaussetzung bei Hinweis auf Möglichkeit der telefonischen Vereinbarung eines Anhörungstermins

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstößen - und die Gelegenheit zur mündlichen Anhörung

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 230 (Ls.)
  • StraFo 2015, 84
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Bremen, 03.08.2000 - Ws 61/00

    Haftzuschlag - Reisekosten des auswärtigen Verteidigers

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
    Nach früherer Senatsrechtsprechung, die der Senat hiermit aufgibt, ist Gelegenheit zur mündlichen Anhörung im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO auch dann ausreichend gewährt worden, wenn einem Verurteilten unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer des Gerichts mitgeteilt wird, er könne einen Besprechungstermin vereinbaren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 1992, Az.: 2 Ws 56/92, in NStE Nr. 12 zu § 453, 21, und 21. Februar 2000, Az.: 2 Ws 61/2000).

    Auch nach der früheren Senatsrechtsprechung sollte allerdings eine mündliche Anhörung des Verurteilten dann nicht entbehrlich sein, wenn sie weitere Aufklärung versprach und ihr keine schwer wiegenden Gründe entgegenstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Februar 2000 (Az.: 2 Ws 61/2000).

  • OLG Hamburg, 26.02.1992 - 2 Ws 56/92
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
    Nach früherer Senatsrechtsprechung, die der Senat hiermit aufgibt, ist Gelegenheit zur mündlichen Anhörung im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO auch dann ausreichend gewährt worden, wenn einem Verurteilten unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer des Gerichts mitgeteilt wird, er könne einen Besprechungstermin vereinbaren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 1992, Az.: 2 Ws 56/92, in NStE Nr. 12 zu § 453, 21, und 21. Februar 2000, Az.: 2 Ws 61/2000).

    Der Senat hat dazu in seiner Grundlagenentscheidung vom 26. Februar 1992 ausgeführt, eine fehlende Befähigung, inhaltlich zu den Gründen einer Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen Stellung zu nehmen, schließe grundsätzlich nicht die Untüchtigkeit ein, sich telefonisch oder schriftlich bei dem Gericht zu melden, um einen Anhörungstermin zu beantragen oder zu vereinbaren; zu einer solchen Handlung bedürfe es weder besonderer intellektueller Fähigkeiten noch eines besonderen inneren Antriebs, wenn das Gericht auf diese Möglichkeit unter Angabe von Anschrift und Telefonnummer der Geschäftsstelle ausdrücklich hingewiesen habe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 1992, a.a.O.).

  • OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10

    Sofortige Beschwerde mittels Telefax, sie sowohl im Ausgangsjournals wie auch im

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
    Danach ist vielmehr die Vorschrift des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO dahin zu verstehen, dass trotz Formulierung als Sollvorschrift die mündliche Anhörung eines Verurteilten zwingend ist, wenn und soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies mündliche Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und der mündlichen Anhörung keine schwer wiegenden Gründe entgegenstehen oder ein Verurteilter wirksam auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat (vgl. OLG Köln in NStZ-RR 2011, 220; OLG München in StV 2009, 540, 541; LR-Graalmann-Scheerer, § 453 Rn. 16; Meyer-Goßner/ Schmitt § 453 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • OLG München, 05.12.2007 - 3 Ws 672/07
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14
    Danach ist vielmehr die Vorschrift des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO dahin zu verstehen, dass trotz Formulierung als Sollvorschrift die mündliche Anhörung eines Verurteilten zwingend ist, wenn und soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies mündliche Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und der mündlichen Anhörung keine schwer wiegenden Gründe entgegenstehen oder ein Verurteilter wirksam auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat (vgl. OLG Köln in NStZ-RR 2011, 220; OLG München in StV 2009, 540, 541; LR-Graalmann-Scheerer, § 453 Rn. 16; Meyer-Goßner/ Schmitt § 453 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
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