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   OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17   

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OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 (https://dejure.org/2017,20466)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 (https://dejure.org/2017,20466)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 (https://dejure.org/2017,20466)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslieferungshindernis bei Auslieferung in die Türkei nach dem Putschversuch 2016

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 15; IRG § 73 S. 1; MRK Art. 3
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshaft zum Zwecke der Strafverfolgung und Strafvollstreckung in der Türkei bei zu erwartendem Auslieferungshindernis

  • rechtsportal.de

    IRG § 15 ; IRG § 73 S. 1; MRK Art. 3
    Auslieferungshindernis bei Auslieferung in die Türkei nach dem Putschversuch 2016

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 327
  • StraFo 2017, 292
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 7.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2017 (2 AR (Ausl) 44/17), der deshalb entsprechende Zusicherungen für die Rechtmäßigkeit einer Auslieferung verlange.

    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 VR 7.17

    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot;

    Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2017 (2 AR (Ausl) 44/17), der deshalb entsprechende Zusicherungen für die Rechtmäßigkeit einer Auslieferung verlange.

    b) Allerdings ergibt sich aus Beschlüssen von Oberlandesgerichten in Auslieferungssachen, u.a. aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Beschluss des OLG Celle vom 2. Juni 2016, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70).

    Darüber hinaus ist von den türkischen Behörden zuzusichern, dass Besuche durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland beim Antragsteller zur Kontrolle seiner Haftbedingungen während der Dauer einer möglichen Inhaftierung möglich sind (entsprechend OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016, 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 = juris Rn. 8 ff.).

  • BVerwG, 22.05.2018 - 1 VR 3.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung eines türkischen

    cc) Der Senat geht im Einklang mit Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen allerdings davon aus, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch vom Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 7.17 - NVwZ 2017, 1798 Rn. 56; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 10; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris).

    Soweit einige Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen eine Kontrollmöglichkeit durch diplomatische oder konsularische Vertreter der Bundesrepublik Deutschland fordern (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - StraFo 2017, 292 = juris Rn. 11 f.; OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - NStZ-RR 2016, 323 ; KG Berlin, Beschlüsse vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) - StraFo 2017, 70 und vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AuslA 77/16 (107/16) - juris), ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes von der Türkei im Abschiebungsverkehr eine derartige Zusicherung nicht zu erlangen, da hier - im Gegensatz zu Auslieferungen - kein eigenes Interesse an einer Rückführung angenommen werden kann (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17. Oktober 2017 an das BVerwG).

  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

    Zwar beurteilt der Senat die Zulässigkeit der Auslieferung anders als die Oberlandesgerichte Bremen (Beschluss vom 28. September 2017 - 1 Ausl A 13/17 - [juris]), Celle (Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR [Ausl] 44/17 -, StraFo 2017, 292 = NdsRpfl 2017, 259) und Schleswig (aaO) und weicht in Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung auch von dem Beschluss des OLG München vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - (NStZ-RR 2016, 323) ab.
  • OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung

    Das OLG München (durch Beschluss vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16, juris Rn. 57), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16, StraFo 2/2017, 70) sowie zuletzt das OLG Celle (Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17, juris Rn. 11) haben dagegen entschieden, dass die bestehenden Bedenken gegen die Einhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards durch völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen der türkischen Behörden im Einzelfall ausgeräumt werden könnten.
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung eines

    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob und inwieweit wegen der infolge des gescheiterten Putschversuchs vom 15.07.2016 und des hierauf verhängten nach wie vor andauernden Ausnahmezustands bekanntermaßen massiv verschlechterten Haftbedingungen in der Türkei (vgl. hierzu die Mitteilungen des Auswärtigen Amtes vom 16.08.2016 und 16.01.2017) die ernstliche Gefahr besteht, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert werden könnte, die europäischen Mindeststandards nicht genügt bzw. in der er - unabhängig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Beihilfe für die Organisation PKK/KADEK - bereits aufgrund der dortigen Haftverhältnisse einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sowie ob und inwieweit sich ein hieraus nach § 73 Satz 1 IRG, Art. 3 EMRK ergebendes Auslieferungshindernis dadurch ausgeräumt werden könnte, dass die türkischen Behörden im Zulässigkeitsverfahren eine hinreichend belastbare völkerrechtlich verbindliche Zusicherung in Bezug auf die Haftbedingungen, unter denen der Verfolgte nach erfolgter Auslieferung inhaftiert sein wird, abgeben (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16 - in juris; KG Berlin StraFo 2017, 70; OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 - in juris).
  • VG Magdeburg, 05.03.2018 - 11 A 17/17

    Asyl; Türkei

    Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Haftbedingungen in der Türkei nach dem Putschversuch im Juli 2016 aufgrund der massenhaften Inhaftierungen den in Art. 3 EMRK verankerten Mindestanforderungen widersprechen (so: BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017,-1 VR 7/17- Rn.56;OLG Celle, Beschluss vom 02.06.2017,-2 AR (Ausl) 44/17,Rn.10;zitiert nach juris).
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