Rechtsprechung
OLG Hamburg, 31.08.2018 - 1 Ws 90/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 112 Abs. 2
Bedeutungslosigkeit einer dem Verteidiger unwiderruflich erteilten Ladungs- und Zustellungsvollmacht für den Haftgrund der Fluchtgefahr - rechtsportal.de
StPO § 112 Abs. 2
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Haftgrund der Fluchtgefahr bei dringendem Verdacht einer Betäubungsmittelstraftat
- sokolowski.org (Kurzinformation und Auszüge)
Fluchtgefahr trotz Anwaltsvollmacht
Papierfundstellen
- StraFo 2018, 473
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Hamburg, 11.12.2015 - 1 Ws 168/15
Anordnung von Untersuchungshaft bei untergetauchtem "Klein-Dealer" von Marihuana …
Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2018 - 1 Ws 90/18
Denn hier drohen ihm nicht nur besondere freiheitsentziehende Sanktionen, sondern im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten - d.h. nicht mehr zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe sogar die zwingende Ausweisung aus dem Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und zugleich die Rechtsfolgen des § 11 AufenthG sowie Sperrwirkungen mit Blick auf sozialrechtliche Ansprüche (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 11. Dezember 2015 - 1 Ws 168/15, NStZ 2016, 433, 434).Der Gesetzgeber anerkennt hier ersichtlich mit Blick auf die Mobilität der solcher Taten Verdächtigen besondere Gefahren, die es rechtfertigen, bereits vor einem rechtskräftigen Urteil ordnungsbehördlich einzuschreiten (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 11. Dezember 2015 - 1 Ws 168/15, NStZ 2016, 433, 434).
- OLG Dresden, 05.04.2007 - 2 Ws 96/07
Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2018 - 1 Ws 90/18
(1) Zwar ist der obergerichtlichen Rechtsprechung der Hinweis auf ein solches Beweiszeichen, das gegen die Annahme der Fluchtgefahr sprechen könnte, zu entnehmen (OLG Dresden, Beschl. v. 5. April 2007 - 2 Ws 96/07, BeckRS 2011, 16585). - OLG Bremen, 01.03.2013 - Ws 5/13
Die Anordnung der Untersuchungshaft bei einem Jugendlichen
Auszug aus OLG Hamburg, 31.08.2018 - 1 Ws 90/18
Dem Vollzug des Haftbefehls steht auch nicht etwa ein schutzwürdiges Vertrauen - rechtlich abgesichert durch § 116 Abs. 4 StPO (…vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 17. September 2009 - 1 Ws 269/09, juris Rn. 19; HansOLG in Bremen, Beschl. v. 1. März 2013 - Ws 5/13, juris Rn. 33) - des Angeklagten entgegen.
- OLG Bremen, 24.09.2018 - 1 Ws 59/18
Kein wichtiger Grund zur Abberufung des Pflichtverteidigers bei bloßen …
Die Beschwerden des Angeklagten [III.] (1 Ws 90/18) vom 29.07.2018 und des Angeklagten [V.] (1 Ws 91/18) vom 30.07.2018 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen vom 23.07.2018 werden als unbegründet zurückgewiesen.Gegen diesen Beschluss wenden sich der Angeklagte [III.] mit seiner Beschwerde vom 29.07.2018 (1 Ws 90/18) sowie der Angeklagte [V.] mit seiner Beschwerde vom 30.07.2018 (1 Ws 91/18) unter Berufung auf das Bestehen eines Interessenkonflikts aufgrund der Verbundenheit von Rechtsanwalt G mit den Verteidigern weiterer Angeklagter in der Kanzlei C & Partner.
- BGH, 09.05.2019 - AK 21/19
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Verdacht …
Allein durch die Mitteilung der Verteidigerin an die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei über sie erreichbar, und die Erteilung einer Zustellungsvollmacht konnte vor dem Hintergrund des sonstigen Verhaltens der Beschuldigten gegenüber staatlichen Einrichtungen und des Umstandes, dass die Verteidigung auch auf Nachfrage nicht bereit war, den aktuellen Aufenthaltsort der Beschuldigten mitzuteilen, die weitere Durchführung des Strafverfahrens nicht sichergestellt werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2018 - 1 Ws 90/18, StraFo 2018, 473).
Rechtsprechung
BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 174 Abs. 1 GVG; § 338 Nr. 6 StPO
Erneute Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit (neuer Gerichtsbeschluss; Anordnung; keine Bezugnahme auf vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 338 Nr. 6 StPO, § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVG
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit eines neuen Gerichtsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 S. 2 GVG bei erneuter Vernehmung dersselben Zeugen in der laufenden Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
- rewis.io
Gerichtsbeschluss bei nochmaliger Vernehmung eines Zeugen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
- ra.de
- rechtsportal.de
Erforderlichkeit eines neuen Gerichtsbeschlusses nach § 174 Abs. 1 S. 2 GVG bei erneuter Vernehmung dersselben Zeugen in der laufenden Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Göttingen, 03.11.2017 - 1 KLs 11/16
- BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
Papierfundstellen
- NStZ 2018, 679
- StV 2018, 801 (Ls.)
- StraFo 2018, 473
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.08.2011 - 5 StR 263/11
Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschließung bei der neuerlichen Vernehmung eines …
Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).Eine von der Rechtsprechung anerkannte Konstellation, in der ein neuerlicher Gerichtsbeschluss ausnahmsweise entbehrlich sein kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, aaO, S. 141 mwN), ist nicht gegeben.
- BGH, 09.12.2008 - 3 StR 443/08
Ausschließung der Öffentlichkeit (Gerichtsbeschluss; Anordnung des Vorsitzenden; …
Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140). - BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08
Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz; …
Auszug aus BGH, 05.06.2018 - 5 StR 159/18
Soll - wie hier - derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden, ist grundsätzlich ein neuer Gerichtsbeschluss nach § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erforderlich; er kann nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 443/08, NStZ 2009, 286; vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08, NStZ-RR 2009, 213, 214; vom 17. August 2011 - 5 StR 263/11, StV 2012, 140).