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Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.08.1995 - 2 Ws 368/95   

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OLG Köln, 02.08.1995 - 2 Ws 368/95 (https://dejure.org/1995,7696)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.08.1995 - 2 Ws 368/95 (https://dejure.org/1995,7696)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. August 1995 - 2 Ws 368/95 (https://dejure.org/1995,7696)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 1995, 118
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.1995 - 2 Ws 368/95
    Bei der Erlaubnis von Besuchen für Ehegatten ist im Recht der Untersuchungshaft zu beachten, daß Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, und daß der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen wertentscheidenden Norm im Haftvollzug besondere Bedeutung zukommt; daraus folgt, daß die erforderlichen, zumutbaren Anstrengungen unternommen werden müssen, um Besuche von Ehegatten in angemessenem Umfang zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 42, 951 101 f; BVerfG NStZ 94, 604).
  • KG, 13.07.1992 - 3 Ws 181/92

    Untersuchungshaft; Angeklagter; Gefangener; Häftling; Briefe; Briefverkehr;

    Auszug aus OLG Köln, 02.08.1995 - 2 Ws 368/95
    Bevor ein Besuchsantrag der mitangeklagten Ehefrau wegen Verdunkelungsgefahr abgelehnt wird, ist zu prüfen, ob diese Gefahr nicht mit Maßnahmen der Besuchsüberwachung ausgeschlossen werden kann (Boujong a.a.O., Rn. 23; vgl. auch KG NStZ 92, 558).
  • OLG Hamm, 25.08.2015 - 3 Ws 307/15

    Beschwerderecht des Pflichtverteidigers gegen seine Entpflichtung

    Da die Wirkung der Beiordnung in der Begründung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht besteht, bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens durch sachgemäße Verteidigung des Angeklagten mitzuwirken und dabei auch persönliche sowie wirtschaftliche Interessen des Verteidigers zurücktreten müssen, können nur solche Umstände die Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung begründen, durch die der Zweck der Pflichtverteidigung und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet werden (OLG Köln, Beschluss vom 2. August 1995 - 2 Ws 368/95, StraFO1995, 118).
  • OLG Stuttgart, 07.02.2003 - 2 Ws 17/03

    Vollzug der Untersuchungshaft: Verweigerung der Besuchszusammenführung

    Diese Grundsätze haben auch für mitangeklagte, in Untersuchungshaft befindliche Eheleute Geltung (vgl. OLG Köln StraFo 1995, 118; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 549, 550; OLG Frankfurt MDR 1979, 1043).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.02.1995 - 2 Ws 548/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,8459
OLG Köln, 09.02.1995 - 2 Ws 548/94 (https://dejure.org/1995,8459)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.02.1995 - 2 Ws 548/94 (https://dejure.org/1995,8459)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Februar 1995 - 2 Ws 548/94 (https://dejure.org/1995,8459)
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Papierfundstellen

  • StraFo 1995, 118
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 08.04.1975 - 2 BvR 207/75

    Widerruf der Verteidigerbestellung bei Verdacht der Tatbeteiligung

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.1995 - 2 Ws 548/94
    In Ermangelung einer besonderen Regelung der Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung - vom Fall des § 143 StPO abgesehen -, ist nach allgemeiner Ansicht die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (BVerfGE 39, 238, 243 = NJW 1975, 1015, 1016; OLG Hamm StV 1982, 510, 511; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., § 143 Rdn. 3 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.09.1982 - 1 Ws 302/82

    Rücknahme einer Verteidigerbestellung; Bloßer Hinweis auf das Fehlen eines

    Auszug aus OLG Köln, 09.02.1995 - 2 Ws 548/94
    In Ermangelung einer besonderen Regelung der Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung - vom Fall des § 143 StPO abgesehen -, ist nach allgemeiner Ansicht die Beiordnung des Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt (BVerfGE 39, 238, 243 = NJW 1975, 1015, 1016; OLG Hamm StV 1982, 510, 511; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl., § 143 Rdn. 3 m.w.N.).
  • OLG Köln, 21.09.1993 - 2 Ws 461/93
    Auszug aus OLG Köln, 09.02.1995 - 2 Ws 548/94
    Denn da die Entscheidung über die Bestellung des Pflichtverteidigers ebenso wie diejenige über seine Entpflichtung gemäß § 141 Abs. 4 StPO allein dem Vorsitzenden obliegt, war für eine Bestätigung dies Beschlusses durch die Strafkammer kein Raum; § 238 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung (vgl. Senatsentscheidung vom 21. September 1993, 2 Ws 461/93 ).
  • OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 89/09

    Pflichtververteidiger; Entpflichtung; neuer Pflichtverteidiger; Gründe;

    Nach dieser ständigen Rechtsprechung, die auch derjenigen anderer Oberlandesgerichte entspricht und die vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (vergleiche zum Beispiel: BGH, StV 1993, 564, 566 = BGHSt 39, 310 - 317; NStZ 2004, 632 f.; OLG Stuttgart, StV 2002, 473 f.; OLG Nürnberg, StV 1995, 287, 289; OLG Frankfurt, StV 1985, 450 und NStZ-RR 1997, 77; OLG Köln, StraFo 1995, 118 f.; OLG Frankfurt, NJW 1972, 1964 f.), kommen die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht.
  • OLG Hamm, 21.07.2009 - 2 Ws 191/09

    Entpflichtung; beigeordneter Verteidiger; Wunsch des Angeklagten

    Nach dieser ständigen Rechtsprechung, die auch derjenigen anderer Oberlandesgerichte entspricht und die vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (vergleiche zum Beispiel: BGH, StV 1993, 564, 566 = BGHSt 39, 310 - 317; NStZ 2004, 632 f.; OLG Stuttgart, StV 2002, 473 f.; OLG Nürnberg, StV 1995, 287, 289; OLG Frankfurt, StV 1985, 450 und NStZ-RR 1997, 77; OLG Köln, StraFo 1995, 118 f.; OLG Frankfurt, NJW 1972, 1964 f.), kommen die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht, der vorliegend nicht ersichtlich ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat.
  • OLG Hamm, 27.08.2009 - 2 Ws 224/09

    Pflichtverteidiger; Entpflichtung; Gründe

    Nach dieser ständigen Rechtsprechung, die auch derjenigen anderer Oberlandesgerichte entspricht und die vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (vergleiche zum Beispiel: BGH, StV 1993, 564, 566 = BGHSt 39, 310 - 317; NStZ 2004, 632 f.; OLG Stuttgart, StV 2002, 473 f.; OLG Nürnberg, StV 1995, 287, 289; OLG Frankfurt, StV 1985, 450 und NStZ-RR 1997, 77; OLG Köln, StraFo 1995, 118 f.; OLG Frankfurt, NJW 1972, 1964 f.), kommen die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht, der vorliegend nicht ersichtlich ist, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat.
  • OLG Hamm, 17.02.2011 - 5 Ws 57/11

    Pflichtverteidiger, Entpflichtung; Beiordnung, Wahlanwalt

    Nach der ständigen Rechtsprechung der hiesigen Strafsenate (vgl. Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats in 2 Ws 89/09 vom 31. März 2009 mit zahlreichen Nachweisen), die auch derjenigen anderer Oberlandesgericht entspricht und die vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (vgl. BGH StV 1993, 564, 566 = BGHSt 39, 310 - 317; NStZ 2004, 632 f.; OLG Stuttgart StV 2002, 473 f.; OLG Nürnberg StV 1995, 287, 289; OLG Frankfurt StV 1985, 450 und NStZ-RR 1997, 77; OLG Köln StraFo 1995, 118 f.; OLG Frankfurt NJW 1972, 1964 f.), kommen die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht.
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