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   OLG Düsseldorf, 26.10.1998 - 4 Ws 310/98   

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https://dejure.org/1998,4041
OLG Düsseldorf, 26.10.1998 - 4 Ws 310/98 (https://dejure.org/1998,4041)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.10.1998 - 4 Ws 310/98 (https://dejure.org/1998,4041)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Oktober 1998 - 4 Ws 310/98 (https://dejure.org/1998,4041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 170 Abs. 2; BRAGO § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 192
  • StV 2000, 92
  • AnwBl 1999, 616
  • Rpfleger 1999, 149
  • StraFo 1999, 68
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Unna, 10.02.1998 - 15 (3) C 351/97
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.1998 - 4 Ws 310/98
    Das AG Unna (JurBüro 1998, 410) hat die Einreichung einer Schutzschrift mit einer Vereinbarung zwischen Schädiger und Geschädigtem als Verfahrensförderung angesehen.
  • AG Dinslaken, 07.02.1996 - 9 C 443/95
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.10.1998 - 4 Ws 310/98
    Die Frage, wann eine Förderung des Verfahrens durch den Rechtsanwalt vorliegt, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Nachweise bei Enders in der Anmerkung zu einem Urteil des AG Dinslaken in JurBüro 1996, 308, 309).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.04.2007 - 215 C 8/07

    Verteidigerkosten: Gebühr für die Mitwirkung an der Einstellung des

    Daraus ergibt sich zum einen, dass die Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit gerade nicht geprüft werden muss und eben auch nicht Voraussetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs ist, sondern nur die objektive Eignung des vom Anwalt geleisteten Beitrags entscheidend ist, und zum anderen, dass diese Eignung grundsätzlich vermutet wird, also nur offensichtlich nicht förderliche sachfremde oder neutrale (Bestellungsanzeige, Akteneinsichtsbitte) anwaltliche Äußerungen von der Vergütung ausgeschlossen werden sollten (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 131 (132)).
  • LG Düsseldorf, 30.07.2010 - 61 Qs 65/10

    Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Entscheidung des Gerichts durch Beschluss gem. §

    Insbesondere ist keine Ursächlichkeit erforderlich (OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 149; Burhoff, RVG , 2. Auflage, Nr. 5115 VV Rn. 10; Hartung, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz , Nr. 5115 VV Rn. 19f.).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2002 - 2 Ws 261/02

    Gebühr des Pflichtverteidigers bei verfahrensförderndem Tätigwerden außerhalb der

    In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob eine ursächliche oder zumindest mitursächliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Verfahrensbeendigung vorausgesetzt wird und welchen Umfang eine verfahrensfördernde Tätigkeit haben muss (vgl. OLG Düsseldorf, 4. Strafsenat, NStZ-RR 1999, 192 mwN; LG Hamburg JurBüro 2001, 301; LG Köln Rpfleger 2001, 452; AG Hamburg MDR 1999, 831, 832 mwN; zfs 1998, 480, 481; Gerold-Madert, 15. Aufl., § 84 BRAGO Rdnr. 11 mwN; Gebauer-Schneider, 1. Aufl., § 84 BRAGO Rdnr. 31; Hartmann, 31. Aufl., § 84 BRAGO Rdnr. 20 mwN).
  • LG Hof, 17.01.2005 - Qs 223/04

    Rechtsanwaltsvergütung: Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung, Mitwirkungsbeitrag

    Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf, dessen überzeugenden Ausführungen sich die Kammer vollinhaltlich anschließt (OLG Düsseldorf, JurBüro 1999, 131 ) kommt es lediglich darauf an, ob der vom Verteidiger geleistete Beitrag als solcher objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materiellrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf eine Einstellung zu fördern.
  • LG Kiel, 10.12.2001 - 32 Qs 146/01

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei Verfahrenseinstellung durch das Gericht -

    Unter einer Mitwirkung i.S.d. § 84 Abs. 2 BRAGO ist jede Tätigkeit des Rechtsanwalts zu verstehen, die objektiv geeignet ist, das Verfahren in formeller und/oder materiellrechtlicher Hinsicht im Hinblick auf eine Einstellung oder sonstige Erledigung zu fördern (OLG Düsseldorf, JurBüro 1999, 131 (132)).
  • KG, 28.04.1999 - 4 Ws 47/99

    Zusatzgebühr bei endgültiger Verfahrenseinstellung - Verfahrensfördernder

    Aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die volle Gebühr nicht entsteht, wenn ein Beitrag des Rechtsanwalts zur Förderung des Verfahrens nicht ersichtlich ist, folgt, daß die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens nach § 84 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ursächlich, zumindest aber mitursächlich gewesen sein muß, wobei keine kleinliche Kausalitätsprüfung vorzunehmen ist(vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 131, 132; Hansens aaO Rdn. 9; Hartmann aaO Rdn. 20; Madert aaO; Beck ZfS 1996, 363; Mümmler JurBüro 1995, 576).
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