Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 07.02.2000 - 1 Ss 4/00 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,17784) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten trotz des Vorliegens der notwendigen Verteidigung; Unzulässigkeit einer Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StraFo 2001, 136
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93
Beischlaf unter Verwandten; Verwandtschaft ist kein besonderes persönliches …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Naumburg, 19.09.2011 - 2 Ws 245/11
Pflichtverteidigung: Rechtsmittelverzicht eines nicht verteidigten Angeklagten …
Der hiervon abweichenden Ansicht, in solchen Fällen setze die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts zusätzlich besondere Umstände voraus, aufgrund derer Bedenken bestehen, dass der Angeklagte sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklärung bewusst gewesen ist (OLG Hamburg, NStZ 1997, 53, 54; OLG Brandenburg, StraFo 2001, 136), ist entgegenzuhalten, dass § 140 Abs. 2 StPO nicht nur vor, sondern auch nach der Urteilsverkündung Bedeutung hat (KG, NStZ-RR 2007, 209; OLG Hamm, StV 2010, 67;… Meyer-Goßner a.a.O.). - OLG München, 25.03.2009 - 2 Ws 255/09
Rechtsmittelrücknahme: Rücknahme der Berufung in der Hauptverhandlung durch trotz …
19 Eine neue Rechtsprechung (Meyer-Goßner, § 302 Anmerkung 25 a; OLG Brandenburg StraFo 2001, 136, Hanseatisches Oberlandesgericht StV 1998, 641 und StV 2006, 175, OLG Naumburg NJW 2001, 2190 OLG Köln, StV 1998, 645, OLG Köln, StV 2004, 68;… vgl. auch die Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage, § 302 Anmerkung 12 m. w. N.) verlangt über eine fehlende Pflichtverteidigerbestellung hinausgehende Umstände, um zur Unwirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts zu kommen. - KG, 02.05.2012 - 4 Ws 41/12
Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Rechtsmittelverzicht des nicht verteidigten …
Die Gegenmeinung (vgl. Hanseatisches OLG Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 Ws 29/96 - Beschluss vom 17. Mai 2005 - 1 Ss 61/05 ; OLG Brandenburg Beschluss vom 7. Februar 2000 - 1 Ss 4/00 - [alle bei juris]), die im wesentlichen darauf abstellt, dass der eindeutig ausgesprochene Rechtsmittelverzicht nur in wenigen Ausnahmefällen angefochten werden kann und ein solcher nicht vorliegt, wenn der Angeklagte sich der Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung bewusst war, kann aus vorrangigen rechtsstaatlichen Gründen nicht überzeugen.
- OLG Hamburg, 17.05.2005 - 1 Ss 61/05 Nach einer im Vordringen begriffenen neueren Ansicht, die vorzugswürdig erscheint, kommt es für die Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts jedoch nur darauf an, ob der Angeklagte sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewusst gewesen ist (HansOLG Hamburg, StV 1998, 641 f; Brandenburgisches Oberlandesgericht, StraFo 2001, 136f; OLG Naumburg, NJW 2001, 2190).
- OLG Hamburg, 17.05.2005 - I-26/05
Strafverfahren: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts eines unverteidigten, …
Nach einer im Vordringen begriffenen neueren Ansicht, die vorzugswürdig erscheint, kommt es für die Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts jedoch nur darauf an, ob der Angeklagte sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung bewußt gewesen ist (HansOLG Hamburg, StV 1998, 641 f; Brandenburgisches Oberlandesgericht, StraFo 2001, 136f; OLG Naumburg, NJW 2001, 2190). - KG, 18.07.2006 - 3 Ws 355/06
Notwendige Verteidigung: Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts des Angeklagten in …
Soweit abweichend davon die Meinung vertreten wird, für die Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts komme es lediglich darauf an, ob der Angeklagte sich der Bedeutung und der Tragweite seiner Erklärung bewußt gewesen ist oder nicht (vgl. OLG Brandenburg StraFO 2001, 136), kann dem entgegengehalten werden, daß § 140 StPO nicht nur vor, sondern auch nach der Urteilsverkündung Bedeutung hat (…vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 302 Rdn. 25 a m.N.).