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Rechtsprechung
   BGH, 20.11.2002 - 1 StR 353/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4058
BGH, 20.11.2002 - 1 StR 353/02 (https://dejure.org/2002,4058)
BGH, Entscheidung vom 20.11.2002 - 1 StR 353/02 (https://dejure.org/2002,4058)
BGH, Entscheidung vom 20. November 2002 - 1 StR 353/02 (https://dejure.org/2002,4058)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 95 (Ls.)
  • StraFo 2003, 58
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 02.05.2000 - 2 Ws 198/00

    Jugendstrafverfahren, Verletzter, Beiordnung, Beistand, Rechtsanwalt,

    Auszug aus BGH, 20.11.2002 - 1 StR 353/02
    Den sich aus § 2 JGG ergebenden Vorrang der Bestimmungen und Grundsätze des Jugendgerichtsgesetzes vor den allgemeinen Regelungen der Strafprozeßordnung hat der Gesetzgeber auch mit der Einführung der §§ 406d ff. StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) nicht aufgegeben (so zutreffend OLG Stuttgart NJW 2001, 588 gegen OLG Koblenz NJW 2000, 2436).
  • KG, 16.03.2006 - 4 Ws 44/06

    Jugendstrafverfahren: Anwesenheitsrecht des Verletztenbeistandes in der

    Diese Vorschrift ist jedoch in einem Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht anwendbar, weil die in § 406 g StPO geregelten Befugnisse und Rechte in einem engen Zusammenhang mit der gemäß § 80 Abs. 3 JGG im Jugendstrafverfahren unzulässigen Nebenklage stehen (vgl. BGH StraFo 2003, 58; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 234 und NJW 2001, 1588; OLG Düsseldorf NStZ 2003, 496; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 496; Brunner/Dölling aaO Rdn. 17; Eisenberg aaO § 80 Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 406 g Rdn. 7; a.A. OLG Koblenz NJW 2000, 2436; OLG München NJW 2003, 1543).
  • KG, 16.03.2006 - 4 Ws 45/06

    Anwesenheitsrecht des Verletztenbeistands in der Hauptverhandlung gegen

    Diese Vorschrift ist jedoch in einem Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht anwendbar, weil die in § 406 g StPO geregelten Befugnisse und Rechte in einem engen Zusammenhang mit der gemäß § 80 Abs. 3 JGG im Jugendstrafverfahren unzulässigen Nebenklage stehen (vgl. BGH StraFo 2003, 58; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 234 und NJW 2001, 1588; OLG Düsseldorf NStZ 2003, 496; OLG Zweibrücken NStZ 2002, 496; Brunner/Dölling aaO Rdn. 17; Eisenberg aaO § 80 Rdn. 14; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 406 g Rdn. 7; a.A. OLG Koblenz NJW 2000, 2436; OLG München NJW 2003, 1543).
  • OLG Koblenz, 17.02.2003 - 1 Ws 921/02

    Nebenklage, Zulässigkeit, Jugendlicher, Heranwachsender

    Nicht in Betracht kommt eine Beistandschaft nach § 406 g StPO, denn der Gesetzgeber hat auch mit der Einführung der §§ 406d ff. StPO durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) den sich aus § 2 JGG ergebenden Vorrang der Bestimmungen und Grundsätze des Jugendgerichtsgesetzes vor den allgemeinen Regelungen der Strafprozessordnung nicht aufgegeben (so zutreffend BGH, Beschl. v. 20.11.02 ­ 1 StR 353/02 [www.hrr­strafrecht.de/hrr/1/02/1­353­02.php3; OLG Stuttgart NJW 2001, 1588; a. A. OLG Koblenz [2. Strafsenat NJW 2000, 2436).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02   

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https://dejure.org/2002,3851
BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02 (https://dejure.org/2002,3851)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2002 - 1 StR 337/02 (https://dejure.org/2002,3851)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02 (https://dejure.org/2002,3851)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 240 StGB; § 337 StPO
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtswidrige Anlasstat bei wahnbedingtem Irrtum; Gesamtwürdigung); räuberische Erpressung; Nötigung; Vorsatz (wahnbedingter Sachverhaltsirrtum); Beruhen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 11
  • StraFo 2003, 58
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.07.1957 - 5 StR 199/57

    Köperverletzung durch einen Zurechnungsunfähigen - Tatsächliche Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02
    Diese Bewertung eines wahnbedingten Irrtums entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHSt 3, 287, 289; 10, 355, 357; BGH b. Holtz MDR 1983, 90; BGH NStZ 1991, 528), die in Teilen des Schrifttums Zustimmung gefunden hat (vgl. z.B. Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 23f.; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 7; Fischer in KK 4. Aufl. § 413 Rdn. 11).
  • BGH, 05.03.1999 - 2 StR 518/98

    Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02
    Eine Änderung der rechtlichen Bewertung der "Anlaßtat" durch das Revisionsgericht führt nämlich dann nicht zur Aufhebung einer Unterbringungsanordnung, wenn trotzdem noch immer eine Tat vorliegt, die in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne weiteres Grundlage einer Unterbringung sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1984 - 4 StR 721/84, vom 27. August 1997 - 2 StR 404/97 und vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02
    Diese Bewertung eines wahnbedingten Irrtums entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHSt 3, 287, 289; 10, 355, 357; BGH b. Holtz MDR 1983, 90; BGH NStZ 1991, 528), die in Teilen des Schrifttums Zustimmung gefunden hat (vgl. z.B. Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 23f.; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 7; Fischer in KK 4. Aufl. § 413 Rdn. 11).
  • BGH, 27.08.1997 - 2 StR 404/97

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02
    Eine Änderung der rechtlichen Bewertung der "Anlaßtat" durch das Revisionsgericht führt nämlich dann nicht zur Aufhebung einer Unterbringungsanordnung, wenn trotzdem noch immer eine Tat vorliegt, die in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne weiteres Grundlage einer Unterbringung sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1984 - 4 StR 721/84, vom 27. August 1997 - 2 StR 404/97 und vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
  • BGH, 21.02.2002 - 4 StR 578/01

    Erpresserischer Menschenraub; Vorsatz (Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils;

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02
    Die irrige Annahme der Beschuldigten, sie habe einen Anspruch gegen die Bank auf 3.500 DM - die bei einem geistig gesunden Täter die für eine Erpressung erforderliche Absicht rechtswidriger Bereicherung entfallen ließe (ständ. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 2002, 481, 482 m.w.N.) - sei unbeachtlich, da sie auf die zur Schuldunfähigkeit führende Erkrankung der Beschuldigten zurückgehe.
  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 510/52

    Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt - Vorliegen der inneren

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02
    Diese Bewertung eines wahnbedingten Irrtums entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHSt 3, 287, 289; 10, 355, 357; BGH b. Holtz MDR 1983, 90; BGH NStZ 1991, 528), die in Teilen des Schrifttums Zustimmung gefunden hat (vgl. z.B. Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 23f.; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 7; Fischer in KK 4. Aufl. § 413 Rdn. 11).
  • BGH, 17.12.1984 - 4 StR 721/84

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Anknüpfungspunkt für die

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02
    Eine Änderung der rechtlichen Bewertung der "Anlaßtat" durch das Revisionsgericht führt nämlich dann nicht zur Aufhebung einer Unterbringungsanordnung, wenn trotzdem noch immer eine Tat vorliegt, die in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne weiteres Grundlage einer Unterbringung sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1984 - 4 StR 721/84, vom 27. August 1997 - 2 StR 404/97 und vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
  • BGH, 03.08.2000 - 1 StR 293/00

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 10.09.2002 - 1 StR 337/02
    Diese Rüge war jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht wurde (BGH, Beschluß vom 3. August 2000 - 1 StR 293/00; BGH StV 1999, 407 m.w.N.).
  • BGH, 03.04.2008 - 1 StR 153/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Die irrige Annahme eines Anspruchs auf Abbruch der Pfändungen ließe die für eine Erpressung erforderliche Absicht rechtswidriger Bereicherung nicht entfallen, wenn dieser Irrtum auf die zur Schuldunfähigkeit führende Krankheit zurückgeht (BGHSt 3, 287, 289; 10, 355, 357; BGH NStZ 1991, 528; BGH NStZ-RR 2003, 11 m.w.N.), und wäre im Übrigen im Rahmen der Prüfung von § 63 StGB wegen einer solchen Tat ohne Bedeutung (BGH NStZ-RR aaO m.w.N.).
  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 375/16

    Mord mit gemeingefährlichen Mitteln (Voraussetzungen)

    Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 538/15, NStZ 2016, 148; vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11; vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12 und vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 327/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtswidrige Anlasstat);

    Eine Änderung der rechtlichen Bewertung der Anlaßtat durch das Revisionsgericht führt zwar dann nicht zur Aufhebung einer Unterbringungsanordnung, wenn trotzdem noch eine Tat vorliegt, die in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne weiteres Grundlage einer Unterbringung sein kann (vgl. BGH, Beschluß vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02 m.Nachw.).
  • BGH, 12.07.2006 - 5 StR 215/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellungen der

    Diese Änderung der rechtlichen Bewertung der Anlasstat gibt zwar für sich gesehen noch keinen Anlass zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung (vgl. BGHR StGB § 63 Tat 6), ist aber im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen.
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 538/15

    Heimtückemord (Ausnutzungsbewusstsein trotz vollständig aufgehobener

    Denn damit liegt eine Anlasstat vor, die angesichts ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage der Unterbringung gemäß § 63 StGB sein kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. August 2003 - 1 StR 327/03, NStZ-RR 2004, 10, 11, vom 10. September 2002 - 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12 sowie vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
  • LG Mainz, 26.07.2019 - 3 Qs 26/19

    Kostenentscheidung, Kosten des Nebenklägers, Kostentragungspflicht des

    Ein Vergleich zu Fällen, in denen der Kostenausspruch zu Kosten der Nebenklage gänzlich schweigt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 464 Rn. 12 mit weiteren Nachweisen; S 472, Rn. 10; vgl. auch LG Koblenz NStZ-RR 2003, 11) verbietet sich, da hier im Unterschied dazu gerade eine Aussage über die Kostentragungspflicht getroffen wurde, die - wie dargestellt - ihrem Sinn und Zweck nach nicht anders gemeint sein kann.
  • BGH, 20.04.2022 - 6 StR 126/22

    Annahme des Ausnutzungsbewusstseins im Rahmen der Prüfung des Heimtückemerkmals

    Danach kann dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen die Annahme eines Totschlags statt eines Mordes auf den Bestand der Maßregelentscheidung gehabt hätte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. September 2002 - 1 StR 337/02, NStZ-RR 2003, 11, 12; vom 5. März 1999 - 2 StR 518/98).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2002 - 1 StR 298/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4389
BGH, 22.10.2002 - 1 StR 298/02 (https://dejure.org/2002,4389)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2002 - 1 StR 298/02 (https://dejure.org/2002,4389)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 298/02 (https://dejure.org/2002,4389)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 218
  • StraFo 2003, 58
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    Zwar ist nach § 185 GVG von Amts wegen ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn in der Hauptverhandlung ein Beteiligter - ein solcher ist auch der Nebenkläger - der deutschen Sprache nicht mächtig ist (BGH, Beschluss vom 22. November 2002 - 1 StR 298/02, BGHR GVG § 185 Zuziehung 3).
  • OLG Hamburg, 27.10.2004 - 2 BJs 85/01

    Anspruch des der deutschen Sprache nicht mächtigen Nebenklägers auf Beiordnung

    a) Der Nebenkläger hat ein besonderes Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage der Erstattung von für die Einschaltung eines Dolmetschers zur Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlung entstehenden Kosten, auch wenn er vor Inkrafttreten des OpferRG auf der Grundlage der bis dahin bestehenden Rechtslage, wonach einem Nebenkläger anders als einem Angeklagten kein Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zustand (vgl. BGH NStZ 2003, 218), am 17. August 2004 erklärt hat, derartige Kosten selbst zu tragen.

    Für Nebenkläger ist auf dieser Grundlage bisher nach einhelliger Auffassung ein Anspruch auf unentgeltliche Dolmetscherleistung außerhalb der Hauptverhandlung verneint worden (vgl. BGH NStZ 2003, 218).

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