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Rechtsprechung
   BGH, 08.03.2005 - 4 StR 569/04   

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https://dejure.org/2005,5353
BGH, 08.03.2005 - 4 StR 569/04 (https://dejure.org/2005,5353)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2005 - 4 StR 569/04 (https://dejure.org/2005,5353)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2005 - 4 StR 569/04 (https://dejure.org/2005,5353)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 51 Abs. 1 BZRG; § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG (keine erweiternde Auslegung über die Verurteilung hinaus; Zweck der Resozialisierungsförderung; mögliche Auswirkung bei getilgten oder tilgungsreifen Verurteilungen hinsichtlich des Hanges bei der Sicherungsverwahrung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitberücksichtigung eines früheren Geschehens durch das Landgericht bei der Prüfung eines Hangs des Angeklagten; Greifen des Normzwecks des Verwertungsverbots bei nicht stattgefundener Verurteilung des Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 246 a; ; StPO § 349 Abs. 2; ; BZRG § 51 Abs. 1; ; BZRG § 52 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 66; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung früherer Taten, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben, zu Lasten des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 397
  • StraFo 2005, 251
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.10.2000 - 2 StR 352/00

    Verwertungsverbot; Bundeszentralregistergesetz; Anordnung von

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 569/04
    Der Senat braucht daher hier nicht die Frage zu entscheiden, ob § 51 Abs. 1 BZRG auch der Berücksichtigung von getilgten oder tilgungsreifen Verurteilungen bei der Beurteilung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB entgegensteht (so BGH, Beschl. vom 4. Oktober 2000 - 2 StR 352/00 = StV 2002, 479; vgl. hierzu auch Rebmann/Uhlig aaO § 51 Rdn. 42).
  • BGH, 06.12.1972 - 2 StR 499/72

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung mildernder Umstände bei der

    Auszug aus BGH, 08.03.2005 - 4 StR 569/04
    Der Bundesgerichtshof hat daher ein Verwertungsverbot in einem Fall verneint, in dem das frühere Verfahren durch Einstellung geendet hatte (BGHSt 25, 64).
  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

    Das Bekanntwerden eines Gesetzesverstoßes, der nicht durch eine strafrechtliche Verurteilung geahndet worden ist, ist nicht in gleicher Weise wie der aus einer Verurteilung herrührende Strafmakel geeignet, die soziale Stellung des Betroffenen zu gefährden (Urteile vom 3. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 62.73 - BVerwGE 46, 205 und vom 26. März 1996 - BVerwG 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24 = Buchholz 402.5 WaffG Nr. 76 S. 30; vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 2 StR 499/72 - BGHSt 25, 64 und Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04 - NStZ 2005, 397 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2008 - 4 S 2332/08

    Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst - Zweifel

    Ein Verwertungsverbot - auch in analoger Anwendung der Regelungen - ist daher zu verneinen, wenn das maßgebliche Verfahren, wie vorliegend, durch Einstellung geendet hatte (BVerwG, Beschlüsse vom 28.04.1998 - 3 B 174.97 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 101, vom 03.12.1973 - I D 62.73 -, NJW 1974, 286; BGH, Beschluss vom 08.03.2005 - 4 StR 569/04 -, NStZ 2005, 397, Urteile vom 19.07.1972 - 3 StR 66/72 -, NJW 1973, 66, vom 06.12.1972 - 2 StR 499/72 -, NJW 1973, 289; OVG Bremen, Beschluss vom 19.07.1996 - 2 B 45/96 -, Juris; Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Auflage, § 51 RdNr. 49, Rebmann/Uhlig, BZRG, § 51 RdNr. 8; Schweckendieck, NStZ 1994, 418).
  • VGH Hessen, 23.08.2021 - 1 B 924/21

    Kein "Recht zum Schweigen und zur Lüge" eines Bewerbers um die Aufnahme in den

    Denn Sinn und Zweck der Verwertungsverbote ist die Förderung der Resozialisierung verurteilter Straffälliger, indem diese vom Strafmakel der Verurteilung befreit werden, den es im Fall eingestellter Ermittlungsverfahren nicht gibt (Senatsbeschluss, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 B 372/19 -, juris Rn. 27; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1973 - I D 62.73 -, NJW 1974, 286; BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04 -, juris).
  • BGH, 28.08.2012 - 3 StR 309/12

    Eintragungen im Bundeszentralregister (Verwertungsverbot bei Einträgen aus

    Soweit der 4. Strafsenat in einer späteren, vom Landgericht für seine Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04, BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 8) in einem nicht tragenden Hinweis ohne nähere Begründung Zweifel an dieser Rechtsprechung angemeldet hat, teilt der Senat diese Bedenken aus den vorstehenden Gründen nicht.
  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Risikoprognose:

    Eine erweiternde Auslegung des § 51 Abs. 1 BZRG mit der Folge einer Erstreckung des Verwertungsverbotes auch auf diese Fälle kommt mit Blick auf den Wortlaut ("Eintragung über eine Verurteilung'), den Zweck der Vorschrift (Beseitigung des Strafmakels, Förderung der Resozialisierung des Verurteilten) und ihren Ausnahmecharakter nicht in Betracht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04, NStZ 2005, 397; Bücherl in BeckOK, 39. Edition, § 51 BZRG Rn. 7 mwN).
  • OLG Hamm, 28.06.2016 - 4 Ws 180/16

    Zulässigkeit der Verwertung früherer Sachverständigengutachten zur Prüfung des

    Sie sind zudem überhaupt nicht anwendbar bzgl. der Verwertung von Erkenntnissen aus Verfahren, die mit einem Freispruch des Betreffenden endeten (BGH NStZ 2005, 397).
  • OLG Hamm, 04.09.2008 - 3 Ss 370/08

    Notwehr; Identitätsfeststellung; Gebotensein; Verwarnung mit Strafvorbehalt;

    Denn wäre es wegen früherer Taten nicht zu einer Verurteilung gekommen, hätten diese durchaus im Rahmen der vorliegenden Hauptverhandlung festgestellt und zu Beweiszwecken verwertet werden können (vgl. BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 8).
  • BGH, 21.08.2012 - 4 StR 247/12

    Anordnung der Sicherheitsverwahrung (Einbeziehung bereits getilgter

    Für die Erörterung von Persönlichkeitsmerkmalen, die einen Hang begründen können, hat der Senat diese Möglichkeit in Erwägung gezogen (BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04, NStZ 2005, 397, 398; enger: Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 StR 69/10).
  • LG Waldshut-Tiengen, 05.12.2012 - 6 Ns 24 Js 4035/10

    Strafbarkeit eines Ausländers wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet ohne

    Auf der anderen Seite konnte insoweit nicht außer Acht bleiben, dass er insbesondere den Warneffekt des früheren Verfahrens beim Amtsgericht Bad Säckingen unbeachtet lies (BGHSt 25, 64; vgl. auch BGH NStZ 2005, 397).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2007 - 1 Ws 127/07

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Bekanntwerden weiterer in der

    Diese ist in diesem Zusammenhang nicht anders zu behandeln als der Fall der Einstellung wegen Verjährung oder Strafunmündigkeit (vgl. BGH 4. Strafsenat - 4 StR 569/04 - vom 8. März 2005).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2005 - 2 StR 446/04   

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https://dejure.org/2005,9785
BGH, 14.02.2005 - 2 StR 446/04 (https://dejure.org/2005,9785)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2005 - 2 StR 446/04 (https://dejure.org/2005,9785)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2005 - 2 StR 446/04 (https://dejure.org/2005,9785)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • StraFo 2005, 251
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus BGH, 14.02.2005 - 2 StR 446/04
    Gegen den angegriffenen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, der einer weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487, 488; Senatsbeschluß vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 = StraFo 2004, 236), ist ein Rechtsbehelf grundsätzlich nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
  • BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03

    Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines

    Auszug aus BGH, 14.02.2005 - 2 StR 446/04
    Gegen den angegriffenen Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, der einer weiteren Begründung nicht bedurfte (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487, 488; Senatsbeschluß vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 = StraFo 2004, 236), ist ein Rechtsbehelf grundsätzlich nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO).
  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus BGH, 14.02.2005 - 2 StR 446/04
    Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung der Revision ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.02.2005 - 2 Ws 36/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6891
OLG Hamm, 18.02.2005 - 2 Ws 36/05 (https://dejure.org/2005,6891)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2005 - 2 Ws 36/05 (https://dejure.org/2005,6891)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 2005 - 2 Ws 36/05 (https://dejure.org/2005,6891)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 51 KLs 65/04
  • OLG Hamm, 18.02.2005 - 2 Ws 36/05

Papierfundstellen

  • StraFo 2005, 251
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2005 - 2 Ws 36/05
    Dabei sind Tätlichkeiten gegenüber Verfahrensbeteiligten oder Zuhörern grundsätzlich Ungebühr im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. BGHSt 47, 105 = NJW 2001, 3275; LR-Wickern, StPO, 25. Aufl., Rdnr. 10 zu § 178 GVG; KK-Diemer, StPO, 5. Aufl., Rdnr. 3 zu § 178 GVG).
  • OLG Hamm, 28.11.2000 - 2 Ws 292/00

    Besetzung des Bußgeldsenats, Ordnungsbeschluss, Ungebühr, Gewährung rechtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2005 - 2 Ws 36/05
    Ungebühr i.S.d. § 178 Abs. 1 GVG ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizförmigen Ablauf, auf den Gerichtsfrieden und damit auf die Würde des Gerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2000 in 2 Ws 292 u. 296/00 = NStZ-RR 2001, 116 = VRS 100, 29 = DAR 2001, 134 = StraFo 2001, 132; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 178 GVG, Rdnr. 2).
  • OLG Hamburg, 07.02.2018 - 2 Ws 22/18

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Bestand eines

    Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann (Kissel/Mayer, a.a.O. § 178 Rn. 46), etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe (Senat, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2010, Az.: 2 Ws 62/10; OLG Düsseldorf in NStZ 1988, 238; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 14) oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2005, Az.: 2 Ws 36/05; Wickern, a.a.O., § 178 GVG Rn. 36).
  • OLG Koblenz, 21.05.2007 - 2 Ws 272/07

    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

    Vielmehr ist das gesamte für die objektive und subjektive Tatseite bedeutsame Ermittlungsergebnis einschließlich der Tatsachen, die dem Antragsbegehren den Boden entziehen könnten, mitzuteilen (OLG Koblenz, 2 Ws 36/05 vom 22.02.2005).

    Denn nur auf der Grundlage einer derart vollständigen Darstellung kann die Schlüssigkeit der Antragsbegründung und damit eine mögliche Verletzung des Legalitätsprinzips durch die Staatsanwaltschaft ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten beurteilt werden (OLG Koblenz, 1 Ws 175/99 vom 15.07.1999, 1 Ws 729/01 vom 20.08.2001; 2 Ws 250/03 vom 05.05.2003 und 2 Ws 36/05 vom 22.02.2005).

  • OLG Hamburg, 02.12.2019 - 2 Ws 137/19

    Ordnungsgeld gegen einen Angeklagten wegen Ungebühr: Ordnungsmittelbeschluss ohne

    Davon kann allerdings abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann (Kissel/Mayer, a.a.O. § 178 Rn. 46), etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe (Senat, a.a.O.; OLG Köln, Beschl. v. 3. Februar 2010, Az.: 2 Ws 62/10; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 238; Schmitt a.a.O., Rn. 14) oder wenn die betroffene Person bereits wiederholt verwarnt oder mit Ordnungsmitteln bedroht worden ist (Senat, Beschluss vom 21. Februar 2005, Az.: 2 Ws 36/05; Wickern, a.a.O., § 178 GVG Rn. 36).
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