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   KG, 09.03.2006 - 1 AR 1407/05 - 5 Ws 563/05   

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https://dejure.org/2006,6416
KG, 09.03.2006 - 1 AR 1407/05 - 5 Ws 563/05 (https://dejure.org/2006,6416)
KG, Entscheidung vom 09.03.2006 - 1 AR 1407/05 - 5 Ws 563/05 (https://dejure.org/2006,6416)
KG, Entscheidung vom 09. März 2006 - 1 AR 1407/05 - 5 Ws 563/05 (https://dejure.org/2006,6416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche rückwirkende Bestellung eines Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger nach Abschluss des Verfahrens; Unterschiede der Rechtsverhältnisse und Vergütungsansprüche bei Wahlverteidigern und Pflichtverteidigern; Sinn und Zweck der Bestellung eines ...

  • Judicialis

    StPO § 141

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 138 § 140 § 141 § 142 § 296
    Pflichtverteidigung: Keine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2007, 372
  • StraFo 2006, 200
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (44)

  • KG, 15.11.1993 - 4 ARs 19/93
    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05
    Rspr. aller Beschwerde- und Revisionssenate des KG, vgl. KG RPfl 1994, 226; Beschlüsse vom 23. August 2005 - 4 Ws 121/05 - 2. August 2005 - (5) 1 Ss 236/05 (42/05) - 7. Juni 2004 - 3 Ws 182/04 - 20. Februar 2004 - 3 Ws 39/04 - www.strafverteidiger-berlin.de/rechtsprechung/entscheidung.

    § 48 Abs. 5 RVG (vormals § 97 Abs. 3 BRAGO) ordnet lediglich eine kostenrechtliche Rückwirkung an und führt nicht zu einer rückwirkenden Bestellung (vgl. OLG Köln NJW 2003, 2038; KG RPfl 1994, 226; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., § 48 RVG Rdn. 99).

    Will der Rechtsanwalt wegen der Vermögenslosigkeit des Mandanten oder anderer Gründe, an dessen Zahlungskraft oder Zahlungswillen zu zweifeln, sicherstellen, daß er nur als Pflichtverteidiger, aber nicht als Wahlverteidiger auftritt, so darf er sein Mandat nicht erst unter der Bedingung der Beiordnung niederlegen, sondern muß das bedingungslos tun und klarstellen, daß er nur als Pflichtverteidiger auftreten werde oder er muß ausschließlich den Antrag auf Beiordnung stellen, ohne sich zuvor als Wahlverteidiger zu melden (vgl. KG RPfl 1994, 226).

  • OLG Zweibrücken, 17.09.1999 - 1 Ss 201/99

    Abweichung von Sachverständigengutachten wegen veränderter Tatsachengrundlage

    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05
    Diesen Unterschied verkennen LG Bremen StV 2000, 126, 127 und OLG Frankfurt am Main StV 1992, 315.

    Verzögert das Gericht die Bearbeitung des Antrages (vgl. die Beispiele in LG Bremen StV 2000, 126, 127), so steht dem Beschuldigten, der wegen der Auswahlregelung des § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO auch nicht Gefahr läuft, daß ein anderer Rechtsanwalt bestellt wird, alsbald die Möglichkeit der Untätigkeitsbeschwerde (§ 304 StPO) zur Verfügung, weil das Unterlassen einer Entscheidung in diesem Falle einer ablehnenden Entscheidung gleichzuachten wäre (vgl. Meyer-Goßner, § 304 StPO Rdn. 3).

  • OLG Koblenz, 03.01.1995 - 1 Ws 876/94

    Strafvollstreckungsverfahren; Strafzeitberechnung; Pflichtverteidiger;

    Auszug aus KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05
    b) Die rückwirkende Bestellung wird allerdings - unter verbaler Wahrung des Grundsatzes, wonach sie regelmäßig unwirksam ist (vgl. Wohlers in SKStPO, § 141 Rdn. 24) - in Teilen des Schrifttums und in dem bevorzugt veröffentlichten Teil der (überwiegend landgerichtlichen) Rechtsprechung dann für geboten gehalten, wenn der Antrag auf Beiordnung - wie hier - rechtzeitig gestellt und vom Gericht nicht, nicht rechtzeitig, ohne Gründe (vgl. LG Potsdam StraFO 2004, 381 = StV 2005, 83) oder fehlerhaft (vgl. LG Magdeburg StraFO 2003, 420 = StV 2005, 84 Ls) beschieden worden ist und die Voraussetzungen der Beiordnung vorgelegen hätten (vgl. OLG Koblenz - 1. Strafsenat - StV 1995, 537; LG Schweinfurt StraFO 2006, 25; LG Hamburg StV 2005, 207 mit Anm. Rogosch; LG Aachen StraFO 2004, 96; StV 2004, 125; LG Bremen StV 2004, 126; StraFO 2002, 329; LG Magdeburg StraFO 2003, 420; LG Köln StraFO 2003, 311; LG Heilbronn StraFO 2003, 199; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Braunschweig StV 2001, 447; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Berlin StV 1997, 517 = NStZ-RR 1998, 116; LG Braunschweig StV 1997, 70; LG Frankfurt am Main StV 1992, 315; Laufhütte in KK, StPO 5. Aufl., § 141 Rdn. 12; Julius in HK, StPO 3. Aufl., § 141 Rdn. 10; Müller, NStZ-RR 2005, 131, NStZ-RR 2004, 100).

    Wer einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger habe, solle sich darauf verlassen können, daß er nicht am Ende für die Verteidigerkosten aufkommen müsse (so OLG Koblenz StV 1995, 537, 538).

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