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   BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06   

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https://dejure.org/2007,5188
BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06 (https://dejure.org/2007,5188)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2007 - 2 StR 582/06 (https://dejure.org/2007,5188)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06 (https://dejure.org/2007,5188)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung; "Zustand" i.S. des § 63 Strafgesetzbuch (StGB) bei Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

  • Judicialis

    StGB § 20; ; StGB § 21; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21
    Persönlichkeitsstörung als schwere andere seelische Abartigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 72
  • StV 2007, 410
  • StraFo 2007, 203
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.1992 - 1 StR 631/91

    Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen - Von Erwägungen

    Auszug aus BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06
    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH Beschlüsse vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91 - und vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91).
  • BGH, 26.07.2005 - 5 StR 230/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche Darstellung der

    Auszug aus BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06
    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1991 - 4 StR 474/91

    Beruhen der Bezifferung einer Gesamtfreiheitsstrafe auf einem Schreibversehen -

    Auszug aus BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06
    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH Beschlüsse vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91 - und vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91).
  • BGH, 21.09.2006 - 4 StR 309/06

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (erforderliche Feststellung

    Auszug aus BGH, 26.01.2007 - 2 StR 582/06
    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.06.2017 - 2 StR 24/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Eine auf eine frühkindliche Hirnschädigung zurückzuführende Disposition des Angeklagten, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in einen Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, genügt deshalb zur sicheren Annahme eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, BGHR StGB § 63 Zustand 39; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140, 141; vgl. auch Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 - 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142, und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 173/11, NStZ 2012, 209).
  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 196/11

    Unzureichende Begründung einer Freiheitstrafe (Abweichung vom Urteilstenor)

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2008 - 4 StR 626/07

    Geltung des Verschlechterungsverbotes beim Strafausspruch und bezüglich der

    Die auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erhebliche verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, reicht zur Bejahung eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04 m.N.; BGHR StGB § 63 Zustand 39).
  • BGH, 17.06.2015 - 2 StR 358/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (länger

    Zudem reicht die auf die Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der Grundanspannung zurückzuführende Disposition des Angeklagten, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten, zur Bejahung eines dauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04; vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, BGHR StGB § 63 Zustand 39; vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140, 141).
  • BGH, 29.07.2015 - 4 StR 293/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Darstellung im

    Diese bloße Wiedergabe der Diagnose des Sachverständigen reicht jedoch für die Begründung der Voraussetzungen eines länger andauernden ?Zustandes' (§ 63 StGB) nicht aus (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ-RR 2012, 239), zumal die Schwurgerichtskammer hier nicht lediglich auf die allgemeine Disposition des Angeklagten zur erheblichen Verminderung der Impulskontrolle ohne weitergehende Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungssituation im Haftraum rekurrieren durfte (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04 mwN., BGHR StGB § 63 Zustand 39; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07, NStZ-RR 2008, 140).
  • BGH, 02.10.2019 - 3 StR 580/18

    Keine Berichtigung eines nicht offensichtlichen Fassungsversehens

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 1992 - 1 StR 631/91, vom 12. November 1991 - 4 StR 474/91 und 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06).
  • OLG Brandenburg, 23.09.2020 - 1 Ws 118/20
    Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 309/06 - BGH NStZ 2006, 154 jeweils m.w.N.)" (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06 -, juris, Rn.6).
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