Weitere Entscheidung unten: KG, 06.02.2007

Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,440
BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06 (https://dejure.org/2007,440)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2007 - 3 StR 486/06 (https://dejure.org/2007,440)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2007 - 3 StR 486/06 (https://dejure.org/2007,440)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 86a StGB; Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK
    "Antifa-Versand-Fall"; Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Schutzzweck der Norm; Hakenkreuz); freie Meinungsäußerung; Sinngehalt einer Darstellung

  • lexetius.com

    StGB § 86 a Abs. 1

  • markenmagazin:recht

    § 86a StGB; Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 EMRK
    "zerbrochenes Hakenkreuz”

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Strafrecht: Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Zeichen

  • netz-rettung-recht.de (Kurzinformation)

    Hakenkreuze

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen

  • 123recht.net (Pressebericht, 15.3.2007)

    Handel mit eindeutigen Anti-Nazi-Symbolen erlaubt // Geldstrafe gegen linken Versandhändler aufgehoben

  • n-tv.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.03.2007)

    Hakenkreuz im Müll: Bundesanwälte für Freispruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 51, 244
  • NJW 2007, 1602
  • NStZ 2007, 466
  • NStZ 2007, 698 (Ls.)
  • JR 2007, 521
  • JR 2008, 70
  • StraFo 2007, 244
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06
    Das Landgericht hat in seinem Urteil nunmehr - ersichtlich auf der Grundlage der Entscheidung BGHSt 25, 30 - die Auffassung vertreten, "jedenfalls die hier vorliegende Verwendung der Kennzeichen in größerem Umfang sei unabhängig davon strafbar, ob eine innere Distanzierung von nationalsozialistischem Gedankengut bestehe und auch unabhängig davon, ob bei ihnen eine solche Distanzierung bereits durch die Art der Darstellung als solche hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung tritt".

    § 86a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 25, 30, 33 f.; 25, 128, 130 f.).

    Diese Ansicht hat er jedoch 1972 aufgegeben und es für geboten gehalten, solche Kennzeichenverwendungen vom Tatbestand auszuschließen, die dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwiderlaufen, um eine Überdehnung des Tatbestandes zu vermeiden (BGHSt 25, 30; so auch Sonnen in AK-StGB § 86a Rdn. 13 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 86a Rdn. 18 f.).

    aa) Allerdings kann der Entscheidung BGHSt 25, 30, 34 eine Beschränkung der Tatbestandsrestriktion auf Einzelverwendungen der Kennzeichen in Abgrenzung zu deren gehäuftem Gebrauch entnommen werden.

  • BGH, 29.05.1970 - 3 StR 2/70

    Einziehung von mit einem Hakenkreuz und mit den Farben der Bundesrepublik

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06
    b) Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 1970 in einem Fall, in dem ein Künstler Plastik-Sparschweine mit den Farben der Bundesrepublik und mit einem Hakenkreuz bemalt und Kunstsammlungen angeboten hatte, eine Tatbestandsrestriktion allerdings zunächst noch abgelehnt und die Auffassung vertreten, dass das Verwenden gemäß § 86a StGB im weitesten Sinne auszulegen sei und auch durch eine kritische Absicht des Täters nicht ausgeschlossen werde (BGHSt 23, 267).

    In einer unveröffentlichten Folgeentscheidung zu dem BGHSt 23, 267 zugrunde liegenden Ausgangsfall der bemalten Plastik-Sparschweine hat der Senat mit Urteil vom 10. Juli 1974 - 3 StR 6/71 I - in Anwendung der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung angenommen, dass die Verwendung des Hakenkreuzes auf diesen Gegenständen dem Tatbestand des § 86a StGB nicht unterfalle, weil es deutlich erkennbar in kritisch abwertendem Sinne verwendet werde und somit dem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufe.

  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 3/72

    Wiedergabe von Kennzeichen einer verbotenen verfassungswidrigen Organisation auf

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06
    aa) Solche Personen würden Darstellungen, in denen die Kennzeichen in eindeutig und offenkundig ablehnender Weise gebraucht werden, als Verhöhnung des ihnen "heiligen" Kennzeichens empfinden und selbst nicht verwenden (vgl. BGHSt 25, 133, 137).

    Demgemäß hat der Senat in BGHSt 25, 133 in einem vergleichbaren Fall, in dem der Angeklagte auf Plakaten ein Hakenkreuz in einer aus dem Inhalt des Plakats ersichtlichen, ablehnenden Weise verwendet hatte, die Erfüllung des Tatbestandes ohne weiteres verneint, ohne auf den Gesichtspunkt der gehäuften Verwendung, die bei einem Plakat nahe gelegen hätte, näher einzugehen.

  • BGH, 25.04.1979 - 3 StR 89/79

    Verurteilung wegen Verbreitens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06
    Bei einem Spielzeughersteller, der originalgetreue Modelle von Kriegsflugzeugen mit Hakenkreuz auf den Markt gebracht hatte, hat er entscheidend auf die "massenhafte Verbreitung" abgestellt und diese für unzulässig erklärt (BGHSt 28, 394, 397).
  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72

    Karikaturistische Darstellung eines Hakenkreuzes

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06
    § 86a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 25, 30, 33 f.; 25, 128, 130 f.).
  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06
    Zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit 1 m. w. N.).
  • BVerfG, 23.03.2006 - 1 BvR 204/03

    Hitler-Gruß als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06
    Läuft jedoch ein Handeln - wie hier der Gebrauch von Kennzeichen in eindeutig und offenkundig ablehnender Weise - dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwider, wäre es auch verfassungsrechtlich bedenklich, ein solches Verhalten gleichwohl zu inkriminieren und dadurch die Freiheit von Bürgern zu beschränken, die gegen die Wiederbelebung von nationalsozialistischen Bestrebungen in der Weise protestieren wollen, dass sie gerade die Kennzeichen angreifen, die eben diese unerwünschten Bestrebungen symbolisieren (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23. März 2006 - 1 BvR 204/03).
  • BGH, 10.07.1974 - 3 StR 6/71

    Einziehung von Gegenständen der zeitgenössischen, politisch engagierten Kunst -

    Auszug aus BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06
    In einer unveröffentlichten Folgeentscheidung zu dem BGHSt 23, 267 zugrunde liegenden Ausgangsfall der bemalten Plastik-Sparschweine hat der Senat mit Urteil vom 10. Juli 1974 - 3 StR 6/71 I - in Anwendung der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung angenommen, dass die Verwendung des Hakenkreuzes auf diesen Gegenständen dem Tatbestand des § 86a StGB nicht unterfalle, weil es deutlich erkennbar in kritisch abwertendem Sinne verwendet werde und somit dem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufe.
  • BGH, 01.10.2008 - 3 StR 164/08

    VSBD-Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Sie stünde überdies nicht mit den von der Rechtsprechung bisher entwickelten Grundsätzen zur Restriktion dieses Tatbestands in Einklang (vgl. BGHSt 25, 30, 34; 51, 244; BVerfG NJW 2006, 3052 f.).

    Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 31, 383, 387; 51, 244, 246).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl. BGHSt 25, 30, 32 ff.; 25, 133, 136 f.; 51, 244, 246 ff.).

    Dies ist bislang für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird (vgl. BGHSt 25, 30, 34; 51, 244) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 133, 136 f.).

  • OLG Koblenz, 28.01.2008 - 1 Ss 331/07

    Strafbarkeit der Grußformel "Sieg Heil"

    § 86 a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 51, 244, 246; 25, 30, 33 f.; 25, 128, 130 f.; OLG Oldenburg NStZ 1986, 1275).

    Der Bundesgerichtshof hat namentlich eine solche Verwendung grundsätzlich vom Tatbestand ausgenommen, die ersichtlich Ausdruck der Gegnerschaft zu den politischen Zielen und Methoden der verfassungsfeindlichen Organisation ist, deren Kennzeichen gebraucht wird, allerdings für das gehäufte Verwenden eine Ausnahme gemacht, da damit die Gefahr verbunden sein könnte, dass sich das verbotene Kennzeichen in der Öffentlichkeit wieder einbürgere (BGH aaO.: ein Angeklagter protestiert gegen den - nach seiner Auffassung ungerechtfertigten - Schlagstockeinsatz der Polizei mit dem "Hitlergruß" und "Sieg Heil"-Rufen; bestätigt in BGHSt 51, 244, 247, 251; s.a. OLG Oldenburg aaO. zur ironischen Verwendung der Worte "Heil Hitler" gegenüber Politessen, durch die lediglich der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt wird).

    Der Gebrauch eines solchen Kennzeichens in einer Darstellung wird - selbst bei massenhafter Verbreitung - dann nicht vom Tatbestand des § 86 a StGB erfasst, wenn deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt (BGHSt 51, 244 ).

  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 90/22

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Einstellens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Die Vorschrift verbannt derartige Kennzeichen vielmehr grundsätzlich aus dem politischen Leben in Deutschland und errichtet so ein kommunikatives Tabu (BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06 = BGHSt 51, 244 = NJW 2007, 1602 = StraFo 2007, 244 = JA 2007, 551 = NStZ 2007, 466 = BGHR StGB § 86a Kennzeichen 3 = JZ 2007, 849 = NStZ 2007, 698 = JR 2007, 521 = BeckRS 2007, 5206; 18.10.1972 - 3 StR 1/71 I = BGHSt 25, 30, 33 f. = NJW 1973, 106; 14.02.1973 - 3 StR 1/72 I = BGHSt 25, 128, 138 f.; 25.04.1979 - 3 StR 89/79 = DB 1979, 1034 = MDR 1979, 686 = DRiZ 1979, 254 = NJW 1979, 1555 = BeckRS 1979, 108747; BayObLG, Urt. v. 28.02.2002 - 5 St RR 355/01 = BayObLGSt 2002, 43 = NStZ 2003, 89 = BeckRS 2002, 30243340; vgl. auch BVerfG [1.

    bb) Die weite Fassung des Tatbestandes der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Strafrechtsnorm, der nach seinem Wortlaut - von Fällen der sog. Sozialadäquanzklausel nach § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB abgesehen - jegliches Verwenden eines solchen Kennzeichens betrifft, würde bei wortgetreuer Auslegung jedoch auch Handlungen erfassen, die diesem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken sollen, was eine Restriktion des Tatbestandes erfordert, die derartige Verwendungen von der Strafbarkeit ausnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06 [a.a.O.] m.w.N.).

    Läuft jedoch ein Handeln dem Schutzzweck des § 86 a StGB nicht zuwider, wäre es auch verfassungsrechtlich bedenklich, ein solches Verhalten gleichwohl zu inkriminieren und dadurch die Freiheit von Bürgern zu beschränken, die gegen die Wiederbelebung von nationalsozialistischen Bestrebungen in der Weise protestieren wollen, dass sie gerade die Kennzeichen angreifen, die eben diese unerwünschten Bestrebungen symbolisieren (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06 [a.a.O.] u.a. BGH, [Vorlage-] Beschluss vom 01.10.2008 - 3 StR 164/08 = BGHSt 52, 364 = NStZ 2009, 88 = JZ 2009, 161 = StraFo 2009, 27 = NJW 2009, 928 = BGHR StGB § 86a Kennzeichen 4 = BeckRS 2008, 23816; Urt. v. 09.07.2015 - 3 StR 33/15 = BGHSt 61, 1 = NJW 2015, 3590 = StV 2016, 113 = JZ 2016, 154 = NStZ 2016, 86 = BeckRS 2015, 17433; BVerfG [1.

  • OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23

    Fotomontage als Beleidigung; Anprangernde Wirkung eines Polizistenbildes;

    Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden (vgl. BGH, Urteil v. 15. März 2007 - 3 StR 486/06 in NJW 2007, 1602).

    Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise erfordert, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/08; BGH, Urteil v. 15. März 2007 - 3 StR 486/06, zitiert nach juris).

    Dies ist für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zu Grunde liegenden Ideologie eingesetzt (vgl. BGH, Urteil v. 15. März 2007 - 3 StR 486/06, zitiert nach juris) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGH, Urteil v. 14. Februar 1973 - 3 StR 3/72 in NJW 1973, 766 f.).

  • BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22

    Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Der Gebrauch eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation, der dem Schutzzweck der Norm ersichtlich nicht zuwiderläuft, wird vom Tatbestand nicht erfasst (BGH, Urt. v. 15. März 2007, 3 StR 486/06, NJW 2007, 1602 Rn. 12).

    Zudem dient sie der Wahrung des politischen Friedens dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung vermieden werden soll, ebenso wie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens in der Bundesrepublik Deutschland, es gebe in ihr eine rechtsstaatswidrige innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen angezeigten Richtung geduldet würden (BGH NJW 2007, 1602 Rn. 5).

    Darüber hinaus will § 86a StGB verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGH NJW 1973, 106, BGH NJW 2007, 1602 Rn. 5); insoweit kann von einem "kommunikativen Tabu" gesprochen werden (BVerfG NJW 2009, 2805, 2806).

    Der Gebrauch eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation wird von ihm dann nicht erfasst, wenn der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zu Ausdruck bringt (BGH NJW 2007, 1602, Rn. 12; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Februar 2022, 1 Ss 74/21, BeckRS 2022, Rn. 17 f.; BayObLG BeckRS 2022, 28616 Rn. 16 m.w.N.; vgl. auch BVerfG NJW 2009, 2805 Rn. 18).

    Es werde durch das auf diese Weise abgeänderte Symbol ersichtlich zum Ausdruck gebracht, dass dies nichts wert und daher wegzuwerfen sei (BGH NJW 2007, 1602 Rn. 17).

    Ist der ermittelte Aussagegehalt hingegen insoweit mehrdeutig oder die Gegnerschaft nur undeutlich erkennbar, ist der Schutzzweck des § 86a StGB verletzt (BGH NJW 2007, 1602 Rn. 12).

    (2) Der Revision ist einzuräumen, dass das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert, dass auch ein Irrtum über das Fehlen der tatsächlichen Merkmale des § 86 Abs. 4 StGB einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum begründen würde (vgl. BGH, NJW 2007, 1602 Rn. 30; Steinsiek in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2021, § 86a Rn. 37 und § 86 Rn. 42; Anstötz in MünchKomm StGB, 4. Aufl. 2021, § 86 Rn. 45; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 86 Rn. 16), was in gleicher Weise für einen etwaigen Irrtum über die von der Rechtsprechung entwickelten tatbestandseinschränkenden Voraussetzungen § 86a Abs. 1 StGB gelten muss.

    Soweit die Revision in diesem Zusammenhang aus der Entscheidung des BGH vom 15. März 2007 (NJW 2007, 1602) etwas Gegenteiliges herleiten will, geht dies fehl.

  • AG Kassel, 14.08.2013 - 240 Cs 1614 Js 30173/12

    Hitlergruß-Prozess: Freispruch für Künstler Jonathan Meese

    Im Umkehrschluss sollen solche Handlungen dem Tatbestand nicht unterfallen, die dem Schutzzweck der Norm erkennbar nicht zuwiderlaufen (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 28, 394, 396 f. = NJW 1979, 1555; 51, 244, 246 ff. = NJW 2007, 1602 ff.; 52, 364, 375 = NJW 2009, 928 ff; München NStZ 2007, 97; BVerfG NJW 2006, 3052, 3053; Fischer, StGB, § 86a Rz. 18).
  • OLG Jena, 06.06.2019 - 1 OLG 191 Ss 39/19

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Benutzung der

    Es soll bereits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet würden (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 31, 383, 387; 51, 244, 246).

    Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen (vgl.BGHSt 25, 30, 32 ff.; 25, 133, 136 f.; 51, 244, 246 ff.).

    Dies ist bislang für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird (vgl.BGHSt 25, 30, 34; 51, 244) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGHSt 25, 133, 136 f.).

  • OLG Braunschweig, 05.10.2022 - 1 Ss 34/22

    Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Objektiver

    Zum einen ist der Schutzzweck dieses Straftatbestandes die Abwehr einer Wiederbelebung der verbotenen Organisation oder der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1972, 3 StR 1/71 I, Rn. 9, juris, BGHSt 25, 30 - 35; BGH, Urteil vom 15. März 2007, 3 StR 486/06, Rn. 5, juris).

    Der Bundesgerichtshof hat dies bislang in Fällen angenommen, in denen eine Distanzierung zum Beispiel mittels Durchstreichungen des Kennzeichens, Darstellungen der Zerstörung des betreffenden Kennzeichens oder dessen Kombination mit der üblichen Symbolik aus dem Bereich der Abfallentsorgung ("Umweltmännchen") erfolgt und damit die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urteil vom 15. März 2007, 3 StR 486/06, juris; weitere Nachweise aus der Rechtsprechung bei Anstötz in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 86a, Rn. 21).

  • BayObLG, 29.11.2023 - 202 StRR 88/23

    Strafbarkeit nach § 86a StGB wegen Verwendens einer ein Hakenkreuz enthaltenden

    Kammer des 1. Senats], Beschluss vom 23.03.2006 - 1 BvR 204/03 = BVerfGK 7, 452 = NJW 2006, 3052 = BeckRS 2006, 22584; BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06 = BGHSt 51, 244 = NJW 2007, 1602 = StraFo 2007, 244 = JA 2007, 551 = NStZ 2007, 466 = BGHR StGB § 86a Kennzeichen 3 = JZ 2007, 849 = NStZ 2007, 698 = JR 2007, 521 = BeckRS 2007, 5206; 18.10.1972 - 3 StR 1/71 = BGHSt 25, 30, 33 = NJW 1973, 106; 14.02.1973 - 3 StR 1/72 = BGHSt 25, 128; 25.04.1979 - 3 StR 89/79 = DB 1979, 1034 = MDR 1979, 686 = DRiZ 1979, 254 = NJW 1979, 1555 = BeckRS 1979, 108747), der sich der Senat angeschlossen hat (BayObLG, Urt. v. 07.10.2022 - 202 StRR 90/22 a.a.O.), von einer Restriktion des Tatbestands abgesehen.

    aa) Die weite Fassung des Tatbestandes der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Strafrechtsnorm, die nach ihrem Wortlaut - von Fällen der sog. Sozialadäquanzklausel nach § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB abgesehen - jegliches Verwenden eines solchen Kennzeichens betrifft, würde bei wortgetreuer Auslegung auch Handlungen erfassen, die diesem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken sollen, was eine Restriktion des Tatbestandes erfordert, die derartige Verwendungen von der Strafbarkeit ausnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06 [a.a.O.] m.w.N.).

    Läuft jedoch ein Handeln dem Schutzzweck des § 86a StGB nicht zuwider, wäre es auch verfassungsrechtlich bedenklich, ein solches Verhalten gleichwohl zu inkriminieren und dadurch die Freiheit von Bürgern zu beschränken, die gegen die Wiederbelebung von nationalsozialistischen Bestrebungen in der Weise protestieren wollen, dass sie gerade die Kennzeichen angreifen, die eben diese unerwünschten Bestrebungen symbolisieren (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Urt. v. 15.03.2007 - 3 StR 486/06 [a.a.O.] u.a. BGH, [Vorlage-] Beschluss vom 01.10.2008 - 3 StR 164/08 = BGHSt 52, 364 = NStZ 2009, 88 = JZ 2009, 161 = StraFo 2009, 27 = NJW 2009, 928 = BGHR StGB § 86a Kennzeichen 4 = BeckRS 2008, 23816; Urt. v. 09.07.2015 - 3 StR 33/15 = BGHSt 61, 1 = NJW 2015, 3590 = StV 2016, 113 = JZ 2016, 154 = NStZ 2016, 86 = BeckRS 2015, 17433; BVerfG [1.

  • OLG Oldenburg, 26.07.2010 - 1 Ss 103/10

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der Verwendung der nationalsozialistischen

    Ob es denkbar ist, dass die Verwendung der vom Angeklagten benutzten national-sozialistischen Kennzeichen dann dem Schutzzweck des § 86a StGB nicht zuwiderliefe, wenn sie von objektiven Beobachtern als Protest oder sonstiger Ausdruck einer Gegnerschaft zum NS-Regime aufzufassen wären (vgl. Senatsentscheidung vom 28.11.1985, NStZ 1986, 166; BGHSt 51, 244), kann hier dahinstehen, weil dies nicht festgestellt ist und auch ersichtlich nicht in Betracht kommt.
  • OLG Oldenburg, 18.09.2023 - 1 ORs 132/23

    Zur Eingrenzung der Tatbestandsvoraussetzungen der Verwendung von Kennzeichen

  • OLG Hamburg, 07.04.2014 - 1-31/13

    Kennzeichen der Hells Angels

  • OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08

    Keltenkreuz als verfassungsfeindliches Kennzeichen

  • OLG Celle, 22.11.2023 - 1 ORs 7/23

    Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes während einer Versammlung

  • KG, 07.09.2010 - 1 Ss 301/10

    Zur Verwendung eines Hakenkreuzes auf einer gegen den Staat Israel gerichteten

  • BayObLG, 13.06.2022 - 204 StRR 116/22

    Verwendung von Bildern von Hitler in der politischen Auseinandersetzung

  • OLG Hamburg, 11.11.2021 - 6 W 28/21

    Anspruch auf Herausgabe des kryokonservierten Keimmaterials eines verstorbenen

  • OLG München, 02.10.2014 - 4 OLG 14 Ss 413/14

    Volksverhetzung: Tatbestandsausschluss nur bei offenkundiger Gegnerschaft; Sicht

  • LG Hamburg, 13.02.2013 - 705 Ns 58/12

    Zur Strafbarkeit des Tragens von (modifizierten) Kutten durch Mitglieder

  • BVerwG, 04.11.2021 - 2 WD 25.20

    Disziplinarmaßnahme bei Aufbewahren einer Hakenkreuz-Tasse in einer Kaserne

  • LG Memmingen, 25.05.2023 - 4 Ns 409 Js 3586/21

    Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Kostenentscheidung, Einlassung des

  • OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07

    "Lebensrune" als verfassungsfeindliches Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB

  • BayObLG, 20.12.2023 - 207 StRR 414/23

    Voraussetzungen der "Verbreitung" und bestimmende Strafzumessungsgründe bei § 86a

  • LG Berlin, 06.11.2023 - 503 Qs 76/23
  • BayObLG, 12.04.2023 - 207 StRR 80/23

    Zu den Voraussetzungen für die Ablehnung von (Hilfs-)Beweisanträgen und zur

  • OLG Nürnberg, 10.05.2007 - 2 St OLG Ss 25/07

    "Keltenkreuz" als verfassungsfeindliches Kennzeichen

  • OLG Zweibrücken, 09.02.2023 - 1 OLG 2 Ss 40/22

    Allgemeinkundige Tatsache des Symbols der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt;

  • OLG Bamberg, 02.08.2007 - 2 Ss 97/06

    Die isolierte Verwendung einer 'Lebensrune' oder des Begriffs "Eugenik" oder

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Rechtsprechung
   KG, 06.02.2007 - 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,34631
KG, 06.02.2007 - 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07 (https://dejure.org/2007,34631)
KG, Entscheidung vom 06.02.2007 - 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07 (https://dejure.org/2007,34631)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 2007 - 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07 (https://dejure.org/2007,34631)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Erkrankung des Antragstellers; Anforderungen an ein unzumutbares Krankheitsbild i.S.e. Verhandlungsunfähigkeit

  • Judicialis

    StPO § 45 Abs. 2; ; StPO § 329 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    StPO § 45 Abs. 2; StPO § 329 Abs. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Ärztlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit reicht nicht aus

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Ärztlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit reicht nicht aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2007, 244
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 08.04.1998 - 2 Ss 394/98

    Berufung, Verwerfung, Nichterscheinen, Berufungshauptverhandlung, Attest,

    Auszug aus KG, 06.02.2007 - 2 Ws 99/07
    Denn eine Erkrankung entschuldigt nur, wenn sie nach ihrer Art und ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigung eine Beteiligung an einer Hauptverhandlung unzumutbar macht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281; KG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 3 Ws 70/01 -).
  • KG, 21.02.2001 - 3 Ws 70/01
    Auszug aus KG, 06.02.2007 - 2 Ws 99/07
    Denn eine Erkrankung entschuldigt nur, wenn sie nach ihrer Art und ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigung eine Beteiligung an einer Hauptverhandlung unzumutbar macht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281; KG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 3 Ws 70/01 -).
  • LG Chemnitz, 12.04.2021 - 4 Qs 108/21

    Corona, Masketragen, Hauptverhandlung, Verteidiger, Attest

    Auf eine - inhaltlich bereits nicht weiter konkretisierte - Mitteilung durch einen Arzt oder eine Ärztin ist das Gericht nicht beschränkt (vgl. nur OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.1.2014 - 1 Ws 380/13; KG, Beschluss vom 06.02.2007 - 2 Ws 99/07; OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2008 - 2 Ws 613/08).
  • OLG Braunschweig, 08.01.2014 - 1 Ws 380/13

    Begründungspflichten des Betroffenen bei Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, ist deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen (KG, Beschluss vom 06.02.2007, 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07, juris, Rn. 4 = StraFo 2007, 244; OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2008, 2 Ws 613/08, juris, Rn. 3; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 7).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - L 6 AS 327/12

    Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach SGB II als Zuschuss an Studierende

    Auf die fehlende Aussagekraft der mit dem Antrag vorgelegten Unterlagen muss das Gericht jedenfalls bei den kurzfristig gestellten Anträgen den Antragsteller nicht hinweisen, es muss auch selbst keine weiteren Nachforschungen anstellen (BSG aaO RdNr 13 mwN; BFH Beschlüsse vom v. 10.03.2005 - IX B 171/03 - juris RdNr. 4; vom 19.11.2009 - IX B 160/09 - juris RdNr 4; vgl. auch BFH Beschlüsse vom 25.01.2007 - VII B 118/06 - juris RdNr 4; vom 12.12.2006 - I B 54/06 - juris RdNr 3; vom 16.10.2006 - I B 46/06 - juris Rn. 3; ausführlich dazu auch SG Marburg Urteile vom 07.12.2005 - S 12 KA 48/05 - juris RdNr 36; vom 05.12.2007 - S 12 KA 804/06 - juris RdNr 28; vgl. OLG Schleswig Beschluss vom 20.08.2007 - 2 Ws 343/07 - juris Rn. 18; KG Beschluss vom 06.02.2007 - 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07 - juris RdNr 4).
  • OLG Brandenburg, 23.08.2023 - 1 Ws 65/23
    Es ist detailliert anzugeben, welche konkrete Symptomatik der behaupteten Erkrankung beim Antragsteller vorlag und ihn am Erscheinen in der Hauptverhandlung hinderte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2016, Az.: 5 Ws 360/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 08. Januar 2014, Az.: 1 Ws 380/13; KG, Beschlüsse vom 02. November 2009, Az.: 3 Ws 624/09, und vom 06. Februar 2007, Az.: 2 Ws 99/07; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2008, Az.: 2 Ws 613/08; juris).

    Die diesbezüglichen Angaben sind in dem Attest aufzunehmen, da das für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständige Gericht bzw. das Beschwerdegericht ohne konkreten Angaben nicht feststellen können, ob dem Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein objektives Hindernis entgegenstand (vgl. KG, Beschluss vom 06. Februar 2007, Az.: 2 Ws 99/07; juris).

  • OLG Brandenburg, 22.01.2020 - 53 Ss 158/19

    Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags

    Beruft sich ein Antragsteller auf eine Fristversäumung wegen Erkrankung, sind deren Art sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen konkret darzulegen (vgl. OLG Braunschweig, NStZ 2014, 289 f.; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 2 Ws 613/09, zit. n. juris; KG, Beschluss vom 6. Februar 2007, 2 Ws 99/07, zit. n. juris; KK-Maul, StPO, 7. Aufl., § 45 Rn. 7 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 23.03.2020 - 53 Ss OWi 49/20

    Anforderungen an die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG

    Hierzu gehört im Krankheitsfall die jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu benennende Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die Darlegung der daraus zur Terminszeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2011 - III-3 RBs 212/11- BeckRS 2011, 24796; KG StraFo 2007, 244).
  • SG Marburg, 05.12.2007 - S 12 KA 804/06

    Kürzung des vertragszahnärztlichen Honorars wegen unwirtschaftlicher

    Es ist Aufgabe des Arztes oder des Antragstellers, dem Gericht bzw. der Verwaltungsbehörde die tatsächlichen Grundlagen durch möglichst genaue Angaben zum medizinischen Befund und der Begleitumstände der Erhebung mitzuteilen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.08.2007 - 2 Ws 343/07 - juris Rn. 18; KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2007 - 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07, 1 AR 152/07, 2 Ws 99/07 - juris Rn. 4).
  • SG Marburg, 16.06.2010 - S 12 KA 794/09

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung -

    Es ist Aufgabe des Arztes oder des Antragstellers, dem Gericht bzw. der Verwaltungsbehörde die tatsächlichen Grundlagen durch möglichst genaue Angaben zum medizinischen Befund und der Begleitumstände der Erhebung mitzuteilen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.08.2007 - 2 Ws 343/07 - juris Rdnr. 18; KG Berlin, Beschl. v. 06.02.2007 - 1 AR 152/07 - 2 Ws 99/07, 1 AR 152/07, 2 Ws 99/07 - juris Rdnr. 4).
  • KG, 16.03.2009 - 4 Ws 23/09

    Verspätete Einlegung der Berufung; Anfechtung der Entscheidung des

    Dabei muss er genau darlegen, durch welche Umstände es zur Versäumung der Rechtsmittelfrist gekommen ist, damit der Senat in die Lage versetzt wird, die Gegebenheiten ausreichend zu prüfen (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 2 Ws 99/07 -).
  • KG, 16.03.2009 - 4 Ws 22/09

    Strafverfahren: Kostenniederschlagung nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Dabei muss er genau darlegen, durch welche Umstände es zur Versäumung der Rechtsmittelfrist gekommen ist, damit der Senat in die Lage versetzt wird, die Gegebenheiten ausreichend zu prüfen (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 2 Ws 99/07 -).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2023 - 7 Ws 297/22

    Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Hauptverhandlung

  • KG, 02.11.2009 - 1 AR 1753/09

    Anforderungen an die Entschuldigung des Angeklagten aufgrund eines ärztlichen

  • OLG Schleswig, 25.09.2018 - 1 Ss 117/18

    Zu den Anforderungen an ein ärztliches Attest, welches Verhandlungsunfähigkeit

  • KG, 16.03.2009 - 1 AR 291/09
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