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   BGH, 25.05.2007 - 1 StR 223/07   

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https://dejure.org/2007,6640
BGH, 25.05.2007 - 1 StR 223/07 (https://dejure.org/2007,6640)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 StR 223/07 (https://dejure.org/2007,6640)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07 (https://dejure.org/2007,6640)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 260 StPO
    Widerspruch zwischen Urteilsformel und den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenausspruch (keine nachträgliche Berichtigung bei für sich genommen einwandfreien Strafzumessungserwägungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründeit einer Revision aufgrund eines Widerspruchs zwischen einer Urteilsformel und den Urteilsgründen zum Gesamtstrafenausspruch; Widerspruch zwischen einer Urteilsformel und den Urteilsgründen als ein einer nachträglichen Berichtigung zugängliches offenkundiges ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 260 Abs. 1
    Berichtigung der Urteilsgründe zur Strafhöhe bei Widerspruch zwischen verkündetem Tenor und schriftlichem Urteil

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 710
  • StraFo 2007, 380
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.07.1989 - 5 StR 232/89

    Widerspruch bei der Bemessung der Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 25.05.2007 - 1 StR 223/07
    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2).

    Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der Urteilsformel und den Urteilsgründen in der Regel nicht als offenkundiges Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 2).

  • BGH, 18.02.1988 - 4 StR 37/88

    Voraussetzungen für die Annahme von Tateinheit

    Auszug aus BGH, 25.05.2007 - 1 StR 223/07
    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2).
  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel und Urteilsformel sowie -gründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07 mwN).
  • BGH, 25.02.2009 - 5 StR 46/09

    Strafzumessung (Widerspruch zwischen Tenor und Urteilsgründen); eigene

    Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 - 1 StR 370/56 - und vom 19. März 1957 - 5 StR 71/57; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - und vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07; jeweils m.w.N.; Engelhardt in KK 6. Aufl. § 267 Rdn. 47; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 268 Rdn. 18).
  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 196/11

    Unzureichende Begründung einer Freiheitstrafe (Abweichung vom Urteilstenor)

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1988 - 4 StR 37/88 und vom 18. Juli 1989 - 5 StR 232/89, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 2 StR 582/06, StraFo 2007, 203; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07, StraFo 2007, 380, 381 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 22/22

    Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und dem Tenor

    Enthalten die Urteilsgründe, wie hier, für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, ist ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel und Urteilsformel sowie Urteilsgründen des schriftlichen Urteils kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07 - mit Nachw.)." Dem tritt der Senat bei und erkennt auf die niedrigere der beiden Freiheitsstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81).
  • OLG Zweibrücken, 31.07.2008 - 1 Ss 96/08

    Urteilsberichtigung: Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des

    Diese Divergenz stellt vielmehr einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der im Revisionsverfahren die Sachrüge begründet (vgl. BayObLG NStZ-RR 1998, 377; BGH StraFo 2007, 380).
  • BGH, 22.02.2012 - 4 StR 634/11

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und schriftlichen Urteilsgründen

    Es liegt keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die in den Urteilsgründen, sondern auf die in der Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anderslautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07, NStZ 2008, 710, 711 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 17.07.2008 - 1 Ss 96/08

    Anspruch auf Änderung des Schuldspruchs im Strafverfahren; Beginn der Sperrfrist

    Diese Divergenz stellt vielmehr einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der im Revisionsverfahren die Sachrüge begründet (vgl. BayObLG NStZ-RR 1998, 377; BGH StraFo 2007, 380).
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