Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.07.2007

Rechtsprechung
   BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06   

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BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06 (https://dejure.org/2007,6330)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2007 - 5 StR 530/06 (https://dejure.org/2007,6330)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06 (https://dejure.org/2007,6330)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 338 Nr. 2 StPO; § 22 Nr. 5 StPO
    Unabhängiges und unparteilicher Richter (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss vom Richteramt wegen Zeugenvernehmung in gleicher Sache; Erteilung einer Aussagegenehmigung für einen als Zeugen benannten Richter)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Vorsitzenden einer Strafkammer seit seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht für ein gesondertes Verfahren zu demselben Tatgeschehen nach § 22 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO); Abgabe einer dienstlichen Erklärung über den Gegenstand des bei einem Richter ...

  • Judicialis

    StPO § 22; ; StPO § 22 Nr. 5; ; StPO § 338 Nr. 2; ; StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 22 Nr. 5 § 338 Nr. 2
    Zeugenaussage des Richters in einem anderen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 711
  • StV 2007, 617
  • StraFo 2007, 415
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.04.1983 - 2 StR 709/82

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet und auch dann gegeben ist, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hat (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 22 Rdn. 19).

    Vielmehr wird jede Zeugenaussage zu solchen Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage später richterlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114).

    Es soll bereits durch eine generelle Regelung der bloße Anschein einer sachfremden Beeinflussung vermieden werden (vgl. BGHSt 31, 358, 359).

  • BGH, 27.09.2005 - 4 StR 413/05

    Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Vernehmung in der gleichen Sache als

    Auszug aus BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06
    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet und auch dann gegeben ist, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Tatgeschehen vernommen worden ist, das er jetzt abzuurteilen hat (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 22 Rdn. 19).

    Vielmehr wird jede Zeugenaussage zu solchen Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuld- und Straffrage später richterlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114).

    Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es, dass ein Richter, der förmlich als Zeuge vernommen worden ist, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn er über ein identisches Geschehen zu urteilen hätte (vgl. Schmid GA 1980, 285, 286; Otto StV 2006, 676, 679).

  • BGH, 09.12.1999 - 5 StR 312/99

    Schuldfrage; Glaubwürdigkeit; Beauftragter Richter; Einführung durch dienstliche

    Auszug aus BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06
    Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 330, 331; 44, 4, 9 f.; 45, 354, 361 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12).

    Es sind vorzugsweise andere Personen, die ebenfalls an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen zu hören (vgl. dazu auch BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12 sowie BGHSt 45, 354, 361 f.).

  • BGH, 12.03.2003 - 1 StR 68/03

    Beweisantrag auf Vernehmung von Mitgliedern des erkennenden Gerichts als Zeugen

    Auszug aus BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06
    Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 330, 331; 44, 4, 9 f.; 45, 354, 361 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12).

    Es sind vorzugsweise andere Personen, die ebenfalls an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen zu hören (vgl. dazu auch BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12 sowie BGHSt 45, 354, 361 f.).

  • BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96

    Im Verfahren gegen Medizinprofessor aus Leipzig: Urteil des Landgerichts im

    Auszug aus BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06
    Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 330, 331; 44, 4, 9 f.; 45, 354, 361 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12).
  • BGH, 24.05.1955 - 2 StR 6/55
    Auszug aus BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06
    Hierin unterscheidet sich der Fall von anderen Sachverhalten, bei denen ein Richter lediglich eine dienstliche Erklärung über Vorgänge abgibt, die den Gegenstand des bei ihm anhängigen Verfahrens betreffen und die er im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit in dieser Sache wahrgenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 7, 330, 331; 44, 4, 9 f.; 45, 354, 361 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Prozessverschleppung 12).
  • BGH, 11.11.2020 - 2 StR 241/20

    Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (Vernehmung als

    Bei der Bescheidung des Gesuchs wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass der Strafrechtspflege durch die Versagung der Aussagegenehmigung in derartigen Fällen regelmäßig kein Nachteil erwächst, da das Gericht vorzugsweise andere Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen hören kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07, StV 2008, 283, 284; vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, StV 2007, 617).

    Angesichts seiner Aussage zur Einlassung des Angeklagten in dem von ihm geführten Verfahren ist er zu demselben Tatgeschehen förmlich als Zeuge vernommen worden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, aaO).

  • BGH, 22.05.2014 - 4 StR 430/13

    Anforderungen an die Feststellung und Darlegung des Irrtums beim gewerbsmäßigen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeutet Gleichheit der Sache gemäß § 22 Nr. 5 StPO nicht notwendig Verfahrensidentität; Sachgleichheit kann auch bei Vernehmung des Richters als Zeuge zu demselben Tatgeschehen in einem anderen Verfahren in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, BGHR StPO § 338 Nr. 2 Ausschluss 4, Tz. 6 mwN; vgl. auch LR-StPO/Siolek, 26. Aufl., § 22 Rn. 25; SSW-StPO/Kudlich/Noltensmeier, § 22 Rn. 19).
  • BGH, 22.01.2008 - 4 StR 507/07

    Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters (Vorbefassung; Vernehmung als Zeuge in

    Der Bundesgerichtshof hat daher bereits mehrfach entschieden, dass Sachgleichheit nicht Verfahrensidentität bedeutet und auch dann vorliegt, wenn ein Richter in einem anderen Verfahren als Zeuge zu demselben Geschehen vernommen worden ist, das er für die Beurteilung des ihm vorliegenden Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewerten muss (vgl. BGHSt 31, 358, 359; BGH NStZ 2006, 113, 114; StraFo 2007, 415).

    Darunter ist nicht nur die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen zum Tatgeschehen zu verstehen, vielmehr wird jede Äußerung des Zeugen zu solchen Fragen erfasst, die im Hinblick auf die Schuldund Straffrage richterlicher Würdigung bedürfen (vgl. BGHSt 31, 358, 359 f.; BGH NStZ 2006, 113, 114; StraFo 2007, 415).

    Der Strafrechtspflege erwächst durch die Versagung der Aussagegenehmigung in derartigen Fällen kein Nachteil, da die Staatsanwaltschaft vorzugsweise andere Personen, die an der Verhandlung teilgenommen haben, als Zeugen zu den in Frage stehenden Tatsachen hören kann (vgl. BGHSt 31, 354, 361 f.; BGH StraFo 2007, 415).

  • OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20

    Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO; Vorbefassung in

    Erst wenn diese Möglichkeit ausscheidet und wenn - im Rahmen des Beweisantragsrechts - etwa auch eine Wahrunterstellung nicht in Betracht kommt, kann es im Einzelfall erforderlich sein, den betreffenden Richter über eine streitige, beweiserhebliche Tatsache förmlich als Zeugen zu hören mit der Folge, dass er - aber auch erst dann - in der Sache vom Richteramt ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Beschluss vom 22.05.2007 - 5 StR 530/06, NStZ 2007, 711).
  • BGH, 12.09.2023 - 5 StR 251/23

    Ausschluss des Jugendkammervorsitzenden nach seiner Vernehmung kraft Gesetzes von

    Es genügt, wenn sie Umstände thematisiert, die der Richter auch in dem ihm vorliegenden Verfahren im Hinblick auf Schuld- und Straffrage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewerten muss (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2008 - 4 StR 507/07, StV 2008, 283; vom 22. Mai 2007 - 5 StR 530/06, NStZ 2007, 711; vom 27. September 2005 - 4 StR 413/05, NStZ 2006, 113, 114).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen

    Zwar hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe nicht ausdrücklich bedacht, dass bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat, Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 11.07.2014, 1 AK 56/13; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455: "grundrechtsschonende Auslegung"), dies macht die Entschließung jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil solche besonderen sozialen Belange des Verfolgten hier ersichtlich nicht vorliegen.
  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - Ausl 301 AR 185/18

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Verfolgten nach Österreich:

    Dabei hat der Senat nicht übersehen, bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat selbst bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; ders. Beschlüsse vom 13.05.2013, 1 AK 63/12, und vom 23.10.2018, Ausl 301 AR 110/18, abgedruckt bei juris; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechtsschonende Auslegung").
  • OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Portugal:

    Andererseits darf vorliegend nicht übersehen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen EU-Mitgliedsstaat auch bei Straftaten mit maßgeblichem Auslandsbezug die Bewilligung dann zu versagen ist, wenn bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung das innerstaatliche Strafverfolgungsinteresse oder die zu berücksichtigenden sozialen Belange des Verfolgten eine solche Entscheidung gebieten (vgl. hierzu Senat StV 2007, 617; Senat Beschluss vom 13.05.2013, 1 AK 63/12; zur besonderen Schutzwürdigkeit deutscher Staatsangehöriger, vgl. auch KG StraFo 2010, 191 sowie BVerfGE 113, 273; dass. Strafo 2009, 455 "grundrechts-schonende Auslegung").
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Rechtsprechung
   BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7049
BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07 (https://dejure.org/2007,7049)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2007 - 1 StR 368/07 (https://dejure.org/2007,7049)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07 (https://dejure.org/2007,7049)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Frist für die schriftliche Ausfertigung eines Strafurteils und revisionsrechtliche Folgen ihrer Versäumnis; Allgemeiner Feiertag i.S.v. § 43 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StPO § 43 Abs. 2; ; StPO § 275; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; ; StPO § 275 Abs. 1 Satz 4; ; StPO § 338 Nr. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 275 Abs. 1 § 338 Nr. 7
    Fristüberschreitung infolge Überlastung und unrichtiger Fristnotierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 55
  • StV 2007, 625 (Ls.)
  • StraFo 2007, 415
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 436/91

    Unterschrift des Richters - Fristablauf - Fristüberschreitung - Urteilsfrist -

    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07
    Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.).
  • BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04

    Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (nicht voraussehbarer unabänderlicher

    Auszug aus BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07
    Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

    Denn weder eine (auch erhebliche) Belastung der Richter mit anderen Dienstgeschäften noch andere Gründe, die sich aus der gerichtsinternen Organisation ergeben, stellen - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - unvorhersehbare unabwendbare Umstände i.S.d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO dar, die eine Fristüberschreitung rechtfertigen können (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 2003 - 2 StR 513/02, NStZ 2003, 564 f. und vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 436/91, NStZ 1992, 398, 399 jeweils mwN; Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55).

    Der aufgezeigte Mangel, der einen absoluten Revisionsgrund bildet, führt nach gesetzlicher Wertung zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 StR 368/07, NStZ 2008, 55 mwN), so dass es auf das weitere Vorbringen der Revision nicht mehr ankommt.

  • VG Karlsruhe, 18.12.2007 - 11 K 2274/07

    Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation

    Mit Beschluss vom 26.07.2007 - 1 StR 368/07 - hob der Bundesgerichtshof das Urteil des LG Mannheim vom 20.09.2006 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
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