Weitere Entscheidung unten: KG, 22.04.2008

Rechtsprechung
   BGH, 30.09.2008 - 4 StR 374/08   

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https://dejure.org/2008,13281
BGH, 30.09.2008 - 4 StR 374/08 (https://dejure.org/2008,13281)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2008 - 4 StR 374/08 (https://dejure.org/2008,13281)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2008 - 4 StR 374/08 (https://dejure.org/2008,13281)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde eines Angeklagten gegen eine gerichtliche Kostenentscheidung und Auslagenentscheidung auf der Grundlage des Veranlasserprinzips

  • Judicialis

    StPO § 465 Abs. 2; ; StPO § 473 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 473 Abs. 1
    Kostenentscheidung bei mehrfacher Revision des Angeklagten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 266
  • NStZ-RR 2011, 267
  • StraFo 2008, 529
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 387/98

    Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 30.09.2008 - 4 StR 374/08
    Nach dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip hat der Angeklagte, der in beiden Tatsacheninstanzen wegen desselben Tatvorwurfs zu nahezu derselben Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die gesamten Kosten der ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen (vgl. BGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 465 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 06.03.1990 - 1 StR 666/89

    Auferlegung der Rechtsmittelgebühr bei Erfolg des Rechtmittels - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 30.09.2008 - 4 StR 374/08
    Die Tatsache, dass der Angeklagte gegen die neue Entscheidung wiederum Revision eingelegt hat, spricht dagegen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6).
  • BGH, 07.02.2013 - 1 StR 408/12

    Erinnerung gegen die Kostenentscheidung; Kostensätze mehrerer eingelegter

    Ein kostenrechtlicher Erfolg wird im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung noch nicht durch die aufhebende Entscheidung des Revisionsgerichts, sondern erst durch die weiteren Entscheidungen bewirkt (BGH, Beschluss vom 30. September 2008 - 4 StR 374/08, StraFo 2008, 529).
  • LAG Köln, 16.07.2013 - 9 Ta 143/13

    Prozesskostenhilfe; Klage eines Berufskraftfahrers auf Erstattung der im

    Während Bußgelder und Geldstrafen die individuelle Schuld des Täters ahnden sollen, beruht die Kostentragungsregelung des § 465 StPO jedoch auf dem Veranlasserprinzip (BGH 30.09.2008 - 4 StR 374/08 -, juris).
  • LG Köln, 29.06.2022 - 116 KLs 2/21

    Felix Sturm

    Maßgebend ist der Vergleich zum früheren - angefochtenen - Urteil, vgl. BGH Beschl. v. 06.03.1990, Az. 1 StR 666/89; BGH Beschl. v. 30.09.2008, Az. 4 StR 374/08.
  • LG Düsseldorf, 19.12.2012 - 17 Ks 18/12

    Beweiswürdigung im Zusammenhang mit versuchtem Totschlag unter Eheleuten

    Im Kostenrecht gilt das sogenannte Veranlasserprinzip (vgl. BGH Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 143/05 - NStZ-RR 2006, 32; Beschluss vom 30. September 2008 - 4 StR 374/08 - StraFO 2008, 529).
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Rechtsprechung
   KG, 22.04.2008 - 1 Ws 47/07   

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https://dejure.org/2008,17012
KG, 22.04.2008 - 1 Ws 47/07 (https://dejure.org/2008,17012)
KG, Entscheidung vom 22.04.2008 - 1 Ws 47/07 (https://dejure.org/2008,17012)
KG, Entscheidung vom 22. April 2008 - 1 Ws 47/07 (https://dejure.org/2008,17012)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Ausgestaltung der Festsetzung einer Pauschvergütung im rechtsanwaltlichen Gebührenrecht

  • Judicialis

    BRAGO § 99; ; BGB § 818 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gegenüber der Rückforderung einer unberechtigt gewährten Pauschvergütung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 456
  • StraFo 2008, 529
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Zweibrücken, 17.12.1982 - 6 WF 175/82
    Auszug aus KG, 22.04.2008 - 1 Ws 47/07
    Auf den angeblichen Wegfall der Bereicherung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil nach allgemeiner Rechtsauffassung § 818 Abs. 3 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl. 1991, 409; OLG Zweibrücken JurBüro 1983, 722; N. Schneider aaO, § 55 Rdn. 44; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raabe, RVG 17. Aufl., § 56 Rdn. 30 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 24.06.2010 - 3 So 146/09

    Rückforderung von bereits festgesetzter Dolmetschervergütung

    Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Rückforderung nach § 2 Abs. 4 JVEG um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt und § 818 Abs. 3 BGB auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch weder direkt noch entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004, DÖV 2005, 650; Urt. v. 18.1.2001, BVerwGE 112, 351, 357; Urt. v. 12.3.1985, BVerwGE 71, 85; KG, Beschl. v. 22.4.2008, NJW 2009, 456).
  • KG, 15.01.2014 - 1 Ws 17/12

    Entschädigung eines teilzeitbeschäftigten ehrenamtlichen Richters (Schöffen) für

    Auf den (hilfsweise) erhobenen Einwand des Wegfalls der Bereicherung kann sich der Schöffe nicht berufen, weil nach allgemeiner Rechtsauffassung § 818 Abs. 3 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht anwendbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 - 1 Ws 38/11 - und 22. April 2008 - 1 Ws 47/07 -).
  • KG, 08.06.2011 - 1 Ws 38/11

    Rückforderung eines Vorschusses auf eine Pauschvergütung eines

    Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 Ws 47/07 - KG JurBüro 1976, 212; OLG Düsseldorf AnwBl. 1991, 409; OLG Zweibrücken JurBüro 1983, 722).
  • KG, 07.02.2011 - 1 Ws 7/11

    Antrag eines Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschvergütung i.R.e.

    Auf den angeblichen Wegfall der Bereicherung kann er sich schon deshalb nicht berufen, weil nach allgemeiner Rechtsauffassung die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. Senat, Beschluß vom 22. April 2008 - 1 Ws 47/07 - KG JurBüro 1976, 212).
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