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   BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09   

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BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09 (https://dejure.org/2009,5159)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2009 - 2 BvR 847/09 (https://dejure.org/2009,5159)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 (https://dejure.org/2009,5159)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 56g StGB
    Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf eines Straferlasses; Rechtstaatsprinzip (Vertrauensprinzip); Freiheit der Person; Willkürverbot

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Widerruf eines Straferlasses nach Ablauf der Jahresfrist des § 56g Abs 2 S 2 StGB verletzt Grundrecht des Verurteilten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgrundsatz

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs eines Straferlasses mehr als ein Jahr nach Ablauf der Bewährungsfrist i.R.v. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und des Vertrauensschutzes des Rechtsstaatsprinzips; Verlängerung der Bewährungszeit bei einem Widerruf i.S.d. § 56g Abs. 2 Strafgesetzbuch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Widerrufs eines Straferlasses mehr als ein Jahr nach Ablauf der Bewährungsfrist i.R.v. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und den Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips; Verlängerung der Bewährungszeit bei einem Widerruf i.S.d. § 56g Abs. 2 Strafgesetzbuch ( ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3570
  • StV 2010, 312
  • StraFo 2009, 377
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 07.05.1998 - 2 Ws 167/98

    Straferlass, Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes, Zurückstellung der

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
    Das Amtsgericht habe die Entscheidung über den Straferlass wegen des laufenden Strafverfahrens zurückgestellt (vgl. dazu auch OLG Hamm, NStZ 1998, S. 478), wodurch sich die Bewährungszeit bis zum Straferlass verlängert habe.

    Auch die vom Landgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ 1998, S. 478), befasst sich zwar mit der Zurückstellung einer Entscheidung über den Straferlass, enthält für eine solche Ansicht aber keinerlei Anhaltspunkte.

    Das Widerrufsgericht ist ungeachtet der Verpflichtung, nach Ablauf der Bewährungszeit sobald wie möglich zu entscheiden, nicht gehindert, die Entscheidung über den Straferlass auch noch weit über das Ende der Bewährungszeit hinaus zurückzustellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 2 Ws 167/98 -, NStZ 1998, S. 478).

  • BVerfG, 10.02.1995 - 2 BvR 168/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verlängerung der Bewährungszeit

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
    a) Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips kann sich ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437).
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
    Der Straferlass muss deshalb grundsätzlich erst erfolgen, sobald das Gericht zu der Feststellung gelangt, dass Widerrufsgründe fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92 -, NStZ 1993, S. 235).
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2009 - 2 BvR 847/09
    a) Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Vertrauensschutz des Rechtsstaatsprinzips kann sich ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen;

    Danach kann sich der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 168/95 -, NStZ 1995, S. 437; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312; vgl. auch BVerfGE 63, 215 ).

    So kann die Missachtung zeitlicher Beschränkungen für den Widerruf zur Verletzung des verfassungsrechtlich gesicherten Vertrauensschutzes führen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312).

    Die - vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandete (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 -, StV 2010, S. 312) - gesetzgeberische Entscheidung, Vertrauensschutz auf den Fortbestand eines Straferlasses erst nach einem Jahr eintreten zu lassen, spricht dafür, dass bei Widerruf einer Aussetzung zur Bewährung ein Zeitraum, der sich - wie hier - in derselben Größenordnung bewegt, noch nicht kritisch zu bewerten ist.

  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 28-IV-13
    Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer insoweit nicht damit auseinander, dass die herrschende Auffassung vielmehr eine Übertragung der Fristen für den Widerruf eines Straferlasses aus § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB auf den Widerruf einer Strafaussetzung ablehnt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 Ws 114/08; Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 11. November 2003 - I Ws 443/03; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 1997, NStZ-RR 1997, 254; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Mai 2008, NStZ-RR 2009, 95), und - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 - juris Rn. 23; SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 131-IV-08; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 40-IV-11 [HS]/Vf. 41-IV-11 [e.A.]) - davon ausgeht, dass auch nach Ablauf der Bewährungszeit ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich zulässig bleibt, solange dem Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten nicht entgegenstehen.

    nicht der Zeitablauf als solcher entscheidend, sondern ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte, ob der Verurteilte von dem drohenden Widerruf in Kenntnis gesetzt war und wie Art, Schwere und Häufigkeit der neuen Taten zu beurteilen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09 - juris Rn. 23; SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 40-IV-11 [HS]/Vf. 41-IV-11 [e.A.]; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 1 Ws 114/08; KG, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 5 Ws 2152/06; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2007, VRS 113, 324 [326]; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Mai 2008, NStZ-RR 2009, 95).

  • BGH, 30.03.2023 - 2 StR 118/22

    Ergänzung des Urteils im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen

    Die Beschränkung der rechtlichen Wirkungen der §§ 56 ff. StGB auf "die Dauer der Bewährungszeit" (so etwa §§ 56c Abs. 1, 56d Abs. 1 StGB) bildet außerdem die Grundlage für die entsprechende Erwartungshandlung des Verurteilten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2009 - 2 BvR 847/09; StV 2010, 312).
  • OLG Braunschweig, 03.09.2021 - 1 Ws 199/21

    Umrechnung erbrachter Zahlungen in gemeinnützige Arbeit bei Widerruf der

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Juni 2009, 2 BvR 847/09, juris, Rn. 23).
  • OLG Braunschweig, 26.02.2016 - 1 Ws 5/16

    Auslandstaten als Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung;

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde ( vgl. u.a. BVerfG StraFo 2009, 377; BGH NStZ 1993, 235 ).
  • OLG Celle, 23.01.2018 - 2 Ws 47/18

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer vor Verlängerung der

    Ein Verurteilter, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist, kann sich aufgrund Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i. V. m. dem Vertrauensschutz des Art. 20 Abs. 3 GG darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt und eine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfG NJW 2013, 2414; StraFo 2009, 377; NStZ 1995, 437).
  • KG, 23.05.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auslandstat

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 - Fischer, § 56f Rdn. 19a mit weit.
  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 477/13

    Bewährungswiderruf

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 21. Juni 2010 - 2 Ws 325-329/10 - und 10. Juli 2008 - 2 Ws 334/08 - Fischer, § 56f Rdn. 19a m.w.N.).
  • KG, 18.12.2013 - 2 Ws 594/13

    Widerruf wegen einer mit Geldstrafe geahndeten Tat

    Unzulässig wird ein Widerruf aus Gründen der Rechtssicherheit erst bei einer ungebührlichen Verzögerung im Widerrufsverfahren oder im Verfahren zur Feststellung der für die Widerrufsprüfung relevanten Straftat, sofern der Verurteilte darauf vertrauen durfte, dass sein Verhalten in der Bewährungszeit keine Konsequenzen mehr nach sich ziehen würde (vgl. BVerfG StraFo 2009, 377 - juris Rdn. 23; BGH NStZ 1993, 235; OLG Zweibrücken MDR 1989, 178; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; VRS 89, 365; Senat NJW 2003, 2468, 2469; Fischer a.a.O. mit weit. Nachweisen).
  • OLG Koblenz, 27.07.2012 - 2 Ws 386/12

    Sicherungsverwahrung: Erledigung einer ersten Maßregel der Unterbringung in der

    Konnte er auf ein Ende der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren vertrauen, musste er erst Recht nicht damit rechnen, dass seine vertrauensgeschützte Rechtsposition noch zwölf Jahre nach Erreichen der Zehnjahresgrenze, wie von der Staatsanwaltschaft nunmehr beantragt, durch eine Fortdauerentscheidung wieder in Frage gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. 2 BvR 847/09 vom 08.06.2009 Absatz-Nr. 18).
  • OLG Hamburg, 29.07.2010 - 3 Ws 96/10

    Widerruf einer Strafrestaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit: Bedeutung des

  • OLG Oldenburg, 29.11.2022 - 15 EK 3/21
  • KG, 12.12.2013 - 2 Ws 478/13

    Bindung des Widerrufsgerichts an die Ausgangsverurteilung i.R.d. Widerrufs der

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