Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.05.2009

Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09   

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https://dejure.org/2009,5617
BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09 (https://dejure.org/2009,5617)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2009 - 3 StR 173/09 (https://dejure.org/2009,5617)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09 (https://dejure.org/2009,5617)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 51 StGB
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung); Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung der Verfahrensdauer neben Kompensation durch Vollstreckterklärung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Änderung eines Strafausspruchs bei einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von drei Jahren

  • Judicialis

    StGB § 46; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46; StPO § 349 Abs. 2
    Notwendigkeit der Änderung eines Strafausspruchs bei einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von drei Jahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2009, 638
  • StraFo 2009, 391
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09
    Lediglich der hiermit zwar faktisch eng verschränkte, rechtlich jedoch gesondert zu bewertende und zu entschädigende Gesichtspunkt, dass eine überlange Verfahrensdauer (teilweise) auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruht, wird aus dem Vorgang der Strafzumessung, dem er wesensfremd ist, herausgelöst und durch die bezifferte Anrechnung auf die im Sinne des § 46 StGB angemessene Strafe gesondert ausgeglichen (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 865 m. w. N.; zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt).
  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - 3 StR 173/09
    Zwar stellt die im Wege der Anrechnung vorzunehmende Kompensation (Vollstreckungslösung) einen an dem Entschädigungsgedanken orientierten eigenen rechtlichen Weg neben der Strafzumessung im engeren Sinn dar, so dass der Strafausspruch und die Kompensationsentscheidung grundsätzlich selbständig nebeneinander stehen und auch getrennt voneinander zu beurteilen sind (so inzwischen auch BGH, Urt. vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09).
  • BGH, 07.06.2011 - 4 StR 643/10

    Rechtsfolgen der mangelnden Belehrung über die konsularischen Rechte (Beruhen;

    aa) Allerdings hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638) in einem Fall, in dem eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von etwa drei Jahren im Revisionsverfahren durch Verlust der Akten aufgetreten war, die Sache nicht nur wegen einer vom Tatrichter vorzunehmenden Kompensation zurückverwiesen, sondern auch im - für sich genommen nicht rechtsfehlerhaften - Strafausspruch aufgehoben, weil der lange Zeitraum zwischen Tat und Urteil wegen der konkreten Belastungen für den Angeklagten bereits im Rahmen der Straffindung zu berücksichtigen sei.

    Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die - von der Strafzumessung im engeren Sinne zu unterscheidende, aber mit ihr verschränkte (so auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, aaO) - Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu hoch bemessen ist.

  • OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16

    Verfahrensverzögerung, Einstellung, Verfahrenshindernis, Strafzumessung,

    Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG, die, wenn sie - wie hier - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetreten ist, vom Revisionsgericht auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGH NJW 2007, 2647 f. - juris Rn. 10; StraFo 2009, 391 - juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - Ss 13/2014 (8/14) - m. w. N.; Fischer, StGB, 62. Aufl., §.46 Rn. 127; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9e), führt grundsätzlich nicht zu einem von Verfassungs wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 35, 137 ff. - juris Rn. 51; BGHSt 46, 159 ff. - juris Rn. 21; OLG Rostock StV 2011, 220 ff. - juris Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9).

    Allein der Umstand, dass es nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils infolge einer versehentlichen Auslagerung der Akten ins Archiv zu einer allein der Justiz anzulastenden Verzögerung des Revisionsverfahrens von rund drei Jahren gekommen ist, reicht für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht aus (vgl. BGH StV 2009, 638 f. in einem vergleichbaren Fall).

    Der zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, werden bei der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGHSt 52, 124, 141 f., 144; BGH StV 2009, 638 f. juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9d).

    Dem daneben rechtlich gesondert zu bewertenden und zu entschädigenden Gesichtspunkt, dass die überlange Verfahrensdauer auf einem rechtsstaats- und konventionswidrigen-Verhalten-der Strafverfolgungsbehörden beruht, wird dadurch Rechnung zu tragen sein, dass in die Urteilsformel die nach den Kriterien des § 46 StGB zugemessene (Gesamt-)strafe aufzunehmen und gleichzeitig auszusprechen sein wird, welcher bezifferte Teil dieser Strafe zur Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gilt (vgl. zu diesem sogenannten Vollstreckungsmodell: BGHSt 52, 124, 146 f.; BGH StV 2009, 93 f. - juris Rn. 7 ff.; StV 2009, 638 f. juris Rn. 5; StV 2015, 563; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9a ff.).

  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 344/14

    Betrug (Täuschung: unbeachtliche Erkennbarkeit der Täuschung; Vermögensschaden:

    Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/ Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7).
  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17

    Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze

    Daneben hätte das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen hier zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 29. September 2015 - 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7 und vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
  • OLG Hamburg, 28.11.2019 - 2 Rev 65/19

    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf die

    Denn durch einen besonders langen Zeitraum, der zwischen der Tatbegehung und dem Ergehen des Urteils liegt, nimmt - allgemein - das Strafbedürfnis im Sinne einer Minderung des Sühneanspruchs ab; der lange Zeitraum kann sich zudem unter präventiven Gesichtspunkten - konkret - nach den aufgrund der erforderlichen gesteigerten Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter ermittelten Einzelumständen strafmildernd auswirken (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017, NJW 2017, 3537; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518; BGH, NStZ-RR 2016, 336; S/S-Kinzig § 46 Rn. 57a).

    Dieser Gesichtspunkt erlangt Bedeutung vor dem Hintergrund konkreter Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die sich generell umso stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfahren hat, und dem Verfahrensabschluss verstreicht (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518).

    Entsprechende Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 StPO in den Urteilsgründen kenntlich zu machen (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2013, Az.: 2 - 73/13 (REV); BGH NJW 1999, 1198; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009, Az.: 3 StR 173/09, BeckRS 2009, 18518), vorliegend aus dem angegriffenen Urteil jedoch nicht zu ersehen.

  • BGH, 29.09.2015 - 2 StR 128/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung eines großen zeitlichen Abstands zwischen Tat

    Daneben hätte das Tatgericht hier strafmildernd zu bedenken gehabt, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142).
  • BGH, 21.12.2010 - 2 StR 344/10

    Begriff der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Bewertung einer

    c) Durch die ihm somit zu Unrecht gewährte Vollstreckungsanrechnung ist der Angeklagte zwar nicht beschwert, weshalb der Ausspruch über die Kompensation bestehen bleiben muss (vgl. BGHSt 54, 135, 138; BGHR StGB § 46 Abs. 2, Verfahrensverzögerung 20).
  • OLG Braunschweig, 18.03.2015 - 1 Ss 84/14

    Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung; Annahme

    Das wegen des Zeitablaufs abnehmende Strafbedürfnis und die Belastung, die mit einer langen Verfahrensdauer verbunden ist, sind im Rahmen der Strafzumessung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer auf einem konventionswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruht (BGH, Beschluss vom 16.06.2009, 3 StR 173/09, juris, Rn. 5; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 61).

    Denn die Frage, ob die konventionswidrige Verfahrensdauer auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten beruht, ist aus der Strafzumessungsentscheidung herausgelöst und deshalb von dieser zu trennen (BGH, Beschluss vom 16.06.2009, 3 StR 173/09, juris, Rn. 5; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 773).

  • BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kriterien für die Festlegung der

    In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Verzögerung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56 mwN; Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 238/08, StV 2008, 633, 634; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20), d.h. einer weitergehenden Kompensation bedarf es insoweit, als der Angeklagte gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung belastet war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; BGH, Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Senat, Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; BGH, Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248).
  • BGH, 07.12.2009 - StbSt (R) 2/09

    Erforderlichkeit der Kompensation einer vermeidbaren rechtsstaatswidrigen

    a) In leichten Fällen wird es ausreichen, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen ausdrücklich festzustellen und gegebenenfalls ihre konkreten Auswirkungen, insbesondere bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil, im Rahmen der allgemeinen Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 52, 124, 146; BGH wistra 2009, 347; Schäfer/ Sander/ van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 443c m. N.).
  • BGH, 15.03.2022 - 4 StR 202/21

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (alte Fassung: erkaufte

  • BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10

    Überlange Verfahrensdauer (bestimmender Strafzumessungsgrund);

  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 391/14

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Berechnung der Kompensation)

  • BGH, 05.10.2017 - 2 StR 573/16

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

  • KG, 22.07.2020 - 4 Ss 91/20

    Strafzumessung: Lange Verfahrensdauer; Kompensation für rechtsstaatswidrige

  • KG, 22.07.2020 - 161 Ss 66/20

    Strafzumessung: Belastungen des Angeklagten durch eine lange Verfahrensdauer

  • BGH, 27.10.2021 - 4 StR 214/21

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation: Jugendstrafverfahren,

  • BGH, 20.12.2016 - 1 StR 617/16

    Kompensationsentscheidung (aufgrund einer Verfahrensverzögerung nach Beginn des

  • LG Aachen, 11.03.2020 - 60 KLs 9/19

    Konkurrenzen zwischen den Delikten bei Vergewaltigung

  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 523/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung mehrerer

  • BGH, 09.06.2020 - 2 StR 101/20

    Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Kompensationsentscheidung)

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Rechtsprechung
   BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6381
BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09 (https://dejure.org/2009,6381)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2009 - 5 StR 132/09 (https://dejure.org/2009,6381)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2009 - 5 StR 132/09 (https://dejure.org/2009,6381)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 24 Abs. 1 StGB; § 176 Abs. 1 StGB
    Rücktritt vom unbeendeten Versuch (fehlgeschlagener Versuch; weitere Handlungsmöglichkeiten außerhalb des ursprünglichen Tatplans); sexueller Missbrauch von Kindern

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Änderung des Schuldspruchs aufgrund einer rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen versuchter Nötigung i.R.e. Revision; Versuch einer sexuellen Nötigung im Zusammenhang mit einem strafbefreienden Rücktritt von einem Versuch der Nötigung; Möglichkeit eines strafbefreienden ...

  • Judicialis

    StGB § 22; ; StGB § 23; ; StGB § 176 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 240; ; StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Änderung des Schuldspruchs aufgrund einer rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen versuchter Nötigung i.R.e. Revision; Versuch einer sexuellen Nötigung im Zusammenhang mit einem strafbefreienden Rücktritt von einem Versuch der Nötigung; Möglichkeit eines strafbefreienden ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 230
  • NStZ-RR 2009, 361
  • NStZ-RR 2009, 362
  • NStZ-RR 2009, 363
  • StV 2009, 465
  • StraFo 2009, 391
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 29.01.2002 - 4 StR 520/01

    Versuchte Vergewaltigung; strafbefreiender Rücktritt (unbeendeter,

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGH NStZ-RR 1997, 259; 2002, 168; jeweils m.w.N.).

    Für die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist es unerheblich, dass der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung dann durch andere sexuelle Handlungen zu erlangen suchte (BGH NStZ 1997, 385; NStZ-RR 2002, 168; s. auch BGH StV 1996, 372).

  • BGH, 22.11.1995 - 2 StR 586/95

    Strafbefreiender Rücktritt - Zeitpunkt des Versuchsabbruchs

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Für die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist es unerheblich, dass der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung dann durch andere sexuelle Handlungen zu erlangen suchte (BGH NStZ 1997, 385; NStZ-RR 2002, 168; s. auch BGH StV 1996, 372).

    Auch insoweit ist ein strafbefreiender Rücktritt möglich, wenn der Täter seine Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung seiner vom Tatopfer anerkannten Autorität mit größerem Nachdruck hätte wiederholen können (BGH StV 1995, 634; 1996, 372; NStZ-RR 1996, 161).

  • BGH, 05.02.1997 - 5 StR 1/97

    Strafbefreiender Rücktritt vom Vergewaltigungsversuch bei Erschöpfung des Täters

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGH NStZ-RR 1997, 259; 2002, 168; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02

    Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Bei einem solchen Verhalten ist eine Drohung mit Gewalt gegen den Leib des Opfers gegeben (vgl. BGH NStZ 2001, 246; NStZ-RR 2003, 42).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Hiernach reicht der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht, zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten (dann nicht etwa fehlgeschlagenen) Versuch aus (vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGH NStZ-RR 1997, 259; 2002, 168; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.03.1997 - 2 StR 100/97

    Oralverkehr - § 178 StGB aF (§ 177 StGB nF), § 24 StGB, Freiwilligkeit,

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Für die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist es unerheblich, dass der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung dann durch andere sexuelle Handlungen zu erlangen suchte (BGH NStZ 1997, 385; NStZ-RR 2002, 168; s. auch BGH StV 1996, 372).
  • BGH, 08.12.1995 - 2 StR 595/95

    Sexueller Mißbrauch - Kind - Rücktritt - Versuch

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Auch insoweit ist ein strafbefreiender Rücktritt möglich, wenn der Täter seine Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung seiner vom Tatopfer anerkannten Autorität mit größerem Nachdruck hätte wiederholen können (BGH StV 1995, 634; 1996, 372; NStZ-RR 1996, 161).
  • BGH, 17.10.2000 - 1 StR 270/00

    Tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung; Auslegung des Revisionsantrages;

    Auszug aus BGH, 05.05.2009 - 5 StR 132/09
    Bei einem solchen Verhalten ist eine Drohung mit Gewalt gegen den Leib des Opfers gegeben (vgl. BGH NStZ 2001, 246; NStZ-RR 2003, 42).
  • LG Köln, 06.10.2020 - 102 KLs 11/20

    Bergisch Gladbacher Missbrauchskomplex"

    Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des sexuellen Kindesmissbrauchs kommt in Betracht, wenn der Täter seine Aufforderung zur Vornahme sexueller Handlungen unter Ausnutzung seiner vom Tatopfer anerkannten Autorität mit größerem Nachdruck hätte wiederholen können (BGH, Beschluss v. 05. Mai 2009 - 5 StR 132/09 - , juris Rn. 7).
  • LG Frankenthal, 31.07.2019 - 7 KLs 5221 Js 5826/16
    Anders als in anderen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof einen strafbefreienden Rücktritt mangels Fehlgeschlagenheit des Versuchs bejaht hat (beispielhaft BGH, Beschluss vom 08.12.1995, Az. 2 StR 595/95 in NStZ-RR 1996, 161; Beschluss vom 05.05.2009, Az. 5 StR 132/09 in NStZ-RR 2009, 230-231), stand dem Angeklagten daher nach seiner Vorstellung, nachdem er bereits mehrfach und wiederholt versucht hatte, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln das Kind zu überzeugen, und das Kind dennoch seine Aufforderung konsequent und nach eigenen Angaben "ganz deutlich" abgelehnt hat, kein weiteres Tatmittel mehr zur Verfügung, um die Tat zu vollenden.
  • LG Bielefeld, 20.02.2020 - 4a KLs 2/19
    Wenn dem Täter bewusst war, dass er seine Aufforderung unter Ausnutzung der vom Opfer anerkannten Autorität wiederholen und mit größerem Nachdruck, etwa in schärferem Ton, erneuern könnte und im Bewusstsein dieser Möglichkeiten von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, so liegt ein freiwilliger und mithin strafbefreiender Rücktritt vor (BGH, Urt. v. 05.05.2009 - 5 StR 132/09, NStZ-RR 2009, 230).
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