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Rechtsprechung
   BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09   

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BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09 (https://dejure.org/2010,1726)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2010 - 5 StR 478/09 (https://dejure.org/2010,1726)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09 (https://dejure.org/2010,1726)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2600
  • NStZ 2010, 387
  • NStZ-RR 2013, 338
  • StV 2010, 239
  • StraFo 2010, 163
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.12.2009 - 5 StR 433/09

    Härteausgleich; lebenslange Freiheitsstrafe; Mindestverbüßungsdauer;

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09
    Dabei hält er auch für den in dieser Fallkonstellation vorzunehmenden Härteausgleich nunmehr die Anwendung des Vollstreckungsmodells für vorzugswürdig (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09 Tz. 10 m.w.N., zur Aufnahme in BGHSt bestimmt, für den Fall nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung von Geldstrafe mit lebenslanger Freiheitsstrafe).

    Die Verwirklichung des Härteausgleichs knüpft nicht an der maßgeblichen Grundlage der Strafhöhe, der Tatschuld (§ 46 Abs. 1 StGB) an, sondern erstrebt die Festsetzung eines gerechten Ausgleichs dafür, dass aufgrund verfahrensrechtlicher Zufälligkeiten eine den Angeklagten beschwerende getrennte bzw. - hier - zusammengefasste Strafbemessung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 aaO).

    Zudem wird die Transparenz hinsichtlich des gewährten Härteausgleichs, aber auch bezüglich der Straffestsetzung erhöht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 aaO m.w.N.).

  • BGH, 02.03.1994 - 2 StR 740/93

    Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09
    Damit wirkt sich die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Heranziehung einer erheblichen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe für den Angeklagten überaus nachteilig aus (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1994 - 2 StR 740/93); dies erfordert die Gewährung eines besonders nachhaltigen Härteausgleichs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 15 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09
    Die Überlegenheit dieser Vorgehensweise gegenüber der herkömmlich vorgenommenen Herabsetzung der (Gesamt-)Strafe hat der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 52, 124, 136 der Sache nach anhand von Fällen notwendigerweise systemwidriger Eingriffe in die Strafzumessung zur Verwirklichung des Härteausgleichs (BGHSt 31, 102 - Unterschreiten der Untergrenze des § 54 Abs. 1 StGB; BGHSt 36, 270 - Milderung von Einzelstrafen) anerkannt.
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09
    Die Überlegenheit dieser Vorgehensweise gegenüber der herkömmlich vorgenommenen Herabsetzung der (Gesamt-)Strafe hat der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 52, 124, 136 der Sache nach anhand von Fällen notwendigerweise systemwidriger Eingriffe in die Strafzumessung zur Verwirklichung des Härteausgleichs (BGHSt 31, 102 - Unterschreiten der Untergrenze des § 54 Abs. 1 StGB; BGHSt 36, 270 - Milderung von Einzelstrafen) anerkannt.
  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09
    Die Überlegenheit dieser Vorgehensweise gegenüber der herkömmlich vorgenommenen Herabsetzung der (Gesamt-)Strafe hat der Große Senat für Strafsachen in BGHSt 52, 124, 136 der Sache nach anhand von Fällen notwendigerweise systemwidriger Eingriffe in die Strafzumessung zur Verwirklichung des Härteausgleichs (BGHSt 31, 102 - Unterschreiten der Untergrenze des § 54 Abs. 1 StGB; BGHSt 36, 270 - Milderung von Einzelstrafen) anerkannt.
  • BGH, 15.09.1988 - 4 StR 397/88

    Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes bei Hingabe eines nicht einlösbaren Schecks

    Auszug aus BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09
    Damit wirkt sich die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Heranziehung einer erheblichen, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe für den Angeklagten überaus nachteilig aus (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 1994 - 2 StR 740/93); dies erfordert die Gewährung eines besonders nachhaltigen Härteausgleichs (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 15 m.w.N.).
  • BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10

    Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung:

    Hierin liegt ein besonderer Nachteil, welcher einen Härteausgleich erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18; Urteil vom 2. März 1994 - 2 StR 740/93).

    b) Der 5. Strafsenat erachtet es nunmehr in Anknüpfung an seine Entscheidungen zum Härteausgleich bei lebenslanger Freiheitsstrafe (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 5 StR 433/09, NStZ 2010, 385; vom 23. Juli 2008 - 5 StR 293/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 2 StR 403/09, NStZ 2010, 386; vom 9. Dezember 2008 - 4 StR 358/08, NStZ-RR 2009, 104) auch bei der Verhängung zeitiger Freiheitsstrafen für vorzugswürdig, die Kompensation des Nachteils in Anwendung des Vollstreckungsmodells vorzunehmen, weil die Verwirklichung des Härteausgleichs nicht an der Tatschuld als der maßgeblichen Grundlage für die Strafhöhe anknüpfe und die Transparenz hinsichtlich des gewährten Ausgleichs und der Straffestsetzung erhöht werde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18; vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10).

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 432/09

    Ausländische Vorverurteilung; Härteausgleich; Berücksichtigung bei der

    In Ermangelung eines echten Härteausgleichs (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09) hält der Senat zunächst indes die generelle Anwendung der Vollstreckungslösung auf Fälle dieser Art nicht für zwingend.
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11

    Härteausgleich (revisionsgerichtliche Prüfung; Vollstreckungslösung;

    Zwar hält er an seiner Rechtsauffassung fest, dass es grundsätzlich vorzugswürdig wäre, den gebotenen Härteausgleich im Rahmen der Vollstreckungslösung durch eine Anrechnung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18; vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 - 5 StR 100/11).
  • BGH, 15.08.2018 - 5 StR 638/17

    Gesamtstrafenbildung (Mindeststrafe; Härteausgleich; fiktive Gesamtstrafe);

    Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg macht geltend, in Anwendung der durch den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2010 (5 StR 478/09, NStZ 2010, 387; ebenso BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10) entwickelten Grundsätze hätte eine fiktive Gesamtstrafe gebildet werden müssen, von der im Rahmen des Härteausgleichs nach dem sogenannten Vollstreckungsmodell die bereits verbüßte Strafe hätte abgezogen werden müssen.
  • BGH, 28.09.2010 - 5 StR 343/10

    Härteausgleich wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafenbildung infolge

    Der Senat nimmt diesen Härteausgleich in Anwendung des Vollstreckungsmodells vor (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18), und zwar nach dem identischen, an der Teilvollstreckung orientierten Maßstab, den das Landgericht für den bereits von ihm zugebilligten Härteausgleich angewendet hat.
  • BGH, 17.08.2011 - 5 StR 322/11

    Härteausgleich (unterbliebene Gesamtstrafenbildung); Vollstreckungslösung

    Der Senat hält es für vorzugswürdig, den Härteausgleich gleichfalls im Rahmen der Vollstreckungslösung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18, vom 28. September 2010 - 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 - 5 StR 100/11).
  • BGH, 02.06.2010 - 5 StR 217/10

    Härteausgleich (Strafzumessung; Vollstreckungsmodell); Beruhen

    Soweit das Landgericht im Rahmen der von ihm verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe einen Härteausgleich bei der Strafenbildung anstelle des gebotenen (BGH NJW 2010, 1157; StraFo 2010, 163) Härteausgleichs im Wege des Vollstreckungsmodells gewährt hat, kann der Senat eine Beschwer des Angeklagten im Hinblick auf die äußerst milde Gesamtfreiheitsstrafe ausschließen.
  • OLG Hamm, 21.01.2014 - 1 RVs 102/13

    Anforderungen an die anzustellenden Berechnungen im Rahmen des Härteausgleichs

    Eine Fallkonstellation, in der der Härteausgleich im Wege des Vollstreckungsmodells hätte vorgenommen werden können, wie es die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung für bestimmte Gestaltungen nahe legt (BGH NStZ 2010, 387) bzw. für "vorzugswürdig" erachtet (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - 5 StR 301/11 = BeckRS 2011, 22411; str. a.A.: BGH NJW 2011, 868) ist hier nicht gegeben.
  • BGH, 25.06.2013 - 5 StR 266/13

    Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung

    Auch der Umstand, dass die genannte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erst wenige Wochen vor Durchführung der Hauptverhandlung im gegenständlichen Verfahren erledigt worden ist und damit die Möglichkeit der Gesamtstrafbildung verhindert hat, drängt zur Gewährung eines besonders nachhaltigen Härteausgleichs (vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18).
  • BGH, 11.04.2011 - 5 StR 100/11

    Härteausgleich für infolge der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe entgangene

    Aufgrund dieser besonderen Sachlage nimmt der Senat den Fall nicht zum Anlass, im Sinne seiner Beschlüsse vom 26. Januar 2010 (5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18) und vom 28. September 2010 (5 StR 343/10), wonach in Fällen dieser Art das Vollstreckungsmodell anzuwenden ist (vgl. dazu auch Pohlit in Festschrift für Rissing-van Saan, 2011, S. 453, 468), im Blick auf den entgegenstehenden Beschluss des 4. Strafsenats vom 9. November 2010 (4 StR 441/10, NJW 2011, 868; vgl. dazu Winkler, jurisPRStrafR 4/2011 Anm. 3) ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG zu erwägen.
  • BGH, 05.06.2018 - 5 StR 98/18

    Härteausgleich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (Abkehr vom

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Rechtsprechung
   BGH, 05.08.2009 - 5 StR 294/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8338
BGH, 05.08.2009 - 5 StR 294/09 (https://dejure.org/2009,8338)
BGH, Entscheidung vom 05.08.2009 - 5 StR 294/09 (https://dejure.org/2009,8338)
BGH, Entscheidung vom 05. August 2009 - 5 StR 294/09 (https://dejure.org/2009,8338)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 3 Strafgesetzbuch (StGB) im Fall der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in zahlreichen Fällen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 54 Abs. 1
    Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 3 Strafgesetzbuch ( StGB ) im Fall der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in zahlreichen Fällen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 336
  • StraFo 2010, 163
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 05.08.2009 - 5 StR 294/09
    Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.w.N.; BGH StV 2007, 298; NStZ 2007, 326).
  • BGH, 20.10.2006 - 2 StR 346/06

    Strafzumessung (Gesamtstrafenbildung; starke Erhöhung der Einsatzstrafe;

    Auszug aus BGH, 05.08.2009 - 5 StR 294/09
    Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.w.N.; BGH StV 2007, 298; NStZ 2007, 326).
  • BGH, 31.01.2007 - 2 StR 605/06

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche; Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 05.08.2009 - 5 StR 294/09
    Es ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.w.N.; BGH StV 2007, 298; NStZ 2007, 326).
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