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   BGH, 29.11.2016 - 3 StR 444/16   

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https://dejure.org/2016,47778
BGH, 29.11.2016 - 3 StR 444/16 (https://dejure.org/2016,47778)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2016 - 3 StR 444/16 (https://dejure.org/2016,47778)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16 (https://dejure.org/2016,47778)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 45 StPO
    Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags wegen fehlender Mitteilung vom Zeitpunkt des Wegfalls des der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 StPO, § 45 StPO
    Strafverfahren: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag

  • IWW

    § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 44 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein landgerichtliches Urteil

  • rewis.io

    Strafverfahren: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein landgerichtliches Urteil

  • rechtsportal.de

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen ein landgerichtliches Urteil

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Unzulässige Wiedereinsetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist - und die Kenntnis des Angeklagten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StraFo 2017, 66
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.04.2015 - 1 StR 135/15

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Frist zum Vortrag der

    Auszug aus BGH, 29.11.2016 - 3 StR 444/16
    Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte von dem Wegfall des Hindernisses, hier mithin von dem Versäumnis des Verteidigers, erfahren hat, müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sind; später können bereits rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen nur noch ergänzt und verdeutlicht werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4).
  • BGH, 13.01.2016 - 4 StR 452/15

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Begründung: Angaben über den

    Auszug aus BGH, 29.11.2016 - 3 StR 444/16
    Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, BeckRS 2016, 02161, mwN).
  • BGH, 01.08.2023 - 2 StR 124/23

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Revision; Zurechnung

    Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten; dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112 mwN; vom 29. November 2016 - 3 StR 344/16, BeckRS 2016, 21447 mwN).

    Nach Ablauf der Wochenfrist kann der Vortrag nur noch ergänzt oder verdeutlicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris Rn. 5; vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4).

    Nach der Aktenlage hat die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. April 2023 am 4. Mai 2023 zur postalischen Übersendung an den Verteidiger in den Geschäftsgang gegeben, so dass ein Zugang beim Verteidiger, ungeachtet dessen nach Ablauf der Wochenfrist eingegangenen weiteren Vortrags (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris, Rn. 5), vor dem 5. Mai 2023 ausgeschlossen ist.

  • BGH, 17.12.2020 - 3 StR 423/20

    Verwerfung des Antrags eines Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Denn maßgebend für den Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte selbst Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat (BGH, Beschlüsse vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19, juris; vom 20. November 2019 - 4 StR 522/19, NStZ-RR 2020, 49, 50; vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.; vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145).

    Daher hätten mit dem Verteidigervorbringen Angaben dazu gemacht werden müssen, wann der Angeklagte Kenntnis von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist erlangt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 2 StR 570/18, StraFo 2019, 469, 470; vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18, juris Rn. 3 f.; vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145).

  • BVerwG, 08.01.2020 - 2 WDB 4.19

    Berufungsfrist; Kenntniserlangung; Wiedereinsetzung

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Antragsteller nicht zuzurechnen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16 - StraFo 2017, 66 Rn. 3).

    Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller selbst vom Wegfall des Hindernisses erfahren hat, müssen innerhalb der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sind; später können nur noch rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen ergänzt und verdeutlicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16 - StraFo 2017, 66 Rn. 5).

  • BGH, 17.10.2023 - 3 StR 197/23

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Innerhalb dieser Frist muss der Antragsteller, sofern sich - wie hier - deren Wahrung nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris Rn. 2 f.; vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris Rn. 3 f.; vom 12. Januar 2021 - 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112).
  • BGH, 12.01.2021 - 3 StR 422/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zulässigkeit; Angaben über den Zeitpunkt

    Innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ist die versäumte Handlung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller, sofern sich - wie hier - die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich aus den Akten ergibt, auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, juris Rn. 2; vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris Rn. 3).
  • BGH, 02.07.2019 - 2 StR 570/18

    Zurücknahme und Verzicht (Zurücknahme des Angeklagten nach Einlegung durch den

    Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2018 - 3 StR 197/18 - Rn. 3, juris; vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Hamm, 06.01.2021 - 4 RVs 131/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Mängel in der Revisionsbegründung

    Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH StraFo 2017, 66).
  • BGH, 26.06.2018 - 3 StR 197/18

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (fehlende

    Dem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf seinen Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris.
  • BGH, 13.07.2017 - 5 StR 270/17

    Beantragung der Wiedereinsetzung bezüglich der Versäumung der

    "Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb dieser Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66, 67).
  • BGH, 26.04.2017 - 4 StR 34/17

    Verwerfung der Revision als unzulässig

    Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, StraFo 2017, 66; Beschluss vom 13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, NStZ-RR 2016, 86 (LS)).
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