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   EuG, 12.12.2019 - T-683/18   

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https://dejure.org/2019,43143
EuG, 12.12.2019 - T-683/18 (https://dejure.org/2019,43143)
EuG, Entscheidung vom 12.12.2019 - T-683/18 (https://dejure.org/2019,43143)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - T-683/18 (https://dejure.org/2019,43143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Conte/ EUIPO (CANNABIS STORE AMSTERDAM)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke CANNABIS STORE AMSTERDAM - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die gegen die öffentliche Ordnung verstößt - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts nicht als Unionsmarke eingetragen werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Eintragung als Unionsmarke für Zeichen das auf Marihuanakonsum anspielt - Verstoß gegen öffentliche Ordnung - Cannabis Store Amsterdam

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ein Hauch von Marihuana - und die Unionsmarke

  • lto.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Cannabis-Zeichen verstößt gegen die öffentliche Ordnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Unionsmarke: Marihuana-Zeichen verstößt gegen die öffentliche Ordnung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "CANNABIS Store Amsterdam" - Für eine Anspielung auf Marihuana gibtÂ’s in Europa keinen Markenschutz

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Keine Unionsmarke: Marihuana-Zeichen verstößt gegen die öffentliche Ordnung

  • taz.de (Pressebericht, 12.12.2019)

    Hanfblatt im Logo: Symbol regt zum Drogenkauf an

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Marihuana-Zeichen verstößt gegen öffentliche Ordnung und kann nicht als Marke eingetragen werden

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Cannabis-Zeichen darf keine Unionsmarke sein

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Cannabisblatt wegen Verstoß gegen öffentliche Ordnung nicht als Marke schützbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf Marihuana anspielendes Zeichen darf nicht als Unionsmarke eingetragen werden - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 15.03.2018 - T-1/17

    Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-683/18
    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse darin besteht, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO - Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 25).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind (vgl. Urteil vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 34, und vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 29).

    Die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, sind nämlich insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen (vgl. Urteil vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass die von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nichts mit den als "Coffeeshop" bekannten Betrieben in Amsterdam zu tun hätten (Rn. 31 der Klageschrift) und dass sich die Art und Weise des Genusses der von ihr vertriebenen Waren von der von Betäubungsmitteln unterscheide, die üblicherweise geraucht würden (Rn. 53 der Klageschrift), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die das als Marke angemeldete Zeichen selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (Urteile vom 9. April 2003, NU-TRIDE, T-224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, vom 13. September 2005, 1NTERTOPS, T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28, und vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 40).

  • EuG, 20.09.2011 - T-232/10

    Das sowjetische Staatswappen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-683/18
    Ein solcher Teil kann gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein (vgl. Urteil vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse darin besteht, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO - Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 25).

    Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12).

    Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 34, und vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 29).

    Es steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung, dass die Beschwerdekammer sich auf die Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten gestützt hat, weil diese im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 Buchst f der Verordnung 2017/1001 nicht wegen ihrer normativen Geltung, sondern als tatsächliche Anhaltspunkte berücksichtigt worden sind, die es erlauben, die Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise in den betreffenden Mitgliedstaaten zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 37).

  • EuG, 13.09.2005 - T-140/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSBILDMARKE "INTERTOPS" FÜR

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-683/18
    Als Fünftes und Letztes kommt es auf die Frage des tatsächlichen THC-Gehalts der von der Klägerin vermarkteten Produkte, wie das EUIPO geltend macht, nicht an, weil die Beurteilung, die die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang vorzunehmen hatte, vom Verhalten der Klägerin unabhängig sein und ausschließlich auf der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise beruhen musste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene [NU-TRIDE], T-224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, und vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM - Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28).

    Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass die von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nichts mit den als "Coffeeshop" bekannten Betrieben in Amsterdam zu tun hätten (Rn. 31 der Klageschrift) und dass sich die Art und Weise des Genusses der von ihr vertriebenen Waren von der von Betäubungsmitteln unterscheide, die üblicherweise geraucht würden (Rn. 53 der Klageschrift), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die das als Marke angemeldete Zeichen selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (Urteile vom 9. April 2003, NU-TRIDE, T-224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, vom 13. September 2005, 1NTERTOPS, T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28, und vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 40).

  • EuG, 09.04.2003 - T-224/01

    Durferrit / OHMI - Kolene (NU-TRIDE)

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-683/18
    Als Fünftes und Letztes kommt es auf die Frage des tatsächlichen THC-Gehalts der von der Klägerin vermarkteten Produkte, wie das EUIPO geltend macht, nicht an, weil die Beurteilung, die die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang vorzunehmen hatte, vom Verhalten der Klägerin unabhängig sein und ausschließlich auf der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise beruhen musste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene [NU-TRIDE], T-224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, und vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM - Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28).

    Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass die von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nichts mit den als "Coffeeshop" bekannten Betrieben in Amsterdam zu tun hätten (Rn. 31 der Klageschrift) und dass sich die Art und Weise des Genusses der von ihr vertriebenen Waren von der von Betäubungsmitteln unterscheide, die üblicherweise geraucht würden (Rn. 53 der Klageschrift), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die das als Marke angemeldete Zeichen selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (Urteile vom 9. April 2003, NU-TRIDE, T-224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, vom 13. September 2005, 1NTERTOPS, T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28, und vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 40).

  • EuG, 14.11.2013 - T-54/13

    Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN LIQUORS) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-683/18
    Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile vom 9. März 2012, .Que buenu ye! HIJOPUTA, T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21, und vom 11. Oktober 2017, 0sho Lotus Commune/EUIPO - Osho International Foundation [OSHO], T-670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 103).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteile vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 22, und vom 11. Oktober 2017, OSHO, T-670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 104).

  • EuG, 11.10.2017 - T-670/15

    Osho Lotus Commune / EUIPO - Osho International Foundation (OSHO) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-683/18
    Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile vom 9. März 2012, .Que buenu ye! HIJOPUTA, T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21, und vom 11. Oktober 2017, 0sho Lotus Commune/EUIPO - Osho International Foundation [OSHO], T-670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 103).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteile vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 22, und vom 11. Oktober 2017, OSHO, T-670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 104).

  • EuG, 09.03.2012 - T-417/10

    Cortés del Valle López / HABM (¡Que buenu ye! HIJOPUTA)

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-683/18
    Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 50, und vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 12).

    Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteile vom 9. März 2012, .Que buenu ye! HIJOPUTA, T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21, und vom 11. Oktober 2017, 0sho Lotus Commune/EUIPO - Osho International Foundation [OSHO], T-670/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:716, Rn. 103).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-683/18
    So können die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, auch wenn sie weder den Schutz wirtschaftlicher Interessen noch die bloße Vermeidung von Störungen der gesellschaftlichen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, erfassen, den Schutz verschiedener Interessen umfassen, die der betreffende Mitgliedstaat als grundlegend für sein eigenes Wertesystem ansieht (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen K. und H. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2017:973, Nrn. 60 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.05.2019 - T-469/18

    Battelle Memorial Institute/ EUIPO (HEATCOAT) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-683/18
    Insbesondere würde es der im 30. Erwägungsgrund und in den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 definierten Kontrollaufgabe der Beschwerdekammer zuwiderlaufen, deren Befugnisse auf die Befolgung von Entscheidungen erstinstanzlicher Organe des EUIPO zu beschränken (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, Battelle Memorial Institute/EUIPO [HEATCOAT], T-469/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:302, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf diese Entscheidungen berufen kann.
  • EuG, 25.01.2018 - T-367/16

    Brunner / EUIPO - CBM (H HOLY HAFERL HAFERL SHOE COUTURE) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 12.12.2019 - T-683/18
    Nach der Rechtsprechung können jedoch Verweise auf erstinstanzliche Entscheidungen des EUIPO dessen Beschwerdekammern und erst recht den Unionsrichter nicht binden (Urteil vom 25. Januar 2018, Brunner/EUIPO - CBM [H HOLY HAFERL SHOE COUTURE], T-367/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:28, Rn. 103).
  • EuG, 05.03.2003 - T-237/01

    Alcon / OHMI - Dr. Robert Winzer Pharma (BSS)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18

    Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke

  • EuG, 19.11.2009 - T-234/06

    DIE EINTRAGUNG DER MARKE "CANNABIS" FÜR GETRÄNKE, DIE HANF ENTHALTEN KÖNNEN, IST

  • EuG, 02.05.2018 - T-428/17

    Alpine Welten Die Bergführer/ EUIPO (ALPINEWELTEN Die Bergführer) - Unionsmarke -

  • EuG, 25.01.2018 - T-866/16

    SilverTours / EUIPO (billiger-mietwagen.de) - Unionsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 15.01.2013 - T-451/11

    Gigabyte Technology / OHMI - Haskins (Gigabyte)

  • EuG, 10.02.2015 - T-368/13

    Boehringer Ingelheim International / OHMI - Lehning entreprise (ANGIPAX)

  • EuG, 25.09.2018 - T-457/17

    Medisana/ EUIPO (happy life) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke happy

  • EuG, 09.03.2018 - T-103/17

    Recordati Orphan Drugs / EUIPO - Laboratorios Normon (NORMOSANG) - Unionsmarke -

  • EuG, 12.05.2021 - T-178/20

    Bavaria Weed/ EUIPO (BavariaWeed) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    Ein solcher Teil kann gegebenenfalls auch ein einziger Mitgliedstaat sein (Urteil vom 12. Dezember 2019, Conte/EUIPO [CANNABIS STORE AMSTERDAM], T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 29).

    Das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 30).

    Die Prüfung, ob ein Zeichen gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, muss im Hinblick auf die Wahrnehmung dieses Zeichens bei seiner Benutzung als Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union oder in einem Teil derselben vorgenommen werden (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 31).

    Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der an nichts Anstoß nimmt, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 32).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 33).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen, nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 34).

    Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist, als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 35).

    Im vorliegenden Fall ist erstens zur Bedeutung des Zeichens für die maßgeblichen Verkehrskreise festzustellen, dass das Wort "weed" im Zusammenhang mit der grafischen Darstellung des Cannabisblatts, das häufig als mediales Symbol für Marihuana, verstanden als psychoaktive Substanz, verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 16 und 17), sicherlich an den Freizeitkonsum dieser Substanz denken lassen wird, der in vielen Mitgliedstaaten verboten ist.

    Zu den anderen fraglichen Dienstleistungen ist festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausführt, ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, die vorliegend aus gegenwärtigen oder künftigen Patienten, aber auch aus anderen Personen, die dem fraglichen Zeichen im Alltag zufällig begegnen, bestehen (vgl. oben, Rn. 21), nicht notwendigerweise über genaue wissenschaftliche oder technische Kenntnisse über Suchtstoffe im Allgemeinen und über aus Cannabis gewonnene Suchtstoffe im Besonderen verfügt, auch wenn diese Situation je nach den Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet sich diese Öffentlichkeit befindet, und insbesondere je nach den Debatten, die gegebenenfalls zur Verabschiedung von Rechtsvorschriften oder Regelungen geführt haben, die die therapeutische Verwendung oder den Freizeitkonsum von Produkten mit psychotropen Wirkungen zulassen oder tolerieren, unterschiedlich sein kann (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 44).

    Viertens kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin im geschäftlichen Verkehr Arzneimittel herstellt und vermarktet und den Drogenkonsum nicht fördert, weil die Beurteilung, die die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang vorzunehmen hat, vom Verhalten der Klägerin unabhängig sein und ausschließlich auf der Wahrnehmung des fraglichen Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen muss (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So können die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, auch wenn sie weder den Schutz wirtschaftlicher Interessen noch die bloße Vermeidung von Störungen der gesellschaftlichen Ordnung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, erfassen, den Schutz verschiedener Interessen umfassen, die der betreffende Mitgliedstaat als grundlegend für sein eigenes Wertesystem ansieht (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 71, vgl. auch entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen K. und H. [Aufenthaltsrecht und mutmaßliche Kriegsverbrechen], C-331/16 sowie C-366/16, EU:C:2017:973, Rn. 60 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es muss nämlich hinzukommen, dass dieser Verstoß ein Interesse berührt, das die betreffenden Mitgliedstaaten nach ihrem eigenen Wertesystem als grundlegend ansehen (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 73).

    Dieses Verbot zielt somit auf den Schutz eines Interesses ab, das diese Mitgliedstaaten nach ihrem eigenen Wertesystem als grundlegend ansehen, so dass die für den Konsum und die Verwendung dieses Stoffs geltende Regelung unter den Begriff der "öffentlichen Ordnung" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 fällt (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 74).

    Zudem sieht Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 3 AEUV vor, dass die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschließlich der Informations- und Vorbeugungsmaßnahmen ergänzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 75).

    In dieser Hinsicht hat sich nämlich die Gesetzgebung einiger Mitgliedstaaten selbst bereits entwickelt oder ist im Begriff, sich zu entwickeln (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 48).

    Jedoch gibt es derzeit in der Union keine einhellig akzeptierte oder auch nur vorherrschende Tendenz, die Verwendung oder den Konsum von Cannabisprodukten mit einem THC-Gehalt von mehr als 0, 2 % zu legalisieren, sei es zu therapeutischen Zwecken oder zum Freizeitkonsum (Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 51).

    Insbesondere würde es der im 30. Erwägungsgrund und in den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 definierten Kontrollaufgabe der Beschwerdekammer zuwiderlaufen, deren Befugnisse auf die Befolgung von Entscheidungen erstinstanzlicher Organe des EUIPO zu beschränken (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, CANNABIS STORE AMSTERDAM, T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 20.12.2023 - T-779/22

    Transport Werk/ EUIPO - Haus & Grund Deutschland (Haus & Grund) - Unionsmarke -

    Nach der Rechtsprechung muss ein Zeichen nämlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn zumindest einer seiner möglichen Bedeutungen ein absolutes Eintragungshindernis entgegensteht (Urteil vom 12. Dezember 2019, Conte/EUIPO [CANNABIS STORE AMSTERDAM], T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 25).
  • EuG, 21.04.2021 - T-345/20

    Robert Klingel/ EUIPO (MEN+) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke MEN+ -

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 Ausdruck der Sorgfaltspflicht ist, der zufolge die zuständige Behörde alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2019, Conte/EUIPO [CANNABIS STORE AMSTERDAM], T-683/18, EU:T:2019:855, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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