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   EuG, 22.05.2012 - T-344/08   

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EuG, 22.05.2012 - T-344/08 (https://dejure.org/2012,11280)
EuG, Entscheidung vom 22.05.2012 - T-344/08 (https://dejure.org/2012,11280)
EuG, Entscheidung vom 22. Mai 2012 - T-344/08 (https://dejure.org/2012,11280)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verwaltungsakten eines Kartellverfahrens - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum ...

  • Europäischer Gerichtshof

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verwaltungsakten eines Kartellverfahrens - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum ...

  • EU-Kommission

    EnBW Energie Baden-Württemberg / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verwaltungsakten eines Kartellverfahrens - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Entscheidung der Kommission zur Verweigerung des Zugangs zu Verwaltungsakten eines Kartellverfahrens bei fehlerhafter Beurteilung des Zugangsantrags und unzureichender Begründung von Ausnahmetatbeständen

  • Betriebs-Berater

    Akteneinsichtsrecht eines Schadensersatzklägers in Kronzeugenanträge

  • lda.brandenburg.de PDF

    Ablehnungsbegründung, Antragsberechtigung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Schutz besonderer Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtige Entscheidung der Kommission zur Verweigerung des Zugangs zu Verwaltungsakten eines Kartellverfahrens bei fehlerhafter Beurteilung des Zugangsantrags und unzureichender Begründung von Ausnahmetatbeständen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Ablehnungsbegründung, Anwendungsbereich/Zuständigkeit, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Schutz besonderer Verfahren, Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen, Antragsberechtigung

  • kartellblog.de (Kurzinformation)

    Akteneinsicht bei der Kommission - "EnBW”

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    EnBW / Kommission - Eine weitere Grundsatzentscheidung des EuG zur Transparenzverordnung

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Streit um Akteneinsichtsrecht von Schadensersatzklägern in Kartellverfahren geht in die nächste Runde

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juni 2008, der Klägerin den Zugang zu den Verwaltungsakten eines Verfahrens nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen [GIS]) betreffend ein Kartell auf dem Gebiet der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-344/08
    Hier ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung eines Organs zur konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der Dokumente, die in einem auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Antrag bezeichnet sind, um eine grundsätzliche Verpflichtung handelt, die unabhängig davon Anwendung findet, zu welchem Bereich die angeforderten Dokumente gehören, auch wenn dieser grundsätzliche Ansatz nicht bedeutet, dass eine solche Prüfung unter allen Umständen erforderlich ist (Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnrn.

    Das Gericht hat befunden, dass dem insbesondere so sein kann, wenn bestimmte Dokumente entweder offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder umgekehrt offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind, oder aber von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 75).

    Drittens kommt eine Abweichung von der Pflicht zur individuellen und konkreten Prüfung der begehrten Dokumente ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht hat jedoch dort betont, dass es die Prüfung jedes einzelnen Dokuments jedenfalls für die - nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 zwingende - Prüfung eines etwaigen teilweisen Zugangs zu den begehrten Dokumenten für erforderlich hielt (Urteil VKI, Randnr. 73).

    Gleichzeitig hat sie auf die Rechtsprechung des Gerichts verwiesen, wonach unter außergewöhnlichen Umständen der mit der konkreten und individuellen Prüfung einer Vielzahl von Dokumenten verbundene Arbeitsaufwand es rechtfertigen könne, mit dem Antragsteller nach einer "angemessenen Lösung" zu suchen, um einen Ausgleich zwischen seinen Interessen und den Interessen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu finden (Urteile des Gerichts vom 19. Juli 1999, Hautala/Rat, T-14/98, Slg. 1999, II-2489, Randnr. 86, und VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn.

    Insoweit trägt nach der Rechtsprechung des Gerichts das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unvertretbarkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang, da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten im Besitz der Organe einen Grundsatz darstellt (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 113).

    Die Berücksichtigung des für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Arbeitsaufwands spielt für die Bemessung des Umfangs des Zugangsrechts grundsätzlich keine Rolle, denn die Verordnung Nr. 1049/2001 hat, da nach ihren Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2 die Fristen für die Bearbeitung der Erst- und der Zweitanträge in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, verlängert werden können, ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Zugangsantrag eine sehr große Zahl von Dokumenten betreffen kann (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnrn.

    Im Übrigen hängt der für die Prüfung eines Antrags erforderliche Arbeitsaufwand nicht nur von der Zahl und dem Umfang der im Antrag bezeichneten Dokumente ab, sondern auch von ihrer Art. Die Notwendigkeit, sehr viele Dokumente konkret und individuell zu prüfen, sagt daher als solche nichts über den für die Bearbeitung eines Zugangsantrags erforderlichen Arbeitsaufwand aus, da dieser auch von der erforderlichen Prüfungstiefe abhängt (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 111).

    Eine Abweichung von dieser Prüfungspflicht kommt folglich ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002, Kuijer/Rat, T-211/00, Slg. 2002, II-485, Randnr. 57, und Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 112).

    Da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten die Grundregel darstellt, ist das Organ in diesem Zusammenhang aber verpflichtet, der Lösung den Vorzug zu geben, die für das Zugangsrecht des Antragstellers so günstig wie möglich ist, ohne selbst einen Aufwand zu verursachen, der die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 114).

    Das Organ kann daher von einer konkreten und individuellen Prüfung nur absehen, nachdem es tatsächlich alle anderen in Betracht kommenden Optionen untersucht und in seiner Entscheidung eingehend erläutert hat, aus welchen Gründen auch diese verschiedenen Optionen einen unvertretbaren Arbeitsaufwand bedeuten (Urteil VKI, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 115).

    Folglich hat die Kommission nicht die im Urteil VKI aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, unter denen sie von einer konkreten und individuellen Prüfung der begehrten Dokumente aufgrund des durch eine solche Prüfung verursachten Arbeitsaufwands absehen kann.

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-344/08
    Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten können nämlich wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 27).

    Selbst wenn aber einer Gesellschaft dadurch, dass sie Schadensersatzklagen ausgesetzt ist, zweifellos hohe Kosten entstehen können - sei es auch nur in Form von Anwaltskosten und auch dann, wenn solche Klagen am Ende als unbegründet abgewiesen werden sollten -, so ändert dies nichts daran, dass das Interesse einer an einem Kartell beteiligten Gesellschaft an der Vermeidung solcher Klagen nicht als geschäftliches Interesse eingestuft werden kann und jedenfalls nicht schutzwürdig ist, wenn man insbesondere das Recht eines jeden berücksichtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm etwa durch ein Verhalten entstanden ist, das geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken oder zu verfälschen (Urteile des Gerichtshofs Courage und Crehan, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 18.12.2008 - T-144/05

    Muñiz / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-344/08
    Als Drittes ist zur Argumentation, mit der die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Zugangsverweigerung auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 begründet, darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung dieser Ausnahme den Nachweis voraussetzt, dass der Zugang zu den begehrten Dokumenten geeignet war, den Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission konkret und tatsächlich zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr der Beeinträchtigung wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch war (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T-144/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung der Ernstlichkeit hängt jedoch von der Gesamtheit der Fallumstände ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteil Muñiz/Kommission, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-344/08
    Aus diesem Grund können die zu den verschiedenen Untersuchungshandlungen gehörenden Aktenstücke, solange dieser Zweck nicht erreicht worden ist, auch dann noch unter die fragliche Ausnahme fallen, wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion abgeschlossen ist, aus der das Dokument, zu dem Zugang begehrt wird, hervorgegangen ist (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnr. 133; vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 110, und - zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 - vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 48).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 140; vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 112).

  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-344/08
    Aus diesem Grund können die zu den verschiedenen Untersuchungshandlungen gehörenden Aktenstücke, solange dieser Zweck nicht erreicht worden ist, auch dann noch unter die fragliche Ausnahme fallen, wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion abgeschlossen ist, aus der das Dokument, zu dem Zugang begehrt wird, hervorgegangen ist (Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnr. 133; vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 110, und - zur Anwendung des Verhaltenskodex von 1993 - vom 13. September 2000, Denkavit Nederland/Kommission, T-20/99, Slg. 2000, II-3011, Randnr. 48).

    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 140; vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 112).

  • EuGH, 21.07.2011 - C-506/08

    Das Urteil des Gerichts und die Entscheidungen der Kommission, mit denen der

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-344/08
    Daraus folgt, dass sich nach Ansicht des Unionsgesetzgebers nach Fassung des Beschlusses die Anforderungen an den Schutz des Entscheidungsprozesses als weniger vordringlich darstellen, so dass die Verbreitung jeglicher anderer als der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgeführten Dokumente diesen Prozess niemals beeinträchtigen kann und die Verweigerung der Verbreitung solcher Dokumente nicht statthaft ist, selbst wenn ihre Verbreitung den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigt hätte, wäre sie vor Fassung des fraglichen Beschlusses geschehen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, Slg. 2011, I-6237, Randnrn.
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-344/08
    24 und 26, und vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnrn.
  • EuG, 09.06.2010 - T-237/05

    Éditions Odile Jacob / Kommission - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-344/08
    Auch sei das Gericht in seinem Urteil vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05, Slg. 2010, II-2245), der Auffassung gewesen, dass ein Vermerk der GD "Wettbewerb" an den Juristischen Dienst der Kommission mit der Bitte um Stellungnahme zur Anwendung einer Rechtsvorschrift und ein Vermerk mit einer Zusammenfassung des Sachstands für das für den Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied Stellungnahmen dieser Art enthalten hätten.
  • EuG, 09.09.2008 - T-403/05

    MyTravel / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-344/08
    So ergebe sich aus dem Urteil Schweden/MyTravel und Kommission (oben in Randnr. 154 angeführt) und dem Urteil des Gerichts vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission (T-403/05, Slg. 2008, II-2027), dass die Unionsgerichte eine Mitteilung der GD "Wettbewerb" an den Beratenden Ausschuss, einen Aktenvermerk sowie einen Bericht zu den Auswirkungen eines Urteils und die diesen Bericht vorbereitenden Dokumente als interne Dokumente, die Stellungnahmen enthielten, im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingestuft hätten.
  • EuG, 30.01.2008 - T-380/04

    Terezakis / Kommission

    Auszug aus EuG, 22.05.2012 - T-344/08
    Der Begriff der geschäftlichen Interessen ist in der Rechtsprechung zwar nicht definiert worden, doch hat das Gericht klargestellt, dass nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen kann, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zukommt, da andernfalls die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt würde (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T-380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 93).
  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 07.02.2002 - T-211/00

    Kuijer / Rat

  • EuG, 13.09.2000 - T-20/99

    Denkavit Nederland / Kommission

  • EuG, 19.07.1999 - T-14/98

    Hautala / Rat

  • EuG, 20.04.1999 - T-329/94

    Limburgse Vinyl Maatschappij / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 19.06.1996 - T-134/94

    NMH Stahlwerke GmbH, Eurofer ASBL, Arbed SA, Cockerill-Sambre SA, Thyssen Stahl

  • EuG, 15.11.1990 - T-6/89

    Vertrauliche Behandlung von Teilen von Schriftsätzen oder der dazugehörigen

  • EuG, 15.11.1990 - T-4/89

    Vertrauliche Behandlung von Teilen von Schriftsätzen oder der dazugehörigen

  • EuG, 15.11.1990 - T-15/89

    Vertrauliche Behandlung von Teilen von Schriftsätzen oder der dazugehörigen

  • EuG, 15.11.1990 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der

  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung

  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

  • EuG, 03.04.2003 - T-119/02

    Royal Philips Electronics / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuG, 02.07.1992 - T-61/89

    Dansk Pelsdyravlerforening gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • OLG Hamm, 26.11.2013 - 1 VAs 116/13

    Einsichtsrecht von Zivilgerichten in Akten über Kartellordnungswidrigkeiten

    Darüber hinaus führte der Vorsitzende unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des 4. Kartellsenates des OLG Düsseldorf vom 22.08.2012 (V - 4 Kart 5/11) und der 4. Kammer des Gerichts der europäischen Union vom 22.05.2012 (T-344/08) aus, dass das seitens der Beklagten (Antragstellerinnen) geltend gemachte Vertrauen in die Geheimhaltung von im Rahmen der Kronzeugenregelung gemachten Angaben im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung im vorliegenden Fall nicht gegen die beantragte Akteneinsicht spreche.

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht der europäischen Union in einer Entscheidung vom 22.05.2012 (T-344/08) ausgeführt, dass sich die nachteiligen Folgen, die sich aus der Verbreitung einer wirtschaftlich sensiblen Information ergeben können, mit zunehmenden Alter abschwächen, wobei das Gericht von einer 5-Jahres-Grenze als nicht starre Regel spricht (EuG, a.a.O., zitiert nach juris, Rdnr 139 ff.).

    Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten könnten aus dieser Sicht wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union beitragen (EuGH, a.a.O. - zitiert nach beck-online, Ziffern [27 f.] und [29]; so auch u.a. schon EuG, Urteil vom 22.05.2012, T-344/08, zitiert nach juris, Ziffer [128]).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission (T-344/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung SG.E.3/MV/psi D(2008) 4931 der Kommission vom 16. Juni 2008 (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, mit der der Antrag der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (im Folgenden: EnBW) auf Zugang zur Verfahrensakte der Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen zurückgewiesen worden war.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission (T-344/08), wird aufgehoben.

    Die von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG vor dem Gericht erhobene Klage in der Rechtssache T-344/08 wird im Übrigen abgewiesen.

  • OLG Frankfurt, 17.11.2015 - 11 U 73/11

    Zur Berechnung eines Kartell-Schadensersatzanspruchs (Ermittlung des

    Der Senat folgt insoweit jedoch auch der bereits vom EuG geäußerten Rechtsansicht, wonach ein Geheimhaltungsinteresse mit rechtskräftigem Abschluss des Kartellverfahrens - wie hier - grundsätzlich nicht mehr gegeben ist (Urteil vom 22.5.2012 - T 344/08).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2013 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Aufhebung - Verordnung (EG) Nr.

    EnBW legte gegen die Entscheidung Nichtigkeitsklage beim Gericht ein (Rechtssache T-344/08).

    Die Kommission beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der der Rechtssache T-344/08 zugrunde liegenden Klage.

    das Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg AG/Kommission (T-344/08), mit dem die Entscheidung SG.E.3/MV/psi D(2008) 4931 der Kommission vom 16. Juni 2008, den Zugang zur Verfahrensakte COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen zu verweigern, für nichtig erklärt wurde, aufzuheben,.

    2 - Rechtssache EnBW/Kommission, T-344/08.

  • EuG, 28.01.2015 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer

    Was die Verweise der Klägerin auf den von der Kommission verfochtenen Standpunkt in der Rechtssache anbelangt, in der das Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission (T-344/08), und das Urteil des Gerichtshofs Kommission/EnBW Energie Baden-Württemberg (oben in Rn. 92 angeführt) ergangen sind, so geht dieses Vorbringen im vorliegenden Fall ins Leere, da es, wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, in jener Rechtssache um eine Entscheidung ging, mit der ein Antrag auf Zugang zu sämtlichen Dokumenten einer einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht betreffenden Akte der Kommission abgelehnt worden war.
  • EuG, 16.11.2012 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Soweit das Gericht mit Urteil vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission (T-344/08, Randnrn. 8 und 148), entschieden hat, den durch ein Kartell geschädigten Personen könne nach der Verordnung Nr. 1049/2001 der Zugang zu Kronzeugendokumenten nicht verweigert werden, weil das Interesse eines Unternehmens, das sich an einem Kartell beteiligt habe, an der Vermeidung von Schadensersatzklagen nicht schutzwürdig sei, genügt die Feststellung, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da die Kommission Rechtsmittel zum Gerichtshof eingelegt hat (Rechtssache C-365/12 P).

    Diese Rechtsauffassung hat die Kommission in der Rechtssache, in der das Urteil EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission erging (Randnr. 70), auf Verfahren zur Durchführung der Verordnung Nr. 1/2003 in dem Sinne erstreckt, dass Kartellanten, die ihr freiwillig Informationen preisgäben, mit Recht darauf vertrauen dürften, dass sie die betreffenden Unterlagen nicht verbreite und dass diese nur für die Zwecke des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens einschließlich der Überprüfung durch den Unionsrichter verwendet würden.

  • EuG, 16.11.2012 - T-341/12

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb -

    Soweit das Gericht mit Urteil vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission (T-344/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 8 und 148, im Folgenden: EnBW), entschieden hat, den durch ein Kartell geschädigten Personen könne nach der Transparenzverordnung der Zugang zu Kronzeugendokumenten nicht verweigert werden, weil das Interesse eines Kronzeugen an der Vermeidung von Schadensersatzklagen nicht schutzwürdig sei, genügt die Feststellung, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da die Kommission Rechtsmittel zum Gerichtshof eingelegt hat (Rechtssache C-365/12 P).
  • EuGH, 19.02.2013 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Streithilfe -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission (T-344/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung SG.E.3/MV/psi D(2008) 4931 der Kommission vom 16. Juni 2008 (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt wurde, mit der der Antrag der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (im Folgenden: EnBW) auf Zugang zu allen Dokumenten betreffend das Verfahren in der Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen zurückgewiesen worden war.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Schadensersatzklage - Beweismittel -

    60 - Z. B. Urteil Kommission/Éditions Odile Jacob und Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Kommission (T-344/08).
  • EuG, 29.02.2016 - T-267/12

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    Par ailleurs, dans la mesure où, dans ce contexte, les requérantes invoquent l'arrêt du 22 mai 2012, EnBW Energie Baden-Württemberg/Commission (T-344/08, Rec, EU:T:2012:242), il suffit de relever, d'une part, que cet arrêt concernait l'accès au dossier en vertu du règlement (CE) n° 1049/2001 du Parlement européen et du Conseil, du 30 mai 2001, relatif à l'accès du public aux documents du Parlement européen, du Conseil et de la Commission (JO L 145, p. 43), et non les dispositions mentionnées aux points 290 à 292 ci-dessus, et, d'autre part, que cet arrêt a été annulé par la Cour (arrêt du 27 février 2014, Commission/EnBW, C-365/12 P, Rec, EU:C:2014:112).
  • EuG, 28.01.2015 - T-345/12

    Akzo Nobel u.a. / Kommission

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