Rechtsprechung
   EuG, 27.09.2006 - T-168/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1545
EuG, 27.09.2006 - T-168/01 (https://dejure.org/2006,1545)
EuG, Entscheidung vom 27.09.2006 - T-168/01 (https://dejure.org/2006,1545)
EuG, Entscheidung vom 27. September 2006 - T-168/01 (https://dejure.org/2006,1545)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,1545) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Arzneimittelgroßhandel - Parallelhandel - Differenzierte Preise - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vereinbarung - Einschränkung des Wettbewerbs - Zweck - Relevanter Markt - Wirkung - Artikel 81 Absatz 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Keine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

    Wettbewerb - Arzneimittelgroßhandel - Parallelhandel - Differenzierte Preise - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vereinbarung - Einschränkung des Wettbewerbs - Zweck - Relevanter Markt - Wirkung - Artikel 81 Absatz 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Keine ...

  • EU-Kommission PDF

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

    Wettbewerb - Arzneimittelgroßhandel - Parallelhandel - Differenzierte Preise - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vereinbarung - Einschränkung des Wettbewerbs - Zweck - Relevanter Markt - Wirkung - Artikel 81 Absatz 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Keine ...

  • EU-Kommission

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterscheidung zwischen den Großhandelspreisen für in Spanien an Apotheken oder Krankenhäuser weiterverkaufte erstattungsfähige Arzneimittel und den Preisen für in einen anderen Mitgliedstaat exportierte Arzneimittel; Den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln ...

  • Judicialis

    EG Art. 81 Abs. 1; ; EG Art. 81 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 Abs. 1; EG Art. 81 Abs. 3
    Wettbewerb - Arzneimittelgroßhandel - Parallelhandel - Differenzierte Preise - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vereinbarung - Einschränkung des Wettbewerbs - Zweck - Relevanter Markt - Wirkung - Artikel 81 Absatz 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO UNTERSAGT WIRD, IHRE ARZNEIMITTEL ZU PREISEN ZU VERKAUFEN, DIE DANACH DIFFERENZIERT SIND, WO DIE KOSTEN DAFÜR ÜBERNOMMEN WERDEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

    Wettbewerb - Arzneimittelgroßhandel - Parallelhandel - Differenzierte Preise - Artikel 81 Absatz 1 EG - Vereinbarung - Einschränkung des Wettbewerbs - Zweck - Relevanter Markt - Wirkung - Artikel 81 Absatz 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Keine ...

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Parallelimporte: Arzneipreise sinken nicht zwingend

  • wettbewerbszentrale.de (Zusammenfassung)

    Zurückweisung der Freigabe eines differenzierten Arzneimittel-Kostenmodells durch die Kommission teilweise nichtig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    GlaxoSmithKline Services / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001)1202 endg. der Kommission vom 8. Mai 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (IV/36.957/F3 Glaxo Wellcome, IV/36.997/F3 Aseprofar und Fedifar, IV/37.121/F3 Spain Pharma, IV/37.138/F3 BAI, IV/37.380/F3 EAEPC) - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (72)

  • EuG, 26.10.2000 - T-41/96

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, IN DER DEM

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-168/01
    47 GSK macht im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung unzureichend begründet sei, weil sie nicht auf das Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache T-41/96 (Bayer/Kommission, Slg. 2000, II-3383) Bezug nehme.

    53 Demnach ist der Klagegrund einer insoweit unzureichenden Begründung, als in der Entscheidung nicht auf das oben in Randnummer 47 angeführte Urteil Bayer/Kommission Bezug genommen werde, zurückzuweisen.

    55 Die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG hängt davon ab, dass eine Reihe verschiedener Voraussetzungen erfüllt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 281, 302 bis 304, und Urteil Bayer/Kommission, oben zitiert in Randnr. 47, Randnr. 174), was von der Person zu beweisen ist, die sich auf diese Bestimmung beruft (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 78).

    So ist erstens nachzuweisen, dass eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise oder ein Beschluss von Unternehmensvereinigungen besteht, zweitens, dass damit eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt wird, und drittens, dass dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, wobei mit der letzten Voraussetzung nur der Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts bestimmt werden soll (Urteil Société technique minière, 303, Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 176, sowie Urteil Bayer/Kommission, oben zitiert in Randnr. 47, Randnr. 174).

    57 Der Richter, der mit einem Antrag auf Nichtigerklärung einer in Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG ergangenen Entscheidung befasst ist, nimmt insoweit eine umfassende Kontrolle der von der Kommission durchgeführten Prüfung vor (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, und Urteil Bayer/Kommission, oben zitiert in Randnr. 47, Randnr. 62), außer wenn diese Prüfung eine Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten impliziert; in diesem Fall beschränkt sich die Kontrolle auf die Überprüfung, dass kein Ermessensmissbrauch vorliegt, dass die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden und dass der Sachverhalt zutreffend festgestellt und nicht offensichtlich fehlerhaft gewürdigt wurde (Urteil Remia u. a./Kommission, Randnr. 34, und Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 55, Randnr. 279).

    76 Für eine Vereinbarung reicht es aus, dass mindestens zwei Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnr. 112, und vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz Prodotti Farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 13, sowie Urteil Bayer/Kommission, oben zitiert in Randnr. 47, Randnrn.

    83 Bei diesen Umständen kann es sich um unmittelbare Beweise handeln, etwa um ein Schriftstück (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000 in den Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 2000, II-491, Randnr. 862, und - im Rechtsmittelverfahren - Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 55, Randnr. 237), oder, in Ermangelung dessen, um mittelbare Beweise, beispielsweise eine Verhaltensweise (Urteil Bayer/Kommission, oben zitiert in Randnr. 47, Randnr. 73, und - im Rechtsmittelverfahren - Urteil BAI und Kommission/Bayer, oben zitiert in Randnr. 82, Randnr. 100).

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-168/01
    Diese Verpflichtung gilt für die Beurteilung des Zweckes wie auch der Wirkung der Vereinbarung (Urteil Société technique minière, oben zitiert in Randnr. 55, 303 f., sowie Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321, 391, und vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-399/93, Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I-4515, Randnr. 20).

    111 Wenn somit die in dem entsprechenden rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext vorgenommene Prüfung der Klauseln einer Vereinbarung als solche die Existenz einer Wettbewerbsverzerrung aufzeigt, so kann vermutet werden, dass diese Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (vgl. Urteil Société technique minière, oben zitiert in Randnr. 55, 303 und 306, und Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben zitiert in Randnr. 110, 391 f.), so dass es nicht erforderlich ist, ihre Wirkungen zu untersuchen (Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben zitiert in Randnr. 110, 496 f., und Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben zitiert in Randnr. 75, Randnr. 99).

    115 Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass bei Vereinbarungen, die letztlich auf ein Verbot des Parallelhandels abzielen, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mit ihnen eine Verhinderung des Wettbewerbs bezweckt wird (Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben zitiert in Randnr. 110, 390 bis 392, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller International/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnrn.

    118 Denn das Ziel, das in Artikel 81 Absatz 1 EG, einer grundlegenden Bestimmung, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnr. 36, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 20), aufgestellt wird, besteht darin, zu verhindern, dass Unternehmen durch eine Einschränkung des Wettbewerbs untereinander oder mit anderen das Wohlergehen des Endverbrauchers der fraglichen Waren mindern (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006 in den Rechtssachen T-213/01 und T-214/01, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 115, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben zitiert in Randnr. 110, 387, und Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1978 in der Rechtssache 28/77, Tepea/Kommission, Slg. 1978, 1391, Randnr. 56).

    Wie sich aus der oben in den Randnummern 111 und 112 zitierten Rechtsprechung ergibt, kann diese Analyse, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, kurz ausfallen, wenn die Klauseln der Vereinbarung selbst eine Wettbewerbsverzerrung erkennen lassen, doch muss sie entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Falles vervollständigt werden, wenn dies nicht der Fall ist (Urteil Société technique minière, oben zitiert in Randnr. 55, S. 302, 303 bis 305, und Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben zitiert in Randnr. 110, S. 390 bis 392).

    120 Insbesondere hat der Gerichtshof im oben in Randnummer 110 zitierten Urteil Consten und Grundig/Kommission, mit dem die oben in den Randnummern 115 und 116 angeführte Rechtsprechung eingeleitet wurde, entgegen dem, was die Kommission in ihren Schriftsätzen vorträgt, nicht entschieden, dass eine Vereinbarung, die auf eine Begrenzung des Parallelhandels abzielt, ihrer Natur nach, d. h. unabhängig von jeder Analyse des Wettbewerbs, als Vereinbarung anzusehen ist, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt.

  • EuG, 28.02.2002 - T-86/95

    Compagnie générale maritime u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-168/01
    248 Die Kommission hat somit an erster Stelle zu prüfen, ob mit den ihr vorgelegten Sachargumenten und Beweisen überzeugend nachgewiesen wird, dass mit der fraglichen Vereinbarung spürbare objektive Vorteile erreicht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Metro I, oben zitiert in Randnr. 109, Randnr. 43, Urteil Metro II, oben zitiert in Randnr. 58, Randnr. 55, sowie Urteile des Gerichts M6 u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 171, Randnr. 143, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-231/99, Joynson/Kommission, Slg. 2002, II-2085, Randnrn. 48 und 49), wobei diese nicht unbedingt auf dem fraglichen Markt eintreten müssen, sondern auch auf anderen Märkten eintreten können (Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 in der Rechtssache T-86/95, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1011, Randnr. 343).

    249 Diese Prüfung kann eine zukunftsorientierte Analyse implizieren, wobei dann zu untersuchen ist, was angesichts der vorgetragenen Sachargumente und vorgelegten Beweise wahrscheinlicher ist: dass die in Rede stehende Vereinbarung das Erreichen spürbarer objektiver Vorteile ermöglicht oder dass dies nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Compagnie générale maritime u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 248, Randnr. 365, und Urteil Van den Bergh Foods/Kommission, oben zitiert in Randnr. 201, Randnr. 143, entsprechend auch Urteil Kommission/Tetra Laval, oben zitiert in Randnr. 242, Randnrn. 42 und 43, und Urteil General Electric/Kommission, oben zitiert in Randnr. 242, Randnr. 64).

    Denn nur wenn insoweit keinerlei Streit besteht, hätte die Kommission rechtmäßig von einer solchen Prüfung absehen können (vgl. entsprechend Urteil Compagnie générale maritime u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 248, Randnr. 345).

    301 Die Kommission konnte sich nicht darauf beschränken, wie sie es in der Begründungserwägung 156 der Entscheidung getan hat, diese Argumente ohne weiteres mit der Begründung zurückzuweisen, dass der von GSK beschriebene Vorteil nicht unbedingt eintrete, sondern musste nach der Rechtsprechung im Rahmen einer zukunftsorientierten Analyse so konkret wie möglich prüfen, was angesichts der ihr vorgelegten Beweise im vorliegenden Fall wahrscheinlicher war: dass die von GSK beschriebenen Vorteile eintreten oder dass dies nicht der Fall ist (Urteil Compagnie générale maritime u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 248, Randnr. 365).

  • EuGH, 20.06.1978 - 28/77

    Tepea / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-168/01
    118 Denn das Ziel, das in Artikel 81 Absatz 1 EG, einer grundlegenden Bestimmung, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich ist (Urteile des Gerichtshofes vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97, Eco Swiss, Slg. 1999, I-3055, Randnr. 36, und vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99, Courage und Crehan, Slg. 2001, I-6297, Randnr. 20), aufgestellt wird, besteht darin, zu verhindern, dass Unternehmen durch eine Einschränkung des Wettbewerbs untereinander oder mit anderen das Wohlergehen des Endverbrauchers der fraglichen Waren mindern (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006 in den Rechtssachen T-213/01 und T-214/01, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 115, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben zitiert in Randnr. 110, 387, und Urteil des Gerichtshofes vom 20. Juni 1978 in der Rechtssache 28/77, Tepea/Kommission, Slg. 1978, 1391, Randnr. 56).

    121 Wenn seitdem gesichert ist, dass der Parallelhandel einen gewissen Schutz genießt, so genießt er ihn nicht als solcher, sondern entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofes insofern, als er zum einen die Entwicklung des Handelsverkehrs und zum anderen die Stärkung des Wettbewerbs begünstigt (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-373/90, X, Slg. 1992, I-131, Randnr. 12), d. h., was den zweiten dieser Aspekte betrifft, insofern, als er den Endverbrauchern die Vorteile eines wirksamen Wettbewerbs hinsichtlich der Bezugsquellen oder der Preise verschafft (Urteil Tepea/Kommission, oben zitiert in Randnr. 118, Randnrn. 43 und 56).

    Es sind die Folgen, die diese Begrenzung des Parallelhandels auf den einen oder anderen Wettbewerbsparameter, etwa die Menge, in der ein Produkt geliefert wird, oder den Preis, zu dem es verkauft wird, hat oder haben kann, die eine solche Einschränkung belegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Tepea/Kommission, oben zitiert in Randnr. 118, Randnrn. 41, 43 und 56).

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-168/01
    Wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass derartige Handlungen den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen können, so ist davon auszugehen, dass sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben zitiert in Randnr. 110, 389 f., und Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-359/01 P, British Sugar/Kommission, Slg. 2004, I-4933, Randnr. 27), so dass demnach ein Tätigwerden der Gemeinschaft wegen des Umfangs und der Wirkungen der von ihr getroffenen Maßnahmen angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache T-65/98, Van den Bergh Foods/Kommission, Slg. 2003, II-4653, Randnrn.

    Dieser Beitrag kann nicht schon in jedem Vorteil gesehen werden, der sich aus der Vereinbarung für die Tätigkeit der an ihr beteiligten Unternehmen ergibt, sondern nur in spürbaren objektiven Vorteilen, die geeignet sind, die mit der Vereinbarung verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (vgl. in Bezug auf einen Beitrag zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung Urteil Consten und Grundig/Kommission, oben zitiert in Randnr. 110, 396 f., Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-7/93, Langnese-Iglo/Kommission, Slg. 1995, II-1533, Randnr. 180, und Urteil Van den Bergh Foods/Kommission, oben zitiert in Randnr. 201, Randnr. 139; in Bezug auf einen Beitrag zur Förderung des Fortschritts vgl. auch Urteil Matra Hachette/Kommission, oben zitiert in Randnr. 233, Randnrn.

    249 Diese Prüfung kann eine zukunftsorientierte Analyse implizieren, wobei dann zu untersuchen ist, was angesichts der vorgetragenen Sachargumente und vorgelegten Beweise wahrscheinlicher ist: dass die in Rede stehende Vereinbarung das Erreichen spürbarer objektiver Vorteile ermöglicht oder dass dies nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Compagnie générale maritime u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 248, Randnr. 365, und Urteil Van den Bergh Foods/Kommission, oben zitiert in Randnr. 201, Randnr. 143, entsprechend auch Urteil Kommission/Tetra Laval, oben zitiert in Randnr. 242, Randnrn. 42 und 43, und Urteil General Electric/Kommission, oben zitiert in Randnr. 242, Randnr. 64).

  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-168/01
    7 und 18, vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78, 36/78 und 82/78, BMW Belgium/Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnrn.

    Ebenso wenig kann sie sich darauf berufen, wie sie es ebenfalls in ihren Schriftsätzen tut, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung auch das Nebeneinander unterschiedlicher verschiedener staatlicher Regelungen in diesem Bereich nicht entscheidend sei (Urteil BMW Belgium/Kommission, oben zitiert in Randnr. 115, Randnr. 5, und Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache T-175/95, BASF/Kommission, Slg. 1999, II-1581, Randnrn. 121 bis 123 und 136).

    141 Somit lässt sich keine Parallele ziehen zwischen den von der Kommission angeführten Fällen, die, wie diese in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt hat, Preisstoppmaßnahmen für Neuwagen (Urteil BMW Belgium/Kommission, oben zitiert in Randnr. 115, Randnr. 5) oder Autoreparaturlacke (Urteil BASF/Kommission, oben zitiert in Randnr. 139, Randnr. 123) betrafen, die in nur einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft galten, und der vorliegenden Rechtssache, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die letztlich von den Mitgliedstaaten festgesetzten Preise der fraglichen Waren ungeachtet eines Restwettbewerbs, der im Spiel des Parallelhandels zum Ausdruck kommen kann, strukturbedingt dem Spiel von Angebot und Nachfrage entzogen und in der gesamten Gemeinschaft unterschiedlich sind.

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-168/01
    Außerdem muss den einzelnen Wettbewerbsfaktoren nicht dieselbe Bedeutung zukommen - der Preiswettbewerb ist weder die einzig wirksame Wettbewerbsform noch die, die unter allen Umständen absoluten Vorrang erhalten müsste (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, im Folgenden: Urteil Metro I, Randnrn.

    Denn bei den Großhändlern, deren Aufgabe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Sicherung der Versorgung des Einzelhandels unter Ausnutzung des Wettbewerbs zwischen Herstellern besteht (Urteil Metro I, oben zitiert in Randnr. 109, Randnr. 40), handelt es sich um Wirtschaftsteilnehmer, die auf einer mittleren Stufe der Wertschöpfungskette tätig werden, und es kann angenommen werden, dass sie den Vorteil, den der Parallelhandel in preislicher Hinsicht mit sich bringen kann, für sich behalten, so dass er nicht bei den Endverbrauchern ankommt.

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-168/01
    Außerdem leistet es einer gewissen Abschottung der nationalen Märkte in diesem Punkt Vorschub (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 24).

    140 Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die spanische Regelung den Pharmagesellschaften Verhandlungsmacht belässt, wie es die Kommission und die Streithelfer noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, ändert dies nichts daran, dass sich das Bestehen dieser Regelung und ihre Koexistenz mit denen anderer Mitgliedstaaten erheblich auf einen wesentlichen Parameter des Wettbewerbs auswirkt (vgl. entsprechend Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 104, Randnrn. 17 und 71), und dieser dem Kontext zuzurechnende Umstand kann bei der Wettbewerbsanalyse nicht unberücksichtigt bleiben.

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-168/01
    Somit steht fest, dass dieser Markt, worunter das Gebiet zu verstehen ist, auf dem die objektiven Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf das betreffende Produkt für alle Wirtschaftsteilnehmer vergleichbar oder jedenfalls hinreichend homogen sind (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn.

    Auf allgemeinerer Ebene geht daraus hervor, dass die Anwendung unterschiedlicher Preise durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung zwar, wenn es dafür keine objektive Erklärung gibt, ein Indiz für eine Diskriminierung sein kann, sofern diese Preise auf einem gegebenen räumlichen Markt mit hinreichend homogenen Wettbewerbsbedingungen angewandt werden, dass dies aber dann nicht gilt, wenn die Preise auf verschiedenen räumlichen Märkten angewandt werden, auf denen insbesondere aufgrund des relevanten rechtlichen Rahmens keine hinreichend homogenen Wettbewerbsbedingungen herrschen (vgl. in diesem Sinne Urteil United Brands/Kommission, oben zitiert in Randnr. 152, Randnrn. 44 bis 56 sowie 207, 208, 225, 228 und 233, sowie Urteil Tetra Pak/Kommission, oben zitiert in Randnr. 152, Randnrn. 92 bis 96 sowie 161, 164, 165, 167 und 170).

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.09.2006 - T-168/01
    Eine solche Verschärfung verstößt jedoch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil Metro I, oben zitiert in Randnr. 109, Randnr. 22, sowie Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 209/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 139).

    250 Gegebenenfalls hat die Kommission an zweiter Stelle zu beurteilen, ob diese spürbaren objektiven Vorteile geeignet sind, die Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen, die im Rahmen der Prüfung anhand von Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, oben zitiert in Randnr. 186, Randnrn. 183 bis 185).

  • EuG, 19.05.1999 - T-175/95

    BASF / Kommission

  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Metro / Kommission

  • EuG, 28.02.2002 - T-395/94

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

  • EuGH, 11.05.1999 - C-255/97

    Pfeiffer

  • EuG, 30.03.2000 - T-513/93

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ STELLT FEST, DASS DIE GEBÜHRENORDNUNG FÜR GEWERBLICHE

  • EuG, 07.06.2006 - T-213/01

    DAS GERICHT ENTSCHEIDET ÜBER FRAGEN DER BETEILIGUNG VON BESCHWERDEFÜHRERN AN

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

  • EuGH, 21.06.1958 - 8/57

    Groupement des hauts fourneaux et aciéries belges gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

  • EuG, 15.07.1994 - T-17/93

    Matra Hachette SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 11.12.2003 - T-61/99

    Adriatica di Navigazione / Kommission

  • EuGH, 28.05.1998 - C-7/95

    Deere / Kommission

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

  • EuGH, 05.12.1996 - C-267/95

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEN RECHTEN VON PATENTINHABERN UND ZUM GRUNDSATZ DES

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

  • EuGH, 23.02.2006 - C-171/05

    Piau - Spielervermittler-Reglement der FIFA

  • EuGH, 29.11.1983 - 181/82

    Roussel

  • EuGH, 15.02.2005 - C-12/03

    DAS RECHTSMITTEL GEGEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ, MIT DEM DIE

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 21.04.2005 - C-140/03

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats- Artikel 43

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 06.10.1981 - 246/80

    Broekmeulen / Huisarts Registratie Commissie

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuGH, 11.11.2004 - C-186/02

    Ramondín und Ramondín Cápsulas / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

  • EuGH, 06.01.2004 - C-2/01

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EINE ANGEBLICHE

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

  • EuGH, 16.01.1992 - C-373/90

    Strafverfahren gegen X

  • EuGH, 29.04.2004 - C-359/01

    British Sugar / Kommission

  • EuG, 08.06.1995 - T-7/93

    Langnese Iglo GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 11.11.1997 - C-359/95

    Kommission / Ladbroke Racing

  • EuGH, 12.12.1995 - C-399/93

    Oude Luttikhuis u.a. / Verenigde Coöperatieve Melkindustrie Coberco

  • EuG, 02.05.2006 - T-328/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ZUR VEREINBARUNG ZWISCHEN O2 UND T-MOBILE ÜBER

  • EuG, 18.09.2001 - T-112/99

    M6 u.a. / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 07.02.1979 - 15/76

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
  • EuGH, 20.03.1957 - 2/56

    Die in der "Geitling" Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zusammengeschlossenen

  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuG, 21.09.2005 - T-87/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DAS VERBOT DES ERWERBS VON GAS DE PORTUGAL DURCH ENERGIAS

  • EuG, 18.01.2005 - T-93/02

    Confédération nationale du Crédit mutuel / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die GlaxoSmithKline Services Unlimited (im Folgenden: GSK) (C-501/06 P), die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (C-513/06 P), die European Association of Euro Pharmaceutical Companies (EAEPC) (C-515/06 P) und die Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (Aseprofar) (C-519/06 P) die Teilaufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01, Slg. 2006, II-2969, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Art. 2 bis 4 der Entscheidung 2001/791/EG der Kommission vom 8. Mai 2001 in einem Verfahren gemäß Art. 81 EG-Vertrag (Sachen: IV/36.957/F3 Glaxo Wellcome [Anmeldung], IV/36.997/F3 Aseprofar und Fedifar [Beschwerde], IV/37.121/F3 Spain Pharma [Beschwerde], IV/37.138/F3 BAI [Beschwerde] und IV/37.380/F3 EAEPC [Beschwerde]) (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt und die Klage von GSK im Übrigen abgewiesen hat.

    - den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-168/01 als unbegründet abzuweisen sowie.

    - den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-168/01 als unbegründet abzuweisen sowie.

    - den Rechtsstreit in der Rechtssache T-168/01 endgültig zu entscheiden und die Klage von GSK in vollem Umfang abzuweisen und die streitige Entscheidung zu bestätigen;.

  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Mit Urteil vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01 [im Folgenden: Urteil in der Rechtssache G-613/56 ], EU:T:2006:265), wies das Gericht die Klage ab, soweit sie Art. 1 der Entscheidung von 2001 betraf.

    Erster Klagegrund: offenkundiger Beurteilungsfehler bei der Anwendung der Art. 266, 101 und 105 AEUV und des Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 hinsichtlich der Auslegung der Urteile in der Rechtssache T - 168/01 und in den Rechtssachen C - 501/06 P, C - 513/06 P, C - 515/06 P und C - 519/06 P sowie Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

    Dem Gerichtshof zufolge war dieser Rechtsfehler jedoch nicht geeignet, die Aufhebung des Urteils in der Rechtssache T-168/01 nach sich zu ziehen, weil der Tenor dieses Urteils sich insoweit als richtig erwies, als er im Wesentlichen bestätigte, dass die Vereinbarung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstieß (siehe oben, Rn. 9).

    Was zum anderen den Verstoß gegen Art. 101 Abs. 3 AEUV betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht, das der Auffassung war, die Kommission habe den Antrag auf Freistellung der Vereinbarung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht ordnungsgemäß geprüft, die Art. 2 bis 4 der Entscheidung von 2001 für nichtig erklärt hat, wobei es in den Rn. 319 und 320 des Urteils in der Rechtssache T-168/01 zu dem Ergebnis gelangte, dass die Kommission "[n]ach Art. [266 Abs. 1 AEUV] ... die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen [hatte]" und zu diesem Zweck, "[a]uch wenn das in der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Anmeldeverfahren unter der Verordnung Nr. 1/2003 ... nicht mehr best[and], ... angesichts der teilweisen Nichtigerklärung der [angefochtenen] Entscheidung und der Rückwirkung dieser Nichtigerklärung über den von GSK gestellten Freistellungsantrag, soweit sie damit befasst bl[ieb], zu entscheiden [hatte], wobei sie auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen hat[te]".

    Folglich sind die oben in Rn. 6 zitierten Art. 2 bis 4 der Entscheidung von 2001 für nichtig erklärt worden, wie sich aus dem Tenor des Urteils in der Rechtssache T-168/01 ergibt.

    Wie sich aus Rn. 320 des Urteils in der Rechtssache T-168/01 ergibt, war die Kommission aber nur verpflichtet, über den Freistellungsantrag zu entscheiden, "soweit sie damit befasst bl[ieb]".

    Wie die Streithelferinnen zutreffend vortragen, hat das Gericht in Rn. 320 des Urteils in der Rechtssache T-168/01 die Kommission ausdrücklich aufgefordert, über den Antrag auf Freistellung zu entscheiden und nicht über die verschiedenen gegen GSK eingelegten Beschwerden.

    Da die Kommission mit dem von GSK eingereichten Antrag auf Negativattest bzw. Freistellung nicht mehr befasst war, hat sie somit die Gründe und den Tenor des Urteils in der Rechtssache T-168/01 im Sinne von Art. 266 AEUV beachtet, weil sich aus diesem Urteil keine Verpflichtung der Kommission ergibt, eine neue Untersuchung der Beschwerden im Zusammenhang mit der Entscheidung von 2001 durchzuführen, sondern lediglich die Verpflichtung, in Bezug auf den Freistellungsantrag so zu verfahren.

    Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Vorliegen eines Unionsinteresses allein aufgrund der Urteile in der Rechtssache T - 168/01 und in den Rechtssachen C - 501/06 P, C - 513/06 P, C - 515/06 P und C - 519/06 P.

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 22.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

    Umstände, die danach eingetreten sind, sind bei der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit nicht zu berücksichtigen (EuG, Urteile vom 11. September 2002 - T-70/99 [ECLI:EU:T:2002:210], Alpharma - Rn. 248, vom 27. September 2006 - T-322/01 [ECLI:EU:T:2006:267], Roquette - Rn. 325 und - T-168/01 [ECLI:EU:T:2006:265], GlaxoSmithKline - Rn. 58 sowie vom 9. Oktober 2018 - T-634/17, Pint - Rn. 38, jeweils m.w.N.).
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Zweitens hat das Gericht im Rahmen der Prüfung der potenziellen Wirkungen einer Vereinbarung auf den Wettbewerb im Urteil vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01, EU:T:2006:265, Rn. 163), aus der Tatsache, dass die Anwendung der betreffenden Vereinbarung nur einige Monate nach ihrem Inkrafttreten bis zum Erlass der in jener Rechtssache angefochtenen Entscheidung der Kommission ausgesetzt worden war, geschlossen, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung so zu verstehen war, dass sie sich hauptsächlich mit den potenziellen Auswirkungen dieser Bedingungen auf den Wettbewerb befasste.

    In den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01, EU:T:2006:265), und vom 30. Juni 2016, CB/Kommission (T-491/07 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:379), ergangen sind, hatte die Kommission keine Sanktion gegen die betroffenen Unternehmen verhängt, sondern ihnen aufgegeben, die in Rede stehende Zuwiderhandlung unverzüglich zu beenden.

    Zudem ging in den in der vorstehenden Rn. 1118 genannten Rechtssachen die Befassung der Kommission auf die betroffenen Unternehmen zurück (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T-168/01, EU:T:2006:265, Rn. 10, und vom 30. Juni 2016, CB/Kommission, T-491/07 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:379, Rn. 8).

  • EuG, 09.12.2008 - T-111/08

    MasterCard u.a. / Kommission - Wettbewerb - Beschluss einer

    Folglich muss derjenige, der sich auf Art. 81 Abs. 3 EG beruft, mit überzeugenden Argumenten und Beweisen nachweisen, dass alle diese Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T-168/01, Slg. 2006, II-2969, Randnr. 235 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission muss in solchen Fällen diese Argumente und Beweise widerlegen (vgl. Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Grundsätzlich kann nach Art. 81 Abs. 3 EG für jeden aufgrund seiner Wirkungen oder seines Zwecks wettbewerbswidrigen Beschluss einer Unternehmensvereinigung eine Freistellung erteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens muss der Beschluss oder die Gruppe von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der in Rede stehenden Waren oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, zweitens müssen die Verbraucher angemessen an dem entstehenden Gewinn beteiligt werden, drittens dürfen den beteiligten Unternehmen nur unerlässliche Beschränkungen auferlegt werden, und viertens darf der Beschluss den beteiligten Unternehmen nicht die Möglichkeit eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten (vgl. in diesem Sinne Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 234 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist festzustellen, dass der mit einem Antrag auf Nichtigerklärung einer in Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG ergangenen Entscheidung befasste Richter, da es um die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten geht, eine Kontrolle vornimmt, die sich in materieller Hinsicht auf die Prüfung beschränkt, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt und nicht offensichtlich fehlerhaft beurteilt wurde und ob er richtig unter die Begriffe des geltenden Rechts subsumiert wurde (vgl. Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 241 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen steht es ihm nicht zu, die wirtschaftliche Beurteilung des Urhebers der Entscheidung, deren Rechtmäßigkeit er zu kontrollieren hat, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnrn. 242 und 243).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 6 Kart 6/17

    Urteil im Verfahren um das "Wurstkartell" wegen Preisabsprachen:

    Die Leitungsperson und/oder das Unternehmen muss sich, um seine Verantwortung zu beenden, offen und eindeutig vom Kartell distanzieren, so dass den anderen Teilnehmern bewusst ist, dass es die allgemeinen Ziele des Kartells nicht mehr unterstützt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016, C-74/14, Rn. 28, 46, juris; EuG, Urteil vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T-168/01, Rn. 86, juris; EuG, Urteil vom 15. Juli 2015, T-393/10, Rn. 281, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-209/07

    Beef Industry Development Society und Barry Brothers - Art. 81 Abs. 1 EG -

    Aus dem Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission(6) ergebe sich, dass solche Umstände berücksichtigt werden müssten.

    Aus dem Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission(7) könnten keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren gezogen werden.

    Die vorliegende Situation ist auch nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission(60) zugrunde liegt.

    6 - Urteil vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01, Slg. 2006, II-2969).

    18 - Urteile LTM (in Fn. 9 angeführt, S. 303), vom 28. März 1984, CRAM und Rheinzink/Kommission (29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnrn. 25 bis 28, Randnr. 26), und Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission (in Fn. 6 angeführt, Randnr. 110).

    33 - Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission (in Fn. 6 angeführt, Randnrn. 114 bis 147): Zweifel an Auswirkungen auf Preiswettbewerb, da Preise an Endverbraucher aufgrund gesetzlicher Bestimmungen weitgehend dem Spiel von Angebot und Nachfrage entzogen sind.

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Die EFPIA wirft der Kommission ferner vor, dass sie es unter Verstoß gegen das Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01, Slg. 2006, II-2969, Randnr. 276), unterlassen habe, Natur und Bedeutung der herangezogenen Beweise zu prüfen, und dass sie aus Dokumenten, die ihr während der Ermittlungen vorgelegt worden seien, Schlüsse gezogen habe, ohne eine unabhängige Analyse vorzunehmen.

    Dies bedeutet insbesondere, dass die Kommission verpflichtet ist, die von den am Verwaltungsverfahren beteiligten Unternehmen vorgetragenen Sachargumente und vorgelegten Beweise mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 276).

  • EuG, 30.06.2016 - T-491/07

    CB / Kommission

    Selon la jurisprudence, toute décision d'association d'entreprises restreignant la concurrence, que ce soit par ses effets ou par son objet, peut en principe bénéficier d'une exemption au titre de l'article 81, paragraphe 3, CE (voir, en ce sens, arrêt du 27 septembre 2006, GlaxoSmithKline Services/Commission, T-168/01, EU:T:2006:265, point 233 et jurisprudence citée).

    Afin d'obtenir une exemption sur le fondement de l'article 81, paragraphe 3, CE, un requérant doit démontrer que les mesures notifiées remplissent les quatre conditions énumérées dans cet article, à savoir, premièrement, que l'accord concerné contribue à améliorer la production ou la distribution des produits en cause ou à promouvoir le progrès technique ou économique, deuxièmement, qu'une partie équitable du profit qui en résulte soit réservée aux utilisateurs, troisièmement, qu'il n'impose aucune restriction non indispensable aux entreprises participantes et, quatrièmement, qu'il ne leur donne pas la possibilité d'éliminer la concurrence pour une partie substantielle des produits en cause (voir arrêt du 27 septembre 2006, GlaxoSmithKline Services/Commission, T-168/01, EU:T:2006:265, point 234 et jurisprudence citée).

    En conséquence, la personne qui se prévaut de l'article 81, paragraphe 3, CE doit démontrer que ces conditions sont réunies, au moyen d'arguments et d'éléments de preuve convaincants (voir arrêt du 27 septembre 2006, GlaxoSmithKline Services/Commission, T-168/01, EU:T:2006:265, point 235 et jurisprudence citée).

    La Commission doit, en pareil cas, réfuter ces arguments et ces éléments de preuve (voir arrêt du 27 septembre 2006, GlaxoSmithKline Services/Commission, T-168/01, EU:T:2006:265, point 236 et jurisprudence citée).

  • EuG, 12.12.2018 - T-684/14

    Krka / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Deuxièmement, le Tribunal, alors qu'il examinait les effets potentiels sur la concurrence d'un accord dans l'arrêt du 27 septembre 2006, GlaxoSmithKline Services/Commission (T-168/01, EU:T:2006:265, point 163), a indiqué que le fait que l'application de l'accord en cause ait été suspendue quelques mois seulement après son entrée en vigueur, et ce jusqu'à l'adoption de la décision de la Commission contestée dans cette affaire, le conduisait à interpréter l'examen de l'accord en cause par la Commission comme étant principalement consacré à ses effets potentiels.

    Le Tribunal, dans l'arrêt du 27 septembre 2006, GlaxoSmithKline Services/Commission (T-168/01, EU:T:2006:265), a donc établi un lien explicite entre l'absence d'application de l'accord en cause et l'examen par la Commission de ses effets potentiels.

    Il y a lieu de préciser que, dans les affaires ayant donné lieu aux arrêts du 27 septembre 2006, GlaxoSmithKline Services/Commission (T-168/01, EU:T:2006:265), et du 30 juin 2016, CB/Commission (T-491/07 RENV, non publié, EU:T:2016:379), la Commission n'a pas adopté de sanction à l'égard des entreprises concernées, mais leur a enjoint de mettre fin immédiatement à l'infraction en cause.

    Il convient encore d'ajouter que, dans les affaires mentionnées au point 356 ci-dessus, ce sont les entreprises concernées qui avaient été à l'origine de la saisine de la Commission (voir, en ce sens, arrêts du 27 septembre 2006, GlaxoSmithKline Services/Commission, T-168/01, EU:T:2006:265, point 10, et du 30 juin 2016, CB/Commission, T-491/07 RENV, non publié, EU:T:2016:379, point 8).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-513/06

    Kommission / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des

  • EuGH, 06.10.2009 - C-515/06

    EAEPC / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Kartelle - Begrenzung des

  • BVerwG, 10.04.2019 - 7 C 23.18

    5-Jahres-Frist; BaFin; Berufsgeheimnis; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis;

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-501/06

    EIN PHARMAUNTERNEHMEN, DAS ZUR EINSCHRÄNKUNG DES PARALLELHANDELS ERHÖHTE

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-515/06

    EAEPC / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des

  • EuG, 10.05.2023 - T-34/21

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die von

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-8/08

    T-Mobile Netherlands u.a. - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Aufeinander

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-519/06

    Aseprofar / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-513/06

    Kommission / GlaxoSmithKline - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 273/10

    Anspruch des Inhabers des europäischen Patents EP A mit der Bezeichnung "Zugriff

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • EuG, 15.06.2006 - T-271/03

    Deutsche Telekom / Kommission - Vertraulichkeit - Einwendungen der Streithelfer

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 274/10

    Anspruch des Inhabers der europäischen Patents EP A mit der Bezeichnung "Zugriff

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-67/13

    CB / Kommission

  • EuG, 11.03.2013 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat - Vertraulichkeit - Einwände

  • EuG, 03.03.2011 - T-123/07

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 31.07.2008 - T-336/07

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 28.01.2014 - T-67/13

    Novartis Europharm / Kommission

  • EuG, 03.05.2011 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission -

  • EuG, 04.03.2005 - T-289/03

    BUPA u.a. / Kommission - Streithilfe - Vertraulichkeit

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 05.10.2012 - T-258/10

    Orange / Kommission

  • EuG, 15.10.2009 - T-459/07

    Hangzhou Duralamp Electronics / Rat - Zwischenstreit - Entfernung eines Dokuments

  • EuG, 16.10.2018 - T-605/16

    OY / Kommission - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Art. 3b BSB -

  • EuG, 27.03.2015 - T-429/13

    Bayer CropScience / Kommission

  • EuG, 10.05.2012 - T-354/08

    Spira / Kommission

  • EuG, 15.07.2008 - T-264/08

    Charmoy / Le Coz

  • EuG, 30.01.2017 - T-451/13

    Syngenta Crop Protection u.a. / Kommission

  • EuG, 27.03.2015 - T-584/13

    BASF Agro u.a. / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-336/04

    SBS TV und SBS Danish Television / Kommission - Vertraulichkeit

  • EuG, 10.05.2012 - T-339/08

    BVGD / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-309/04

    TV 2/Danmark / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-329/04

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

  • EuG, 01.03.2007 - T-16/05

    Viasat Broadcasting UK / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht