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   EuG, 15.03.2018 - T-1/17   

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https://dejure.org/2018,5327
EuG, 15.03.2018 - T-1/17 (https://dejure.org/2018,5327)
EuG, Entscheidung vom 15.03.2018 - T-1/17 (https://dejure.org/2018,5327)
EuG, Entscheidung vom 15. März 2018 - T-1/17 (https://dejure.org/2018,5327)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    La Mafia Franchises / EUIPO - Italie (La Mafia SE SIENTA A LA MESA)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke La Mafia SE SIENTA A LA MESA - Absolutes Eintragungshindernis - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. ...

  • Betriebs-Berater

    Nichtigerklärung der Eintragung der Marke "La Mafia se sienta a la mesa" als Unionsmarke

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke La Mafia SE SIENTA A LA MESA - Absolutes Eintragungshindernis - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Geistiges und gewerbliches Eigentum - Die Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Marke "La Mafia SE SIENTA A LA MESA" wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nicht eintragungsfähig - Unzulässiger Hinweis auf Mafia

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    La Mafia Franchises / EUIPO - Italie (La Mafia SE SIENTA A LA MESA)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke La Mafia SE SIENTA A LA MESA - Absolutes Eintragungshindernis - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten - Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen die guten Sitten: Kein Markenschutz für Mafia-Marke

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    La Mafia Franchises / EUIPO - Italie (La Mafia SE SIENTA A LA MESA)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Marke mit Wortbestandteil Mafia ist nichtig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Marke mit Wortbestandteil Mafia ist nichtig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Markenname "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen öffentliche Ordnung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Marke "La Mafia se sienta a la mesa" verstößt gegen die öffentliche Ordnung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    "Die Mafia setzt sich zu Tisch" ist keine zulässige Marke

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Platz mehr für die Mafia am Marken-Tisch

Besprechungen u.ä.

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar, 15.03.2018)

    Kein Markenschutz für Pizza von "La Mafia": Europa wird zur Geschmacksfrage

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 236
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuG, 14.11.2013 - T-54/13

    Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN LIQUORS) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-1/17
    Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI, T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12, vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21).

    Ferner ist es üblich, dass Fiktionen in Literatur oder Kino durch die Verwendung oder Inszenierung der Themen, die sie anschneiden, beim Publikum oder bei einem Teil des Publikums Anstoß erregen oder dieses bzw. diesen beleidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 33).

    Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher an auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn sie diese berücksichtigen können, selbst dann nicht gebunden, wenn diese Entscheidungen gemäß einer unionsweit harmonisierten nationalen Regelung erlassen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 46, vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM - Effect Management & Holding [HOT], T-611/13, EU:T:2015:492, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, Jiménez Gasalla/EUIPO [B2B SOLUTIONS], T-685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2011 - T-526/09

    PAKI Logistics / HABM (PAKI) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-1/17
    Der Eintragung einer Marke als Unionsmarke steht dieses absolute Eintragungshindernis insbesondere dann entgegen, wenn das Zeichen zutiefst beleidigend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12).

    Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI, T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12, vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [.Que buenu ye! HIJOPUTA], T-417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21).

    Insoweit ist zunächst zu betonen, dass ein Zeichen, das besonders anstößig oder beleidigend ist, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten anzusehen ist, unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen es angemeldet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI, T-526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 15).

  • EuG, 20.09.2011 - T-232/10

    Das sowjetische Staatswappen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-1/17
    Das diesem absoluten Eintragungshindernis zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 26. September 2014, Brainlab/HABM [Curve], T-266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 13).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union definitionsgemäß im Gebiet eines Mitgliedstaats befinden, und dass die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 31 bis 33).

    Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist, als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 34).

  • EuG, 27.06.2017 - T-685/16

    Jiménez Gasalla / EUIPO (B2B SOLUTIONS) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-1/17
    Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher an auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn sie diese berücksichtigen können, selbst dann nicht gebunden, wenn diese Entscheidungen gemäß einer unionsweit harmonisierten nationalen Regelung erlassen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 46, vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM - Effect Management & Holding [HOT], T-611/13, EU:T:2015:492, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, Jiménez Gasalla/EUIPO [B2B SOLUTIONS], T-685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, das weder das EUIPO noch der Unionsrichter an nationale Entscheidungen über die Eintragung wie die von der Klägerin ins Treffen geführten gebunden sind, so dass sich insoweit eine weitere Prüfung erübrigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM - Cheng [B], T-505/12, EU:T:2015:95, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, B2B SOLUTIONS, T-685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-1/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es in Anbetracht des in Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) vorgesehenen Gegenstands der Klage nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Rahmen einer solchen Klage den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 9. Februar 2017, 1nternational Gaming Projects/EUIPO - adp Gauselmann [TRIPLE EVOLUTION], T-82/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:66, Rn. 16).

    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, vom 24. November 2005, ARTHUR ET FELICIE, T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71, und vom 6. April 2017, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO - Fink [NANA FINK], T-39/16, EU:T:2017:263, Rn. 84).

  • EuG, 26.09.2014 - T-266/13

    Brainlab / HABM (Curve) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-1/17
    Das diesem absoluten Eintragungshindernis zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 26. September 2014, Brainlab/HABM [Curve], T-266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 13).

    Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T-52/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:596, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2014, Curve, T-266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.07.2015 - T-611/13

    Australian Gold / OHMI - Effect Management & Holding (HOT) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-1/17
    Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher an auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn sie diese berücksichtigen können, selbst dann nicht gebunden, wenn diese Entscheidungen gemäß einer unionsweit harmonisierten nationalen Regelung erlassen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T-54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 46, vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM - Effect Management & Holding [HOT], T-611/13, EU:T:2015:492, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, Jiménez Gasalla/EUIPO [B2B SOLUTIONS], T-685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.09.2005 - T-140/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSBILDMARKE "INTERTOPS" FÜR

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-1/17
    Zudem geht aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) hervor, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die die angemeldete Marke selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (Urteile vom 9. April 2003, Durferrit/HABM - Kolene [NU-TRIDE], T-224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, und vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM - Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28).
  • EuG, 06.04.2017 - T-39/16

    Nanu-Nana Joachim Hoepp / EUIPO - Fink (NANA FINK) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-1/17
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, vom 24. November 2005, ARTHUR ET FELICIE, T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71, und vom 6. April 2017, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO - Fink [NANA FINK], T-39/16, EU:T:2017:263, Rn. 84).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 15.03.2018 - T-1/17
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, vom 24. November 2005, ARTHUR ET FELICIE, T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71, und vom 6. April 2017, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO - Fink [NANA FINK], T-39/16, EU:T:2017:263, Rn. 84).
  • EuG, 09.04.2003 - T-224/01

    Durferrit / OHMI - Kolene (NU-TRIDE)

  • EuG, 12.02.2015 - T-505/12

    Compagnie des montres Longines, Francillon / OHMI - Cheng (B) -

  • EuG, 14.11.2013 - T-52/13

    Efag Trade Mark Company / HABM (FICKEN) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 09.02.2017 - T-82/16

    International Gaming Projects / EUIPO - adp Gauselmann (TRIPLE EVOLUTION) -

  • EuG, 09.03.2012 - T-417/10

    Cortés del Valle López / HABM (¡Que buenu ye! HIJOPUTA)

  • EuG, 12.12.2019 - T-683/18

    Ein Zeichen, das auf Marihuana anspielt, darf beim gegenwärtigen Stand des Rechts

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass das dem absoluten Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse darin besteht, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO - Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 25).

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind (vgl. Urteil vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteile vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T-232/10, EU:T:2011:498, Rn. 34, und vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 29).

    Die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, sind nämlich insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen (vgl. Urteil vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die Klägerin dem entgegenhält, dass die von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nichts mit den als "Coffeeshop" bekannten Betrieben in Amsterdam zu tun hätten (Rn. 31 der Klageschrift) und dass sich die Art und Weise des Genusses der von ihr vertriebenen Waren von der von Betäubungsmitteln unterscheide, die üblicherweise geraucht würden (Rn. 53 der Klageschrift), ist darauf hinzuweisen, dass sich aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die das als Marke angemeldete Zeichen selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (Urteile vom 9. April 2003, NU-TRIDE, T-224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, vom 13. September 2005, 1NTERTOPS, T-140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28, und vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 40).

  • EuG, 12.05.2021 - T-178/20

    Bavaria Weed/ EUIPO (BavariaWeed) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke

    Das Unionsgericht hat zwar betont, dass bestimmte Zeichen, die besonders anstößig oder beleidigend waren, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten anzusehen waren, unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen es angemeldet worden war (Urteil vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO - Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 40).

    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil vom 15. März 2018, La Mafia SE SIENTA A LA MESA, T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2019 - C-240/18

    Generalanwalt Bobek: Die Entscheidung, mit der das EUIPO die Eintragung der Marke

    41 Vgl. Entscheidungen der Beschwerdekammern vom 6. Februar 2015, R 2804/2014-5, MECHANICAL APARTHEID, Rn. 30, und vom 22. September 2015, R 1997/2014-4, OSHO, Rn. 34 und 36. Vgl. auch Urteil vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO - Italien (La Mafia SE SIENTA A LA MESA) (T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 42 und 48).
  • EuG, 01.12.2021 - T-359/20

    Team Beverage/ EUIPO - Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (Team Beverage)

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm vorgebrachter Gesichtspunkte den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO - Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 16).
  • EuG, 10.06.2020 - T-100/19

    L. Oliva Torras/ EUIPO - Mecánica del Frío (Attelages pour véhicules) -

    Was schließlich die Bestimmungen von Art. 9 der Verordnung Nr. 6/2002 betrifft, wonach ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an einem Geschmacksmuster besteht, wenn dieses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt, ergibt sich ohne Weiteres aus deren Wortlaut, dass sie ein spezifisches Allgemeininteresse verfolgen, das von dem den Art. 4 bis 8 dieser Verordnung zugrunde liegenden unabhängig ist, und deshalb einem Schutz eines solchen diesem Allgemeininteresse zuwiderlaufenden Geschmacksmusters entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 15. März 2018, La Mafia Franchises/EUIPO - Italien [La Mafia SE SIENTA A LA MESA], T-1/17, EU:T:2018:146, Rn. 25).
  • EuG, 12.12.2018 - T-743/17

    Bischoff/ EUIPO - Miroglio Fashion (CARACTÈRE) - Unionsmarke -

    À cet égard, il y a lieu de relever que, compte tenu de l'objet du recours prévu à l'article 65 du règlement n o 207/2009 (devenu article 72 du règlement 2017/1001), la fonction du Tribunal n'est pas de réexaminer, dans le cadre d'un tel recours, les circonstances de fait à la lumière des documentsprésentéspourlapremièrefoisdevant lui [voir arrêt du 15 mars 2018, La Mafia Franchises/EUIPO - Italie (La Mafia SE SIENTA A LA MESA), T-1/17, EU:T:2018:146, point 16 et jurisprudence citée].
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