Weitere Entscheidung unten: EuG, 18.11.2015

Rechtsprechung
   EuG, 30.11.2017 - T-101/15, T-102/15   

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https://dejure.org/2017,45676
EuG, 30.11.2017 - T-101/15, T-102/15 (https://dejure.org/2017,45676)
EuG, Entscheidung vom 30.11.2017 - T-101/15, T-102/15 (https://dejure.org/2017,45676)
EuG, Entscheidung vom 30. November 2017 - T-101/15, T-102/15 (https://dejure.org/2017,45676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Red Bull / EUIPO - Optimum Mark () und argent)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsmarke, die aus einer Kombination der Farben Blau und Silber besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Hinreichend klare und eindeutige grafische Darstellung - Erforderlichkeit einer systematischen Anordnung, in der die Farben ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Red Bull / EUIPO - Optimum Mark () und argent)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsmarke, die aus einer Kombination der Farben Blau und Silber besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Hinreichend klare und eindeutige grafische Darstellung - Erforderlichkeit einer systematischen Anordnung, in der die Farben ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Red Bull / EUIPO - Optimum Mark () und argent)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Red Bull und "blau-silberne" Dose - Die Farbkombination auf den "Red Bull"-Getränkedosen wird nicht als Farbmarke geschützt

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Kein Schutz für Farbmarke Blau-Silber von Red Bull

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Farbkombinationsmarke von Red Bull: Ungefähr Blau/Silber verleiht noch keine Flügel

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-101/15
    Mit zwei Entscheidungen vom 9. Oktober 2013 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die erste und die zweite angegriffene Marke (im Folgenden zusammen: angegriffene Marken) für nichtig, da deren grafische Darstellung "eine bloße abstrakte und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrerer Farben" im Sinne des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 34), darstelle, die nicht die nach Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 4 der Verordnung 2017/1001) erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit und Beständigkeit aufweise, da sie zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zulasse, die es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen könne.

    Was drittens die Kombinationen zweier oder mehrerer Farben als solcher anbelangt, hat die Beschwerdekammer in Rn. 45 der angefochtenen Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), einen allgemeinen Grundsatz zur Auslegung von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellt habe, wonach die Farbkombinationen, um den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hinsichtlich Eindeutigkeit und Dauerhaftigkeit zu entsprechen, systematisch so angeordnet sein müssten, dass die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden seien.

    Als Erstes macht die Klägerin, unterstützt durch den streithelfenden Verband, geltend, dass die angegriffenen Marken den Anforderungen gemäß Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 entsprächen und dass die Beschwerdekammer das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), zu eng ausgelegt habe, was zu einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden Behandlung allein der Farbmarken per se gegenüber anderen Markenformen geführt habe.

    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass Farben oder Farbzusammenstellungen in Verbindung mit einer Ware oder einer Dienstleistung ein Zeichen sein können (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesem Erfordernis soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass Marktteilnehmer das Markenrecht missbrauchen, um sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 24).

    Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 26 bis 30).

    Demnach erfüllt ein Zeichen seine Rolle als eingetragene Unionsmarke nur dann, wenn es Gegenstand einer genauen, beständigen und dauerhaften Wahrnehmung sein kann, die die Herkunftsfunktion dieser Marke gewährleistet (vgl. Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 31 und 32).

    Solche Darstellungen ließen nämlich zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit für weitere Käufe beziehen könnte, und es auch den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern nicht ermöglichten, den Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers zu kennen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 33 bis 35).

    Da sich die Beschreibung bis auf die Nennung zweier Farben auf die Angabe eines Verhältnisses zwischen diesen Farben beschränkt habe, ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die bloße Angabe dieses Verhältnisses die Anordnung der beiden Farben nach zahlreichen unterschiedlichen Kombinationen zulasse und die Farben demnach nicht, wie in Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 entsprechend seiner Auslegung durch das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), gefordert, in vorher festgelegter und beständiger Weise verbinde.

    Als Erstes macht die Klägerin, unterstützt durch den streithelfenden Verband, im Wesentlichen geltend, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Auslegung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), und die Art und Weise, wie sie es im vorliegenden Fall angewandt habe, fehlerhaft seien.

    Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), ausschließlich auf eine grafische Darstellung, die in einer bloßen willkürlichen und unbestimmten "Kombination" von Farben bestehe, anzuwenden sei, und nicht den Fall eines Nebeneinanderstellens von Farben, die keine bloße "Kombination" im Sinne dieses Urteils darstelle, erfasse.

    Das in Rn. 34 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), verwendete Wort "oder" müsse daher im Licht des Ausdrucks "in jeglichen denkbaren Formen" geprüft werden.

    Nach Ansicht des streithelfenden Verbands ist das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), auf zwei Arten grafischer Darstellungen anwendbar: zum einen auf Zeichen, die aus einer bloßen form- und konturlosen Zusammenstellung (als "bloße Kombination" auszulegen) zweier oder mehrerer Farben bestünden und zum anderen auf Zeichen, die aus zwei oder mehreren Farben bestünden, für die angegeben werde, dass sie "in jeglichen denkbaren Formen" wiedergegeben würden.

    Die Argumentation der Klägerin und des streithelfenden Verbands zur Tragweite des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), ist zurückzuweisen, da sie auf einer unzutreffenden Auslegung dieses Urteils beruht.

    Die oben in Rn. 47 angeführten Rn. 33 bis 35 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), müssen nämlich zusammen und im Licht der in den Rn. 24 und 26 bis 30 dieses Urteils dargelegten Grundsätze, die oben in den Rn. 41 und 44 angeführt werden, gelesen werden.

    Daraus ergibt sich, dass es zur genauen Bestimmung des Gegenstands des durch eine Unionsmarke, die aus einer Kombination von Farben als solchen besteht, gewährten Schutzes erforderlich ist, dass diese Farben gemäß einer spezifischen Anordnung oder einem spezifischen Schema dargestellt werden, durch die die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind, um zahlreiche unterschiedliche Kombinationen dieser Farben zu verhindern, die es, wie der Gerichtshof in Rn. 35 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), ausgeführt hat, dem Verbraucher nicht erlauben würden, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten.

    Daher ist zu prüfen, ob die angegriffenen Marken zahlreiche unterschiedliche Kombinationen der in Rede stehenden beiden Farben im Sinne von Rn. 35 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), zulassen.

    Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer ebenfalls zu Recht festgestellt hat, dass die Beschreibungen, die der grafischen Darstellung jeder der angegriffenen Marken beigefügt worden war, keine zusätzliche Klarstellung hinsichtlich der systematischen Anordnung, in der die Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden werden und durch die mehrere unterschiedliche Kombinationen dieser Farben ausgeschlossen werden, wie dies gemäß dem Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), erforderlich ist, verschafften.

    Erstens sind die Argumente der Klägerin und des streithelfenden Verbands hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Zusammenstellung" in den verschiedenen Sprachfassungen der Rn. 34 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), als ins Leere gehend zurückzuweisen, da der Begriff "Nebeneinanderstellen" zwar nicht, wie die Klägerin und der streithelfende Verband vortragen, auf eine beliebige und willkürliche Kombination verweist, aber auch nicht zwangsläufig eine systematische Anordnung im Sinne von Rn. 33 des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), darstellt.

    Daraus folgt, dass auch die von der Klägerin, unterstützt durch den streithelfenden Verband, vertretene Auslegung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), wonach die Klarstellung im Hinblick auf das Verhältnis oder den Zusammenhang zwischen den verschiedenen Farben ausreichend sei, um dem in dem genannten Urteil genannten Erfordernis einer systematischen Anordnung zu entsprechen, zurückzuweisen ist.

    Dies ist genau das Ergebnis, das mit dem Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), verhindert werden soll, da es mit den Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegenden Zielen unvereinbar ist, die oben in den Rn. 41 und 44 aufgeführt wurden und die darin bestehen, die Funktion der Marke und die Möglichkeit für die Verbraucher zu gewährleisten, eine Marke wahrzunehmen, zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, was impliziert, dass diese visuell so in Erscheinung tritt, wie sie eingetragen wurde.

    In diesem Sinne trägt das Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), zur Klarstellung der praktischen Konsequenzen bei, die im Hinblick auf die Eintragungsvoraussetzungen von Farbmarken per se aus dieser Regel zu ziehen sind.

    Viertens läuft im vorliegenden Fall die Anwendung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), durch die Beschwerdekammer entgegen dem Vortrag der Klägerin und des streithelfenden Verbands nicht auf eine Leugnung der Existenz oder der Eintragungsfähigkeit dieser Art von Marken unter Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 und der Verordnung Nr. 2868/95 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung hinaus, wonach Unionsmarken Zeichen aller Art sein können, insbesondere Wörter, einschließlich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form oder Verpackung der Ware oder Klänge, soweit solche Zeichen geeignet sind, zum einen Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und zum anderen in dem Register der Unionsmarken in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des dem Inhaber einer solchen Marke gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

    Wie sich nämlich oben aus Rn. 69 ergibt, steht das Erfordernis einer systematischen Anordnung, wie sie im Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), beschrieben wurde, in keiner Weise im Widerspruch zu dieser Regel.

    Zweitens beruft sich die Klägerin auf die Praxis des EUIPO nach dem Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), aus der sich ergebe, dass dieses die Anmeldung von Unionsmarken, die aus einer Kombination von Farben als solchen bestünden und den angegriffenen Marken ähnlich seien, auf der Grundlage der Regel "Das, was Sie sehen, ist das, was Sie bekommen" akzeptiert habe, und dass diese Anmeldungen durch einige Entscheidungen der Beschwerdekammern bestätigt worden seien.

    Im vorliegenden Fall ergibt sich die Rüge hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Ergebnisse, zu denen die Anwendung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), angeblich führt, im Hinblick auf die Vereinbarkeit der grafischen Darstellung einer Farbmarke per se mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 mittelbar zum einen aus den Ausführungen der Klägerin, dass es nicht erforderlich sei, den angegriffenen Marken eine ausdrückliche Beschreibung der grafischen Darstellung beizufügen, und zum anderen aus dem bereits im Stadium der Klageschrift geltend gemachten Fehlen eines gesetzlichen Erfordernisses in diesem Sinne.

    Was zum anderen den Vorwurf anbelangt, die von der Beschwerdekammer vertretene Auslegung des Urteils vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), führe im Hinblick auf die mit den für die grafische Darstellung von Farbmarken per se geltenden Voraussetzungen verfolgten Ziele zu einer zu strikten Anwendung dieser Voraussetzungen und zu unnötig hohen Anforderungen, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Anwendung der vom Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), aufgestellten Voraussetzungen in Anbetracht der von diesen Voraussetzungen verfolgten Ziele im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig war.

    Der neue Wortlaut von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, der eher auf eine Verstärkung der Rechtssicherheit abzielt, ist nämlich restriktiver als der frühere Wortlaut, da er die in den Urteilen vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C-273/00, EU:C:2002:748), und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), festgelegten Ziele ausdrücklich in den Wortlaut des Artikels aufnimmt und mithin voll mit dieser Rechtsprechung und mit deren Anwendung durch die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen in Einklang steht.

    Was die erste angegriffene Marke anbelangt, ergibt sich aus den Akten, dass der Prüfer in Telefongesprächen, die zwischen dem 11. August und dem 3. September 2004 stattgefunden haben, von dem Vertreter der Klägerin verlangt hat, die Anmeldung unter Berücksichtigung der im Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), beschriebenen Eintragungsvoraussetzungen klarzustellen und insbesondere Informationen zum Verhältnis zwischen den beiden in Rede stehenden Farben sowie zur Art und Weise, wie diese in Erscheinung treten sollten, zu ergänzen.

    Auch wenn erstens der Prüfer zweimal zwei Beschreibungen akzeptiert hat, die nicht den im Urteil vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), aufgestellten Anforderungen entsprachen, können diese Umstände nicht ausschließen, dass die angegriffenen Marken für nichtig erklärt werden, wenn ihre Eintragung unter Missachtung eines der in Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse erfolgt ist.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-101/15
    Was ferner das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit eines Zeichens im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 anbelangt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die grafische Darstellung es ermöglichen muss, das Zeichen insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sichtbar so wiederzugeben, dass es genau identifiziert werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 46).

    Um ihrer Funktion gerecht werden zu können, muss die grafische Darstellung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 im Übrigen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 47 bis 55).

    Wie die Beschwerdekammer zudem in Rn. 51 der in der Rechtssache T-101/15 angefochtenen Entscheidung und in Rn. 50 der in der Rechtssache T-102/15 angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Urteil vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C-273/00, EU:C:2002:748), dass das Erfordernis, dass ein Zeichen klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein muss, für jede Kategorie von Marken einzeln, abhängig von ihrer Art und der ihnen eigenen Merkmale, beurteilt werden muss.

    Der neue Wortlaut von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, der eher auf eine Verstärkung der Rechtssicherheit abzielt, ist nämlich restriktiver als der frühere Wortlaut, da er die in den Urteilen vom 12. Dezember 2002, Sieckmann (C-273/00, EU:C:2002:748), und vom 24. Juni 2004, Heidelberger Bauchemie (C-49/02, EU:C:2004:384), festgelegten Ziele ausdrücklich in den Wortlaut des Artikels aufnimmt und mithin voll mit dieser Rechtsprechung und mit deren Anwendung durch die Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen in Einklang steht.

  • EuG, 28.01.2015 - T-655/13

    Enercon / HABM (Dégradé de cinq nuances de la couleur verte) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-101/15
    Wie die Streithelferin zudem zu Recht hervorhebt, kann die Farbmarke per se unabhängig von der Form und der Verpackung der von ihr erfassten Waren konturlos auf deren gesamter Fläche angebracht werden, was für die Bildmarken nicht der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Enercon/HABM [Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne], T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49, Rn. 16).

    Sie stützt sich u. a. auf die Urteile vom 28. Oktober 2009, BCS/HABM - Deere (Kombination der Farben Grün und Gelb) (T-137/08, EU:T:2009:417), vom 12. November 2010, Deutsche Bahn/HABM (Waagerechte Kombination der Farben Grau und Rot) (T-404/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:466), vom 12. November 2010, Deutsche Bahn/HABM (Senkrechte Kombination der Farben Grau und Rot) (T-405/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:467), und vom 28. Januar 2015, Abstufung der Farbe Grün in fünf Töne (T-655/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:49).

  • EuG, 12.12.2014 - T-405/13

    'Comptoir d''Épicure / OHMI - A-Rosa Akademie (da rosa)'

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-101/15
    Die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren zu ermitteln ist, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2014, Comptoir d'Épicure/HABM - A-Rosa Akademie [da rosa], T-405/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1072, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass sich die Klägerin zur Stützung eines angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2014, da rosa, T-405/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1072, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-101/15
    Zwar ist zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung entschieden worden, dass das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Unionsmarkenanmeldung die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und ein besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 74).

    Wer ein Zeichen als Unionsmarke anmeldet, kann sich demzufolge nicht zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 75 und 76).

  • EuG, 25.03.2009 - T-191/07

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DEN BEGRIFF "BUDWEISER" NICHT

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-101/15
    Im Übrigen hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidungen fehlerfrei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung eine bloße Praxis, so gängig sie auch sein mag, keinen präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften im Sinne der oben in Rn. 125 erwähnten Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil vom 25. März 2009, Anheuser-Busch/HABM - Budejovický Budvar [BUDWEISER], T-191/07, EU:T:2009:83, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit sich die Klägerin auf die Richtlinien des EUIPO stützt, ist als Drittes festzustellen, dass bereits entschieden wurde, dass nichts die Annahme zulässt, dass diese Richtlinien die in diesem Bereich anwendbare Unionsregelung verdrängen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2009, BUDWEISER, T-191/07, EU:T:2009:83, Rn. 48).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-101/15
    Dagegen ist die sprachliche Beschreibung einer Farbe dadurch, dass sie in Worte, die wiederum aus Buchstaben bestehen, gefasst ist, eine grafische Darstellung der Farbe, sofern sie die oben in den Rn. 44 und 45 aufgeführten Bedingungen erfüllt (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 33 bis 35).

    Außerdem hat die Beschwerdekammer in Rn. 43 der angegriffenen Entscheidungen zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, EU:C:2003:244), ergibt, dass eine Beschreibung eines Zeichens erforderlich sein kann, um den Anforderungen von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 zu genügen.

  • EuG, 22.03.2017 - T-430/16

    Intercontinental Exchange Holdings / EUIPO (BRENT INDEX)

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-101/15
    Wie bereits oben in Rn. 99 dargelegt, kann sich die Klägerin nicht zu ihrem Vorteil auf eine etwaige fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 22. März 2017, 1ntercontinental Exchange Holdings/EUIPO [BRENT INDEX], T-430/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:198, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.06.2012 - T-523/10

    Interkobo / OHMI - XXXLutz Marken (my baby) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-101/15
    Allerdings müssen diese Zusicherungen den geltenden Bestimmungen und Normen entsprechen, da Zusagen, die diesen geltenden Bestimmungen des Unionsrechts nicht entsprechen, beim Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen begründen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2012, 1nterkobo/HABM - XXXLutz Marken [my baby], T-523/10, EU:T:2012:326, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuG, 30.11.2017 - T-101/15
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, EU:C:2001:420, Rn. 81, und vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 50).
  • EuG, 09.09.2011 - T-36/09

    dm-drogerie markt / OHMI - Distribuciones Mylar (dm) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 10.05.2012 - C-39/10

    Kommission / Estland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuG, 28.10.2009 - T-137/08

    BCS / OHMI - Deere () und jaune) - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

  • EuG, 12.11.2010 - T-404/09

    Deutsche Bahn / HABM () und rouge) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

  • EuG, 12.11.2010 - T-405/09

    Deutsche Bahn / HABM () und rouge) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • EuG, 05.04.2006 - T-388/04

    Kachakil Amar / HABM (Ligne longitudinale terminée en triangle)

  • EuG, 21.03.2002 - T-231/99

    Joynson / Kommission

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

  • EuG, 19.06.2019 - T-307/17

    adidas/ EUIPO - Shoe Branding Europe (Représentation de trois bandes parallèles)

    Ist die Marke eingetragen, kann der Markeninhaber keinen Schutz beanspruchen, der über den durch die grafische Darstellung gewährten Schutz hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2017, Red Bull/EUIPO - Optimum Mark [Kombination der Farben Blau und Silber], T-101/15 und T-102/15, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2017:852, Rn. 71).

    Regel 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 bestimmt: "Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten." Folglich muss dann, wenn eine Anmeldung eine Beschreibung enthält, diese Beschreibung zusammen mit der grafischen Darstellung geprüft werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 30. November 2017, Kombination der Farben Blau und Silber, T-101/15 und T-102/15, gegen das Urteil ist ein Rechtsmittel anhängig, EU:T:2017:852, Rn. 79).

  • EuG, 23.09.2020 - T-796/16

    CEDC International/ EUIPO - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une

    Sobald eine Marke eingetragen ist, kann ihr Inhaber nicht einen Schutz beanspruchen, der über den durch diese grafische Darstellung gewährten Schutz hinausgeht oder dieser Darstellung nicht entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2017, Red Bull/EUIPO - Optimum Mark [Kombination der Farben Blau und Silber], T-101/15 und T-102/15, EU:T:2017:852, Rn. 71, und vom 19. Juni 2019, adidas/EUIPO - Shoe Branding Europe (Darstellung dreier paralleler Streifen), T-307/17, EU:T:2019:427, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dem Urteil vom 6. Mai 2003, Libertel (C-104/01, EU:C:2003:244), ergibt sich, dass eine Beschreibung eines Zeichens erforderlich sein kann, um den Anforderungen von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. November 2017, Kombination der Farben Blau und Silber, T-101/15 und T-102/15, EU:T:2017:852, Rn. 79 und 80, und vom 19. Juni 2019, Darstellung dreier paralleler Streifen, T-307/17, EU:T:2019:427, Rn. 31).

    Ferner wird im vorliegenden Fall die unzureichende Klarheit und Eindeutigkeit der Darstellung zusammen mit ihrer Beschreibung vielmehr dadurch bestätigt, dass die Klägerin Benutzungsnachweise vorgelegt hat, die die ältere Marke in einer Art und Weise wiedergeben, die sich in Bezug auf Art, Länge und Position der Linie von der Darstellung in der Eintragungsurkunde unterscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Red Bull/EUIPO, C-124/18 P, EU:C:2019:641, Rn. 45, und vom 30. November 2017, Kombination der Farben Blau und Silber, T-101/15 und T-102/15, EU:T:2017:852, Rn. 65).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-124/18

    Red Bull/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Red Bull GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. November 2017, Red Bull/EUIPO - Optimum mark (Kombination von blauer und silberner Farbe) (T-101/15 und T-102/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:852), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2014 (Sache R 2036/2013-1 und Sache R 2037/2013-1) zu zwei Nichtigkeitsverfahren zwischen der Optimum Mark sp.

    Was die Rechtssache T-101/15 betrifft, so meldete Red Bull am 15. Januar 2002 die nachfolgend wiedergegebene Kombination zweier Farben als solcher an:.

  • EuG, 24.03.2021 - T-193/18

    Andreas Stihl/ EUIPO - Giro Travel Company (Combinaison des couleurs grise et

    Il ressort également de la jurisprudence qu'il découle de la nature d'une marque consistant en une combinaison de couleurs en tant que telles, sans contours ou forme, que, afin que l'objet précis de sa protection soit clair et perceptible par les consommateurs et par les autres opérateurs économiques et qu'elle remplisse ainsi sa fonction essentielle d'indication d'origine en ne conférant pas d'avantages concurrentiels disproportionnés, sa représentation graphique ou la description l'accompagnant doivent montrer les nuances précises des couleurs en cause, les proportions ainsi que leur agencement dans l'espace [arrêt du 30 novembre 2017, Red Bull/EUIPO - Optimum Mark (Combinaison des couleurs bleue et argent), T-101/15 et T-102/15, EU:T:2017:852, point 96, confirmé sur pourvoi].

    Une fois qu'une description est présente dans la demande d'enregistrement, celle-ci doit être examinée conjointement à la représentation graphique (arrêt du 30 novembre 2017, Combinaison des couleurs bleue et argent, T-101/15 et T-102/15, EU:T:2017:852, point 79).

  • EuGH, 11.07.2023 - C-64/23

    Neoperl/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Zulassung von Rechtsmitteln - Art.

    Sodann habe das Gericht mit seiner Feststellung in den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils, dass das fragliche Zeichen die Voraussetzungen von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfülle, weil die der Anmeldung des Zeichens beigefügte sprachliche Beschreibung die grafische Darstellung des Zeichens nicht klarstelle, seine eigene Rechtsprechung verkannt, die sich aus dem Urteil vom 30. November 2017, Red Bull/EUIPO - Optimum Mark (Kombination von blauer und silberner Farbe) (T-101/15 und T-102/15, EU:T:2017:852, Rn. 46 und 80), ergebe, wonach die sprachliche Beschreibung eines Zeichens selbst eine grafische Darstellung des Zeichens sei.
  • BPatG, 13.06.2018 - 28 W (pat) 584/17
    Nach der nationalen Rechtsprechung entspricht diesem Kriterium jedenfalls ein Anmeldebegehren, das auf Farben gerichtet ist, die nebeneinander angeordnet sind und deren Reihenfolge bestimmt ist (vgl. BGH GRUR 2007, 55, Rdnr. 13 - Gelb/Grün II unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 - Dunkelblau/Hellblau; BPatG GRUR 2006, 764, 765 f. - Samtrot/Silber; BPatG, Beschluss vom 7. Juli 2008, 28 W (pat) 21/08 - Orange/Schwarz; BPatG, Beschluss vom 21. August 2008, 29 W (pat) 33/08 - Rot/Gelb; BPatG, Beschluss vom 24. April 2013, 26 W (pat) 568/12 - Blau/Silber; BPatG, Beschluss vom 12. Juni 2012, 27 W (pat) 105/11 - Rot/Gelb/Blau; abweichend EuG, Beschluss vom 30. November 2017, T-102/15 - Blau/Silber).
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Rechtsprechung
   EuG, 18.11.2015 - T-102/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,48425
EuG, 18.11.2015 - T-102/15 (https://dejure.org/2015,48425)
EuG, Entscheidung vom 18.11.2015 - T-102/15 (https://dejure.org/2015,48425)
EuG, Entscheidung vom 18. November 2015 - T-102/15 (https://dejure.org/2015,48425)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.03.2014 - C-445/13

    Voss of Norway / HABM

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-102/15
    En particulier, est admise l'intervention d'associations représentatives qui ont pour objet la protection de leurs membres dans des affaires soulevant des questions de principe de nature à affecter ces derniers (ordonnances du président de la Cour du 28 septembre 1998, Pharos/Commission, C-151/98 P, Rec, EU:C:1998:440, point 6, et du 25 mars 2014, Voss of Norway/OHMI, C-445/13 P, EU:C:2014:202, point 7).

    Elle invoque, par analogie, l'admission par la Cour de l'intervention de l'International Trademark Association (« INTA ") dans l'affaire Voss of Norway/OHMI, point 21 supra (EU:C:2014:202).

    Ces questions sont susceptibles d'affecter l'intérêt des membres de Marques, titulaires de telles marques communautaires (voir, en ce sens, ordonnance Voss of Norway/OHMI, point 21 supra, EU:C:2014:202, point 9).

  • EuG, 18.10.2012 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-102/15
    Plus particulièrement, une association peut être admise à intervenir dans une affaire si elle est représentative d'un nombre important d'entreprises actives dans le secteur concerné, si son objet comprend la protection des intérêts de ses membres, si l'affaire peut soulever des questions de principe affectant le fonctionnement du secteur concerné et, donc, si les intérêts de ses membres peuvent être affectés dans une mesure importante par l'arrêt à intervenir (voir ordonnance du 18 octobre 2012, ClientEarth et International Chemical Secretariat/ECHA, T-245/11, EU:T:2012:557, point 12 et jurisprudence citée).

    La Cour a précisé que l'adoption d'une interprétation large du droit d'intervention des associations vise à permettre de mieux apprécier le cadre des affaires tout en évitant une multiplicité d'interventions individuelles qui compromettraient l'efficacité et le bon déroulement de la procédure (voir ordonnance ClientEarth et International Chemical Secretariat/ECHA, point 21 supra, EU:T:2012:557, point 13 et jurisprudence citée).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-102/15
    Même s'il découle de la jurisprudence invoquée par la chambre de recours dans la décision attaquée, notamment de l'arrêt du 6 mai 2003, Libertel (C-104/01, Rec, EU:C:2003:244), qu'un rôle est accordé à la description verbale dans le cas de marques composées de couleurs en tant que telles pour satisfaire aux exigences posées par l'article 4 du règlement n° 207/2009, il peut être considéré qu'elle ne précise pas le rôle exact joué par ladite description.
  • EuGH, 28.09.1998 - C-151/98

    Pharos / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-102/15
    En particulier, est admise l'intervention d'associations représentatives qui ont pour objet la protection de leurs membres dans des affaires soulevant des questions de principe de nature à affecter ces derniers (ordonnances du président de la Cour du 28 septembre 1998, Pharos/Commission, C-151/98 P, Rec, EU:C:1998:440, point 6, et du 25 mars 2014, Voss of Norway/OHMI, C-445/13 P, EU:C:2014:202, point 7).
  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuG, 18.11.2015 - T-102/15
    À cet égard, il y a lieu de préciser que la décision attaquée fait, notamment, application de la jurisprudence de la Cour selon laquelle une représentation graphique de deux ou plusieurs couleurs qui sont désignées de manière abstraite et sans contour doit comporter un agencement systématique associant les couleurs concernées de manière prédéterminée et constante (arrêt du 24 juin 2004, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, Rec, EU:C:2004:384, point 33) afin de satisfaire aux conditions de l'article 2 de la première directive 89/104/CEE du Conseil, du 21 décembre 1988, rapprochant les législations des États membres sur les marques (JO L 40, p. 1), selon lequel peuvent constituer des marques tous les signes susceptibles d'une représentation graphique, notamment les mots, y compris les noms de personnes, les dessins, les lettres, les chiffres, la forme du produit ou de son conditionnement, à condition que de tels signes soient propres à distinguer les produits ou les services d'une entreprise de ceux d'autres entreprises.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-124/18

    Red Bull/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Red Bull GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30. November 2017, Red Bull/EUIPO - Optimum mark (Kombination von blauer und silberner Farbe) (T-101/15 und T-102/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:852), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung zweier Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Dezember 2014 (Sache R 2036/2013-1 und Sache R 2037/2013-1) zu zwei Nichtigkeitsverfahren zwischen der Optimum Mark sp.

    Was die Rechtssache T-102/15 betrifft, so meldete die Rechtsmittelführerin am 1. Oktober 2010 beim EUIPO eine zweite Unionsmarke an.

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