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   EuG, 06.03.2002 - T-92/00 und T-103/00   

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https://dejure.org/2002,2548
EuG, 06.03.2002 - T-92/00 und T-103/00 (https://dejure.org/2002,2548)
EuG, Entscheidung vom 06.03.2002 - T-92/00 und T-103/00 (https://dejure.org/2002,2548)
EuG, Entscheidung vom 06. März 2002 - T-92/00 und T-103/00 (https://dejure.org/2002,2548)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen - Selektiver Charakter - Rechtfertigung durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems - Ermessensmissbrauch

  • Europäischer Gerichtshof

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (T-92/00), Ramondín, SA und Ramondín Cápsulas, SA (T-103/00) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 87 Absatz 1 EG
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Selektiver Charakter der Maßnahme - Nationale Regelung, mit der eine Steuergutschrift eingeführt wird - Maßnahme mit allgemeinem Charakter, die die Gewährung einer Steuervergünstigung in das Ermessen der Verwaltung stellt - ...

  • EU-Kommission

    Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (T-92/00), Ramondín, SA und Ramondín Cápsu

    Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen - Selektiver Charakter - Rechtfertigung durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems - Ermessensmissbrauch.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen in Form von Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer; Zulässige maximale Beihilfeintensität im Baskenland; Selektiver Charakter beim Aufbau eines Steuersystems; Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung ; Voraussetzungen für die ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen in Form von Ermäßigungen der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer; Zulässige maximale Beihilfeintensität im Baskenland; Selektiver Charakter beim Aufbau eines Steuersystems; Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung ; Voraussetzungen für die ...

  • Judicialis

    Entscheidung Nr. 2000/795/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(1999) 5203 endg. vom 22. Dezember 1999 über die dem Unternehmen Ramondín S.A. von den spanischen Behörden gewährte Beihilfe insoweit, als die von der Diputación Foral de Alava gewährten Steuervorteile in der Entscheidung ...

 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-92/00
    Nach ständiger Rechtsprechung kann deshalb eine Maßnahme der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG nicht wegen des mit ihr verfolgten Zweckes entgehen (Urteile des Gerichtshofes Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 31, Randnrn. 20 und 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 25; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 23, Randnr. 53).

    Jedoch setzt die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems voraus, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 51, Randnr. 39, und Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in dieser Rechtssache, Nr. 8; vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Nr. 27).

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist es nach der Rechtsprechung auch nicht erforderlich, dass die Verfälschung des Wettbewerbs oder die Gefahr einer solchen Verfälschung und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels spürbar oder erheblich sind (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnrn.

    Wie oben in den Randnummern 66 bis 81 dargelegt, war jedoch die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausreichend, um den Betroffenen die Verteidigung ihrer Rechte und den Gemeinschaftsgerichten die Wahrnehmung ihrer Kontrolle zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86).

  • EuG, 29.09.2000 - T-55/99

    CETM / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-92/00
    DieSpezifität oder die Selektivität einer Maßnahme ist damit eines der Merkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 40; Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann deshalb eine Maßnahme der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG nicht wegen des mit ihr verfolgten Zweckes entgehen (Urteile des Gerichtshofes Frankreich/Kommission, zitiert oben in Randnr. 31, Randnrn. 20 und 21, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 25; Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 23, Randnr. 53).

    Die Kommission braucht jedoch nicht nachzuweisen, dass sich die Beihilfen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich ausgewirkt haben (Urteil CETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 23, Randnr. 103).

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-92/00
    Folglich fallen Maßnahmen, die von innerstaatlichen (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten erlassen werden, unabhängig vom Status und der Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaates inden Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17).

    Auch wenn die Kommission in ihrer Veröffentlichung "Erläuterungen zu den Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen" (vgl. oben, Randnr. 76) anerkannt hat, dass eine Beihilfe nur dann unter Artikel 87 Absatz 1 EG fällt, wenn sie "spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb" hat, bezifferte sie doch diese Schwelle in ihrer Mitteilung über "De-minimis"-Beihilfen (vgl. oben, Randnr. 76) auf ein Beihilfevolumen von 100 000 Euro, das im vorliegenden Fall überschritten wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnrn.

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-92/00
    Wenn dies der Fall ist, ist die Maßnahme dem Zugriff der Bestimmung des Artikels 87 Absatz 1 EG entzogen (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 27, und Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 51, Randnr. 34; Urteil BETM/Kommission, zitiert oben in Randnr. 23, Randnr. 52).

    Jedoch setzt die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems voraus, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 51, Randnr. 39, und Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in dieser Rechtssache, Nr. 8; vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Nr. 27).

  • EuG, 23.10.1990 - T-46/89

    Antonino Pitrone gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-92/00
    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577, Randnr. 71, und vom 15. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 779).
  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-92/00
    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577, Randnr. 71, und vom 15. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 779).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-6/97

    Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-92/00
    Jedoch setzt die Rechtfertigung einer spezifischen steuerlichen Maßnahme durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems voraus, dass diese Maßnahme mit der inneren Logik des allgemeinen Steuersystems im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien/Kommission, zitiert oben in Randnr. 51, Randnr. 39, und Schlussanträge von Generalanwalt La Pergola in dieser Rechtssache, Nr. 8; vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Nr. 27).
  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-92/00
    Müsste nämlich die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darlegen, so würden dadurch diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigt, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33).
  • EuGH, 16.02.2000 - C-400/97

    Juntas Generales de Guipúzcoa und Diputación Foral de Guipúzcoa

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-92/00
    Die Klägerin in der Rechtssache T-92/00 bezieht sich weiterhin auf die Ausführungen der Kommission in den Verfahren, in denen der Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Februar 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-400/97, C-401/97 und C-402/97 (Juntas Generales de Guipúzcoa u. a., Slg. 2000, I-1073) ergangen ist, wonach die Normas Forales staatliche Beihilfen seien, weil sie nur in einem bestimmten Gebiet eines Mitgliedstaats anwendbar seien.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.03.2002 - T-92/00
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist es nach der Rechtsprechung auch nicht erforderlich, dass die Verfälschung des Wettbewerbs oder die Gefahr einer solchen Verfälschung und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels spürbar oder erheblich sind (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-126/96

    BFM / Kommission

  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.1998 - C-342/96

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche

  • EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

    Piaggio

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.12.2016 - C-20/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen,

    44 Irland trägt vor, das Gericht habe entgegen dem Vorbringen der Kommission aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 8. November 2001 , Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), und des Gerichts vom 6. März 2002 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-92/00 und T-103/00, EU:T:2002:61), sowie vom 9. September 2009 , Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, EU:T:2009:315), nicht abgeleitet, dass nur die Maßnahmen selektiv seien, deren Anwendung an die Art der Tätigkeiten des Unternehmens gebunden oder deren Anwendung von einem Mindestbetrag abhängig gewesen sei, sondern es habe entschieden, dass bei einer Maßnahme, in deren Genuss alle in Spanien steuerlich ansässigen Unternehmen, die eine Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % an einem ausländischen Unternehmen erwürben, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit und der investierten Summen hätten kommen können, die Selektivität nicht habe festgestellt werden können.
  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

    Mit Beschlüssen des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 10. September 2002 ist das Verfahren in den Rechtssachen T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs über die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-127/99, T-129/99 und T-148/99, Slg. 2002, II-1275, im Folgenden: Urteil Demesa) und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, im Folgenden: Urteil Ramondín), ausgesetzt worden.

    Außerdem ist dieses Vorbringen schwerlich mit der Gewährung von Steuererleichterungen in Einklang zu bringen (Urteile Ramondín, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 62, und Diputación Foral de Guipúzcoa u. a./Kommission, oben in Randnr. 22 angeführt, Randnr. 64).

    Die Kommission ist also zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die in den fraglichen Normas Forales vorgesehenen Steuergutschriften selektiv auf eine Anwendung zugunsten "bestimmter Unternehmen" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gerichtet sind (Urteile Demesa, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 157, und Ramondín, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 39).

    Außerdem kann die Tatsache, dass Steuerregelungen oft quantitative Kriterien enthalten, nicht den Schluss rechtfertigen, dass die hier gegenständlichen Vorschriften deshalb, weil mit ihnen eine steuerliche Vergünstigung eingeführt wurde, die nur Unternehmen mit bedeutenden finanziellen Ressourcen zugutekommt, der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG entgingen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ramondín, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 40).

    Folglich fallen Maßnahmen, die von innerstaatlichen (dezentralisierten, föderalen, regionalen oder sonstigen) Einrichtungen der Mitgliedstaaten erlassen werden, unabhängig vom rechtlichen Status und von der Bezeichnung dieser Einrichtungen ebenso wie Maßnahmen des Bundes- oder Zentralstaats in den Geltungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 17, und Urteil Ramondín, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission

    das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 aufzuheben,.

    In der Rechtssache T-92/00 hat Álava entgegen der Behauptung der Kommission den entsprechenden Klagegrund bereits in der Klageschrift angeführt.

    Außerdem hat Ramondín seine Klage (Rechtssache T-103/00) von Anfang an auf Ermessensmissbrauch gestützt, und das Gericht hat diesen Klagegrund im Urteil Ramondín behandelt, nachdem die beiden Rechtssachen verbunden worden sind.

    Álava kann mit seinem Rechtsmittel in der Rechtssache C-188/02 P, das sich gegen das Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 richtet, folglich die Feststellungen des Gerichts zu diesem Klagegrund angreifen, ohne dass dadurch der Streitgegenstand gegenüber der erstinstanzlichen Verfahren erweitert würde.

    5 - Verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385) - im Folgenden: Urteil Ramondín.

  • EuG, 17.12.2015 - T-515/13

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, nach dem das spanische

    Die Kommission bezieht sich insoweit auf das Urteil Spanien/Kommission (oben in Rn. 132 angeführt, EU:C:2004:438) sowie auf das Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T - 92/00 und T - 103/00, Slg, EU:T:2002:61).

    154 Was viertens das Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (oben in Rn. 133 angeführt, EU:T:2002:61) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in diesem Urteil die Selektivität zweier steuerlicher Maßnahmen untersucht hat.

  • EuG, 04.09.2009 - T-211/05

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Die fraglichen Maßnahmen begünstigen also nur diejenigen Unternehmen, die die genannten Schritte vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 97), und zwar in dem kurzen Zeitraum von fünfzehn Monaten, in dem die Beihilferegelung Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 49).

    Nach der Rechtsprechung ist es nämlich nicht erforderlich, dass die Verfälschung des Wettbewerbs oder die Gefahr einer solchen Verfälschung und die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels spürbar oder erheblich sind (Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 78).

    Denn jede Gewährung von Beihilfen an ein Unternehmen, das auf dem Markt der Gemeinschaft tätig ist, kann Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 72).

  • EuG, 13.12.2017 - T-314/15

    Griechenland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten eines

    Conformément à une jurisprudence constante, il y a donc lieu de constater que l'objectif poursuivi par la mesure en cause ne peut lui permettre d'échapper à la qualification d'aide d'État au sens de cet article (voir arrêt du 6 mars 2002, Diputación Foral de Álava e.a./Commission, T-92/00 et T-103/00, EU:T:2002:61, point 51 et jurisprudence citée).

    Ont été jugés comme inhérents au système fiscal des objectifs tels que la progressivité de l'impôt, qui est justifiée par la logique redistributive du système fiscal (arrêt du 6 mars 2002, Diputación Foral de Álava e.a./Commission, T-92/00 et T-103/00, EU:T:2002:61, point 60).

    Même en supposant que les réductions fiscales accordées à PCT visent à augmenter les recettes fiscales, en encourageant les investissements dans des infrastructures publiques, la jurisprudence a clairement indiqué que de telles réductions fiscales destinées à encourager les investissements n'étaient pas compatibles avec l'objectif consistant à augmenter les recettes fiscales, car ce dernier aurait pu aussi bien être atteint par des mesures fiscales de caractère général (voir, en ce sens, arrêt du 6 mars 2002, Diputación Foral de Álava e.a./Commission, T-92/00 et T-103/00, EU:T:2002:61, point 61 et 62).

  • EuG, 06.03.2002 - T-168/99

    Diputación Foral de Alava / Kommission

    Mit Klageschrift, die am 19. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/795 erhoben (Rechtssache T-92/00).

    Mit ihrer Klage in der Rechtssache T-92/00 wendet sich die Klägerin mit dem gleichen Vorbringen wie in der vorliegenden Rechtssache gegen die Einstufung der streitigen steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfe.

    Mit heutigem Urteil in der Rechtssache T-92/00 hat das Gericht entschieden, dass die Kommission die streitigen steuerlichen Maßnahmen zu Recht als staatliche Beihilfen einstufte, und die Klage abgewiesen (Urteil des Gerichts vom 6. März2002 in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Territorio Histórico de Álava u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

    Die Klägerin hat auch selbst in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-92/00 eingeräumt, dass mit dem Erlass der Entscheidung 2000/795 "die Klage [in der Rechtssache T-168/99] gegenstandslos geworden" sei.

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

    Der bloße Umstand, dass der Vorteil allen Anlagestrukturen, die den Voraussetzungen genügen, zugutekommen kann, begründet nämlich noch nicht den allgemeinen Charakter der streitigen Maßnahme und schließt nicht aus, dass sie selektiven Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T-92/00 und T-103/00, Slg. 2002, II-1385, Randnr. 58).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann deshalb eine Maßnahme der Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht wegen des mit ihr verfolgten Zwecks entgehen (Urteil Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Randnr. 152 angeführt, Randnr. 51).

  • EuG, 23.10.2002 - T-269/99

    Diputación Foral de Guipúzcoa / Kommission

    Selbst wenn ein solches Ziel angestrebt worden sein sollte, ist davon auszugehen, dass es ebenso durch allgemeine Steuermaßnahmen erreicht werden könnte (siehe Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputacíon Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-0000, Randnr. 62).

    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 1990 in der Rechtssache T-46/89, Pitrone/Kommission, Slg. 1990, II-577, Randnr. 71, und vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Diputacíon Foral de Álava u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 64, Randnr. 84).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-186/02

    Ramondín und Ramondín Cápsulas / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

    1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Ramondín SA und die Ramondín Cápsulas SA sowie das Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava (im Folgenden: Territorio Histórico de Álava) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. März 2002 in den Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 (Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, Slg. 2002, II-1385, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/795/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA (ABl. 2000, L 318, S. 36, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgewiesen hat.

    17 Mit Klageschriften, die am 19. und 26. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben das Territorio Histórico de Álava (Rechtssache T-92/00) sowie die Ramondín SA und die Ramondín Cápsulas SA (im Folgenden gemeinsam: Ramondín) (Rechtssache T-103/00) Klagen gegen die Kommission.

  • EuG, 23.10.2002 - T-346/99

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • EuGH, 11.11.2004 - C-183/02

    Demesa / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15

    Kommission / World Duty Free Group - Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV -

  • EuGH, 06.03.2003 - C-186/02

    Ramondín und Ramondín Cápsulas / Kommission

  • EuG, 09.09.2009 - T-30/01

    Diputación Foral de Álava / Kommission - Staatliche Beihilfen - Steuervorteile,

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

  • EuG, 11.06.2009 - T-189/03

    ASM Brescia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-428/06

    Unión General de Trabajadores de la Rioja - Staatliche Beihilfen - Von einer

  • EuG, 01.07.2009 - T-81/07

    KG Holding / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Germanwings/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien

  • EuG, 11.06.2009 - T-301/02

    AEM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2008 - C-431/07

    Bouygues und Bouygues Télécom / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG -

  • EuG, 08.02.2023 - T-522/20

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem die am

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-266/04

    Casino France - Artikel 87 Absatz 1 EG - Abgabe auf die Verkaufsfläche -

  • EuG, 28.02.2012 - T-282/08

    Grazer Wechselseitige Versicherung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.12.2007 - T-308/05

    Italien / Kommission - Strukturfonds - Kofinanzierung - Verordnungen (EG) Nrn.

  • EuG, 11.06.2009 - T-222/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

  • EuG, 06.04.2006 - T-17/03

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für

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