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   EuG, 12.01.2007 - T-104/06   

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https://dejure.org/2007,38360
EuG, 12.01.2007 - T-104/06 (https://dejure.org/2007,38360)
EuG, Entscheidung vom 12.01.2007 - T-104/06 (https://dejure.org/2007,38360)
EuG, Entscheidung vom 12. Januar 2007 - T-104/06 (https://dejure.org/2007,38360)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SPM / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    SPM / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 52-54, 57, 59)

  • EU-Kommission

    SPM / Kommission

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Außenbeziehungen , Handelspolitik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 3. April 2006 - SPM / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 219/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Eröffnung und Verwaltung des Zollkontingents für die Einfuhr von Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit Ursprung in den AKP-Staaten für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2006 ...

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuG, 11.09.2007 - T-28/07

    Fels-Werke u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System

    48 In Bezug auf das Argument der Klägerinnen, dass sie zu einem abschließend begrenzten Personenkreis gehörten, verweist die Kommission auf die ständige Rechtsprechung, wonach der bloße Umstand, dass die von einer Maßnahme Betroffenen der Zahl oder selbst ihrer Identität nach mehr oder weniger genau bestimmt werden könnten, nicht als Nachweis für die individuelle Betroffenheit dieser Personen ausreiche (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, T-481/93 und T-484/93, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05, Slg. 2007, II-0000, Randnr. 71, und SPM/Kommission, T-104/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 71).

    Hierbei vermag der Umstand allein, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern seine Anwendung nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37, Beschluss des Gerichts vom 8. September 2005, Lorte u. a./Rat, T-287/04, Slg. 2005, II-3125, Randnr. 53; vgl. auch Beschlüsse vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05 und T-104/06, oben in Randnr. 48 angeführt, jeweils Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Umstand, dass im Augenblick des Erlasses der beanstandeten Maßnahme die Personen, für die die genannte Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, keineswegs bedeutet, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, Antillean Rice Mills/Rat, C-451/98, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 52, Beschlüsse vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-447/05 und T-104/06, oben in Randnr. 48 angeführt, jeweils Randnr. 71).

  • EuG, 03.12.2008 - T-227/06

    RSA Security Ireland / Kommission - Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif -

    Der bloße Umstand, dass ein genereller Rechtsakt sich auf die Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ist nicht geeignet, sie aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, solange die Anwendung des Rechtsakts nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Dezember 1997, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, C-409/96 P, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 37; Beschlüsse des Gerichts vom 25. September 2002, Di Lenardo/Kommission, T-178/01, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52, und vom 12. Januar 2007, SPM/Kommission, T-104/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 70).
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