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   EuG, 13.09.2017 - T-104/10   

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EuG, 13.09.2017 - T-104/10 (https://dejure.org/2017,35740)
EuG, Entscheidung vom 13.09.2017 - T-104/10 (https://dejure.org/2017,35740)
EuG, Entscheidung vom 13. September 2017 - T-104/10 (https://dejure.org/2017,35740)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Programm Resider II - Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Offensichtlich begründete Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Programm Resider II - Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Offensichtlich begründete Klage

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 10561 der Kommission vom 18. Dezember 2009, mit der der ursprünglich gewährte finanzielle Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zum operationellen Programm RESIDER II Saarland (1994-1999) in der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.09.2016 - C-139/15

    Kommission / Spanien - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung der finanziellen

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-104/10
    Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 hat die Kommission erklärt, dass sie keine Einwände gegen eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, erhebe.

    Mit Entscheidung vom 12. Januar 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, auszusetzen.

    Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29) eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

    Am 20. Dezember 2016 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der Urteile vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen.

    Zweitens hat das Gericht nach den Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), eine zweite prozessleitende Maßnahme erlassen.

    Diese Rechtsprechung wurde im Übrigen durch die Urteile vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707, Rn. 89), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708, Rn. 89), bestätigt, was die Kommission nicht bestreitet.

  • EuGH, 21.09.2016 - C-140/15

    Kommission / Spanien - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung der finanziellen

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-104/10
    Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 hat die Kommission erklärt, dass sie keine Einwände gegen eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, erhebe.

    Mit Entscheidung vom 12. Januar 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, auszusetzen.

    Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29) eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

    Am 20. Dezember 2016 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der Urteile vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen.

    Zweitens hat das Gericht nach den Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), eine zweite prozessleitende Maßnahme erlassen.

    Diese Rechtsprechung wurde im Übrigen durch die Urteile vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707, Rn. 89), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708, Rn. 89), bestätigt, was die Kommission nicht bestreitet.

  • EuG, 19.09.2012 - T-265/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-104/10
    Am 11. Mai 2010 hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-265/08, T-270/08, T-21/10, T-97/09, T-114/10 und T-116/10, Deutschland/Kommission, zu verbinden bzw. das Verfahren auszusetzen, weil alle diese Rechtssachen eine Entscheidung beträfen, mit der sie im Rahmen des Abschlusses der letzten noch offenen Strukturfonds-Programme der Programmierungsperiode 1994-1999 finanzielle Berichtigungen vorgenommen habe.

    Mit Beschluss vom 31. August 2010 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel auszusetzen.

    Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.

    Mit dem Rechtsmittelurteil wurden ferner die Urteile vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434), und vom 21. November 2012, Deutschland/Kommission (T-270/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:612), aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hatte.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-495/15

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-104/10
    Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 hat die Kommission erklärt, dass sie keine Einwände gegen eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, erhebe.

    Mit Entscheidung vom 12. Januar 2016 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-139/15 P und C-140/15 P, Kommission/Spanien, und C-495/15 P, Kommission/Portugal, auszusetzen.

    Mit Beschluss vom 10. November 2016, Kommission/Portugal (C-495/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:907) ist die Rechtssache C-495/15 P nach der Rücknahme des Rechtsmittels durch die Kommission im Register des Gerichtshofs gestrichen worden.

  • EuG, 20.01.2015 - T-109/12

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-104/10
    Die Kommission hat das Gericht in ihrer Stellungnahme auf die Rechtsmittel hingewiesen, die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegt wurden, mit denen das Gericht die betreffenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 wegen Verstoßes gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist für nichtig erklärt hatte.

    Am 16. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der von der Kommission gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegten Rechtsmittel auf das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine eventuelle Aussetzung Stellung zu nehmen.

    Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29) eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuG, 20.01.2015 - T-111/12

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-104/10
    Die Kommission hat das Gericht in ihrer Stellungnahme auf die Rechtsmittel hingewiesen, die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegt wurden, mit denen das Gericht die betreffenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 wegen Verstoßes gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist für nichtig erklärt hatte.

    Am 16. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der von der Kommission gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegten Rechtsmittel auf das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine eventuelle Aussetzung Stellung zu nehmen.

    Mit Urteilen vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-139/15 P, EU:C:2016:707), und vom 21. September 2016, Kommission/Spanien (C-140/15 P, EU:C:2016:708), hat der Gerichtshof die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), und vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29) eingelegten Rechtsmittel zurückgewiesen.

  • EuG, 21.11.2012 - T-270/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-104/10
    Am 11. Mai 2010 hat die Kommission beantragt, die vorliegende Rechtssache mit den Rechtssachen T-265/08, T-270/08, T-21/10, T-97/09, T-114/10 und T-116/10, Deutschland/Kommission, zu verbinden bzw. das Verfahren auszusetzen, weil alle diese Rechtssachen eine Entscheidung beträfen, mit der sie im Rahmen des Abschlusses der letzten noch offenen Strukturfonds-Programme der Programmierungsperiode 1994-1999 finanzielle Berichtigungen vorgenommen habe.

    Mit Beschluss vom 31. August 2010 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts entschieden, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zum Ablauf der Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Endentscheidungen des Gerichts in den Rechtssachen T-265/08, Deutschland/Kommission, und T-270/08, Deutschland/Kommission, oder bis zur Verkündung der Entscheidungen des Gerichtshofs über die gegen die Entscheidungen des Gerichts in den genannten Rechtssachen eingelegten Rechtsmittel auszusetzen.

    Mit dem Rechtsmittelurteil wurden ferner die Urteile vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434), und vom 21. November 2012, Deutschland/Kommission (T-270/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:612), aufgehoben, soweit das Gericht die Klagen der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen hatte.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-192/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-104/10
    Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines solchen neuen Klagegrundes ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die vom Unionsrichter auch von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist Art. 100 der Verordnung Nr. 1083/2006 auch auf Programme vor dem Zeitraum 2007-2013 anwendbar, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind (Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 98, vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 98, vom 22. Oktober 2014, Spanien/Kommission, C-429/13 P, EU:C:2014:2310, Rn. 31, vom 4. Dezember 2014, Spanien/Kommission, C-513/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2412, Rn. 48, und vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C-263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Rechtsmittelurteil, Rn. 84).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-197/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-104/10
    Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines solchen neuen Klagegrundes ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die vom Unionsrichter auch von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist Art. 100 der Verordnung Nr. 1083/2006 auch auf Programme vor dem Zeitraum 2007-2013 anwendbar, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind (Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 98, vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 98, vom 22. Oktober 2014, Spanien/Kommission, C-429/13 P, EU:C:2014:2310, Rn. 31, vom 4. Dezember 2014, Spanien/Kommission, C-513/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2412, Rn. 48, und vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission, C-263/13 P, EU:C:2015:415, Rn. 53; vgl. in diesem Sinne auch Rechtsmittelurteil, Rn. 84).

  • EuG, 15.07.2015 - T-314/13

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.09.2017 - T-104/10
    Die Kommission hat das Gericht in ihrer Stellungnahme auf die Rechtsmittel hingewiesen, die gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegt wurden, mit denen das Gericht die betreffenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 wegen Verstoßes gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist für nichtig erklärt hatte.

    Am 16. Dezember 2015 hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu den Auswirkungen der von der Kommission gegen die Urteile vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-111/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:28), vom 20. Januar 2015, Spanien/Kommission (T-109/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:29), und vom 15. Juli 2015, Portugal/Kommission (T-314/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:493), eingelegten Rechtsmittel auf das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine eventuelle Aussetzung Stellung zu nehmen.

  • EuGH, 24.06.2015 - C-263/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuGH, 04.12.2014 - C-513/13

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 22.10.2014 - C-429/13

    Spanien / Kommission - 'Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

  • EuGH, 24.06.2015 - C-549/12

    Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale

  • EuG, 13.09.2017 - T-97/09

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen

  • EuG, 13.09.2017 - T-21/10

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen

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Kurzfassungen/Presse


    Vor Ergehen der Entscheidung:


  • juve.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Streit um EU-Fördermillionen: Geldregen für Bundesländer

Sonstiges (2)

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