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   EuG, 15.09.1998 - T-109/97   

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EuG, 15.09.1998 - T-109/97 (https://dejure.org/1998,7884)
EuG, Entscheidung vom 15.09.1998 - T-109/97 (https://dejure.org/1998,7884)
EuG, Entscheidung vom 15. September 1998 - T-109/97 (https://dejure.org/1998,7884)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Schutz von Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene - Durch eine Verordnung der Kommission bewirkte Eintragung einer nach Ansicht der Klägerinnen zu weit gefaßten Bezeichnung für ein geographisches Gebiet - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Molkerei Großbraunshain GmbH und Bene Nahrungsmittel GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, 177 und 189; Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 5, 6, 7 und 17; Verordnung Nr. 123/97 der Kommission
    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung, die ein grösseres geographisches Gebiet erfasst als das Gebiet, das den entsprechenden Namen ...

  • EU-Kommission

    Molkerei Großbraunshain GmbH und Bene Nahrungsmittel GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinsc

    Schutz von Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene - Durch eine Verordnung der Kommission bewirkte Eintragung einer nach Ansicht der Klägerinnen zu weit gefaßten Bezeichnung für ein geographisches Gebiet - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutz von Ursprungsbezeichnungen auf Gemeinschaftsebene; Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission über die Eintragung der ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173 Abs. 4; ; Verordnung (EG) Nr. 123/97; ; Verordnung (EWG) Nr. 2081/92

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1999, 58
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 18.05.1994 - C-309/89

    Codorniu / Rat

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-109/97
    Das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853, Randnr. 20) lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen und begründe keine Klagebefugnis der Klägerinnen.

    Nach der Rechtsprechung kann jedoch auch ein Rechtsakt, der auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter bestimmten Umständen einige von ihnen individuell betreffen (Urteil Codorniu/Rat, oben in Randnr. 25 genannt, Randnr. 19), sofern der fragliche Rechtsakt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteil Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 24 genannt, S. 239, und Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 20).

    Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil Codorniu/Rat (oben in Randnr. 25 genannt), auf das sich die Klägerinnen berufen, anerkannt, daß eine Rechtsnorm unter bestimmten Umständen gewisse Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann, sofern sie spezielle Rechte dieser Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigt (vgl. Beschluß Asocarne/Rat, oben in Randnr. 24 genannt, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 67).

  • EuGH, 20.03.1985 - 264/82

    Timex / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-109/97
    23 und 24, mit Verweisung auf das von den Klägerinnen ebenfalls genannte Urteil Timex/Rat und Kommission).

    Gleiches gilt für die Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1985 in derRechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnrn. 14 und 15), in dem die von einem Beschwerdeführer im Antidumpingbereich erhobene Klage vor allem wegen der den Beschwerdeführern durch die Grundverordnung eingeräumten Rechte und der aktiven Rolle dieses Beschwerdeführers in der vorbereitenden Antidumpinguntersuchung für zulässig erklärt wurde; hinzu kam, daß der eingeführte Antidumpingzoll auf der individuellen Situation dieses Beschwerdeführers beruhte.

  • EuGH, 17.01.1985 - 11/82

    Piraiki-Patraiki / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-109/97
    Schließlich sei auch das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82 (Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 19) im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Eine solche individuelle Betroffenheit kann auch nicht aus dem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission (oben in Randnr. 26 genannt, Randnr. 31) abgeleitet werden, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß die dortigen Klägerinnen durch die dort in Rede stehende Entscheidung individuell betroffen waren, da sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehörten, auf die sich diese Entscheidung vor allem deshalb besonders auswirkte, weil die Erfüllung bereits geschlossener Verträge in ihren Geltungszeitraum fiel und durch sie verhindert worden war.

  • EuGH, 16.05.1991 - C-358/89

    Extramet Industrie / Rat

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-109/97
    Außerdem bestünden Parallelen zwischen der vorliegenden Rechtssache und der dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) zugrunde liegenden Rechtssache C-358/89.

    Schließlich war das Urteil Extramet Industrie/Rat (oben in Randnr. 34 genannt), in dem die Klage eines unabhängigen Importeurs im Antidumpingbereich für zulässig erklärt wurde, durch die Besonderheiten des Antidumpingrechts und der wirtschaftlichen Lage wie auch der Wettbewerbsstellung dieses Importeurs gekennzeichnet, so daß seine Übertragung auf den vorliegenden Fall ausgeschlossen ist.

  • EuG, 26.09.1996 - T-192/94

    Henri Maurissen gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-109/97
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verfahrensmißbrauch, der lediglich eine Form des Ermessensmißbrauchs ist (Urteil des Gerichts vom 26. September 1996 in der Rechtssache T-192/94, Maurissen/Rechnungshof, Slg. ÖD 1996, II-1229, Randnr. 75), aber nur dann vor, wenn objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien die Feststellung erlauben, daß der angefochtene Rechtsakt einem anderen als dem mit der fraglichen Regelung verfolgten Zweck diente (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1988, 2901, Randnr. 27, und Urteil Maurissen/Rechnungshof, Randnr. 75).
  • EuG, 11.01.1995 - T-116/94

    Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e dei

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-109/97
    Daß die Verordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses eine beschränkte Zahl von Unternehmen betraf, kann somit nicht zur individuellen Betroffenheit dieser Unternehmen führen, da sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden wie alle anderen Unternehmen, die künftig ein wirtschaftliches Interesse daran entwickeln könnten, durch die Erfüllung der besonderen Bedingungen für die Herstellung des streitigen Erzeugnisses in den relevanten Markt einzudringen (vgl. hierzu den Beschluß des Gerichts vom 11. Januar 1995 in der Rechtssache T-116/94, Cassa nazionale di previdenza ed assistenza a favore degli avvocati e procuratori/Rat, Slg. 1995, II-1, Randnr. 28).
  • EuG, 05.06.1996 - T-398/94

    Kahn Scheppvaart BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-109/97
    Eine durch die Genehmigung einer individuellen Beihilfe für Konkurrenten eines Unternehmens beeinträchtigte Wettbewerbssituation, wie sie den beiden von den Klägerinnen angeführten Urteilen zugrunde lag, ist hier somit nicht gegeben, da die Zahl der durch die angefochtene Verordnung betroffenen Unternehmen rechtlich nicht auf eine der Klägerinnen und die Firma Zimmermann beschränkt ist (vgl. hierzu das Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T-398/94, Kahn Scheepvaart/Kommission, Slg. 1996, II-477, Randnrn. 48 und 49, bezüglich einer allgemeinen Beihilferegelung).
  • EuG, 10.07.1996 - T-482/93

    Anspruch auf Direktzahlungen auf Grund der Stützungsregelung für die Erzeuger von

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-109/97
    Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil Codorniu/Rat (oben in Randnr. 25 genannt), auf das sich die Klägerinnen berufen, anerkannt, daß eine Rechtsnorm unter bestimmten Umständen gewisse Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen kann, sofern sie spezielle Rechte dieser Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtigt (vgl. Beschluß Asocarne/Rat, oben in Randnr. 24 genannt, Randnr. 43, und Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II-609, Randnr. 67).
  • EuGH, 22.09.1988 - 148/87

    Frydendahl Pedersen / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-109/97
    Die Klägerinnen haben keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, daß die Kommission - eventuell in Absprache mit der Bundesrepublik Deutschland - das "abgekürzte" Rechtsetzungsverfahren gerade zur Bewältigung der konkreten Sachlage und zur Umgehung des "normalen" Verfahrens, in dem den Klägerinnen Verfahrensrechte zustehen, gewählt hätte (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69), so daß die angefochtene Verordnung "das Ergebnis eines in allen Einzelheiten fehlerhaften Verfahrens" wäre (vgl. hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 22. September 1988 in der Rechtssache 148/87, Frydendahl Pedersen/Kommission, Slg. 1988, 4993, Randnrn.
  • EuGH, 08.06.1988 - 135/87

    Vlachou / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 15.09.1998 - T-109/97
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verfahrensmißbrauch, der lediglich eine Form des Ermessensmißbrauchs ist (Urteil des Gerichts vom 26. September 1996 in der Rechtssache T-192/94, Maurissen/Rechnungshof, Slg. ÖD 1996, II-1229, Randnr. 75), aber nur dann vor, wenn objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien die Feststellung erlauben, daß der angefochtene Rechtsakt einem anderen als dem mit der fraglichen Regelung verfolgten Zweck diente (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juni 1988 in der Rechtssache 135/87, Vlachou/Rechnungshof, Slg. 1988, 2901, Randnr. 27, und Urteil Maurissen/Rechnungshof, Randnr. 75).
  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

  • EuG, 30.09.1997 - T-122/96

    Federolio / Kommission

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

  • EuG - T-141/96 (anhängig)

    Bergpracht Milchwerk / Kommission

  • EuG, 29.06.1995 - T-183/94

    Cantina cooperative fra produttori vitivinicoli di Torre di Mosto u. a. gegen

  • EuG, 11.07.1996 - T-161/94

    Sinochem Heilongjiang gegen Rat der Europäischen Union. - Antidumping -

  • EuG, 28.10.1993 - T-476/93

    Prämienregelung für die Erhaltung eines Mutterkuhbestands ; Anspruch auf

  • EuG, 19.06.1995 - T-107/94

    Christina Kik gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

  • EuGH, 23.11.1995 - C-10/95

    Asocarne / Rat

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

  • EuGH, 17.06.1980 - 789/79

    Calpak / Kommission

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuGH, 05.05.1977 - 101/76

    Koniklijke Scholten Honig / Rat und Kommission

  • EuGH, 16.04.1970 - 64/69

    Compagnie française commerciale und financière / Kommission

  • EuGH, 11.07.1968 - 6/68

    Zuckerfabrik Watenstedt GmbH / Rat

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

  • EuGH, 26.10.2000 - C-447/98

    Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97 (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533) wegen Aufhebung dieses Beschlusses, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues, Rechtsberater, und U. Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Molkerei Großbraunshain GmbH (im Folgenden: Molkerei Großbraunshain) und die Bene Nahrungsmittel GmbH (im Folgenden: Bene Nahrungsmittel) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 7. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97 (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533; im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 123/97 der Kommission vom 23. Januar 1997 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 22, S. 19), soweit dort für die geschützte Ursprungsbezeichnung "Altenburger Ziegenkäse" ein zu großes geografisches Gebiet eingetragen ist, als unzulässig abgewiesen hat.

  • EuG, 25.05.2004 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

    100 Die Tatsache, dass sich eine Person in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteiligt, das zum Erlass einer Gemeinschaftshandlung führt, ist aber nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung bestimmte Verfahrensgarantien für sie vorsieht (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-60/96, Merck u. a./Kommission, Slg. 1997, II-849, Randnr. 73, vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnrn.
  • EuG, 03.07.2007 - T-212/02

    Commune de Champagne u.a. / Rat und Kommission - Nichtigkeitsklage - Abkommen

    Anders als beim Markenrecht, das der Klägerin in der Rechtssache zustand, in der das Urteil Codorníu/Rat (oben in Randnr. 182 angeführt) ergangen ist, in dem der Gerichtshof insoweit hervorgehoben hat, dass diese die Bildmarke Gran Cremant de Codorníu 1924 in Spanien hatte eintragen lassen und die Marke vor wie nach dieser Eintragung benutzt hatte, ergibt sich das Recht der Kläger auf Benutzung des Namens "Champagne" aus der schweizerischen Regelung, die allen Unternehmen, deren Erzeugnisse die geltenden geografischen und qualitativen Voraussetzungen erfüllen, das Recht zuerkennt, diese unter dem Namen "Champagne" zu vertreiben, und dieses Recht allen versagt, deren Erzeugnisse diese Voraussetzungen, die für alle Unternehmen gleich sind, nicht erfüllen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, T-109/97, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 50, und vom 13. Dezember 2005, Confédération générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort/Kommission, T-381/02, Slg 2005, II-5337, Randnr. 51).
  • EuG, 14.12.2005 - T-369/03

    Arizona Chemical u.a. / Kommission - Richtlinie 67/548/EWG - Ablehnung der

    73 Nach gleichfalls ständiger Rechtsprechung verlangen im Übrigen grundsätzlich weder das Verfahren zur Ausarbeitung allgemein geltender Rechtsakte noch die Natur dieser Rechtsakte selbst nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie etwa dem Recht auf Anhörung eine Beteiligung der Betroffenen, da davon ausgegangen wird, dass deren Interessen durch die für den Erlass dieser Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 60, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache T-114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II-3331, Randnr. 50).
  • EuG, 10.02.2005 - T-291/04

    Enviro Tech Europe und Enviro Tech International / Kommission - Vorläufiger

    67 Erstens ist nämlich der Umstand, dass jemand in der einen oder der anderen Weise in dem zum Erlass eines gemeinschaftlichen Rechtsakts führenden Verfahren mitwirkt, nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn für sie in der anwendbaren Gemeinschaftsregelung bestimmte Verfahrensgarantien vorgesehen sind (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-60/96, Merck u. a./Kommission, Slg. 1997, II-849, Randnr. 73, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnrn.
  • EuG, 30.09.2003 - T-346/02

    Cableuropa u.a. / Kommission

    Die bloße Tatsache, dass eine Person in irgendeiner Weise in das Verfahren eingreife, das zum Erlass einer Entscheidung führe, genüge nicht, um diese Person im Sinne von Artikel 230 EG zu individualisieren, es sei denn, diese Beteiligung erfolge im Rahmen von Verfahrensgarantien, die das Gemeinschaftsrecht selbst vorsehe (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-60/96, Merck u. a./Kommission, Slg. 1997, II-849, Randnr. 73, und vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-478/21

    Antidumping-Klage: Generalanwältin Medina schlägt dem Gerichtshof vor, die

    Vgl. auch Beschlüsse vom 3. Juni 1997, Merck u. a./Kommission (T-60/96, EU:T:1997:81, Rn. 73), vom 15. September 1998, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission (T-109/97, EU:T:1998:209, Rn. 67 und 68), und vom 16. September 2005, Schmoldt u. a./Kommission (C-342/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:562, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2002 - C-151/01

    La Conqueste / Kommission

    Dazu erinnerte das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Beschlusses zunächst an seine Rechtsprechung, wonach weder das Verfahren der Ausarbeitung von Rechtsnormen noch die Rechtsnormen selbst als Maßnahmen von allgemeiner Geltung nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie es der Anspruch auf rechtliches Gehör einen darstelle, eine Beteiligung der betroffenen Personen voraussetzten, da davon ausgegangen werde, dass die Interessen dieser Personen durch die für den Erlass derartiger Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen würden, und wonach es daher mangels ausdrücklicher Verfahrensgarantien dem Wortlaut und dem Geist des Artikels 230 EG widerspräche, wenn ein Einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung einer gesetzgeberischen Handlung später eine Klage gegen diese Handlung erheben dürfte (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnrn.
  • EuG, 19.09.2006 - T-117/05

    Rodenbröker u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG -

    79 Nach ständiger Rechtsprechung verlangen - grundsätzlich - weder das Verfahren zur Ausarbeitung allgemein geltender Rechtsakte noch diese Rechtsakte selbst nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine Beteiligung der betroffenen Personen, da davon ausgegangen wird, dass ihre Interessen durch die für den Erlass dieser Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen werden (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnr. 60, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache T-114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II-3331, Randnr. 50).
  • EuG, 28.11.2003 - T-264/03

    Schmoldt u.a. / Kommission

    Die Tatsache, dass eine Person sich in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteiligt, das zum Erlass einer Gemeinschaftshandlung führt, ist aber nur dann geeignet, diese Person hinsichtlich der fraglichen Handlung zu individualisieren, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung gewisse Verfahrensgarantien für sie vorsieht (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-60/96, Merck u. a./Kommission, Slg. 1997, II-849, Randnr. 73, vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnrn.
  • EuG, 06.07.2004 - T-370/02

    Alpenhain-Camembert-Werk u.a. / Kommission

  • EuG, 19.09.2006 - T-122/05

    Benkö u.a. / Kommission - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung

  • EuG, 11.09.2007 - T-35/06

    Honig-Verband / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 1854/2005 -

  • EuG, 16.02.2005 - T-142/03

    Fost Plus / Kommission - Nichtigkeitsklage - Klage einer juristischen Person -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-269/99

    Carl Kühne u.a.

  • EuG, 24.01.2001 - T-112/00

    Iberotam u.a. / Kommission

  • EuG, 30.01.2001 - T-215/00

    La Conqueste / Kommission

  • BPatG, 10.06.2010 - 30 W (pat) 31/08

    Altbayerischer Senf - Markenbeschwerdeverfahren - "Altbayerischer Senf" - Antrag

  • EuG, 27.06.2001 - T-166/99

    Andres de Dios u.a. / Rat

  • EuG, 13.12.2005 - T-381/02

    Confédération générale des producteurs de lait de brebis und des industriels de

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