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Rechtsprechung
   EuG, 05.10.2011 - T-11/06   

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EuG, 05.10.2011 - T-11/06 (https://dejure.org/2011,11179)
EuG, Entscheidung vom 05.10.2011 - T-11/06 (https://dejure.org/2011,11179)
EuG, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - T-11/06 (https://dejure.org/2011,11179)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Romana Tabacchi / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Beteiligung an der Zuwiderhandlung - Dauer der ...

  • EU-Kommission PDF

    Romana Tabacchi Srl gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    Romana Tabacchi Srl gegen Europäische Kommission.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Januar 2006 - Romana Tabacchi / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Herabsetzung der gegen die Klägerin durch die Entscheidung C(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.281./B.2 - Rohtabak - Italien) betreffend eine Absprache über die Festsetzung der den ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (68)

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-11/06
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gibt, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 241, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54, und vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 91).

    Diese beiden Gesichtspunkte sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn.

    Nach nunmehr ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ergibt sich aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die wie hier insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwere" Verstöße angesehen werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150).

    306 und 311, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 81, sowie Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 187, und vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, Slg. 2009, II-947, Randnr. 44).

    Wie nämlich in der Rechtsprechung erläutert worden ist, stellt der in Nr. 1 Teil A dritter Gedankenstrich Abs. 2 der Leitlinien für besonders schwere Zuwiderhandlungen vorgesehene Betrag von 20 Mio. Euro keinen Mindestbetrag dar, der nicht unterschritten werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 97; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission, T-52/02, Slg. 2005, II-5005, Randnr. 42).

    Insbesondere können Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, größere Bedeutung haben als jene, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die im vorliegenden Fall gegebene Marktaufteilung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 96, und Urteil vom 12. November 2009, Carbone-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

    Daher sind nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139, und Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 62).

    Im Rahmen der Verfahren, die von der Kommission eingeleitet werden, um Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden, setzt die Anwendung dieses Grundsatzes voraus, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. zur Beachtung dieser Regeln, stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 532, und vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-11/06
    Nach nunmehr ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ergibt sich aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die wie hier insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwere" Verstöße angesehen werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150).

    Überdies steht fest, dass die Klägerin die Dauer ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Verwaltungsverfahren, insbesondere in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, bestritten hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 212).

    Demnach ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem vorliegenden Klagegrund nicht nur eine Herabsetzung der Geldbuße begehrt, sondern auch eine teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und insbesondere von deren Art. 1 Buchst. b, soweit die Kommission darin rechtswidrig festgestellt habe, dass die Zuwiderhandlung von Oktober 1997 bis zum 19. Februar 2002, mit einer Unterbrechung vom 5. November 1999 bis zum 29. Mai 2001, gedauert habe (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 213).

    Insbesondere für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 58, Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 215).

    149 f.; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnrn.

    Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung stattgefunden hat (vgl. Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 217 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-11/06
    Unter diesen Umständen und angesichts der in den Erwägungsgründen 301 f. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen zur Dauer der Zuwiderhandlung konnte die Kommission das Jahr 2001 nicht als das letzte volle Jahr der festgestellten Zuwiderhandlung berücksichtigen, ohne im Hinblick auf die Klägerin gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, da diese, laut der Kommission, erst ab dem 29. Mai 2001 an der Zuwiderhandlung beteiligt war (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Fiskeby Board/Kommission, T-319/94, Slg. 1998, II-1331, Randnr. 43).

    Außerdem ist anzumerken, dass eine solche Feststellung ein Unternehmen nicht daran hindern kann, nachzuweisen, wie dies vorliegend der Fall ist, dass sein Marktanteil in dem herangezogenen Zeitraum aus für dieses Unternehmen spezifischen Gründen weder für seine tatsächliche Größe und Wirtschaftskraft noch für das Ausmaß der von ihm begangenen Zuwiderhandlung einen Anhaltspunkt bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil Fiskeby Board/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 42).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission zwar gemäß Art. 253 EG verpflichtet, in den Gründen ihrer Entscheidungen die sachlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die sie zu ihrem Erlass veranlasst haben; diese Bestimmung zwingt die Kommission jedoch nicht, auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die während des Verwaltungsverfahrens behandelt wurden (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 14 f., und Urteil Fiskeby Board/Kommission, oben in Randnr. 186 angeführt, Randnr. 127).

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-11/06
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, Daiichi Pharmaceutical/Kommission, T-26/02, Slg. 2006, II-713, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Itochu/Kommission, oben in Randnr. 103 angeführt, Randnr. 73).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, ist festzustellen, ob diese Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnrn.

    Nach gefestigter Rechtsprechung braucht die Kommission das Vorliegen eines mildernden Umstands in Form der Nichtumsetzung eines Kartells nur anzuerkennen, wenn das Unternehmen, das diesen Umstand geltend macht, nachweisen kann, dass es sich der Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren gestört wurde, und dass es der Vereinbarung auch nicht scheinbar zustimmte und dadurch andere Unternehmen zur Umsetzung des fraglichen Kartells veranlasste (Urteile Daiichi Pharmaceutical/Kommission, oben in Randnr. 180 angeführt, Randnr. 113, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 196).

  • EuG, 08.07.2008 - T-52/03

    Knauf Gips / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt -

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-11/06
    Nach der Rechtsprechung dient diese Grenze einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck, und zwar soll sie die Verhängung von Geldbußen verhindern, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie, wenn auch nur annähernd und unvollständig, anhand ihres Gesamtumsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 280 und 282, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Knauf Gips/Kommission, T-52/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 452).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt diese vom Gesetzgeber festgelegte Grenze daher einheitlich für alle Unternehmen und hängt von deren jeweiliger Größe ab, wobei sie überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 281, und vorstehend genanntes Urteil Knauf Gips/Kommission, Randnr. 453 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die gesamte Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (vgl. vorgenanntes Urteil Knauf Gips/Kommission, Randnr. 454 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-11/06
    Die Art der Zuwiderhandlung spielt, insbesondere wenn es darum geht, Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" einzustufen, eine vorrangige Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 101, sowie Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 137).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 178).

    Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteile Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 287, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-11/06
    Im Rahmen der Verfahren, die von der Kommission eingeleitet werden, um Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln zu ahnden, setzt die Anwendung dieses Grundsatzes voraus, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen, d. h. zur Beachtung dieser Regeln, stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 532, und vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnrn.

    Es reicht aus, dass das von der Kommission angeführte Indizienbündel bei seiner Gesamtwürdigung dieser Anforderung genügt (vgl. Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 105 angeführt, Randnr. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-11/06
    Nach nunmehr ebenfalls gefestigter Rechtsprechung ergibt sich aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die wie hier insbesondere auf die Festsetzung der Preise abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwere" Verstöße angesehen werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 178).

  • EuG, 29.11.2005 - T-62/02

    Union Pigments / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell -

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-11/06
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Druck, gleich welcher Größe, der von Unternehmen ausgeübt wird, um andere Unternehmen zur Teilnahme an einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu bewegen, das betreffende Unternehmen nicht von seiner Haftung für die begangene Zuwiderhandlung befreit, nichts an der Schwere des Kartells ändert und keinen Milderungsgrund bei der Festsetzung der Beträge der Geldbußen darstellt, da das betroffene Unternehmen den möglicherweise auf es ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden hätte anzeigen und bei diesen eine Beschwerde einreichen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnrn. 369 f., und Urteil des Gerichts vom 29. November 2005, Union Pigments/Kommission, T-62/02, Slg. 2005, II-5057, Randnr. 63).

    Was sodann das Vorbringen betrifft, dass die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße deren Existenz ernsthaft gefährde und zu ihrer Auflösung führen könnte, ist festzustellen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 327, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5997, Randnr. 105; vgl. auch Urteile des Gerichts Union Pigments/Kommission, oben in Randnr. 212 angeführt, Randnr. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. April 2010, BST/Kommission, T-452/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 95).

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

    Auszug aus EuG, 05.10.2011 - T-11/06
    Daher sind nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139, und Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 69 angeführt, Randnr. 62).

    Insbesondere für den Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, durch die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, oben in Randnr. 97 angeführt, Randnr. 58, Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnr. 86, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 215).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-68/95

    Holderbank / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-71/95

    Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 10.04.2003 - T-195/00

    Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 29.11.2005 - T-52/02

    SNCZ / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartell - Zinkphosphatmarkt -

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.04.2009 - T-18/03

    CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 28.04.2010 - T-452/05

    BST v Commission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne

  • EuG, 13.09.2010 - T-26/06

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über ein Kartell auf dem

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS ÜBER EIN KARTELL VON

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 12.11.2009 - C-554/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT LETZTINSTANZLICH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 24.05.2007 - T-151/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 15.03.2000 - T-88/95

    Blue Circle Industries / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-87/95

    Cementir / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-104/95

    Tsimenta Chalkidos / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 13.07.2006 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Daher folgt das Gericht den oben in Rn. 673 genannten Grundsätzen der Leitlinien, auch wenn es nicht an sie gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90, vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 12. Dezember 2014, H & R ChemPharm/Kommission, T-551/08, EU:T:2014:1081, Rn. 221), und hält die Anwendung eines Schwerekoeffizienten, d. h. eines Anteils am Umsatz, von 10 % für angebracht.
  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Insbesondere hat die Kommission die von ihr festgestellte Zuwiderhandlung zu beweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der die Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2015, Trafilerie Meridionali/Kommission, T-422/10, EU:T:2015:512, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm daran noch Zweifel bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung oder Abänderung einer Entscheidung handelt, mit der eine Geldbuße verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2015, Trafilerie Meridionali/Kommission, T-422/10, EU:T:2015:512, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2015, Trafilerie Meridionali/Kommission, T-422/10, EU:T:2015:512, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den von Google im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatz betrifft, der es der Kommission ermöglicht, in Anwendung ihrer Leitlinien den Grundbetrag der zu verhängenden Geldbuße zu bestimmen, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die von ihm selbst vorzunehmende Festsetzung einer Geldbuße nach ständiger Rechtsprechung zwar kein streng mathematischer Vorgang ist (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436), die Heranziehung eines solchen Umsatzes im vorliegenden Fall aber ein geeigneter Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße sein kann.

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Zwar hat der Richter im Fall der unbeschränkten Nachprüfung, wie die Kommission zu Recht geltend macht, grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, wenn er es für angebracht hält, von seiner Befugnis zur Abänderung Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52; vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 282 bis 285).

    227 Zudem gelangt das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, in deren Rahmen es nicht an die von der Kommission erlassenen Leitlinien gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 266 und die dort angeführte Rechtsprechung), zu der Auffassung, dass die genannten Umstände nicht belegen können, dass der im angefochtenen Beschluss herangezogene Satz von 19 % unangemessen hoch wäre.

    262 Nach der Rechtsprechung ist die Kommission nämlich nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede zwischen ihnen in Bezug auf ihren Umsatz zum Ausdruck kommen (Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 251 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 315; vom 29. November 2005, SNCZ/Kommission T-52/02, Slg, EU:T:2005:429, Rn. 114, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 259).

    Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass sowohl bei den kleinen oder mittleren Unternehmen als auch bei den größeren Unternehmen zur Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden müssen (Urteil Romana Tabacchi/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, EU:T:2011:560, Rn. 260).

    302 Schließlich hat der für die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zuständige Richter, wie oben in Rn. 109 ausgeführt wird und wie die Kommission zu Recht geltend macht, vorbehaltlich der Prüfung der ihm von den Parteien unterbreiteten Gesichtspunkte grundsätzlich auf die rechtliche und tatsächliche Situation zum Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen, wenn er es für angebracht hält, von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg, EU:C:1974:18, Rn. 51 und 52, vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, Slg, EU:T:1995:141, Rn. 61, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 282 bis 285).

  • EuG, 15.07.2015 - T-418/10

    voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

    Im Übrigen ist das Gericht weder an die Berechnungen der Kommission noch an deren Leitlinien gebunden, wenn es aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet, sondern es hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 266 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.04.2013 - T-442/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, mit der eine

    Das Gericht kann daher nicht darauf schließen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm daran noch Zweifel bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 60, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg. 2011, I-6681 , Randnr. 129).

    175 und 176; vgl. auch Urteil Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 129).

    Daher ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 62) und die feste Überzeugung zu begründen, dass die behaupteten Verstöße eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstellen (Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 129).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 63, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 130).

  • EuG, 22.09.2021 - T-425/18

    Das Gericht weist die Klage von Altice Europe gegen den Beschluss der Kommission

    Zur Schwere der Zuwiderhandlungen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang ist (Urteile vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 266, und vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T-389/10 und T-419/10, EU:T:2015:513, Rn. 436).
  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, EU:T:2011:560, Rn. 265).
  • EuG, 12.04.2013 - T-401/08

    Säveltäjäin Tekijänoikeustoimisto Teosto / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Das Gericht kann daher nicht darauf schließen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm daran noch Zweifel bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 60, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, Slg. 2011, II-2491 , Randnr. 129).

    Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der Sanktionen, die ihretwegen verhängt werden können, gilt die Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (Urteil Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 129; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn.

    Daher ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 62) und die feste Überzeugung zu begründen, dass die behaupteten Verstöße eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstellen (Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 129).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 63, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 130).

  • EuG, 12.04.2013 - T-432/08

    AKM / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Urheberrechte in Bezug auf die

    Das Gericht kann daher nicht darauf schließen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm daran noch Zweifel bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 60, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 129).

    Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der Sanktionen, die ihretwegen verhängt werden können, gilt die Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (Urteil Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 129; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn.

    Daher ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 62) und die feste Überzeugung zu begründen, dass die behaupteten Verstöße eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstellen (Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 129).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 63, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 130).

  • EuG, 12.04.2013 - T-410/08

    GEMA / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Urheberrechte in Bezug auf die

    Das Gericht kann daher nicht darauf schließen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm daran noch Zweifel bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 60, und vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 129).

    Angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der Sanktionen, die ihretwegen verhängt werden können, gilt die Unschuldsvermutung auch in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, in denen Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt werden können (Urteil Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 129; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C-199/92 P, Slg. 1999, I-4287, Randnrn.

    Daher ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um das Vorliegen der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 62) und die feste Überzeugung zu begründen, dass die behaupteten Verstöße eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstellen (Urteile des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 129).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile Dresdner Bank u. a./Kommission, Randnr. 63, und Romana Tabacchi/Kommission, Randnr. 130).

  • EuG, 16.09.2013 - T-386/10

    Dornbracht / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher,

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

  • EuG, 28.03.2019 - T-433/16

    Pometon / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 16.09.2013 - T-375/10

    Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 20.05.2015 - T-456/10

    Das Gericht der EU nimmt hinsichtlich der Kartellabsprache über Phosphate

  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • EuG, 16.09.2013 - T-396/10

    Zucchetti Rubinetteria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • EuG, 17.12.2014 - T-72/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Beteiligung der

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • EuG, 16.09.2013 - T-364/10

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen verschiedene Gesellschaften

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2012 - C-89/11

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, das Urteil des Gerichts zu dem von

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 15.12.2016 - T-762/14

    Philips und Philips France / Kommission

  • EuG, 11.09.2013 - T-317/10

    L / Parlament

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Erlass und Ermäßigung von

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-286/11

    Kommission / Tomkins - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

  • EuG, 04.04.2019 - T-61/18

    Rodriguez Prieto/ Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-344/18

    Rubycon und Rubycon Holdings/ Kommission

  • EuGöD, 28.03.2012 - F-36/11

    BD / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 13.07.2006 - T-11/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,24530
EuG, 13.07.2006 - T-11/06 R (https://dejure.org/2006,24530)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2006 - T-11/06 R (https://dejure.org/2006,24530)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - T-11/06 R (https://dejure.org/2006,24530)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Romana Tabacchi / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung

  • EU-Kommission PDF

    Romana Tabacchi / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung

  • EU-Kommission

    Romana Tabacchi / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Romana Tabacchi / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 28.06.2000 - T-191/98

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    102 Erstens ist zu dem Vorbringen der Kommission über die Beziehungen zwischen der Antragstellerin und den angesprochenen Geldinstituten zunächst festzustellen, dass - wie die Antragstellerin zutreffend bemerkt - die Relevanz dieser Schreiben im Licht der objektiven wirtschaftlichen Lage der Antragstellerin zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache T-191/98 R II, Cho Yang Shipping/Kommission, Slg. 2000, II-2551, Randnr. 43).

    Diese Einbeziehung der Situation der Unternehmensgruppe, der die Antragstellerin angehört, bedeutet keineswegs, dass die Geldbuße oder die Haftung für die Rechtsverletzung Dritten auferlegt wird (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juli 1999 in der Rechtssache T-191/98 R, DSR-Senator Lines/Kommission, Slg. 1999, II-2531, Randnr. 64 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.1989 - 56/89

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen -

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    135 Zum einen ist das Interesse der Antragstellerin an der Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße für den Fall, dass sie keine Bankbürgschaft zu stellen vermag, gegen das finanzielle Interesse der Gemeinschaft an der Beitreibung des Betrages und, allgemeiner, das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen abzuwägen (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 35, und Beschluss FNSEA u. a./Kommission, Randnr. 119).
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    147 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung nach Artikel 108 der Verfahrensordnung die einstweilige Anordnung jederzeit wegen veränderter Umstände abändern oder aufheben kann (Beschluss Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Randnr. 123, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C-232/02 P[R], Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I-8977).
  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    Nach Ansicht des Gerichtshofes kommt in dieser Möglichkeit zudem zum Ausdruck, dass die Maßnahmen des Richters der einstweiligen Anordnung nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich vorläufigen Charakter haben (Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Februar 2002 in der Rechtssache C-440/01 P[R], Kommission/Artegodan, Slg. 2002, I-1489, und Beschluss FNSEA u. a./Kommission, Randnr. 129).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    114 Nachdem sie nämlich ihre Eigenschaft als Anteilseignerin der Antragstellerin verloren hatte, konnte man von ihr keine Unterstützung verlangen, und eine Pflicht ihrerseits zur Zahlung der der Antragstellerin auferlegten Geldbuße ließe sich nur dann annehmen, wenn sie für die Zuwiderhandlung zu haften hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-279/98 P, Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78).
  • EuG, 04.04.2002 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    137 Zu den Auswirkungen eines Verschwindens der Antragstellerin auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes ist zu sagen, dass das Gemeinschaftsrecht zwar nicht dazu da ist, Unternehmen zu schützen, die sich nicht am Markt halten können, aber gleichwohl das Ziel einstweiliger Anordnungen darin besteht, zu verhindern, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18, und des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 96).
  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    137 Zu den Auswirkungen eines Verschwindens der Antragstellerin auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes ist zu sagen, dass das Gemeinschaftsrecht zwar nicht dazu da ist, Unternehmen zu schützen, die sich nicht am Markt halten können, aber gleichwohl das Ziel einstweiliger Anordnungen darin besteht, zu verhindern, dass dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1991 in der Rechtssache C-213/91 R, Abertal u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18, und des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, Randnr. 96).
  • EuGH, 13.06.1989 - C-56/89

    Publishers Association / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    135 Zum einen ist das Interesse der Antragstellerin an der Abwendung der sofortigen Beitreibung der Geldbuße für den Fall, dass sie keine Bankbürgschaft zu stellen vermag, gegen das finanzielle Interesse der Gemeinschaft an der Beitreibung des Betrages und, allgemeiner, das öffentliche Interesse an einer Erhaltung der Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln und der abschreckenden Wirkung der von der Kommission verhängten Geldbußen abzuwägen (vgl. in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 13. Juni 1989 in der Rechtssache 56/89 R, Publishers Association/Kommission, Slg. 1989, 1693, Randnr. 35, und Beschluss FNSEA u. a./Kommission, Randnr. 119).
  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    53 Die Kommission beruft sich demgegenüber zum einen auf die Rechtsprechung des Gerichts, wonach in den Leitlinien in der als Hinweis dienenden Beschreibung der als schwer anzusehenden Verstöße kein Erfordernis der Auswirkung auf den Markt oder in einem besonderen räumlichen Bereich erwähnt werde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache T-38/02, Groupe Danone/Kommission, II-0000, Randnr. 150).
  • EuGH, 06.05.1982 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2006 - T-11/06
    97 Nach ständiger Rechtsprechung kann einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung dafür zu stellen, dass eine Geldbuße nicht sofort beigetrieben wird, nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stattgegeben werden (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 107/82 R, AEG/Kommission, Slg. 1982, 1549, Randnr. 6).
  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 05.08.2003 - T-79/03

    IRO / Kommission

  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

  • EuG, 21.01.2004 - T-245/03

    FNSEA u.a. / Kommission - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb -

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 17.02.2006 - T-171/05

    Bart Nijs gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren des

  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Mithin kann sich der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs dieses Beschlusses sinnvollerweise nur darauf beziehen, die Antragstellerinnen von der Obliegenheit zur Stellung einer Bankgarantie als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung der gegen sie verhängten Geldbußen zu entbinden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491, Randnrn.

    Das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände wird in der Rechtsprechung grundsätzlich dann angenommen, wenn die Partei, die von der Stellung der verlangten Bankgarantie befreit werden möchte, den Beweis dafür erbringt, dass es ihr entweder objektiv unmöglich ist, diese Garantie beizubringen, oder aber, dass die Stellung der Bankgarantie ihre Existenz gefährden würde (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 98, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Oktober 2003, Leali/Kommission, T-46/03 R, Slg. 2003, II-4473, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die dergestalt begründeten Ablehnungen der beantragten Bankgarantie von insgesamt 14 Banken ausgesprochen wurden, haben die Antragstellerinnen rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass es ihnen objektiv unmöglich ist, diese Garantie beizubringen, zumal die Rechtsprechung in vergleichbaren Fallkonstellationen bereits zwei bzw. drei Verweigerungen für ausreichend erachtet hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011, 1. garantovaná/Kommission, T-392/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56, und Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn.

    Im Übrigen ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verweigerung einer Bankgarantie gerade durch die Hausbanken des Antragstellers, bei denen dieser fester Kunde ist, die objektive Unmöglichkeit begründet, sich die verlangte Garantie zu besorgen (Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnrn.

    Unter diesen Umständen würden die finanziellen Interessen der Kommission nicht besser geschützt, wenn eine sofortige Zwangsvollstreckung eingeleitet würde, anstatt es den Antragstellerinnen zu ermöglichen, ihre Geschäftstätigkeit fortzusetzen und aus dem daraus erzielten Erlös ihre Geldbußen zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Romana Tabacchi/Kommission, oben in Randnr. 17 angeführt, Randnr. 136).

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission (T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491), wurde die Obliegenheit der Klägerin, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der gegen sie nach Art. 2 der angefochtenen Entscheidung verhängten Geldbuße zu vermeiden, unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt, und die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.
  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

    Mithin kann sich der vorliegende Antrag auf Aussetzung des Vollzugs sinnvollerweise nur darauf beziehen, die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Stellung dieser Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Rückzahlung der bereits entrichteten Geldbuße zu entbinden, d. h. im vorliegenden Fall, die Kommission zur (Teil-)Rückzahlung der Geldbuße zu verpflichten (vgl. entsprechend, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491, Randnrn. 23 bis 26).
  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

    Cette jurisprudence relative aux groupes a, depuis lors, été appliquée à des situations diverses, notamment aux sociétés unipersonnelles (voir, en ce sens, ordonnance du 11 octobre 2007, MB Immobilien/Commission, T-120/07 R, non publiée, EU:T:2007:305, point 40), aux sociétés appartenant à deux personnes physiques (voir, en ce sens, ordonnance du 13 juillet 2006, Romana Tabacchi/Commission, T-11/06 R, EU:T:2006:217, point 102) ainsi qu'aux participations minoritaires (50, 40 et même 30 %), parce que, en fonction de la structure du capital de la société concernée, de telles participations (substantielles) peuvent s'avérer pertinentes pour apprécier sa viabilité financière, de sorte que la partie qui introduit une demande en référé doit en tout cas inclure dans celle-ci des informations suffisantes concernant de telles participations minoritaires (voir, en ce sens, ordonnances du 7 mai 2010, Almamet/Commission, T-410/09 R, non publiée, EU:T:2010:179, points 57 et 58, et du 24 janvier 2011, Rubinetterie Teorema/Commission, T-370/10 R, non publiée, EU:T:2011:17, points 39 à 42).
  • EuG, 10.06.2014 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, die Struktur des GMH-Konzerns, der sie angehört, sowie die finanzielle Lage der Konzerngesellschaften bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 22 und 23), hätte sie jedenfalls in ihrer Erwiderung der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 20 und 21), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. hierzu auch Beschluss vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg, EU:T:2006:217, Randnr. 111).
  • EuG, 26.09.2013 - T-397/13

    Tilly-Sabco / Kommission

    p. I-8733, point 49 ; du 30 avril 2010, Ziegler/Commission, C-113/09 P(R), non publiée au Recueil, point 44, et du président du Tribunal du 13 juillet 2006, Romana Tabacchi/Commission, T-11/06 R, Rec.
  • EuG, 10.06.2014 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, die Struktur des GMH-Konzerns, der sie angehört, sowie die finanzielle Lage der Konzerngesellschaften bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 22 und 23), hätte sie jedenfalls in ihrer Erwiderung der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 20 und 21), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. hierzu auch Beschluss vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg, EU:T:2006:217, Randnr. 111).
  • EuG, 10.06.2014 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen

    Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, die Struktur des GMH-Konzerns, der sie angehört, sowie die finanzielle Lage der Konzerngesellschaften bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 22 und 23), hätte sie jedenfalls in ihrer Erwiderung der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 20 und 21), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. hierzu auch Beschluss vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg, EU:T:2006:217, Randnr. 111).
  • EuG, 10.06.2014 - T-173/14

    WeserWind / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

    Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, die Struktur des GMH-Konzerns, der sie angehört, sowie die finanzielle Lage der Konzerngesellschaften bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 22 und 23), hätte sie jedenfalls in ihrer Erwiderung der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 20 und 21), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie unmittelbar oder mittelbar angehört (vgl. hierzu auch Beschluss vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg, EU:T:2006:217, Randnr. 111).
  • EuG, 05.06.2013 - T-201/13

    Rubinum / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Zulassung von

    Abgesehen davon, dass eine nachträgliche Korrektur von Antragsmängeln grundsätzlich ausgeschlossen ist und die Antragstellerin offensichtlich durch nichts daran gehindert war, ihre Gesellschaftsstruktur sowie die finanzielle Lage ihrer Anteilseigner bereits in ihrem Eilantrag umfassend darzulegen (siehe oben, Randnrn. 29 und 30), hätte sie in ihrer Erwiderung jedenfalls der Rechtsprechung Rechnung tragen müssen (siehe oben, Randnrn. 27 und 28), der zufolge im Rahmen der Dringlichkeitsprüfung die Finanzkraft des Konzerns zu berücksichtigen ist, dem sie "unmittelbar oder mittelbar" angehört (vgl. hierzu auch Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juli 2006, Romana Tabacchi/Kommission, T-11/06 R, Slg. 2006, II-2491, Randnr. 111).
  • EuG, 06.05.2015 - T-115/15

    Deza / ECHA

  • EuG, 10.06.2014 - T-179/14

    Schmiedewerke Gröditz / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche

  • EuG, 10.06.2014 - T-174/14

    Dieckerhoff Guss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 10.06.2014 - T-178/14

    Friedrich Wilhelms-Hütte Eisenguss / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 10.12.2015 - T-474/15

    GGP Italy / Kommission

  • EuG, 17.12.2015 - T-543/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 17.12.2015 - T-669/15

    Lysoform Dr. Hans Rosemann u.a. / ECHA

  • EuG, 07.12.2015 - T-584/15

    POA / Kommission

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