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   EuG, 12.07.2011 - T-112/07, T-113/07, T-132/07, T-133/07   

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EuG, 12.07.2011 - T-112/07, T-113/07, T-132/07, T-133/07 (https://dejure.org/2011,4155)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2011 - T-112/07, T-113/07, T-132/07, T-133/07 (https://dejure.org/2011,4155)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - T-112/07, T-113/07, T-132/07, T-133/07 (https://dejure.org/2011,4155)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hitachi u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Hitachi u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission

    Hitachi u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen (GIS); Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen; Hitachi Ltd. und Hitachi Europe Ltd. gegen Europäische Kommission; Wettbewerb - Kartelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53 Abs. 1
    Wettbewerb - Kartelle; Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen [GIS]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen; Hitachi Ltd. und Hitachi Europe Ltd. gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de

    EG Art. 81 Abs. 1; EWR-Abkommen Art. 53 Abs. 1
    Wettbewerb - Kartelle; Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen [GIS]; Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen; Hitachi Ltd. und Hitachi Europe Ltd. gegen Europäische Kommission

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Wettbewerb - Kartelle: Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am Kartell für gasisolierte Schaltanlagen verhängten Geldbußen auf

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Hitachi u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geldbußen gegen Mitsubishi und Toshiba wegen Beteiligung am Kartell für gasisolierte Schaltanlagen aufgehoben - Gerichtshof beanstandet Ungleichbehandlung der Unternehmen bei der Berechnung der Geldbußen durch Kommission

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Hitachi u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 17. April 2007 - Hitachi u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 6762 final der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen [GIS]) betreffend ein Kartell auf dem Gebiet der GIS-Projekte durch die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-112/07
    Nach der Rechtsprechung obliegt es der Kommission, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nachzuweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen, insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 60).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn.

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-112/07
    Stützt sich die Kommission jedoch für ihre Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, genügt es für diese, das Vorliegen von Umständen nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 192).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 219 f.).

    Zudem kann Erklärungen ein besonders hoher Beweiswert beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 205 bis 210).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-112/07
    Jedoch kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das zwar von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt wurde, aber dieselbe wettbewerbswidrige Zielsetzung oder Wirkung hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnrn.

    So ist ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die unter den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG fallen und die einen Beitrag zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit leisten sollten, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hatte, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und wenn es bereit war, das daraus erwachsende Risiko einzugehen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 287 angeführt, Randnr. 83).

    Wenn eine Zuwiderhandlung durch mehrere Unternehmen begangen wurde, ist nach der Rechtsprechung die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 287 angeführt, Randnr. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder aber bei seiner Beteiligung eine weniger bedeutende Rolle gespielt hat, ist somit bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 287 angeführt, Randnr. 90).

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-112/07
    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Gemeinschaftsrecht nämlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnr. 72).

    Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 72).

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-112/07
    Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-0000, Randnr. 163).

    Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen an der Zuwiderhandlung angeblich Beteiligten belastet (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/05

    Coats Holdings und Coats / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-112/07
    Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74).
  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-112/07
    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnrn.
  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-112/07
    Was die Wiederholungstäterschaft anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Abschreckung ein Ziel der Geldbuße und die Notwendigkeit, sie zu gewährleisten, ein allgemeines Erfordernis ist, von dem sich die Kommission bei der gesamten Berechnung der Geldbuße leiten lassen muss; sie bedeutet nicht zwingend, dass die Berechnung einen speziellen Abschnitt umfasst, in dem alle für die Verwirklichung dieses Zwecks relevanten Umstände einer Gesamtbeurteilung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 226).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-112/07
    Die Berücksichtigung des letztgenannten Umstands entspricht sowohl Nr. 1 Buchst. a der Leitlinien als auch der Rechtsprechung, wonach die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße u. a. die Größe und die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens berücksichtigen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnrn. 119 bis 121).
  • EuG, 21.01.1999 - T-185/96

    Riviera Auto Service / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-112/07
    Nach der Rechtsprechung muss die Kommission hinreichend aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringen, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG darstellt (Urteil des Gerichts vom 21. Januar 1999, Riviera Auto Service u. a./Kommission, T-185/96, T-189/96 und T-190/96, Slg. 1999, II-93, Randnr. 47).
  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 27.09.2007 - C-35/07

    Kommission / Portugal

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, im Folgenden: Urteil JFE, Rn. 177, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Rn. 72, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 64).

    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Rn. 1053 und 1838, sowie Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 70).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 67).

    Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 205 bis 210).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 224 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 68).

    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Kronzeugenregelung von 2002 gelangt (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 220 angeführt, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 194 angeführt, Rn. 70).

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Rn. 72, und Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 64).

    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Rn. 1053 und 1838, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 70).

    Dies kann es nur dann, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 67).

    Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben wurden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 205 bis 210).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 68).

    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 gelangt (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Rn. 70).

  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 86 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Rn. 72, und Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 64).

    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Rn. 1053 und 1838, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 70).

    Dies kann es nur dann, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 67).

    Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben wurden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 205 bis 210).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 68).

    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 gelangt (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Rn. 70).

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 59, vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 79 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Rn. 72, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 64).

    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Rn. 1053 und 1838, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 70).

    Dies kann es nur dann, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 65, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 67).

    Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 71, vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 205 bis 210).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 68).

    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 gelangt (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 81 angeführt, Rn. 72, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Rn. 70).

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

    Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße handelt (Urteile des Gerichts Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 60, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, Slg. 2011, II-3871, Rn. 58).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 59; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Rn. 72, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 64).

    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteile des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Rn. 1053 und 1838, sowie Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 70).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise das Vorliegen der Zuwiderhandlung nicht eindeutig und nur durch Auslegung dieser Beweise nachgewiesen werden kann (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Coats Holdings und Coats/Kommission, T-36/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 74).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 192, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 67).

    Ein besonders hoher Beweiswert kann Erklärungen beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 71; vgl. in diesem Sinne auch Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 205 bis 210).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, Rn. 219 und 220, und Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 68).

    Jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der Kronzeugenregelung von 2002 gelangt (Urteil Hitachi u. a./Kommission, oben in Rn. 32 angeführt, Rn. 72; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Rn. 70).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission, gestützt auf die Urteile vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission (T-112/07, EU:T:2011:342), und vom 21. Mai 2014, Toshiba/Kommission (T-519/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:263), ausgeführt, dass die Wahrnehmung eines bereits auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmers bei der Beurteilung des potenziellen Wettbewerbs eine Rolle spiele.

    Anders als die Klägerinnen geltend machen, hat das Gericht nämlich das Kriterium der Wahrnehmung des auf dem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmers im Urteil vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission (T-112/07, EU:T:2011:342), klar für den Nachweis des Bestehens von potenziellem Wettbewerb berücksichtigt.

    Das Gericht hat zwar auch den potenziellen Wettbewerb objektiv analysiert, indem es u. a. die Fähigkeit der japanischen Hersteller geprüft hat, in den europäischen Markt einzutreten (Urteil vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, EU:T:2011:342, Rn. 157 und 160), worauf im Übrigen die Kommission in Rn. 1160 des angefochtenen Beschlusses hinweist.

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

    Moreover, it also follows from the case-law that the very fact that an undertaking already present on the market seeks to conclude agreements or to establish information exchange mechanisms with other undertakings which are not present on the market provides a strong indication that the market in question is not impenetrable (see, to that effect, judgments of 12 July 2011 in Hitachi and Others v Commission, T-112/07, ECR, EU:T:2011:342, paragraph 226, and 21 May 2014 in Toshiba v Commission, T-519/09, EU:T:2014:263, paragraph 231).
  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

    La référence de la Commission dans la décision attaquée à l'arrêt du 12 juillet 2011, Hitachi e.a./Commission (T-112/07, Rec, EU:T:2011:342), serait inappropriée, dans la mesure où, dans l'affaire ayant donné lieu à cet arrêt, la question qui se posait consistait à déterminer s'il y avait eu un « arrangement commun " entre les fournisseurs japonais et européens d'appareillages de commutation à isolation gazeuse.

    Par ailleurs, la jurisprudence a également précisé que le fait même qu'une entreprise déjà présente sur un marché cherchât à conclure des accords ou à mettre en place des mécanismes d'échanges d'informations avec d'autres entreprises qui n'étaient pas présentes sur ce marché constituait un indice sérieux du fait que celui-ci n'était pas impénétrable (voir, en ce sens, arrêts Hitachi e.a./Commission, point 61 supra, EU:T:2011:342, point 226, et du 21 mai 2014, Toshiba/Commission, T-519/09, EU:T:2014:263, point 231).

    La requérante considère, néanmoins, que la Commission a commis une erreur de fait et de droit en tenant compte du fait que Lundbeck percevait Merck (GUK) comme un concurrent potentiel pour constater l'existence d'une concurrence potentielle entre elles, en se fondant notamment sur l'arrêt Hitachi e.a./Commission, point 61 supra (EU:T:2011:342).

    Or, dans l'affaire ayant donné lieu à cet arrêt, le Tribunal a considéré que l'existence même d'un mécanisme de notification et de comptabilisation dans le cadre de la preuve de l'arrangement commun sur les appareillages de commutation à isolation gazeuse, impliquant les producteurs japonais, constituait un indice sérieux de ce que les producteurs japonais étaient perçus par les producteurs européens comme des concurrents potentiels crédibles sur le marché de l'EEE (arrêt Hitachi e.a./Commission, point 61 supra, EU:T:2011:342, point 226).

  • EuG, 26.01.2022 - T-286/09

    Die Entscheidung, mit der die Kommission gegen Intel eine Geldbuße in Höhe von

    Der Richter kann also, besonders bei einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der eine Geldbuße verhängt wird, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteile vom 8. Juli 2004, JFE Engineering/Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, EU:T:2004:221, Rn. 177, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T-112/07, EU:T:2011:342, Rn. 58).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-827/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission zu wettbewerbswidrigen

  • EuG, 29.02.2016 - T-254/12

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuG, 29.02.2016 - T-264/12

    UTi Worldwide u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-451/14

    Fujikura / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

  • EuG, 10.12.2014 - T-90/11

    Das Gericht bestätigt, dass der französische Ordre national des pharmaciens den

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-180/16

    Toshiba / Kommission - Rechtsmittel - Art. 101 AEUV - Gasisolierte Schaltanlagen

  • EuG, 12.07.2011 - T-113/07

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 12.07.2011 - T-113/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,23903
EuG, 12.07.2011 - T-113/07 (https://dejure.org/2011,23903)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2011 - T-113/07 (https://dejure.org/2011,23903)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - T-113/07 (https://dejure.org/2011,23903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Toshiba / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Aufteilung des Markts - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - ...

  • EU-Kommission PDF

    Toshiba Corp. gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Toshiba / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachweis der Zuwiderhandlung - ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Toshiba / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. April 2007 - Toshiba / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 6762 final der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen [GIS]) betreffend ein Kartell auf dem Gebiet der GIS-Projekte durch die Manipulation ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 27.09.2006 - T-44/02

    DAS GERICHT ERHÄLT DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG AUFRECHT, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-113/07
    Nach der Rechtsprechung obliegt es der Kommission, die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen nachzuweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der Tatsachen, die eine Zuwiderhandlung darstellen, rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Dresdner Bank u. a./Kommission, T-44/02 OP, T-54/02 OP, T-56/02 OP, T-60/02 OP und T-61/02 OP, Slg. 2006, II-3567, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Richter kann also, besonders im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer eine Geldbuße verhängenden Entscheidung, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn ihm in dieser Frage ein Zweifel verbleibt (Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 60).

    Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der ihretwegen verhängten Sanktionen gilt die Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verletzung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnrn.

    Das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung kann folglich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Dresdner Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 78 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-113/07
    Stützt sich die Kommission für ihre Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung ausschließlich auf das Marktverhalten der Unternehmen, genügt es für diese, das Vorliegen von Umständen nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und damit eine andere plausible Erklärung der Tatsachen ermöglichen, aus denen die Kommission auf die Begehung einer Zuwiderhandlung gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 186 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls wäre die der Kommission obliegende Beweislast für Verhaltensweisen, die Art. 81 EG zuwiderlaufen, untragbar und mit der ihr anvertrauten Aufgabe, die richtige Anwendung dieser Bestimmung zu überwachen, nicht zu vereinbaren (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 192).

    Eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von mehreren anderen betroffenen Unternehmen bestritten wird, kann jedoch nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise untermauert wird, wobei jedoch der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer ist (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnrn. 219 und 220).

    Zudem kann Erklärungen ein besonders hoher Beweiswert beigemessen werden, wenn sie verlässlich sind, im Namen eines Unternehmens abgegeben wurden, von einer Person stammen, die beruflich verpflichtet ist, im Interesse dieses Unternehmens zu handeln, den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen, von einem unmittelbaren Zeugen der Vorgänge stammen, auf die sie sich beziehen, und bedacht sowie nach reiflicher Überlegung schriftlich abgegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnrn. 205 bis 210).

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-113/07
    Jedoch kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die gesamte Zuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das zwar von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt wurde, aber dieselbe wettbewerbswidrige Zielsetzung oder Wirkung hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Randnrn.

    So ist ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die unter den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG fallen und die einen Beitrag zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit leisten sollten, an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hatte, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und wenn es bereit war, das daraus erwachsende Risiko einzugehen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 218 angeführt, Randnr. 83).

    Wenn eine Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen wurde, ist nach der Rechtsprechung die relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen von ihnen zu prüfen (vgl. Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 218 angeführt, Randnr. 150 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatbestandsmerkmalen eines Kartells beteiligt oder aber bei seiner Beteiligung eine weniger bedeutende Rolle gespielt hat, ist somit bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 218 angeführt, Randnr. 90).

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-113/07
    Für die behauptete Dauer der Zuwiderhandlung verlangt dieser Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Kommission, soweit es an Beweismaterial fehlt, mit dem die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweismaterial beibringt, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 188, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn.

    Zwar ist die Kommission nach Art. 253 EG gehalten, die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtfertigung der Entscheidung abhängt, sowie die rechtlichen Erwägungen zu erwähnen, die sie dazu veranlasst haben, diese Entscheidung zu erlassen, doch verlangt diese Vorschrift nicht, dass sie sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Fragen thematisiert, die im Lauf des Verwaltungsverfahrens behandelt worden sind (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Januar 1984, VBVB und VBBB/Kommission, 43/82 und 63/82, Slg. 1984, 19, Randnr. 22; vom 11. Juli 1989, Belasco u. a./Kommission, 246/86, Slg. 1989, 2117, Randnr. 55, und vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, Randnr. 127).

  • EuG, 08.07.2004 - T-50/00

    Dalmine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für nahtlose Stahlrohre -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-113/07
    Hinsichtlich der Beweismittel, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG herangezogen werden dürfen, gilt im Gemeinschaftsrecht nämlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T-50/00, Slg. 2004, II-2395, Randnr. 72).

    Was den Beweiswert der verschiedenen Beweisstücke anbelangt, ist das alleinige Kriterium für die Beurteilung der beigebrachten Beweise ihre Glaubhaftigkeit (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 72).

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-113/07
    Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 163).

    Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen an der Zuwiderhandlung angeblich Beteiligten belastet (vgl. Urteil Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-113/07
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 81 EG anwendbar ist, wenn die Wirkungen eines Kartells weiter angehalten haben, ohne dass es förmlich beendet worden ist (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, 1CI/Kommission, T-13/89, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 254, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Acerinox/Kommission, T-48/98, Slg. 2001, II-3859, Randnr. 63).
  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-113/07
    Für die behauptete Dauer der Zuwiderhandlung verlangt dieser Grundsatz der Rechtssicherheit, dass die Kommission, soweit es an Beweismaterial fehlt, mit dem die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweismaterial beibringt, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, T-62/98, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 188, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnrn.
  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-113/07
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-113/07
    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnrn.
  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Acerinox / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2006 - T-59/02

    Archer Daniels Midland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure -

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/05

    Coats Holdings und Coats / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 06.07.2017 - C-180/16

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Toshiba wegen ihrer Beteiligung am Kartell

    8 Mit Urteil vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, Slg, EU:T:2011:343), wies das Gericht zum einen die Klage ab, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung von 2007 gerichtet war.

    9 Am 23. September 2011 legte [Toshiba] gegen das Urteil [vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343] beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.

    Die Kommission legte die Tatsachen dar, die sie für die Berechnung dieser Geldbuße unter Berücksichtigung des Urteils [vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343] als relevant erachtete.

    14 Zur Behebung der vom Gericht im Urteil [vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343] gerügten Ungleichbehandlung stützte sich die Kommission im [streitigen] Beschluss auf den weltweiten GIS-Umsatz im Jahr 2003.

    Mit Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866), hat der Gerichtshof u. a. das von Toshiba gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen.

    Sie hatte damit geltend gemacht, die Kommission hätte ihr nach dem Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), vor Erlass des streitigen Beschlusses eine erneute Mitteilung der Beschwerdepunkte übermitteln müssen und durch die Übermittlung eines bloßen Sachverhaltsschreibens ihre Verteidigungsrechte, insbesondere ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt.

    Das Gericht konnte in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen, dass der Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 bei der Prüfung, ob die Verteidigungsrechte von Toshiba in dem Verfahren, das zum streitigen Beschluss geführt hat, gewahrt worden sind, berücksichtigt werden kann, soweit er nicht durch das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), in Frage gestellt worden ist.

    Außerdem hat das Gericht aus seinen Feststellungen in den Rn. 43 und 44 des angefochtenen Urteils, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 die von der in Rn. 40 jenes Urteils angeführten Rechtsprechung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Angaben in Bezug auf die Berechnung der Geldbußen enthalten habe, und in den Rn. 45 und 46 des Urteils, dass im Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), Richtigkeit, Relevanz und Stichhaltigkeit dieser Angaben nicht in Frage gestellt worden seien - Tatsachenfeststellungen, die von Toshiba im Übrigen nicht gerügt worden sind -, in Rn. 47 des angefochtenen Urteils zu Recht gefolgert, dass das fragliche Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011 einer Berücksichtigung dieser Angaben bei der Prüfung der Frage, ob die Verteidigungsrechte von Toshiba in dem Verfahren, das zum streitigen Beschluss geführt habe, gewahrt worden seien, nicht entgegenstehe.

    Im Übrigen hat, da der mit dem Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), festgestellte Fehler zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 2007 eingetreten ist, die Nichtigerklärung dieser Entscheidung gemäß dem von der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz nicht die Gültigkeit der Maßnahmen zur Vorbereitung dieser Entscheidung berührt, die vor dem Abschnitt getroffen worden sind, in dem dieser Fehler aufgetreten ist.

    Ferner hat das Gericht auf das Vorbringen von Toshiba, dass der festgestellte Fehler ein materieller Rechtsfehler sei, der sich unvermeidlich auf die Gültigkeit der Vorbereitungsmaßnahmen für die Entscheidung von 2007 ausgewirkt habe, in Rn. 62 des angefochtenen Urteils entgegnet, dass Toshiba nicht erläutert habe, inwiefern sich aus dem Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), die Fehlerhaftigkeit dieser Maßnahmen ergeben solle, und in Rn. 63 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, dass sich jedenfalls die Beanstandungen des Gerichts im Urteil vom 12. Juli 2011 weder auf die Feststellung der Tatsachen und die rechtliche Würdigung der von Toshiba begangenen Zuwiderhandlung noch auf die Bestimmung der Faktoren bezogen hätten, die bei der Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigen gewesen seien, sondern nur auf die Auswahl der Referenzdaten, die für die detaillierte Berechnung heranzuziehen gewesen seien, und somit auf einen Gesichtspunkt, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht habe enthalten sein müssen.

    Hieraus ergibt sich, dass das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zur grundsätzlich souveränen Tatsachen- und Beweiswürdigung, ohne dass Toshiba irgendeine Verfälschung dieser Elemente geltend gemacht hätte, festgestellt hat, dass Toshiba nicht dargetan hat, dass die Nichtigerklärung der Entscheidung von 2007 durch das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), Auswirkungen auf die Gültigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2006 hatte, und dass dies im Übrigen auch nicht der Fall war, weil der festgestellte Fehler weder die gegen Toshiba vorgebrachten Beschwerdepunkte betraf noch die bei der Bestimmung ihrer Geldbuße zu berücksichtigenden Faktoren.

    Schließlich ist festzustellen, dass, auch wenn im vorliegenden Fall die Kommission mit der Zusendung des Sachverhaltsschreibens beabsichtigt hat, Toshiba Klarstellungen zu den neuen Gesichtspunkten der Methode für die Bestimmung ihrer Geldbuße mitzuteilen, von denen die Kommission annahm, dass sie infolge der teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung von 2007 durch das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), zwingend waren, und auch wenn unstreitig ist, dass Toshiba sich sowohl schriftlich als auch während eines Treffens zu diesen Gesichtspunkten äußern konnte, wie der streitige Beschluss bestätigt, diese Gesichtspunkte dennoch aufgrund ihrer Art gemäß der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht Gegenstand einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte sein mussten.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringt Toshiba vor, dass das Gericht dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, dass es ihren dritten Klagegrund, mit dem sie geltend gemacht habe, die Kommission hätte zur Durchführung des Urteils vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), die gegen sie verhängte Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes von TM T&D für das Jahr 2003 berechnen müssen und nicht auf der Grundlage des diesem Unternehmen zugewiesenen Ausgangsbetrags der Geldbuße, zurückgewiesen habe.

    Toshiba weist darauf hin, dass sie vor der Kommission und vor dem Gericht zum einen vorgebracht habe, dass die Methode für die Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, weil sie nicht das individuelle Gewicht von Toshiba bei der Zuwiderhandlung vor der Gründung von TM T&D widerspiegele, was das Gericht in Rn. 290 des Urteils vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), verlangt habe und dem für die europäischen Unternehmen verfolgten Ansatz entspreche.

    Zwar habe, wie das Gericht in Rn. 121 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die Kommission die Methode verwendet, die vom Gericht im Urteil vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), als geeignetes Beispiel für eine alternative, mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbare Methode genannt worden sei, doch ergebe sich daraus nicht, dass diese Methode geeigneter sei als die von Toshiba vorgeschlagene und nicht gegen den fraglichen Grundsatz verstoße.

    Hierzu stellt die Kommission fest, dass die derzeit von Toshiba vertretene Methode sich von der ursprünglich von ihr vorgeschlagenen, die darin bestanden habe, den nach Maßgabe des Umsatzes des Jahres 2003 berechneten Ausgangsbetrag der Geldbuße des Gemeinschaftsunternehmens zu gleichen Teilen zwischen Toshiba und Mitsubishi aufzuteilen, und von der vom Gericht im Urteil vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), bevorzugten Methode unterscheide.

    Im Urteil vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), habe das Gericht seine Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung von Toshiba mit der Frage des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung verbunden.

    Dagegen wurde diese letzte Frage, die nicht das Vorliegen einer Toshiba zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung betrifft, sondern die Bestimmung der Höhe der Geldbuße im Hinblick auf die Schwere der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung, vom Gericht in dem Urteil vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), eigens geprüft.

    Sodann ist festzustellen, dass gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt worden ist.

    Infolge der Zurückweisung dieses Rechtsmittels mit dem Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866), ist das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), oder sind, genauer gesagt, sein Tenor sowie die ihn tragenden Gründe endgültig geworden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2009, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, C-308/07 P, EU:C:2009:103, Rn. 57).

    Es trifft zu, dass Toshiba im Rahmen ihres Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), die Rn. 258 bis 262 dieses Urteils nicht gerügt hat.

    Folglich konnte Toshiba im Rahmen ihres Rechtsmittels gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), die in den Rn. 258 bis 262 dieses Urteils enthaltenen Gründe nicht rügen, ohne seine Entscheidungsformel in Frage zu stellen, soweit das Gericht damit die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig erklärt hatte.

    Es kann Toshiba jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Gründe nicht im Rahmen ihres Rechtsmittels vor dem Gerichtshof gerügt, sondern dieses auf die Gründe des Urteils des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), betreffend die ihr vorgeworfene Zuwiderhandlung beschränkt hat.

    Das Gericht hat daher dadurch, dass es in den Rn. 139 bis 141 des angefochtenen Urteils die Frage geprüft hat, ob die Bestimmung der Höhe der gegen Toshiba verhängten Geldbuße im Hinblick auf die Schwere der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung im Verhältnis zu der den europäischen Herstellern zur Last gelegten Zuwiderhandlung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang stand, die Rechtskraft des Urteils des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), nicht verkannt.

    Außerdem hat das Gericht in Rn. 141 des angefochtenen Urteils auf Rn. 261 des Urteils vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), verwiesen.

  • EuG, 12.07.2018 - T-448/14

    Hitachi Metals / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Enfin, la requérante invoque l'arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission (T-113/07, EU:T:2011:343), relatif à la décision C(2006) 6762 final de la Commission, du 24 janvier 2007, relative à une procédure d'application de l'article 81 [CE] et de l'article 53 de l'accord EEE (affaire COMP/F/38.899 - Appareillages de commutation à isolation gazeuse (ci-après la « première décision AIG ").

    D'autre part, en ce qui concerne l'argument tiré de la comparaison des accords faisant l'objet de la décision attaquée aux accords qui ont fait l'objet de la première décision AIG (voir point 43 ci-dessus), la requérante se méprend tant sur le fonctionnement de ces derniers accords que sur l'enseignement qui peut être tiré de l'arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission (T-113/07, EU:T:2011:343).

    Deuxièmement, dans le cadre du recours introduit contre la première décision AIG dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission (T-113/07, EU:T:2011:343), le Tribunal a eu à connaître d'un grief semblable à celui avancé par la requérante dans le cadre du présent moyen et tiré de l'absence de preuve d'une infraction unique et continue.

    Le Tribunal a rejeté ce grief en relevant, notamment, que la circonstance que la requérante dans l'affaire T-113/07, l'entreprise japonaise Toshiba Corp., ne participait pas aux mesures collusoires spécifiques dans l'EEE était sans pertinence pour l'établissement de sa responsabilité pour la participation à une infraction unique et continue englobant lesdites mesures.

    En revanche, cette même participation était une condition préalable à ce que l'attribution des projets relatifs aux AIG dans l'EEE pût être effectuée entre les producteurs européens, soit en vertu du principe de protection des pays constructeurs, soit en vertu de l'accord GQ (arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, points 221 et 222).

    Il s'ensuit que, dans les arrêts du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission (T-113/07, EU:T:2011:343), et du 19 janvier 2016, Toshiba/Commission (T-404/12, EU:T:2016:18), le Tribunal a rejeté le grief avancé par les entreprises japonaises et tiré de l'absence de preuve d'une infraction unique et continue pour des raisons qui sont, en substance, les mêmes que celles exposées aux points 54 à 96 ci-dessus.

    Les éléments fragmentaires et épars dont pourrait disposer la Commission devraient, en toute hypothèse, pouvoir être complétés par des déductions permettant la reconstitution des circonstances pertinentes (voir arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 82 et jurisprudence citée).

    S'agissant de la détermination de la durée de la participation d'une entreprise donnée à une infraction, en l'absence d'éléments de preuve susceptibles d'établir directement la durée de l'infraction, la Commission doit invoquer, au moins, des éléments de preuve qui se rapportent à des faits suffisamment rapprochés dans le temps, de façon qu'il puisse être raisonnablement admis que cette infraction s'est poursuivie de façon ininterrompue entre deux dates précises (voir arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 235 et jurisprudence citée).

    D'autre part, le nombre moins important de preuves relatives au fonctionnement de l'accord sur le « territoire national " s'explique par le fait que cet accord repose sur un concept simple qui peut être mis en oeuvre facilement sans que la communication continue entre les entreprises concernées soit nécessaire (voir, en ce sens, arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 123).

  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

    Zu ihnen gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 68, und vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 41).

    Im Fall nicht offengelegter belastender Beweise hat das betroffene Unternehmen nachzuweisen, dass das Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn diese belastenden Beweise offengelegt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 71 und 73, sowie vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 46).

  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Folglich gehört die Antwort anderer Beteiligter auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte grundsätzlich nicht zu den Unterlagen der Ermittlungsakte, die die Beteiligten einsehen können (Urteile vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 163, vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 42, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 41).

    Unter solchen Umständen stellt nämlich die fragliche Passage in einer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder die Anlage zu dieser Antwort Material dar, das die verschiedenen Unternehmen, die an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein sollen, belastet (Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 43, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 42).

    In diesem Fall muss dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden, die fragliche Passage oder das fragliche Dokument zu prüfen und sich zu ihm zu äußern (Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission, T-113/07, EU:T:2011:343, Rn. 44, und vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission, T-133/07, EU:T:2011:345, Rn. 43).

    Insoweit genügt die Feststellung, dass auch in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, EU:T:2011:343), vom 12. Juli 2011, Mitsubishi Electric/Kommission (T-133/07, EU:T:2011:345), und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission (T-343/06, EU:T:2012:478), ergangen sind, den Klägerinnen die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zur Last gelegt wurde.

  • EuG, 12.07.2018 - T-446/14

    Taihan Electric Wire / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    À titre liminaire, il convient de relever que, selon une jurisprudence constante, il revient à la Commission de rapporter la preuve des infractions qu'elle constate et d'établir les éléments de preuve propres à démontrer, à suffisance de droit, l'existence des faits constitutifs d'une infraction (voir arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 78 et jurisprudence citée).

    S'agissant de la détermination de la durée de la participation d'une entreprise donnée à une infraction, en l'absence d'éléments de preuve susceptibles d'établir directement la durée de l'infraction, la Commission doit invoquer, au moins, des éléments de preuve qui se rapportent à des faits suffisamment rapprochés dans le temps, de façon qu'il puisse être raisonnablement admis que cette infraction s'est poursuivie de façon ininterrompue entre deux dates précises (voir arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 235 et jurisprudence citée).

    Les éléments fragmentaires et épars dont pourrait disposer la Commission devraient, en toute hypothèse, pouvoir être complétés par des déductions permettant la reconstitution des circonstances pertinentes (voir arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 82 et jurisprudence citée).

    Ensuite, la nature de l'accord sur le « territoire national " ne nécessitait pas de contacts réguliers entre la requérante et les autres participants, dans la mesure où il imposait à la requérante de s'abstenir de toute action sur le territoire de l'EEE, ce qui permettait, par ailleurs, de réduire le risque que ledit accord soit découvert (voir, en ce sens, arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 123).

    Or, ce genre d'engagement repose sur un concept simple qui peut être mis en oeuvre facilement, sans nécessiter, en principe, d'interactions ou de réunions constantes entre les entreprises concernées, ce qui permet, par ailleurs, de réduire le risque que ledit engagement soit découvert (voir, en ce sens, arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 123).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-239/11

    Der Gerichtshof weist die das Kartell auf dem Markt für gasisolierte

    - des Urteils des Gerichts vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, Slg. 2011, II-3989, im Folgenden: angefochtenes Urteil Toshiba/Kommission) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile),.

    - zum einen das angefochtene Urteil Toshiba/Kommission aufzuheben, soweit mit ihm ihr Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 der streitigen Entscheidung zurückgewiesen worden ist, und zum anderen diese Entscheidung für nichtig zu erklären;.

  • EuG, 12.07.2018 - T-450/14

    Sumitomo Electric Industries und J-Power Systems / Kommission

    Les éléments fragmentaires et épars dont pourrait disposer la Commission devraient, en toute hypothèse, pouvoir être complétés par des déductions permettant la reconstitution des circonstances pertinentes (voir arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 82 et jurisprudence citée).

    S'agissant de la détermination de la durée de la participation d'une entreprise donnée à une infraction, en l'absence d'éléments de preuve susceptibles d'établir directement la durée de l'infraction, la Commission doit invoquer, au moins, des éléments de preuve qui se rapportent à des faits suffisamment rapprochés dans le temps, de façon qu'il puisse être raisonnablement admis que cette infraction s'est poursuivie de façon ininterrompue entre deux dates précises (voir arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 235 et jurisprudence citée).

    Les preuves réunies par la Commission, non contestées par les requérantes, démontrent également que, bien que le nombre de réunions ait chuté en 2005 et que les membres de l'entente soient devenus plus prudents après la découverte de l'entente dans le secteur des appareillages de commutation à isolation gazeuse (ci-après les « AIG ") [voir arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, relatif à la décision C(2006) 6762 final de la Commission, du 24 janvier 2007, relative à une procédure d'application de l'article 81 [CE] et de l'article 53 de l'accord EEE (affaire COMP/F/38.899 - Appareillages de commutation à isolation gazeuse] vers la moitié de l'année 2004 (considérants 301 et 342 de la décision attaquée), l'accord sur le « territoire national " continuait à être appliqué (voir, notamment, les échanges et les communications entre les représentants de Nexans France, Pirelli, Exsym et LS Cable & System mentionnés aux considérants 328 et 343 de la décision attaquée).

    D'autre part, le nombre moins important de preuves relatives au fonctionnement de l'accord sur le « territoire national " s'explique par le fait que cet accord repose sur un concept simple qui peut être mis en oeuvre facilement sans que la communication continue entre les entreprises concernées soit nécessaire (voir, en ce sens, arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 123).

  • EuG, 12.07.2018 - T-447/14

    NKT Verwaltungs und NKT/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Par conséquent, la réponse des autres parties à la communication des griefs n'est pas, en principe, comprise dans l'ensemble des documents du dossier d'instruction que peuvent consulter les parties (arrêts du 30 septembre 2009, Hoechst/Commission, T-161/05, EU:T:2009:366, point 163 ; du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 42, et du 12 juillet 2011, Mitsubishi Electric/Commission, T-133/07, EU:T:2011:345, point 41).

    Dans de telles circonstances, le passage en question d'une réponse à la communication des griefs ou le document annexé à cette réponse constitue, en effet, un élément à charge à l'encontre des différentes entreprises qui auraient participé à l'infraction (arrêts du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 43, et du 12 juillet 2011, Mitsubishi Electric/Commission, T-133/07, EU:T:2011:345, point 42).

    Dans ce cas, l'entreprise concernée doit être mise en mesure de procéder à un examen du passage ou du document en question et de se prononcer à son égard (arrêts du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 44, et du 12 juillet 2011, Mitsubishi Electric/Commission, T-133/07, EU:T:2011:345, point 43).

  • EuG, 12.07.2018 - T-438/14

    Silec Cable und General Cable / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

    Les éléments fragmentaires et épars dont pourrait disposer la Commission devraient, en toute hypothèse, pouvoir être complétés par des déductions permettant la reconstitution des circonstances pertinentes (voir arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 82 et jurisprudence citée).

    S'agissant de la détermination de la durée de la participation d'une entreprise donnée à une infraction, en l'absence d'éléments de preuve susceptibles d'établir directement la durée de l'infraction, la Commission doit invoquer, au moins, des éléments de preuve qui se rapportent à des faits suffisamment rapprochés dans le temps, de façon qu'il puisse être raisonnablement admis que cette infraction s'est poursuivie de façon ininterrompue entre deux dates précises (voir arrêt du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission, T-113/07, EU:T:2011:343, point 235 et jurisprudence citée).

  • EuG, 12.07.2018 - T-451/14

    Fujikura / Kommission

    La requérante, soutenue par Viscas, fait valoir que, à la différence des faits à l'origine des arrêts du 12 juillet 2011, Hitachi e.a./Commission (T-112/07, EU:T:2011:342), et du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission (T-113/07, EU:T:2011:343), en l'espèce, eu égard aux barrières importantes à l'entrée sur le marché de l'EEE, l'engagement des producteurs japonais et sud-coréens de respecter l'accord sur le « territoire national " n'était pas susceptible d'avoir un effet sur la concurrence dans l'EEE suffisant pour être considéré comme une condition de l'efficacité de la « configuration européenne de l'entente " et n'aurait pas, en lui-même, permis aux producteurs européens participant à l'entente d'acquérir une position dominante sur le marché dans l'EEE.

    En effet, il convient de relever que les lignes directrices pour le calcul des amendes infligées en application de l'article 15, paragraphe 2, du règlement n o 17 et de l'article 65, paragraphe 5, [CA] (JO 1998, C 9, p. 3), applicables dans les affaires ayant donné lieu aux arrêts du 12 juillet 2011, Hitachi e.a./Commission (T-112/07, EU:T:2011:342), et du 12 juillet 2011, Toshiba/Commission (T-113/07, EU:T:2011:343), prévoyaient expressément, au point 1 A, premier alinéa, que la Commission devait, dans le cadre de l'appréciation de la gravité de l'infraction, procéder à un examen de l'impact concret de l'infraction sur le marché lorsqu'il apparaissait que cet impact était mesurable.

  • EuG, 12.07.2018 - T-445/14

    ABB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2013 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Aufhebung - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 12.07.2018 - T-449/14

    Nexans France und Nexans / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer

  • EuG, 30.03.2022 - T-337/17

    Air France-KLM / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-444/14

    Furukawa Electric / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-180/16

    Toshiba / Kommission - Rechtsmittel - Art. 101 AEUV - Gasisolierte Schaltanlagen

  • EuGH, 12.07.2017 - C-180/16

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-439/14

    LS Cable & System / Kommission

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