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   EuG, 09.09.2011 - T-12/06   

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https://dejure.org/2011,5486
EuG, 09.09.2011 - T-12/06 (https://dejure.org/2011,5486)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2011 - T-12/06 (https://dejure.org/2011,5486)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2011 - T-12/06 (https://dejure.org/2011,5486)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deltafina / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Erlass von Geldbußen - Zusammenarbeit - Geldbußen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Deltafina SpA gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    Deltafina SpA gegen Europäische Kommission.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Kein endgültiger Bußgelderlass trotz Mithilfe bei der Aufdeckung eines Kartells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße von 30 Mio. Euro gegen Deltafina wegen deren Beteiligung an einem Kartell auf dem italienischen Rohtabakmarkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldbuße trotz Kronzeugenregelung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kein endgültiger Bußgelderlass trotz Mithilfe bei der Aufdeckung eines Kartells

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Januar 2006 - Deltafina / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin durch die Entscheidung C(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C-38.281/B.2 - Rohtabak - Italien) betreffend eine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (58)

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Zur dritten Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Diese beiden Kriterien sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 74 und 81, sowie Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnrn. 223 und 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht obligatorisch, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 55).

    Unter diesen Umständen kann Deltafina nicht geltend machen, dass der von der Kommission festgesetzte Ausgangsbetrag außer Verhältnis zur Größe ihres Unternehmens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnr. 229).

    Daher konnte die Kommission im vorliegenden Fall das Kartell als eine "besonders schwere" Zuwiderhandlung einstufen, ohne dass sie konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 76, und Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103).

    Nach ständiger Rechtsprechung können bei der Beurteilung der Höhe der Geldbuße Gesichtspunkte, die die Intention einer wettbewerbswidrigen Praxis betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die deren Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 96, und vom 12. November 2009, Carbonne-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

    Daher sind nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 62).

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Die Art der Zuwiderhandlung spielt insbesondere bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" eine vorrangige Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 101, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 137).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 178, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass je nach Fall die Größe des fraglichen Produktmarkts zu diesen die Schwere einer Zuwiderhandlung belegenden Gesichtspunkten zählen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 267).

    Was zweitens die Rüge von Deltafina anbelangt, dass die Geldbuße außer Verhältnis zum Wert ihrer Ankäufe auf dem betreffenden Markt sowie zu den aus ihren eigenen nachgeordneten Tätigkeiten erzielten Umsätzen und zu dem im Zeitraum 1996 bis 2002 erzielten Gesamtgewinn stehe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das anzuwendende Recht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz enthält, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zu dem von dem Unternehmen auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz (vgl. Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 277 und die dort angeführte Rechtsprechung) bzw. zu den auf dem nachgeordneten Markt erzielten Umsätzen oder zu dem während der Dauer des Kartells erzielten Gewinn stehen muss.

    Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 287, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 86, sowie Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 286, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 85, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 178, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt jedoch das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).

    Außerdem ist darauf hizuweisen, dass nach der Rechtsprechung allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 337, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 395).

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Diese beiden Kriterien sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 74 und 81, sowie Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 287, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 86, sowie Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 286, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 85, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 178, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Aus ihrem Vorbringen geht jedoch hervor, dass der nach der Schwere der Zuwiderhandlung bemessene Betrag der Geldbuße beanstandet wird, so dass der Betrag, um den es im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geht, der Ausgangsbetrag der Geldbuße ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 107).

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 79).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht obligatorisch, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 55).

    Unter diesen Umständen kann Deltafina nicht geltend machen, dass der von der Kommission festgesetzte Ausgangsbetrag außer Verhältnis zur Größe ihres Unternehmens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnr. 229).

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Hinsichtlich des Antrags von Deltafina, der Kommission aufzugeben, die vollständige Fassung eines Schriftstücks vorzulegen, das der Klagebeantwortung beigefügt war (siehe oben, Randnr. 68), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, interne Unterlagen im Verfahren zugänglich zu machen (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991, Hercules Chemicals/Kommission, T-7/89, Slg. 1991, II-1711, Randnr. 54, und vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 420).
  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Die Rechtsprechung hat solche Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn es sich um horizontale Kartelle handelt, als "besonders schwerwiegend" eingestuft, da sie Auswirkungen auf die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt haben (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 675) oder offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln bedeuten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T-148/89, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 109, und vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 303).
  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Die Rechtsprechung hat solche Zuwiderhandlungen, insbesondere wenn es sich um horizontale Kartelle handelt, als "besonders schwerwiegend" eingestuft, da sie Auswirkungen auf die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt haben (Urteil des Gerichts vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 675) oder offenkundige Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln bedeuten (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995, Tréfilunion/Kommission, T-148/89, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 109, und vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 303).
  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-68/95

    Holderbank / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-71/95

    Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche -

  • EuGH, 05.05.1981 - 112/80

    Dürbeck / Hauptzollamt Frankfurt a. M.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 09.07.2009 - C-511/06

    DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 12.11.2009 - C-554/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT LETZTINSTANZLICH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-104/95

    Tsimenta Chalkidos / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-87/95

    Cementir / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-88/95

    Blue Circle Industries / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Das Gericht hat unlängst entschieden, dass im Rahmen des Kronzeugenprogramms, das in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehen ist, das Verfahren, mit dem einem Unternehmen ein vollständiger Erlass der Geldbuße gewährt wird, drei unterschiedliche Phasen umfasst, wobei die erste Phase darin besteht, dass das betroffene Unternehmen einen Antrag bei der Kommission stellt (Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T-12/06, Slg. 2011, II-5639, Rn. 111 und 112).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienischer Markt für den

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deltafina Spa (im Folgenden: Deltafina) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Deltafina/Kommission (T-12/06, EU:T:2011:441, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen Deltafina mit der Entscheidung C(2005) 4012 def.
  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ CRU

    Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T-12/06, EU:T:2011:441, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Hierzu genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung allein daraus, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T-12/06, EU:T:2011:441, Rn. 303).
  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

    Aus der Systematik der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 ergibt sich daher, dass ein Unternehmen, das einen Erlass von Geldbußen oder eine Ermäßigung der Geldbuße beantragt, vor der abschließenden Entscheidung keinen eigentlichen Erlass von Geldbußen und keine eigentliche Ermäßigung der Geldbuße erhält, sondern dass ihm lediglich eine verfahrensrechtliche Stellung zuerkannt wird, die am Ende des Verwaltungsverfahrens zu einem Erlass von Geldbußen oder einer Ermäßigung der Geldbuße führen kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T-12/06, Slg. 2011, II-5639, Randnr. 118).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Erlass und Ermäßigung von

    2 - Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission (T-12/06, Slg. 2011, II-5639, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
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