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   EuG, 06.05.2009 - T-12/08 P   

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EuG, 06.05.2009 - T-12/08 P (https://dejure.org/2009,33879)
EuG, Entscheidung vom 06.05.2009 - T-12/08 P (https://dejure.org/2009,33879)
EuG, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - T-12/08 P (https://dejure.org/2009,33879)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    M / EMEA

  • Europäischer Gerichtshof

    M / EMEA

  • EU-Kommission PDF

    M gegen Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA).

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Nichtigkeitsklage - Bestätigende Maßnahme - Zulässigkeit (fremdsprachig)

  • EU-Kommission

    M gegen Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA).

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Nichtigkeitsklage - Bestätigende Maßnahme - Zulässigkeit.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07), mit dem die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur über die Ablehnung des Antrags des Rechtsmittelführers auf ...

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGöD, 19.10.2007 - F-23/07

    M / EMEA

    Auszug aus EuG, 06.05.2009 - T-12/08
    Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses.

    Entscheidung: Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Rechtsstreit, der zur

    betreffend die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), in dem Verfahren.

    Das vorliegende Verfahren betrifft die Überprüfung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P, im Folgenden: Urteil vom 6. Mai 2009), mit dem das Gericht erster Instanz zum einen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sowie die Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) vom 25. Oktober 2006, mit der der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006, den Invaliditätsausschuss mit seinem Fall zu befassen, abgelehnt wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 25. Oktober 2006), aufgehoben und zum anderen die EMEA zur Zahlung einer Entschädigung von 3 000 Euro an den Kläger verurteilt hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), beeinträchtigt dadurch die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts, dass das Gericht erster Instanz als Rechtsmittelgericht den Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist" im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung dahin ausgelegt hat, dass er es ihm ermöglichte, die Rechtssache an sich zu ziehen, in der Sache über den Antrag auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens zu entscheiden und die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 000 Euro zu verurteilen, obwohl das bei ihm anhängige Rechtsmittel die Prüfung der Frage betraf, wie eine Einrede der Unzulässigkeit im ersten Rechtszug behandelt worden war, und obwohl der Aspekt des Rechtsstreits, den es an sich gezogen hat, weder im Rechtsmittelverfahren noch vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union als Gericht des ersten Rechtszugs Gegenstand einer streitigen Erörterung war.

    Die Nrn. 3 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), werden aufgehoben.

  • EuG, 11.03.2010 - T-12/08

    M / EMA - Prozesskostenhilfe

    In der Rechtssache T-12/08 P-RENV-RX-AJ.

    Der Rechtsmittelführer hat mit am 8. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts für das Verfahren vor dem Gericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2009, Überprüfung M/EMEA (C-197/09 RX-II, Slg. 2009, I-0000), beantragt, mit dem dieser nach der Feststellung, dass das Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P, Slg. 2009, II-0000), die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, die Nrn. 3 und 5 des Tenors des genannten Urteils M/EMEA aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Rechtsanwalt Jean-Noël Louis wird als Anwalt zur Vertretung des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T-12/08 P-RENV-RX bestimmt.

  • EuGöD, 31.03.2011 - F-23/07

    M / EMA

    4 Par arrêt du 6 mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), le Tribunal de première instance a annulé l'ordonnance du 19 octobre 2007, M/EMEA, précitée.

    7 Par arrêt du 8 juillet 2010, M/EMA (T-12/08 P-RENV-RX), le Tribunal de l'Union européenne a renvoyé l'affaire devant le Tribunal afin que celui-ci statue sur les conclusions visant l'indemnisation du préjudice moral prétendument subi par le requérant.

    3) L'Agence européenne des médicaments supporte l'ensemble des dépens dans les procédures F-23/07, T-12/08 P, T-12/08 P-RENV-RX, et F-23/07 RENV-RX.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2009 - C-197/09

    M gegen Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA). - Überprüfung - Begriff

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), beeinträchtigt dadurch die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts, dass das Gericht erster Instanz als Rechtsmittelgericht den Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist" im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung dahin ausgelegt hat, dass er es ihm ermöglichte, eine Rechtssache an sich zu ziehen und in der Sache zu entscheiden, obwohl das bei ihm anhängige Rechtsmittel die Prüfung der Frage betraf, wie eine Einrede der Unzulässigkeit im ersten Rechtszug behandelt wurde.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), wird aufgehoben.

    3 - T-12/08 P, Slg. 2009, I-0000.

  • EuGH, 24.06.2009 - C-197/09

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung

    Der von der Ersten Generalanwältin vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P, im Folgenden: Urteil vom 6. Mai 2009), mit dem das Gericht erster Instanz zum einen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07), sowie die Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) vom 25. Oktober 2006, mit der der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006, den Invaliditätsausschuss mit seinem Fall zu befassen, abgelehnt wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 25. Oktober 2006), aufgehoben und zum anderen die EMEA zur Zahlung einer Entschädigung von 3 000 Euro an den Kläger verurteilt hat.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), ist zu überprüfen.

    Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht erster Instanz als Rechtsmittelgericht den Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist" im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung dahin ausgelegt hat, dass er es ihm ermöglichte, eine Rechtssache an sich zu ziehen und in der Sache über sie zu entscheiden, obwohl das bei ihm anhängige Rechtsmittel die Prüfung der Frage betraf, wie eine Einrede der Unzulässigkeit im ersten Rechtszug behandelt worden war, und obwohl der Aspekt des Rechtsstreits, den es an sich zieht, weder im Rechtsmittelverfahren noch vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union als Gericht des ersten Rechtszugs Gegenstand einer streitigen Erörterung war.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2009 - C-197/09 RX-II

    Réexamen M / EMEA - Überprüfung - Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittelkammer) vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), beeinträchtigt dadurch die Einheit und die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts, dass das Gericht erster Instanz als Rechtsmittelgericht den Begriff "Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist" im Sinne von Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs dieser Satzung dahin ausgelegt hat, dass er es ihm ermöglichte, eine Rechtssache an sich zu ziehen und in der Sache zu entscheiden, obwohl das bei ihm anhängige Rechtsmittel die Prüfung der Frage betraf, wie eine Einrede der Unzulässigkeit im ersten Rechtszug behandelt wurde.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P), wird aufgehoben.

    3 - T-12/08 P, Slg. 2009, I-0000.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2009 - C-362/08

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

    56 - Vgl. Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, Hagleitner/Kommission (T-94/96, Slg. ÖD 1998, I-A-489 und II-1467, Randnrn. 31 und 32), und vom 6. Mai 2009, M/EMEA (T-12/08 P, Randnr. 54).
  • EuGöD, 13.01.2010 - F-124/05

    A / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einer Schadensersatzklage eines Beamten die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Die den Organen vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, Slg. 2008, I-833, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009, M/EMEA, T-12/08 P, Slg. ÖD 2009, I-B-1-0000 und II-B-1-0000, Randnr. 98).
  • EuG, 08.07.2010 - T-166/09

    Marcuccio / Kommission

    Tale decisione non costituisce, pertanto, un atto lesivo, impugnabile con un ricorso per annullamento, ma produce l'unico effetto di consentire alla parte che avrebbe subìto un danno di adire il giudice dell'Unione con una domanda di risarcimento danni (sentenze del Tribunale 18 dicembre 1997, causa T-90/95, Gill/Commissione, Racc. PI pagg. I-A-471 e II-1231, punto 45, e 6 maggio 2009, causa T-12/08 P, M/EMEA, Racc.
  • EuG, 13.11.2014 - T-481/11

    Die Kommission durfte die Etikettierung von Zitrusfrüchten, die nach der Ernte

    Hinsichtlich der Frage, wann eine Maßnahme als bloße Bestätigung einer früheren Entscheidung anzusehen ist, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass dies dann der Fall ist, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Rechtslage des Adressaten dieser Entscheidung beruht (Urteile des Gerichts vom 7. Februar 2001, 1npesca/Kommission, T-186/98, Slg. 2001, II-557, Rn. 44, vom 6. Mai 2009, M/EMEA, T-12/08 P, Slg. ÖD 2009, I-B-1-31 und II-B-1-159, Rn. 47, und vom 15. September 2011, CMB und Christof/Kommission, T-407/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 89).
  • EuG, 17.12.2015 - T-295/13

    Italien / Kommission

  • EuG, 06.05.2019 - T-271/18

    Mauritsch/ INEA

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Rechtsprechung
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Anhängiges Verfahren
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EuG - T-12/08 P (https://dejure.org/9999,1812)
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Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 4. Januar 2008 von M gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Oktober 2007 in der Rechtssache F-23/07, M/EMEA

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

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