Rechtsprechung
   EuG, 16.11.2006 - T-120/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6890
EuG, 16.11.2006 - T-120/04 (https://dejure.org/2006,6890)
EuG, Entscheidung vom 16.11.2006 - T-120/04 (https://dejure.org/2006,6890)
EuG, Entscheidung vom 16. November 2006 - T-120/04 (https://dejure.org/2006,6890)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,6890) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Artikel 81 EG - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 -Verjährung - Dauer der Zuwiderhandlung - Beweislastverteilung - Gleichbehandlung

  • Europäischer Gerichtshof

    Peróxidos Orgánicos / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Artikel 81 EG - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 -Verjährung - Dauer der Zuwiderhandlung - Beweislastverteilung - Gleichbehandlung

  • EU-Kommission PDF

    Peróxidos Orgánicos / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Artikel 81 EG - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 -Verjährung - Dauer der Zuwiderhandlung - Beweislastverteilung - Gleichbehandlung

  • EU-Kommission

    Peróxidos Orgánicos / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gründung und Durchführung eines Kartells für den europäischen Markt der organischen Peroxide; Bestimmung des Enddatums der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung; Beweislast der den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebenden Partei oder ...

  • Judicialis

    EG Art. 81; ; Entscheidung 2005/349/EG; ; EWR-Vertrag Art. 53; ; Verordnung (EWG) Nr. 2988/74

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Peróxidos Orgánicos / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Geldbußen - Artikel 81 EG - Verordnung (EWG) Nr. 2988/74 - Verjährung - Dauer der Zuwiderhandlung - Beweislastverteilung - Gleichbehandlung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Peróxidos Orgánicos, S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. März 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Artikel 1, 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Erzeugnisse auf der Grundlage von ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 16.11.2006 - T-120/04
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, woraus sich ergibt, dass sich niemand darauf berufen kann, das Recht sei zugunsten eines anderen fehlerhaft angewandt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, Randnr. 15; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 160, und vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 367).
  • EuGH, 27.09.1988 - 114/85
    Auszug aus EuG, 16.11.2006 - T-120/04
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz klar, dass ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter - wie im vorliegenden Fall - nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197, und Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 430).
  • EuG, 16.12.2003 - T-5/00

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

    Auszug aus EuG, 16.11.2006 - T-120/04
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz klar, dass ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter - wie im vorliegenden Fall - nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197, und Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 430).
  • EuGH, 27.09.1988 - 129/85
    Auszug aus EuG, 16.11.2006 - T-120/04
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz klar, dass ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter - wie im vorliegenden Fall - nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197, und Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 430).
  • EuGH, 27.09.1988 - 125/85
    Auszug aus EuG, 16.11.2006 - T-120/04
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz klar, dass ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter - wie im vorliegenden Fall - nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197, und Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 430).
  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.11.2006 - T-120/04
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, woraus sich ergibt, dass sich niemand darauf berufen kann, das Recht sei zugunsten eines anderen fehlerhaft angewandt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 134/84, Williams/Rechnungshof, Slg. 1985, 2225, Randnr. 15; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 160, und vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-23/99, LR AF 1998/Kommission, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 367).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuG, 16.11.2006 - T-120/04
    Hinsichtlich der Frage, zu welchem Datum die Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung endete, ist zunächst an die ständige Rechtsprechung zu erinnern, wonach zum einen es der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und wonach zum anderen das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Aalborg Portland u. a./Kommission, Slg. 2004, I-123, Randnr. 78).
  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 16.11.2006 - T-120/04
    Soweit es an Beweismaterialien fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, muss die Kommission nach der Rechtsprechung zumindest Beweismaterialien beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79).
  • EuGH, 27.09.1988 - 116/85
    Auszug aus EuG, 16.11.2006 - T-120/04
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz klar, dass ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter - wie im vorliegenden Fall - nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197, und Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 430).
  • EuGH, 31.03.1993 - 89/85

    Ahlström / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.11.2006 - T-120/04
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung zum Gleichbehandlungsgrundsatz klar, dass ein Unternehmen, das durch sein Verhalten gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hat, nicht deshalb jeder Sanktion entgehen kann, weil gegen andere Wirtschaftsteilnehmer, mit deren Situation der Gemeinschaftsrichter - wie im vorliegenden Fall - nicht befasst ist, keine Geldbuße verhängt wurde (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 197, und Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2003 in den Rechtssachen T-5/00 und T-6/00, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, Slg. 2003, II-5761, Randnr. 430).
  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 27.09.1988 - 89/85

    Ahlström / Kommission

  • EuGH, 02.03.1983 - 7/82

    GLV / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 06.10.2005 - T-22/02

    Sumitomo Chemical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 14.05.1998 - T-295/94

    WETTBEWERB

  • EuG, 14.05.1998 - T-310/94

    Gruber & Weber / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-132/07

    Fuji Electric / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und zum anderen dem Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 78).

    Die Zuwiderhandlungsdauer ist ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, Randnr. 51).

    Diese Beweislastverteilung kann jedoch Änderungen unterliegen, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 53).

    Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so muss nach der Rechtsprechung, soweit es an Beweismaterial fehlt, mit dem die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, die Kommission zumindest Beweismaterial beibringen, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 169; Urteile Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 51).

    Ist dies nicht der Fall, kann festgestellt werden, dass die Kommission den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht hat, dass das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Da die Kommission unter der Voraussetzung, dass sie ein legitimes Interesse an einer solchen Feststellung hat, befugt ist, einen Beschluss zu erlassen, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, ohne zugleich eine Geldbuße zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T-22/02 und T-23/02, EU:T:2005:349, Rn. 31, und vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, EU:T:2006:350, Rn. 18), kann die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem die Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht von der Rechtmäßigkeit der gegen dieses Unternehmen verhängten Geldbuße abhängen.
  • EuG, 08.07.2008 - T-99/04

    GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN

    Was den Namen des früheren Mitarbeiters der Klägerin betrifft, hat das Gericht dem Antrag entsprechend seiner Veröffentlichungspraxis in Bezug auf die Identität von natürlichen Personen in anderen Rechtssachen Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnrn. 31 und 33).
  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    166 Nach ständiger Rechtsprechung zur Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhebt, die Beweise beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen, und zum anderen hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweise zurückgreifen muss (Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg, EU:T:2006:350, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg, EU:C:1998:608, Rn. 58, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6 Rn. 78).

    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV , für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist (Urteile vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg, EU:T:1994:79, Rn. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, EU:T:2006:350, Rn. 51).

    167 Diese Beweislastverteilung kann jedoch insofern Änderungen unterliegen, als die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:2006:350, Rn. 53).

    Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so muss die Kommission nach der Rechtsprechung, sofern es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteile Technische Unie/Kommission, oben in Rn. 168 angeführt, EU:C:2006:593, Rn. 169, Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:1994:79, Rn. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:T:2006:350, Rn. 51).

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und wonach zum anderen das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 78).

    Diese Voraussetzung muss die Kommission nämlich auch dann einhalten, wenn das Unternehmen ein solches Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht hat (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 52).

    Allerdings ist zu beachten, dass diese Beweislastverteilung Änderungen unterliegen kann, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei deshalb zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 79).

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Dauer einer Zuwiderhandlung ein integraler Bestandteil derselben und als solcher ein untrennbarer Bestandteil der Feststellung einer Zuwiderhandlung (Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, EU:T:2006:350, Rn. 21).
  • EuG, 30.11.2011 - T-208/06

    Das Gericht setzt die von der Kommission gegen bestimmte Unternehmen des

    Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission ist geeignet, die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Unternehmens in Frage zu stellen und damit die für dieses bestehende Möglichkeit zu gefährden, ungeschmälert in den Genuss der Mitteilung über Zusammenarbeit zu gelangen (Urteile des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 70, und Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 58).

    Um den Beweiswert der Erklärungen der Unternehmen zu prüfen, die einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit gestellt haben, berücksichtigt das Gericht vor allem die Bedeutung der übereinstimmenden Indizien, die die Relevanz dieser Erklärungen stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 220, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 70), und das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass sie die Neigung haben könnten, die Bedeutung ihres eigenen Tatbeitrags als so klein wie möglich und den der anderen Unternehmen als so groß wie möglich darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lafarge/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn.

    Bei der Prüfung des Beweiswerts der Aussagen von Unternehmen, die einen Antrag auf Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit gestellt haben, berücksichtigt das Gericht insbesondere den Umfang von übereinstimmenden Indizien, die für die Richtigkeit dieser Aussagen sprechen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 220, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 53 angeführt, Randnr. 70).

  • EuG, 17.05.2013 - T-154/09

    MRI / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche

    Nach ständiger Rechtsprechung zur Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhebt, die Beweise beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen, und zum anderen hat das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 1998, I-123, Randnr. 78).

    Die Dauer der Zuwiderhandlung ist ein Tatbestandsmerkmal der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, Randnr. 51).

    Diese Beweislastverteilung kann jedoch insofern Änderungen unterliegen, als die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 53).

    Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so muss die Kommission nach der Rechtsprechung, sofern es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 169; Urteile Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 100 angeführt, Randnr. 51).

  • EuG, 27.06.2012 - T-439/07

    Coats Holdings / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse

    Denn jeder Versuch einer Irreführung der Kommission könnte die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit der Kooperation des Antragstellers in Frage stellen und damit die Möglichkeit gefährden, dass er in den vollen Genuss der anwendbaren Mitteilung über Zusammenarbeit gelangt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 70, und vom 8. Juli 2008, Lafarge/Kommission, T-54/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

    Sodann hält es das Gericht für sachgerecht, den dritten Klagegrund betreffend das Fehlen von Nachweisen für eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vor dem zweiten Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1/2003 zu prüfen, da die Zuwiderhandlungsdauer sowohl ein integraler und damit untrennbarer Bestandteil der Feststellung einer Zuwiderhandlung als auch eine der Voraussetzungen ist, die für die Verjährung der Verfolgung einer dauernden Zuwiderhandlung maßgebend sind (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 21).

    Die Zuwiderhandlungsdauer ist sowohl ein integraler und damit untrennbarer Bestandteil der Feststellung einer Zuwiderhandlung als auch eine der Voraussetzungen, die für die Verjährung der Verfolgung einer fortgesetzten Zuwiderhandlung maßgebend sind (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 21).

  • EuG, 03.03.2011 - T-123/07

    Siemens Transmission & Distribution / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt

    Insoweit ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, obliegt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und wonach zum anderen das Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 78).

    Diese Voraussetzung muss die Kommission nämlich auch dann einhalten, wenn das Unternehmen ein solches Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht hat (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 52).

    Allerdings ist zu beachten, dass diese Beweislastverteilung Änderungen unterliegen kann, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei deshalb zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 53; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 52 angeführt, Randnr. 79).

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 16.09.2013 - T-380/10

    Wabco Europe u.a. / Kommission

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-110/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte

  • EuG, 17.05.2013 - T-147/09

    Trelleborg Industrie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

  • EuG, 12.12.2014 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Wettbewerb - Kartelle

  • EuG, 27.06.2012 - T-445/07

    Berning & Söhne / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für

  • EuG, 24.03.2011 - T-379/06

    Kaimer u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • EuG, 16.06.2011 - T-191/06

    FMC Foret / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Perborat

  • EuG, 27.02.2014 - T-91/11

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen InnoLux und LG Display wegen

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • EuG, 12.07.2018 - T-441/14

    Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 13.09.2010 - T-40/06

    Trioplast Industrier / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 27.09.2012 - T-82/08

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 12.07.2018 - T-475/14

    Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 19.07.2012 - C-264/11

    Kaimer u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Strafe - Sektor

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 12.07.2011 - T-112/07

    Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 25.10.2011 - T-348/08

    Das Gericht erklärt die Geldbuße von 9,9 Mio. Euro für nichtig, die gegen

  • EuG, 12.07.2018 - T-447/14

    NKT Verwaltungs und NKT/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 16.09.2013 - T-333/10

    ATC u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-762/14

    Philips und Philips France / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-558/08

    Eni / Kommission

  • EuG, 24.03.2011 - T-377/06

    Comap / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus

  • EuG, 12.07.2011 - T-113/07

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 12.07.2018 - T-445/14

    ABB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Stromkabel -

  • EuG, 12.07.2011 - T-133/07

    Mitsubishi Electric / Kommission

  • EuG, 18.06.2013 - T-406/08

    ICF / Kommission

  • EuGöD, 21.02.2008 - F-4/07

    Skoulidi / Kommission

  • EuGöD, 01.07.2010 - F-40/09

    Casta / Kommission

  • EuG, 17.12.2008 - T-462/04

    HEG und Graphite India / Rat - Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle -

  • EuG, 12.07.2018 - T-446/14

    Taihan Electric Wire / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt

  • EuG, 23.04.2018 - T-468/16

    Verein Deutsche Sprache / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • EuG, 26.07.2023 - T-269/21

    Arctic Paper Grycksbo/ Kommission

  • EuGöD, 28.04.2009 - F-115/07

    Balieu-Steinmetz und Noworyta / Parlament

  • EuG, 16.10.2019 - T-432/18

    Palo/ Kommission

  • EuG, 21.02.2008 - T-4/07

    Eleni-Eleftheria Skoulidi gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht