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   EuG, 03.03.2010 - T-102/07, T-120/07   

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EuG, 03.03.2010 - T-102/07, T-120/07 (https://dejure.org/2010,3903)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2010 - T-102/07, T-120/07 (https://dejure.org/2010,3903)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2010 - T-102/07, T-120/07 (https://dejure.org/2010,3903)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Von der Kommission genehmigte allgemeine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Von der Kommission genehmigte allgemeine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MB Immobilien und MB System / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Von der Kommission genehmigte allgemeine ...

  • EU-Kommission PDF

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Von der Kommission genehmigte allgemeine ...

  • EU-Kommission

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Von der Kommission genehmigte allgemeine ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Beihilfen; Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten; Begründungsmangel [Risikoprämien]; Freistaat Sachsen und MB Immobilien Verwaltungs GmbH gegen Europäische Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen; Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten; Begründungsmangel [Risikoprämien]; Freistaat Sachsen und MB Immobilien Verwaltungs GmbH gegen Europäische Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Von Deutschland gewährte Beihilfe in Form der Übernahme einer Beteiligung und von Kreditbürgschaften - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Von der Kommission genehmigte allgemeine ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 5. April 2007 - Freistaat Sachsen/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 130 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird, die Deutschland der Biria-Gruppe in Form einer stillen Beteiligung einer öffentlichen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 15.06.2005 - T-349/03

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, WONACH DIE GEPLANTE UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFE

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-102/07
    5 und 6 der Leitlinien von 1999 ein Unternehmen "insbesondere" dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn ein wesentlicher Teil des Gesellschaftskapitals verschwunden ist, doch kann auch durch andere - wie die in Randnr. 6 aufgezählten - Indizien dargetan werden, dass es im Sinne der Leitlinien von 1999 in finanziellen Schwierigkeiten ist, auch wenn kein erheblicher Teil seines Gesellschaftskapitals verschwunden ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, Slg. 2005, II-2197, Randnr. 185).

    Aus diesem Urteil lässt sich zum einen herleiten, dass ein erheblicher Rückgang des Gesellschaftskapitals ein sehr schwerwiegender Faktor ist, der darauf hindeutet, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, und zum anderen, dass es eine Reihe wirtschaftlicher Faktoren gibt, die in Randnr. 6 der Leitlinien von 1999 nicht erschöpfend aufgezählt sind (vgl. die Verwendung des Wortes "wie" im Urteil Corsica Ferries France/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 185) und mit denen das Vorliegen einer solchen Situation ebenfalls nachgewiesen werden kann, auch wenn kein erheblicher Teil des Gesellschaftskapitals verschwunden ist oder keine Insolvenz im Sinne von Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 vorliegt.

    Die Aussage der Kommission, dass das Gericht in seinem Urteil Corsica Ferries France/Kommission (oben in Randnr. 104 angeführt) bereits das Vorliegen von zwei Indizien, nämlich die Höhe der Verluste und der Schulden, für ausreichend gehalten habe, um von einem Unternehmen in Schwierigkeiten auszugehen, sei irreführend, da dem Rechtsstreit eine Entscheidung zugrunde gelegen habe, in der die Kommission auch das Vorliegen eines Kriteriums der Randnr. 5 der Leitlinien von 1999 festgestellt habe.

    Zum Hinweis des Freistaats Sachsen auf das Urteil Corsica Ferries France/Kommission (oben in Randnr. 104 angeführt) ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 191 dieses Urteils die Höhe der Verluste und der Schulden des betroffenen Unternehmens als Kriterien angesehen hat, die für sich allein zum Nachweis dafür geeignet sind, dass es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt.

  • EuG, 06.04.2006 - T-17/03

    Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-102/07
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben zu machen hat, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (vgl. Urteil Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat die Kommission den Betroffenen Gelegenheit zu einer sachdienlichen Stellungnahme geboten, kann ihr nicht vorgeworfen werden, Tatsachen nicht berücksichtigt zu haben, die ihr im Verwaltungsverfahren hätten mitgeteilt werden können, aber nicht vorgetragen wurden, da sie nicht verpflichtet ist, von Amts wegen und mutmaßend zu prüfen, welche Tatsachen ihr hätten mitgeteilt werden können (vgl. Urteil Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 114 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-102/07
    Auch geht aus Randnr. 3 der Leitlinien von 1999, die die Kommission zur Ausübung des weiten Ermessens, über das sie bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG verfügt, erlassen konnte und die für sie verbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnrn. 94 und 95 und die dort angeführte Rechtsprechung), hervor, dass "[s]taatliche Beihilfen zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten vor dem Konkurs und zur Erleichterung ihrer Umstrukturierung ... nur unter bestimmten Umständen als gerechtfertigt betrachtet werden [können]".

    Im Übrigen ist zu den Parallelen, die der Freistaat Sachsen zu anderen Beihilfeverfahren ziehen will, daran zu erinnern, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine neue Beihilfe die Tatbestandsmerkmale der Ausnahmebestimmung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG nicht verwirklicht, allein im Rahmen dieser Bestimmung zu prüfen ist, und nicht im Hinblick auf eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, ihr tatsächliches Bestehen unterstellt (Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 177).

    Solche Indikatoren könnten aber nur dann als zweckmäßig angesehen werden, wenn sie die Feststellung echter, erwiesener Schwierigkeiten ermöglichen (vgl. in diesem Sinne und in diesem Zusammenhang Urteil Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnr. 111).

  • EuG, 11.07.2002 - T-152/99

    HAMSA / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-102/07
    Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, so würde sie nämlich die Mitgliedstaaten begünstigen, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 53).

    Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, würde sie die Mitgliedstaaten begünstigen, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren (Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 120 angeführt, Randnr. 53).

  • EuG, 11.07.2005 - T-294/04

    Internationaler Hilfsfonds / Kommission - Außervertragliche Haftung - Erstattung

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-102/07
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2005, 1nternationaler Hilfsfonds/Kommission, T-294/04, Slg. 2005, II-2719, Randnr. 23).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-102/07
    Der Freistaat Sachsen trägt vor, die Kommission sei nach der Rechtsprechung verpflichtet gewesen, die Maßnahmen 2 und 3 anhand der Bedingungen der genehmigten Beihilferegelung zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1994, 1talien/Kommission, C-47/91, Slg. 1994, I-4635).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

    ARAP u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-102/07
    Eine Beihilfe, die eine strikte und vorhersehbare Umsetzung der Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung festgelegt sind, ist daher als bestehende Beihilfe anzusehen, die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand des Art. 87 EG zu prüfen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, ARAP u. a./Kommission, C-321/99 P, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission, T-176/01, Slg. 2004, II-3931, Randnr. 51).
  • EuG, 12.12.1996 - T-16/91

    Rendo NV, Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und Regionaal Energiebedrijf

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-102/07
    Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor den Gerichten der Europäischen Union erfährt (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 463; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Rendo u. a./Kommission, T-16/91, Slg. 1996, II-1827, Randnr. 45, und Corsica Ferries France/Kommission, oben in Randnr. 104 angeführt, Randnr. 287).
  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-102/07
    Eine Beihilfe, die eine strikte und vorhersehbare Umsetzung der Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung festgelegt sind, ist daher als bestehende Beihilfe anzusehen, die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand des Art. 87 EG zu prüfen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, ARAP u. a./Kommission, C-321/99 P, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 83, und Urteil des Gerichts vom 18. November 2004, Ferriere Nord/Kommission, T-176/01, Slg. 2004, II-3931, Randnr. 51).
  • EuG, 11.05.2005 - T-111/01

    Saxonia Edelmetalle / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umstrukturierung -

    Auszug aus EuG, 03.03.2010 - T-102/07
    Da der Richter seine Würdigung der komplexen wirtschaftlichen Tatsachen und Gegebenheiten nicht an die Stelle der Würdigung der Kommission setzen kann, muss sich die Nachprüfung durch das Gericht demnach auf die Einhaltung der Vorschriften über das Verfahren und die Begründung, die Richtigkeit der Tatsachen und darauf beschränken, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteil des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und ZEMAG/Kommission, T-111/01 und T-133/01, Slg. 2005, II-1579, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuG, 12.09.2007 - T-68/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuG, 03.07.2013 - T-209/11

    MB System / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Deutschland zugunsten der

    Am 5. April 2007 erhob der Freistaat Sachsen Klage gegen die ursprüngliche Entscheidung, soweit sie die Maßnahmen 2 und 3 betraf (Rechtssache T-102/07).

    Eine zweite Klage wurde am 16. April 2007 von MB Immobilien und der Klägerin als Rechtsnachfolgerinnen der Beihilfeempfängerin erhoben; sie bezog sich auf alle drei Maßnahmen, die Gegenstand der ursprünglichen Entscheidung waren (Rechtssache T-120/07).

    Mit Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-102/07 und T-120/07, Slg. 2010, II-585, im Folgenden: Urteil Biria), erklärte das Gericht die ursprüngliche Entscheidung in vollem Umfang für nichtig.

    Im Anschluss an das Urteil Biria übersandte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 7. Juni 2010 eine Stellungnahme, die neue Informationen und insbesondere eine Kopie der Patronatserklärung enthielt.

    Abgesehen davon, dass sie, wie oben in Randnr. 13 ausgeführt, nur die stille Beteiligung zum Gegenstand hat, betrifft sie nur deren Einstufung als Faktor, der dem begünstigten Unternehmen angesichts seiner schwierigen Lage einen selektiven Vorteil verschafft habe (Erwägungsgründe 90 bis 99 des angefochtenen Beschlusses), und die Ausführungen der Kommission dazu, was ihres Erachtens eine angemessene Vergütung dieser Maßnahme gewesen wäre (Erwägungsgründe 139 bis 144 des angefochtenen Beschlusses), ein Gesichtspunkt, den das Gericht im Urteil Biria wegen des festgestellten Begründungsfehlers nicht inhaltlich geprüft hat.

    Die Ausführungen der Kommission zu den übrigen Merkmalen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, nämlich der von ihr gezogene Schluss, dass die fraglichen finanziellen Maßnahmen dem Staat zuzurechnen seien, den Wettbewerb zu verfälschen drohten und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, Slg. 2010, I-7831, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), werden nicht in Frage gestellt und wurden im Übrigen auch in der Rechtssache, in der das Urteil Biria ergangen ist, nicht in Frage gestellt.

    Wie im Urteil Biria (insbesondere in den Randnrn. 103 bis 106) festgestellt wird, enthält Randnr. 4 der Leitlinien den allgemeinen Grundsatz, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wenn es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder Fremdmitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste zu beenden, die das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn der Staat nicht eingreift, während in den Randnrn.

    In der Rechtssache T-120/07, in der das Urteil Biria ergangen ist, hatte die Klägerin Randnr. 61 der ursprünglichen Entscheidung mit denselben Argumenten angegriffen wie denen, die sie gegen Randnr. 92 des angefochtenen Beschlusses anführt.

    Zum Vorliegen eines Insolvenzplans ging, wie auch das Gericht im Urteil Biria (Randnr. 108) ausführt, aus den von der Klägerin und der Kommission in dem Verfahren, in dem das genannte Urteil ergangen ist, gegebenen Erläuterungen hervor, dass das Insolvenzplanverfahren im deutschen Recht der Sanierung eines insolventen Unternehmens zu einem Zeitpunkt dient, zu dem ein Konkurs noch abgewendet werden kann; Voraussetzung ist die Vorlage eines Insolvenzplans.

    Die Kommission ging jedoch, wie sie dies bereits in dem Verfahren, in dem das Urteil Biria ergangen ist, bestätigt hatte, im angefochtenen Beschluss davon aus, dass Bike Systems dank des Insolvenzplans aus einer Insolvenzsituation habe herausgeführt werden können, aber ihre Stellung insbesondere wegen der Begrenztheit ihrer Umstrukturierung weiter geschwächt gewesen sei; dies sei als Indiz für ein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Randnr. 6 der Leitlinien berücksichtigt worden.

    Ferner hat das Gericht trotz der von der Klägerin in dem Verfahren, in dem das Urteil Biria ergangen ist, angeführten Faktoren festgestellt, dass das Insolvenzverfahren betreffend Bike Systems erst im Dezember 2000 abgeschlossen worden war, d. h. nur drei Monate vor der Gewährung der stillen Beteiligung.

    Wie oben in Randnr. 10 erwähnt, übermittelte die Klägerin der Kommission während des Verwaltungsverfahrens, das im Anschluss an das Urteil Biria zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, eine Kopie der Patronatserklärung.

    Wie oben in Randnr. 9 ausgeführt, hat das Gericht im Urteil Biria die Berechnung des Beihilfeelements nicht gewürdigt, sondern lediglich festgestellt, dass die ursprüngliche Entscheidung an einem Begründungsmangel leidet, der die wesentlichen Überlegungen betrifft, die die Kommission dazu veranlasst hatten, die Höhe der Risikoprämien für die fraglichen Maßnahmen festzusetzen.

    Da nach den Feststellungen des Gerichts im Urteil Biria diese Mitteilung keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Bildung eines Aufschlags dargestellt habe, hätte die Kommission eine Marktanalyse einholen müssen.

    Zwar lässt der Fehler in der offiziellen deutschen Fassung des angefochtenen Beschlusses, ebenso wie die anderen Schreibfehler, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in verschiedenen nach dem Urteil Biria eingefügten Erwägungsgründen des angefochtenen Beschlusses festgestellt wurden, eine gewisse Nachlässigkeit bei der Redaktion des angefochtenen Beschlusses erkennen.

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

    Am 23. Juni 2010 nahm die Kommission ihre ursprüngliche Entscheidung mit der Begründung zurück, sie sei im Licht des Urteils des Gerichts vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-102/07 und T-120/07, Slg. 2010, II-585, im Folgenden: Urteil Biria), rechtlich nicht ausreichend begründet.

    Die Rügen und Argumente, die die Begründetheit dieser Entscheidung in Frage stellen sollen, sind daher im Rahmen eines Klagegrundes unerheblich, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 12. September 2007, 01ympiaki Aeroporia Ypiresies/Komission, T-68/03, Slg. 2007, II-2911, Randnr. 79, und Biria, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 210).

    Drittens wird in der angefochtenen Entscheidung, soweit es um die Begründung der Erhöhung des anwendbaren Referenzsatzes unter Berücksichtigung der Finanzlage von AFR und des Fehlens von Sicherheiten geht, in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichts (Urteil Biria, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 218) eine Untersuchung der Praxis auf den Finanzmärkten vorgelegt, die im Oktober 2004 im Auftrag der Kommission von einem Wirtschaftsprüfungsbüro aufgrund einer empirischen Nachforschung über die Zuschläge durchgeführt wurde, die auf dem Markt für verschiedene Risikogruppen bei Unternehmen oder Transaktionen zu beobachten sind.

    Würde die Kommission spätere Ereignisse berücksichtigen, würde sie die Mitgliedstaaten begünstigen, die ihre Pflicht verletzen, die von ihnen geplanten Beihilfen im Planungsstadium zu notifizieren (Urteil Biria, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus kann eine Entspannung der Lage des begünstigten Unternehmens im Lauf des Jahres, in dem die streitigen Maßnahmen gewährt wurden, auf die Beurteilung seiner Lage zum Zeitpunkt der Gewährung keinen Einfluss haben, insbesondere weil nicht auszuschließen ist, dass diese Maßnahmen zu dieser Entwicklung beigetragen haben (Urteil Biria, in Randnr. 12 angeführt, Randnrn. 148 und 170).

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

    Der erforderliche Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen und der Begründung der Entscheidung der Kommission kann nämlich nicht dazu führen, dass die Kommission jedes einzelne für die Beschwerdegründe vorgebrachte Argument widerlegen muss (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07, EU:T:2010:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07, EU:T:2010:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten

    Nach ständiger Rechtsprechung stützt sich die Kommission bei der Feststellung, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, auf komplexe wirtschaftliche Beurteilungen, die nur einer eingeschränkten Kontrolle des Gerichts unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2008, Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission, T-20/03, EU:T:2008:395, Rn. 133; vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07, EU:T:2010:62, Rn. 122 und 157; vom 12. Mai 2011, Région Nord-Pas-de-Calais und Communauté d'agglomération du Douaisis/Kommission, T-267/08 und T-279/08, EU:T:2011:209, Rn. 153, und vom 3. Juli 2013, MB System/Kommission, T-209/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:338, Rn. 37).

    Zudem hat das Gericht bereits entschieden, dass die Höhe der Eigenmittel ein maßgeblicher Indikator für die Feststellung ist, ob Gesellschaftskapital im Sinne von Rn. 10 Buchst. a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung verschwunden oder verloren gegangen ist, auch wenn keine Verringerung des Gesellschaftskapitals festgestellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T-349/03, EU:T:2005:221, Rn. 196, und vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07, EU:T:2010:62, Rn. 106).

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Aspekte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07, Slg, EU:T:2010:62, Rn. 180).

    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg, EU:C:2008:375, Rn. 96, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:62, Rn. 180).

    Es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile Chronopost und La Poste/UFEX u. a., oben in Rn. 106 angeführt, EU:C:2008:375, Rn. 96, und Freistaat Sachsen u. a./Kommission, oben in Rn. 105 angeführt, EU:T:2010:62, Rn. 180).

  • VG Würzburg, 14.11.2022 - W 8 K 22.95

    Erfolglose Klage auf Gewährung weiterer Corona-Überbrückungshilfen

    Auch das von der Klägerseite zitierte Urteil des EuG vom 3. März 2010 - T-102/07 (- juris Rn. 76), wonach im Rahmen einer genehmigten Regelung für Regionalbeihilfen keine spezifische Definition des Begriffs "Unternehmen in Schwierigkeiten", zugrunde gelegt werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • EuG, 01.02.2018 - T-423/14

    Larko / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Griechenland gewährte Beihilfen -

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T-102/07 und T-120/07, EU:T:2010:62, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das von der Kommission ins Treffen geführte Vorliegen eines negativen Eigenkapitalwerts als erheblicher Indikator dafür angesehen werden kann, dass sich ein Unternehmen in einer schwierigen finanziellen Lage befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, T-102/07 und T-120/07, EU:T:2010:62, Rn. 106).

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

    Es genügt, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (Urteile vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg, EU:C:2008:375, Rn. 96, und vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen/Kommission, T-102/07 und T-120/07, Slg, EU:T:2010:62, Rn. 180).
  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

    Gegen diese Entscheidung erhoben der Freistaat Sachsen, die MB Immobilien und die Antragstellerin Nichtigkeitsklagen, denen das Gericht mit Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-102/07 und T-120/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), stattgab, indem es die Entscheidung vom 24. Januar 2007 wegen Begründungsmangels für nichtig erklärte.

    Auf den Einspruch der Antragstellerin stellte das LG Mühlhausen durch Beschluss vom 9. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 840 000 Euro einstweilen ein; außerdem setzte es durch Beschluss vom 17. März 2009 das Verfahren bis zur Entscheidung in den Rechtssachen T-102/07 und T-120/07 (siehe oben, Randnr. 7) wegen Vorgreiflichkeit dieser Entscheidung aus.

  • OLG Jena, 25.01.2010 - 5 W 161/09

    Aussetzung des Rechtsstreits über die Rückforderung rechtswidriger (staatlicher)

    ren T-102/07 und T-120/07 ausgesetzt.".

    Nach entsprechendem Hinweis vom 03.02.2009 und Gelegenheit zur Stellungnahme für beide Parteien hat das Landgericht Mühlhausen durch Beschluss vom 17.03.2009 den Rechtsstreit bis zur "rechtskräftigen" Entscheidung des "Europäischen Gerichtshofs" in der Sache T-120/07 bzw. dem verbundenen Verfahren T-102/07 und T-120/07 gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung ausgesetzt.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-527/12

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

  • BGH, 16.09.2010 - III ZB 18/10

    Festsetzung des Gegenstandswerts im erledigten Beschwerdeverfahren

  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ CRU

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-808/14

    Spanien / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

  • EuG, 08.04.2014 - T-319/11

    Das Gericht bestätigt das der ABN Amro auferlegte Beteiligungsverbot

  • EuG, 15.11.2023 - T-732/19

    PNB Banka u.a./ CRU

  • EuG, 27.09.2012 - T-139/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von

  • EuG, 13.12.2018 - T-890/16

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission

  • EuGöD, 29.09.2011 - F-80/10

    AJ / Kommission

  • EuG, 15.12.2016 - T-37/15

    Abertis Telecom Terrestre / Kommission

  • EuG, 13.12.2017 - T-692/16

    CJ / ECDC - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Befristeter Vertrag -

  • EuG, 05.02.2015 - T-500/12

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-387/09

    Applied Microengineering / Kommission - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der

  • EuGH, 04.07.2012 - C-389/11

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-527/12

    Commissie/Duitsland - Klage nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 12.05.2011 - T-279/08

    Communauté d'Agglomération du Douaisis / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 11.10.2007 - T-120/07 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,22919
EuG, 11.10.2007 - T-120/07 R (https://dejure.org/2007,22919)
EuG, Entscheidung vom 11.10.2007 - T-120/07 R (https://dejure.org/2007,22919)
EuG, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - T-120/07 R (https://dejure.org/2007,22919)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    MB Immobilien und MB System / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen in den neuen Bundesländern - Rückforderungspflicht - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Interessenabwägung

  • EU-Kommission PDF

    MB Immobilien und MB System / Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Beweislast - Finanzieller Schaden - Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte - Beurteilung in ...

  • EU-Kommission

    MB Immobilien und MB System / Kommission

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen muss, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen ( fumus boni iuris ) (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22).

    Die beantragte Maßnahme muss vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- und Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreift und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im Voraus neutralisiert (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 22).

    Er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C-364/98 P[R], Slg. 1998, I-8815, Randnr. 44).

  • EuG, 07.12.2001 - T-192/01

    Lior / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers kann nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem er über seine Gesellschafter angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 7. Dezember 2001, Lior/Kommission, T-192/01 R, Slg. II-3657, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Betrachtungsweise beruht nach gefestigter Rechtsprechung (Beschlüsse HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 62, und Lior/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 55, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 40) darauf, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der Personen sind, die es kontrollieren.

  • EuG, 15.01.2001 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Diese Betrachtungsweise beruht nach gefestigter Rechtsprechung (Beschlüsse HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 62, und Lior/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 55, sowie Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Januar 2001, Le Canne/Kommission, T-241/00 R, Slg. 2001, II-37, Randnr. 40) darauf, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der Personen sind, die es kontrollieren.

    Der Präsident des Gerichtshofs hat insoweit betont, für die Frage dieser Interessenübereinstimmung erscheine es unerheblich, dass die Person, die als Haupteigentümer der Unternehmen die Kontrolle über sie ausübt, eine natürliche Person ist, die selbst kein Unternehmen darstellt (Beschluss HFB u.a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 64; ähnlich auch Beschluss Le Canne/Kommission, oben in Randnr. 37 zitiert, Randnr. 42).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Zur Interessenabwägung trägt die Kommission vor, die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe sei die normale Folge der festgestellten Rechtswidrigkeit (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 74).

    Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Lage auf dem Fahrradmarkt brauche durch eine Rückzahlung der angeblich rechtswidrigen Beihilfen nicht wieder hergestellt zu werden, da dieser Markt nicht mehr gestört sei und keine der Beihilfen den von ihr vermieteten Immobilien zugute gekommen sei, genügt der Hinweis, dass bei Beihilfeempfängern, die effektiv in Konkurs gefallen und somit nicht mehr auf dem Markt tätig sind, die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch Anmeldung der Rückerstattungsforderung zur Konkurstabelle erfolgt (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 85, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 62).

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Dies gelte selbst dann, wenn die Beihilfe im Rahmen eines Insolvenz-, Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zurückgefordert werden müsse (Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnrn.

    Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Lage auf dem Fahrradmarkt brauche durch eine Rückzahlung der angeblich rechtswidrigen Beihilfen nicht wieder hergestellt zu werden, da dieser Markt nicht mehr gestört sei und keine der Beihilfen den von ihr vermieteten Immobilien zugute gekommen sei, genügt der Hinweis, dass bei Beihilfeempfängern, die effektiv in Konkurs gefallen und somit nicht mehr auf dem Markt tätig sind, die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch Anmeldung der Rückerstattungsforderung zur Konkurstabelle erfolgt (Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 85, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnr. 62).

  • EuG, 15.06.2001 - T-339/00

    Bactria / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Ein finanzieller Schaden kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er in der Regel Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001, Bactria/Kommission, T-339/00 R, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94).
  • EuGH, 11.04.2001 - C-471/00

    Kommission / Cambridge Healthcare Supplies

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Ein finanzieller Schaden kann nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden, da er in der Regel Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2001, Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, C-471/00 P[R], Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Juni 2001, Bactria/Kommission, T-339/00 R, Slg. 2001, II-1721, Randnr. 94).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-12/95

    Transacciones Maritimas u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers kann nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem er über seine Gesellschafter angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 7. Dezember 2001, Lior/Kommission, T-192/01 R, Slg. II-3657, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.12.2001 - T-195/01

    Government of Gibraltar / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Oktober 1991, Abertal u. a./Kommission, C-213/91 R, Slg. 1991, I-5109, Randnr. 18; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001, Government of Gibraltar/Kommission, T-195/01 R und T-207/01 R, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 95, und Neue Erba Lautex/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 82).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-364/98

    Emesa Sugar / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.10.2007 - T-120/07
    Er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einstweiligen Rechtsschutzes vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Randnr. 20 angeführt, Randnr. 23, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Emesa Sugar/Kommission, C-364/98 P[R], Slg. 1998, I-8815, Randnr. 44).
  • EuGH, 18.10.1991 - C-213/91

    Abertal / Kommission

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 23.01.2003 - T-181/01

    Hectors / Parlament

  • EuG, 25.06.2002 - T-34/02

    Le Levant 001 u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 21.06.2011 - T-209/11

    MB System / Kommission

    Gegen diese Entscheidung erhoben der Freistaat Sachsen, die MB Immobilien und die Antragstellerin Nichtigkeitsklagen, denen das Gericht mit Urteil vom 3. März 2010, Freistaat Sachsen u. a./Kommission (T-102/07 und T-120/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), stattgab, indem es die Entscheidung vom 24. Januar 2007 wegen Begründungsmangels für nichtig erklärte.

    Auf den Einspruch der Antragstellerin stellte das LG Mühlhausen durch Beschluss vom 9. Januar 2009 die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 840 000 Euro einstweilen ein; außerdem setzte es durch Beschluss vom 17. März 2009 das Verfahren bis zur Entscheidung in den Rechtssachen T-102/07 und T-120/07 (siehe oben, Randnr. 7) wegen Vorgreiflichkeit dieser Entscheidung aus.

    Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit des Antragstellers sind nach ständiger Rechtsprechung jedoch auch die finanziellen Möglichkeiten seiner Gesellschafter bzw. die Mittel zu berücksichtigen, über die der Konzern insgesamt verfügt, dem der Antragsteller unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

    Soweit die Kommission erstens geltend macht, in diesem Zusammenhang seien die finanziellen Mittel des Anteilseigners ArcelorMittal zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, der seit Langem einen Anteil von einem Drittel an WDV halte, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens sowie seiner Möglichkeiten, eine Sicherheit zu stellen, in der Tat dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem das Unternehmen über seine Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Betrachtungsweise wurde in der Rechtsprechung damit begründet, dass die objektiven Interessen des betroffenen Unternehmens nicht unabhängig von den Interessen der Personen zu sehen sind, die es kontrollieren, so dass bei der Beurteilung der Frage, ob der behauptete Schaden schwer und irreparabel ist, auch die finanzielle Situation der das Unternehmen kontrollierenden Personen berücksichtigt werden muss (Beschluss MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 30.06.2009 - T-550/08

    Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission - Beweisaufnahme -

          Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens sowie seiner Möglichkeiten, die fragliche Sicherheit zu stellen, muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem es über seine Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar angehört (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Transacciones Marítimas u. a./Kommission, C-12/95 P, Slg. 1995, I-467, Randnr. 12, sowie des Präsidenten des Gerichts Romana Tabacchi/Kommission, , Randnr. 111, und vom 11. Oktober 2007, MB Immobilien Verwaltungs-GmbH/Kommission, T-120/07 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 23.11.2018 - T-733/17

    GMPO/ Kommission

    Cette jurisprudence relative aux groupes a, depuis lors, été appliquée à des situations diverses, notamment aux sociétés unipersonnelles (voir, en ce sens, ordonnance du 11 octobre 2007, MB Immobilien/Commission, T-120/07 R, non publiée, EU:T:2007:305, point 40), aux sociétés appartenant à deux personnes physiques (voir, en ce sens, ordonnance du 13 juillet 2006, Romana Tabacchi/Commission, T-11/06 R, EU:T:2006:217, point 102) ainsi qu'aux participations minoritaires (50, 40 et même 30 %), parce que, en fonction de la structure du capital de la société concernée, de telles participations (substantielles) peuvent s'avérer pertinentes pour apprécier sa viabilité financière, de sorte que la partie qui introduit une demande en référé doit en tout cas inclure dans celle-ci des informations suffisantes concernant de telles participations minoritaires (voir, en ce sens, ordonnances du 7 mai 2010, Almamet/Commission, T-410/09 R, non publiée, EU:T:2010:179, points 57 et 58, et du 24 janvier 2011, Rubinetterie Teorema/Commission, T-370/10 R, non publiée, EU:T:2011:17, points 39 à 42).
  • EuG, 22.03.2018 - T-766/16

    Hércules Club de Fútbol / Kommission

    En effet, au regard de la question de la coïncidence des intérêts, le fait que la personne exerçant en tant que principal propriétaire de l'entreprise un contrôle sur celle-ci soit une personne physique qui ne constitue pas elle-même une entreprise apparaît dénué de pertinence (voir ordonnance du 11 octobre 2007, MB Immobilien/Commission, T-120/07 R, non publiée, EU:T:2007:305, point 38 et jurisprudence citée).
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Rechtsprechung
   EuG, 03.03.2011 - T-120/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,83507
EuG, 03.03.2011 - T-120/07 (https://dejure.org/2011,83507)
EuG, Entscheidung vom 03.03.2011 - T-120/07 (https://dejure.org/2011,83507)
EuG, Entscheidung vom 03. März 2011 - T-120/07 (https://dejure.org/2011,83507)
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