Weitere Entscheidung unten: EuG, 27.06.1991

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   EuG, 08.11.1996 - T-120/89   

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EuG, 08.11.1996 - T-120/89 (https://dejure.org/1996,4546)
EuG, Entscheidung vom 08.11.1996 - T-120/89 (https://dejure.org/1996,4546)
EuG, Entscheidung vom 08. November 1996 - T-120/89 (https://dejure.org/1996,4546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (devenue Preussag Stahl AG) gegen Kommission der Europäischen Gemeins

    Kostenfestsetzung.

  • Judicialis
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (29)

  • EuG, 28.06.2004 - T-342/99

    Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers

    Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27, und vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache T-80/97 DEP, Starway/Rat, Slg. 2002, II-1, Randnr. 26).
  • EuG, 13.01.2006 - T-331/94

    IPK-München / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27, Opel Austria/Rat, Randnr. 27, und UK Coal/Kommission, Randnr. 26).
  • EuG, 09.09.2015 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission

    Premièrement, il importe de rappeler que, aux termes d'une jurisprudence constante, la possibilité pour le juge d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations qui lui sont fournies [ordonnances du 8 novembre 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Commission, T-120/89 (92), Rec, EU:T:1996:161, point 31 ; du 25 juin 1998, Altmann e.a./Commission, T-177/94 (92), T-377/94 (92) et T-99/95 (92), RecFP, EU:T:1998:139, point 883, et du 6 mars 2003, Nan Ya Plastics/Conseil, T-226/00 DEP et T-227/00 DEP, Rec, EU:T:2003:61, point 35].

    En statuant sur une demande de taxation des dépens, le Tribunal n'est donc pas tenu de prendre en considération un tarif national fixant les honoraires des avocats ni un éventuel accord conclu à cet égard entre la partie intéressée et ses agents ou conseils (ordonnances Stahlwerke Peine-Salzgitter/Commission, point 76 supra, EU:T:1996:161, point 27, et Starway/Conseil, point 66 supra, EU:T:2002:1, point 26).

  • EuG, 15.07.1998 - T-115/94

    Opel Austria / Rat

    Er braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (vgl. Beschluß des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 [92], Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27).

    Die Art des Rechtsstreits rechtfertigt daher sowohl hohe Honorare als auch die Vertretung der Antragstellerin durch mehrere Anwälte (vgl. Beschluß Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T-120/89 [92], Randnr. 30).

  • EuG, 08.10.2008 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Kostenfestsetzung

    Diese Bedeutung findet ihre Bestätigung darin, dass die Kommission es für angebracht hielt, einen Hochschullehrer, Professor Koenig, beizuziehen, um insbesondere ihre Ansicht zur Zurechenbarkeit der fraglichen Beihilfemaßnahmen und zur Rückforderung dieser Beihilfen im Fall der Umstrukturierung und der Übertragung der Vermögenswerte des begünstigten Unternehmens zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. November 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T-120/89 DEP, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 30).
  • EuG, 15.09.2004 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission - Kostenfestsetzung

    Die Möglichkeit für den Gemeinschaftsrichter, den Wert der geleisteten Arbeit zu beurteilen, hängt dabei von der Genauigkeit der erteilten Informationen ab (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 31, und vom 15. März 2000 in der Rechtssache T-337/94 DEP, Enso-Gutzeit/Kommission, Slg. 2000, II-479, Randnr. 16).
  • EuG, 03.10.2006 - T-74/00

    Artegodan / Kommission - Kostenfestsetzung

    Das Gericht braucht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (Beschlüsse des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27, und vom 10. Januar 2002 in der Rechtssache T-80/97 DEP, Starway/Rat, Slg. 2002, II-1, Randnr. 26).
  • EuG, 27.11.2012 - T-413/06

    Gualtieri / Kommission

    Plus particulièrement, il ressort d'une jurisprudence bien établie que la possibilité, pour le Tribunal, d'apprécier la valeur du travail effectué dépend de la précision des informations fournies (ordonnance de la Cour du 9 novembre 1995, Ahlström/Commission, C-89/85 DEP, non publiée au Recueil, point 20 ; ordonnances du Tribunal du 8 novembre 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Commission, T-120/89 DEP, Rec.
  • EuG, 06.03.2003 - T-226/00

    Nan Ya Plastics / Rat

    Bei seiner Kostenfestsetzung hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschluss des Gerichts vom 8. November 1996 in der Rechtssache T-120/89 DEP, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1996, II-1547, Randnr. 27, Beschluss Opel Austria/Rat, Randnr. 27, und Beschluss vom 19. September 2001 in der Rechtssache T-64/99 DEP, UK Coal/Kommission, Slg. 2001, II-2547, Randnr. 26).
  • EuG, 13.01.2017 - T-88/09

    Idromacchine u.a. / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Kostenfestsetzung braucht das Gericht daher weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine eventuell zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen getroffene Gebührenvereinbarung zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 8. November 1996, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T-120/89 [92], EU:T:1996:161, Rn. 27, und vom 10. Januar 2002, Starway/Rat; T-80/97 DEP, EU:T:2002:1, Rn. 26).
  • EuG, 24.01.2002 - T-38/95

    Groupe Origny / Kommission

  • EuG, 20.09.2017 - T-11/07

    Frucona Kosice / Kommission

  • EuG, 17.11.2009 - T-23/03

    CAS / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 10.01.2002 - T-80/97

    Starway / Rat

  • EuG, 14.11.2008 - T-285/03

    Agraz u.a. / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-7/98

    De Nicola / BEI - Kostenfestsetzung“

  • EuG, 27.02.2020 - T-586/11

    Oppenheim/ Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 18.03.2005 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 08.05.2014 - T-452/04

    Éditions Odile Jacob / Kommission

  • EuG, 12.12.2008 - T-417/05

    Endesa / Kommission

  • EuG, 27.04.2009 - T-263/03

    Mülhens / OHMI - Conceria Toska (TOSKA)

  • EuG, 27.09.2012 - T-85/04

    Strack / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung

  • EuG, 06.05.2008 - T-318/00

    Freistaat Thüringen / Kommission - Kostenfestsetzung

  • EuG, 27.04.2009 - T-28/04

    Mülhens / OHMI - Cara (TOSKA LEATHER)

  • EuG, 29.03.2007 - T-28/02

    First Data u.a. / Kommission

  • EuG, 24.01.2002 - 3 T 38/95

    Festsetzung der Kosten für Anwaltshonorare im Urteil "Zement" (Cimenteries CBR u.

  • EuG, 04.09.2013 - T-335/09

    Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril / Kommission

  • EuG, 25.04.2008 - T-146/03

    Asociación de Estaciones de Servicio de Madrid und Federación Catalana de

  • EuG, 10.01.2002 - 3 T 80/97

    Festsetzung der in der Rechtssache T-80/97 entstandenen Kosten; Kriterien zur

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Rechtsprechung
   EuG, 27.06.1991 - T-120/89   

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https://dejure.org/1991,1994
EuG, 27.06.1991 - T-120/89 (https://dejure.org/1991,1994)
EuG, Entscheidung vom 27.06.1991 - T-120/89 (https://dejure.org/1991,1994)
EuG, Entscheidung vom 27. Juni 1991 - T-120/89 (https://dejure.org/1991,1994)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft.

  • Wolters Kluwer

    Probleme der außervertraglichen Haftung im Zusammenhang mit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl; Fehlerhaftigkeit von Kommissionsentscheidungen zur Anpassung von Lieferquoten; Geltendmachung eines durch fehlerhafte Kommissionsentscheidungen entstandenen ...

  • Judicialis

    EGKS Art. 58 § 1; ; EGKS Art. 58 § 2; ; EGKS Art. 34 Abs. 1; ; EGKS Art. 34 Abs. 2; ; EGKS Art. 40; ; EGKS Art. 35 Abs. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 14.07.1988 - 44/86
    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-120/89
    10 Mit einem weiteren Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Stahlwerke Peine-Salzgitter AG und Hoogovens Gröp BV/Kommission, Slg. 1988, 4332) erklärte der Gerichtshof Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS für nichtig.

    12 In den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) hatte der Gerichtshof die Frage zu entscheiden, ob die Kommission bei einer Änderung der I:P-Relation zur Einholung der Zustimmung des Rates verpflichtet war oder ob sie im Gegenteil allein hätte handeln müssen, was sie nicht getan hatte.

    16 Der Gerichtshof hat somit zum einen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985 insoweit aufgehoben, als es dort abgelehnt wurde, die Quoten der Klägerin für die Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 anzupassen; er hat zum anderen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 der Kommission für nichtig erklärt und die an die Klägerin gerichteten individuellen Entscheidungen der Kommission vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 insoweit aufgehoben, als durch sie die Lieferquoten der Klägerin für das erste und das zweite Quartal 1986 festgesetzt worden waren.

    Im übrigen habe der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) nicht nur die allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85 für nichtig erklärt, sondern auch die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 aufgehoben, die sich auf die ersten beiden Quartale 1986 bezogen hätten.

    Deshalb müsste vorsorglich auch für dieses Quartal eine vom materiellen Inhalt her mit der Klage in der Rechtssache 44/86 identische Klage anhängig gemacht werden, um die Entscheidung vom 21. März 1986 nicht bestandskräftig werden zu lassen.

    Sobald das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 44/86 vorliegt, wird die Kommission unverzueglich die nach den Gründen des Urteils erforderlichen Konsequenzen ziehen, um nicht nur die angefochtene individuelle Entscheidung vom 30. Dezember 1985 für das I. Quartal 1986 [SG (85) D/17043], sondern auch alle Folgeentscheidungen entsprechend zu revidieren, soweit sie die Lieferquoten unserer Mandantin für das I. Quartal 1986 und die nachfolgenden Quartale während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS betreffen.

    "Sobald das Urteil des EuGH in der Rechtssache 44/86 (Peine-Salzgitter gegen Kommission) vorliegt, wird die Kommission unverzueglich die nach den Gründen des Urteils erforderlichen Konsequenzen ziehen und insbes.

    54 Die Klägerin trägt vor, sie habe im Vertrauen darauf, daß sich die Kommission somit ihr gegenüber verpflichtet habe, unverzueglich die Konsequenzen aus dem vom Gerichtshof in den Rechtssachen 33/86, 44/86 und 110/86 (erstes und zweites Quartal 1986) für die auf die ersten beiden Quartale 1986 folgenden Quartale zu erlassenden Urteil zu ziehen, auf die Erhebung weiterer Nichtigkeitsklagen verzichtet.

    58 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.), mit dem nicht nur Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 für nichtig erklärt, sondern auch die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 für die ersten beiden Quartale 1986 aufgehoben wurden, verpflichtet war, aus den im Zeitpunkt des Nichtigkeitsurteils bereits erlassenen Rechtsakten die Bestimmungen zu streichen, die im wesentlichen denselben Inhalt wie die für rechtswidrig befundenen hatten, also die individuellen Entscheidungen für die letzten beiden Quartale 1986, für die vier Quartale 1987 sowie für die ersten beiden Quartale 1988.

    61 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit der Nichtigerklärung der Artikel 5 der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 3485/85 und 194/88 in den Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens) den individuellen Entscheidungen für die letzten beiden Quartale 1986, die vier Quartale 1987 sowie die ersten beiden Quartale 1986 mit Wirkung vom Tage des Wirksamwerdens der für nichtig erklärten allgemeinen Entscheidungen die Rechtsgrundlage entzogen.

    65 Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) darauf beschränkt, Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 sowie die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 für nichtig zu erklären, ohne festzustellen, daß die für nichtig erklärten Bestimmungen mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet seien.

    Die Folgen der vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens u. a.) festgestellten Rechtsfehler.

    Der Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) festgestellt, daß die Kommission ein anderes Ziel als nach Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag vorgeschrieben verfolgt habe, als sie die von ihr für die Festsetzung angemessener Quoten gemäß Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag für erforderlich erachtete Änderung der I:P-Relation nicht vorgenommen habe, und damit einen offenkundigen Ermessensmißbrauch gegenüber der Klägerin begangen.

    Der Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) die Quotenanpassung als Detailausgestaltung des Systems angesehen.

    105 Erst das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) habe die Anpassung der I:P-Relation als Ausgestaltung des auf der Grundlage des Artikels 58 EGKS-Vertrag eingerichteten Systems der Erzeugungsquoten im Detail qualifiziert.

    109 In seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Kommission dadurch, daß sie die von ihr selbst für die Festsetzung angemessener Quoten für erforderlich erachtete Änderung der I:P-Relation nicht vorgenommen hat, einen Ermessensmißbrauch begangen hat.

    128 Der Gerichtshof habe im übrigen in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) die "aussergewöhnlichen Schwierigkeiten" bei der Klägerin ausdrücklich festgestellt.

    132 Was die Besonderheit des durch die Anwendung des Artikels 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 verursachten Schadens angeht, so lässt sich aus der Feststellung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.), die ungünstigen I:P-Relationen verursachten den (damaligen) Klägerinnen unstreitig aussergewöhnliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, schließen, daß der durch die haftungsbegründende Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Kommission verursachte Schaden bei weitem das übersteigt, was den einzelnen zugemutet werden darf, nämlich in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen einer fehlerhaften Rechtsvorschrift auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln hinzunehmen.

  • EuGH, 14.07.1988 - 33/86

    Stahlwerke Peine-Salzgitter u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-120/89
    10 Mit einem weiteren Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Stahlwerke Peine-Salzgitter AG und Hoogovens Gröp BV/Kommission, Slg. 1988, 4332) erklärte der Gerichtshof Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS für nichtig.

    12 In den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) hatte der Gerichtshof die Frage zu entscheiden, ob die Kommission bei einer Änderung der I:P-Relation zur Einholung der Zustimmung des Rates verpflichtet war oder ob sie im Gegenteil allein hätte handeln müssen, was sie nicht getan hatte.

    16 Der Gerichtshof hat somit zum einen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985 insoweit aufgehoben, als es dort abgelehnt wurde, die Quoten der Klägerin für die Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 anzupassen; er hat zum anderen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 der Kommission für nichtig erklärt und die an die Klägerin gerichteten individuellen Entscheidungen der Kommission vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 insoweit aufgehoben, als durch sie die Lieferquoten der Klägerin für das erste und das zweite Quartal 1986 festgesetzt worden waren.

    Im übrigen habe der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) nicht nur die allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85 für nichtig erklärt, sondern auch die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 aufgehoben, die sich auf die ersten beiden Quartale 1986 bezogen hätten.

    54 Die Klägerin trägt vor, sie habe im Vertrauen darauf, daß sich die Kommission somit ihr gegenüber verpflichtet habe, unverzueglich die Konsequenzen aus dem vom Gerichtshof in den Rechtssachen 33/86, 44/86 und 110/86 (erstes und zweites Quartal 1986) für die auf die ersten beiden Quartale 1986 folgenden Quartale zu erlassenden Urteil zu ziehen, auf die Erhebung weiterer Nichtigkeitsklagen verzichtet.

    58 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.), mit dem nicht nur Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 für nichtig erklärt, sondern auch die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 für die ersten beiden Quartale 1986 aufgehoben wurden, verpflichtet war, aus den im Zeitpunkt des Nichtigkeitsurteils bereits erlassenen Rechtsakten die Bestimmungen zu streichen, die im wesentlichen denselben Inhalt wie die für rechtswidrig befundenen hatten, also die individuellen Entscheidungen für die letzten beiden Quartale 1986, für die vier Quartale 1987 sowie für die ersten beiden Quartale 1988.

    61 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit der Nichtigerklärung der Artikel 5 der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 3485/85 und 194/88 in den Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens) den individuellen Entscheidungen für die letzten beiden Quartale 1986, die vier Quartale 1987 sowie die ersten beiden Quartale 1986 mit Wirkung vom Tage des Wirksamwerdens der für nichtig erklärten allgemeinen Entscheidungen die Rechtsgrundlage entzogen.

    65 Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) darauf beschränkt, Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 sowie die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 für nichtig zu erklären, ohne festzustellen, daß die für nichtig erklärten Bestimmungen mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet seien.

    Die Folgen der vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens u. a.) festgestellten Rechtsfehler.

    Der Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) festgestellt, daß die Kommission ein anderes Ziel als nach Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag vorgeschrieben verfolgt habe, als sie die von ihr für die Festsetzung angemessener Quoten gemäß Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag für erforderlich erachtete Änderung der I:P-Relation nicht vorgenommen habe, und damit einen offenkundigen Ermessensmißbrauch gegenüber der Klägerin begangen.

    Der Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) die Quotenanpassung als Detailausgestaltung des Systems angesehen.

    105 Erst das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) habe die Anpassung der I:P-Relation als Ausgestaltung des auf der Grundlage des Artikels 58 EGKS-Vertrag eingerichteten Systems der Erzeugungsquoten im Detail qualifiziert.

    109 In seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Kommission dadurch, daß sie die von ihr selbst für die Festsetzung angemessener Quoten für erforderlich erachtete Änderung der I:P-Relation nicht vorgenommen hat, einen Ermessensmißbrauch begangen hat.

    128 Der Gerichtshof habe im übrigen in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) die "aussergewöhnlichen Schwierigkeiten" bei der Klägerin ausdrücklich festgestellt.

    132 Was die Besonderheit des durch die Anwendung des Artikels 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 verursachten Schadens angeht, so lässt sich aus der Feststellung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.), die ungünstigen I:P-Relationen verursachten den (damaligen) Klägerinnen unstreitig aussergewöhnliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, schließen, daß der durch die haftungsbegründende Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Kommission verursachte Schaden bei weitem das übersteigt, was den einzelnen zugemutet werden darf, nämlich in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen einer fehlerhaften Rechtsvorschrift auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln hinzunehmen.

  • EuGH, 14.07.1988 - 103/85

    Stahlwerke Peine-Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-120/89
    4 Mit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Stahlwerke Peine-Salzgitter AG/Kommission, Slg. 1988, 4145) hob der Gerichtshof die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985 insoweit auf, als es mit ihr abgelehnt wurde, die Lieferquoten der Klägerin für die Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 anzupassen.

    16 Der Gerichtshof hat somit zum einen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985 insoweit aufgehoben, als es dort abgelehnt wurde, die Quoten der Klägerin für die Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 anzupassen; er hat zum anderen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 der Kommission für nichtig erklärt und die an die Klägerin gerichteten individuellen Entscheidungen der Kommission vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 insoweit aufgehoben, als durch sie die Lieferquoten der Klägerin für das erste und das zweite Quartal 1986 festgesetzt worden waren.

    Unsere Mandantin verzichtet auf die Erhebung der Klage gegen die ablehnende Entscheidung vom 11. Juni 1985 für das II. Quartal 1985, sofern die Kommission verbindlich zusagt, nach Vorliegen des Urteils des Gerichtshofes in der derzeit anhängigen Rechtssache 103/84 [richtig: Rechtssache 103/85] den Antrag unserer Mandantin auf eine Quotenanpassung nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84 für das II. Quartal 1985 kurzfristig nach Maßgabe der Entscheidungsgründe dieses Urteils neu zu bescheiden.

    Wenn die Kommission ihre Entscheidung über die Anträge unserer Mandantin nach Artikel 14 der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS für das III. und IV. Quartal 1985 bis zum Vorliegen des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 103/84 [richtig: Rechtssache 103/85] zurückstellt und verbindlich zusagt, die Anträge dann kurzfristig nach Maßgabe der Urteilsgründe zu bescheiden, wird unsere Mandantin davon absehen, innerhalb der mit der Einreichung ihrer Anträge beginnenden Klagefrist nach Artikel 35 Absatz 3 EGKSV Untätigkeitsklage zu erheben.".

    Sobald das Urteil in der Rechtssache 103/84 [richtig: Rechtssache 103/85] vorliegt, wird die Kommission unverzueglich die Konsequenzen daraus ziehen und eine entsprechende Entscheidung erlassen um gegebenenfalls ihre bisherigen Bescheide zu revidieren.

    Auf Ihren ausdrücklichen Wunsch wird die Kommission die formellen Entscheidungen über die Anträge nach Artikel 14 ab dem III. Quartal 1985 zurückstellen, bis das Urteil in der Rechtssache 103/85 vorliegt.".

    36 Die Klägerin trägt vor, sie habe im Vertrauen darauf, daß sich die Kommission ihr gegenüber verpflichtet habe, unverzueglich die Konsequenzen aus dem vom Gerichtshof in der Rechtssache 103/85 (Quartal I/85) für die auf das erste Quartal 1985 folgenden Quartale zu erlassenden Urteil zu ziehen, auf die Erhebung weiterer Nichtigkeitsklagen verzichtet.

    Wie die Kommission zugesteht, sind diese Entscheidungen aus denselben Gründen rechtswidrig wie die Entscheidung vom 11. Juni 1985, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 hinsichtlich des ersten Quartals 1985 aufgehoben hat.

    Von diesen Quartalen ist für das zweite eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung ergangen, für das dritte und das vierte jeweils eine stillschweigende; diese Entscheidungen haben im wesentlichen denselben Inhalt wie die mit Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) aufgehobene Entscheidung; sie sind nach dem Wirksamwerden der aufgehobenen Entscheidung und vor dem Nichtigkeitsurteil ergangen.

    Um eine Häufung inhaltlich identischer Prozesse zu vermeiden - dasselbe Problem stellt sich auch für die Folgequartale während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS, solange die Kommission die I:P-Relation unserer Mandantin nicht nachhaltig verbessert - schlagen wir folgende Vereinbarung vor, die auch schon unter der Geltung der Entscheidung Nr. 234/84/EGKS im Hinblick auf die durch die Rechtssache 103/84 [richtig: Rechtssache 103/85] präjudizierten Folgequartale zwischen der Kommission und unserer Mandantin getroffen worden ist:.

    Ebenso hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) nur die gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 erlassene individuelle Entscheidung vom 11. Juni 1985 aufgehoben, ohne festzustellen, daß diese individuelle Entscheidung mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet sei.

    Die Folgen der mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) festgestellten Rechtswidrigkeit.

    79 Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985, mit der diese es abgelehnt habe, gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 die Quoten der Klägerin für Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 anzupassen, und die der Gerichtshof mit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) aufgehoben habe, weil sie auf einer irrigen Auslegung dieses Artikels 14 beruhe, sei mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet.

    91 Zwei weitere Umstände vergrössern ausserdem die Schwere des von der Beklagten begangenen Irrtums: Nachdem sie zum einen die fragliche Bestimmung im Jahre 1984 ohne Rücksicht darauf ausgelegt hat, daß die Klägerin insgesamt Gewinn erwirtschaftete, hat sie diese Haltung ab 1985 ohne erkennbaren Grund geändert; zum anderen ergibt sich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) festgestellt hat, aus den zu den Akten eingereichten Unterlagen, daß die Beklagte in mehreren Fällen gemäß Artikel 14 Zusatzquoten gewährt hat, obwohl die begünstigten Unternehmen Gewinne erwirtschafteten.

  • EuGH, 14.06.1989 - 218/87

    Hoogovens Groep u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-120/89
    22 Mit Urteil vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens Gröp BV u. a./Kommission, Slg. 1989, 1711) erklärte der Gerichtshof Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 194/88/EGKS der Kommission vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Überwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie (ABl. L 25, S. 1) für das erste Halbjahr 1988 für nichtig, der mit Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 wörtlich übereinstimmte und auf den die individuellen Entscheidungen der Kommission für das erste und das zweite Quartal 1988 gestützt waren.

    Die beiden letztgenannten Entscheidungen hatten im wesentlichen denselben Inhalt wie die aufgehobenen individuellen Entscheidungen, da sie Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 194/88 durchführten, der mit Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 identisch ist und im übrigen wie dieser vom Gerichtshof für nichtig erklärt worden war (Urteil vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88, Hoogovens).

    61 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit der Nichtigerklärung der Artikel 5 der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 3485/85 und 194/88 in den Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens) den individuellen Entscheidungen für die letzten beiden Quartale 1986, die vier Quartale 1987 sowie die ersten beiden Quartale 1986 mit Wirkung vom Tage des Wirksamwerdens der für nichtig erklärten allgemeinen Entscheidungen die Rechtsgrundlage entzogen.

    Die Folgen der vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens u. a.) festgestellten Rechtsfehler.

    Dasselbe gilt für Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 194/88, die der Gerichtshof aus denselben Gründen mit Urteil vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens) für nichtig erklärt hat, da dieser Artikel 5 mit Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 identisch war.

    130 Nach Auffassung der Kommission ist im vorliegenden Fall kein nach Artikel 34 EGKS-Vertrag zu ersetzender Schaden gegeben, da dieser nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Beschluß vom 2. Mai 1988 in der Rechtssache 92/88 R, Assider/Kommission, Slg. 1988, 2425) eine dauerhafte "Verschlechterung der relativen Marktstellung" verlange.

  • EuGH, 11.05.1983 - 244/81

    Klöckner-Werke / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-120/89
    98 Die Kommission habe besonders schwer gegen Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag verstossen, indem sie die I:P-Relation der Klägerin nicht von sich aus geändert habe, da sie einerseits mit ihrem Vorgehen ihrer eigenen Mitteilung an den Rat vom 25. September 1985 zuwider gehandelt habe, in der sie die Anpassungen der Referenzen für die Berechnung der Lieferquoten für unerläßlich erklärt habe, und da sie zum anderen die Zustimmung des Rates eingeholt und dabei die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 (Klöckner-Werke AG/Kommission, Slg. 1983, 1451) und vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82 (Walzstahl-Vereinigung und Thyssen AG/Kommission, Slg. 1984, 951) ausser acht gelassen habe.

    Die Rechtslage sei angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 (Klöckner-Werke), vollkommen klar gewesen.

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 (Klöckner-Werke) für Recht erkannt, daß die Kommission die Einzelheiten des Quotensystems in eigener Zuständigkeit ausgestalten könne, ohne aber die Grenzen dieser Kompetenzen der Kommission klar festzulegen.

    112 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 (Klöckner) klar festgestellt hat, daß die Zustimmung des Rates nur für die Einführung des Erzeugungsquotensystems auf der Grundlage des Artikels 58 EGKS-Vertrag erforderlich sei und daß die Kommission die ihr nach Artikel 58 zustehenden Befugnisse nicht überschreite, wenn sie unterschiedliche vierteljährliche Vergleichsproduktionen und -mengen zur Anwendung der prozentualen Kürzungen für die Bestimmung der Produktionsquote bzw. des Teils der Produktion festsetze, der innerhalb des Gemeinsamen Marktes geliefert werden dürfe.

  • EuGH, 26.04.1988 - 97/86

    Asteris / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-120/89
    43 In einem Urteil vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86 (Asteris u. a. und Griechische Republik/Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnrn. 29 f.) hat der Gerichtshof die Verpflichtungen näher bestimmt, die sich aus einer Nichtigerklärung für das Organ ergeben, das die für nichtig erklärte Handlung erlassen hat.

    44 Die Umstände des vorliegenden Falles entsprechen für die vier Quartale 1985 denen, die den verbundenen Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86 (Asteris u. a. und Griechische Republik) zugrunde lagen.

    45 In den verbundenen Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86 (Asteris u. a. und Griechische Republik) hatte der Gerichtshof über Verordnungen der Kommission für jeweils ein Wirtschaftsjahr zu erkennen, die zur Durchführung einer in ihrer Rechtmässigkeit nicht bestrittenen Verordnung des Rates erlassen worden waren.

    47 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den verbundenen Rechtssachen 97/86, 193/86, 99/86 und 215/86 (Asteris u. a. und Griechische Republik) sind dem aufgehobenen Rechtsakt für die Anwendung des Artikels 176 EWG-Vertrag die ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtsakte gleichzustellen, die im wesentlichen denselben Inhalt wie der aufgehobene Akt haben und die zwischen dessen Wirksamwerden und dem Nichtigkeitsurteil ergangen sind.

  • EuGH, 04.10.1979 - 238/78

    Ireks-Arkady / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-120/89
    74 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt ein die Haftung der Gemeinschaft begründender Fehler im Sinne des Artikels 215 Absatz 2 EWG-Vertrag nur vor, wenn die rechtswidrige Handlung eine hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm darstellt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Aktien-Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975; vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72, Merkur-Aussenhandels-GmbH/Kommission, Slg. 1973, 1055; vom 13. November 1973 in den Rechtssachen 63/72 bis 69/72, Wilhelm Werhahn Hansamühle u. a./Rat, Slg. 1973, 1229; vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 153/73, Holtz u. a./Rat und Kommission, Slg. 1974, 675; vom 31. März 1977 in den verbundenen Rechtssachen 54/76 bis 60/76, Compagnie Industrielle et Agricole du Comté de Loheac u. a./Rat und Kommission, Slg. 1977, 645; und vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77, Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH und Co. KG u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209) oder wenn das Organ bei Erlaß der rechtswidrigen Handlung die Grenzen seiner Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1978, Bayerische HNL; vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady GmbH/Rat und Kommission, Slg. 1979, 2955; vom 4. Oktober 1979 in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV Deutsche Getreideverwertung und Rheinische Kraftfutterwerke GmbH u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 3017; vom 5. Dezember 1979 in den verbundenen Rechtssachen 116/77 und 124/77, G. R. Amylum NV u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 3497; und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport sàrl/Kommission, Slg. 1990, I-2477).

    100 Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78 (Ireks-Arkady) führt die Klägerin aus, die Kommission habe die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten, da ihr Verhalten nicht zu rechtfertigen sei.

    136 Somit ist bewiesen, daß die Kommission ohne rechtfertigenden Grund gegen die Gleichbehandlung der Wirtschaftsunternehmer verstossen hat, daß dieser Verstoß eine beschränkte, klar abgegrenzte Zahl von Wirtschaftsunternehmern betraf und daß der geltend gemachte Schaden die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken überschreitet, die eine Betätigung in dem betroffenen Wirtschaftszweig mit sich bringt (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1979 in der Rechtssache 238/78, Ireks-Arkady, in den verbundenen Rechtssachen 241/78, 242/78, 245/78 bis 250/78, DGV, sowie in den verbundenen Rechtssachen 261/78 und 262/78, Interquell und Diamalt/Rat und Kommission, Slg. 1979, 3045).

  • EuGH, 22.06.1983 - 317/82

    Boël / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-120/89
    81 Die Klägerin bringt zum einen vor, es hätte für die Beklagte offenkundig sein müssen, daß sie bei der Bestimmung der aussergewöhnlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 14 weder die Lage bei anderen Produktgruppen noch den Umstand habe berücksichtigen dürfen, daß das Unternehmen insgesamt Gewinn erwirtschaftete, da der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 22. Juni 1983 in der Rechtssache 317/82 (Usines Gustave Boël und Fabrique de fer de Maubeuge/Kommission, Slg. 1983, 2041) entschieden habe, daß die Kommission unter ausserordentlichen Umständen eine Quotenanpassung vornehmen dürfe, wenn eine solche Anpassung für die Gruppen erforderlich sei, die Gegenstand einer hohen prozentualen Kürzung seien.

    In seinem Urteil vom 22. Juni 1983 in der Rechtssache 317/82 (Usines Gustave Boël) habe der Gerichtshof nur entschieden, daß bei der Anwendung von Artikel 14 allein die Schwierigkeiten in Betracht gezogen werden dürften, die eine unmittelbare Folge der Einführung und Anwendung des Quotensystems seien und daß infolgedessen nur für die Gruppen, die Gegenstand einer hohen prozentualen Kürzung seien, unter ausserordentlichen Umständen eine Korrektur erforderlich werden könne.

    89 Hierzu ist festzustellen, daß die Beklagte nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1983 in der Rechtssache 317/82 (Usines Gustave Boël) bei Erlaß der Entscheidungen, mit denen sie die Anpassung der Quoten ablehnte, wissen musste, daß sie nicht befugt war, bei der Feststellung aussergewöhnlicher Schwierigkeiten die Lage bei anderen Erzeugnisgruppen zu berücksichtigen; sie musste daher auch wissen, daß sie ihre Ablehnung nicht rechtmässig darauf stützen durfte, daß das Unternehmen insgesamt Gewinn erwirtschaftete.

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-120/89
    83 Zum anderen habe es für die Kommission offenkundig sein müssen, daß die der Klägerin gemäß der Richtlinie des deutschen Bundesministers für Wirtschaft über die Gewährung von Strukturverbesserungshilfen an Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie vom 28. Dezember 1983 gewährten Beihilfen, die der Strukturverbesserung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit hätten dienen sollen, nicht als Beihilfen zur Deckung von Betriebsverlusten im Sinne des Artikels 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 betrachtet werden konnten, da diese Beihilfen in den Worten des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83 (Finsider/Kommission, Slg. 1985, 131) nicht geeignet gewesen seien, die gewünschte Umstrukturierung zu verzögern.

    Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83 (Finsider) den Grundsatz festgelegt, daß alle Formen von Beihilfen, die den Umstrukturierungsprozeß effektiv förderten, einer Anpassung der Quoten nicht entgegenstuenden.

    93 Weiter hatte das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 250/83 (Finsider) eindeutig den Grundsatz aufgestellt, daß nur Unternehmen, die Beihilfen erhalten haben, die ihrer Art nach geeignet sind, die Umstrukturierung zu verzögern, von dem Vorteil von Zusatzquoten ausgeschlossen werden können, deren Gewährung den Anreiz für diese Umstrukturierung ebenfalls verringern kann.

  • EuGH, 21.02.1984 - 140/82

    Walzstahl-Vereinigung und Thyssen / Kommission

    Auszug aus EuG, 27.06.1991 - T-120/89
    98 Die Kommission habe besonders schwer gegen Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag verstossen, indem sie die I:P-Relation der Klägerin nicht von sich aus geändert habe, da sie einerseits mit ihrem Vorgehen ihrer eigenen Mitteilung an den Rat vom 25. September 1985 zuwider gehandelt habe, in der sie die Anpassungen der Referenzen für die Berechnung der Lieferquoten für unerläßlich erklärt habe, und da sie zum anderen die Zustimmung des Rates eingeholt und dabei die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Mai 1983 in der Rechtssache 244/81 (Klöckner-Werke AG/Kommission, Slg. 1983, 1451) und vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140/82, 146/82, 221/82 und 226/82 (Walzstahl-Vereinigung und Thyssen AG/Kommission, Slg. 1984, 951) ausser acht gelassen habe.

    114 Endlich ist zu bemerken, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Februar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 140, 146, 221 und 226/82 (Walzstahl u. a./Kommission, Slg. 1984, 951) klar darauf hingewiesen hat, daß die Kommission die ihr im EGKS-Vertrag übertragenen Befugnisse ihrem gesetzlichen Zweck entfremde, wenn sie sie ausschließlich oder zum mindesten vorwiegend dazu verwende, ein spezielles Verfahren zu umgehen, das der EGKS-Vertrag für die Sachlage vorsehe, die von der Kommission zu bewältigen sei.

  • EuGH, 10.06.1986 - 81/85

    Usinor / Kommission

  • EuGH, 05.12.1979 - 143/77

    Koninklijke Scholten-Honig / Rat und Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 241/78

    DGV / Rat und Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 153/73

    Holz & Willemsen GmbH / Rat und Kommission

  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

  • EuGH, 26.06.1990 - 152/88

    Sofrimport / Kommission

  • EuGH, 24.10.1973 - 43/72

    Merkur Aussenhandels GmbH / Kommission

  • EuGH, 04.10.1979 - 261/78

    Interquell Stärke-Chemie / Rat und Kommission

  • EuGH, 07.07.1982 - 119/81

    Klöckner-Werke / Kommission

  • EuGH, 02.12.1971 - 5/71

    Zuckerfabrik Schoeppenstedt / Rat

  • EuGH, 02.05.1988 - 92/88

    Assider / Kommission

  • EuGH, 05.12.1979 - 116/77

    Amylum / Rat und Kommission

  • EuGH, 31.03.1977 - 54/76

    Compagnie industrielle du comté de Loheac / Rat und Kommission

  • EuGH, 13.07.1961 - 14/60

    Meroni & Co. und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für

  • EuGH, 13.11.1973 - 63/72

    Werhahn Hansamuehle u.a. / Rat

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

    Zweitens wurde mit den Gemeinschaftsverträgen eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt (vgl. in diesem Sinne Gutachten des Gerichtshofs 1/91, oben in Randnr. 63 angeführt, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T-120/89, Slg. 1991, II-279, Randnr. 78), in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte.
  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

    Mit den Gemeinschaftsverträgen wurde eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 des Gerichtshofs, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T-120/89, Slg. 1991, II-279, Randnr. 78), in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte.
  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

    177 Was das erforderliche Maß des Verschuldens betrifft, so haftet die Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung, sofern die beanstandete Handlung ein Rechtssatz ist, der auf einer wirtschaftspolitischen Entscheidung beruht, nur dann, wenn eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm vorliegt (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 11, und Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnr. 74).
  • EuGH, 18.05.1993 - C-220/91

    Kommission / Stahlwerke Peine-Salzgitter

    Soweit es in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89 entschieden hat, daß der ihm unterbreitete Sachverhalt einen Fehler darstellte, der hinreichend schwer war, um die Haftung der Gemeinschaft zu begründen, hat es das Recht über die Haftung der Gemeinschaft in einer Weise angewandt, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil hinnehmen kann.

    1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 3. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 49 des EGKS-Statuts des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89 (Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279) eingereicht und gerügt, daß dieses mehrere Entscheidungen der Kommission über Lieferquoten der Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (Klägerin) in den Jahren 1985 bis 1988 für mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet erklärt habe, entschieden habe, daß diese Entscheidungen der Klägerin einen unmittelbaren und besonderen Schaden verursacht hätten, und der Kommission den Grossteil der Kosten auferlegt habe.

  • EuG, 13.12.1995 - T-481/93

    Abschaffung veterinärrechtliche Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft;

    ° Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 11; Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnr. 92);.
  • EuG, 18.09.1995 - T-167/94

    Detlef Nölle gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen

    Da die Kommission es vorgezogen habe, sich ohne angemessene Begründung über diese Informationen hinwegzusetzen, sei die Haltung der Gemeinschaftsorgane falsch und unentschuldbar gewesen und habe eine flagrante Befugnisüberschreitung dargestellt, wobei sich die Erheblichkeit des Verstosses daraus ergebe, daß es sich bei den verletzten Grundsätzen um Grundrechte handele (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnr. 111).
  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

    Die Gemeinschaftsverträge haben eine einheitliche Rechtsordnung eingeführt (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/91 des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1991, Slg. 1991, I-6079, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, T-120/89, Slg. 1991, II-279, Randnr. 78), in deren Rahmen der EGKS-Vertrag - wie sich an Art. 305 Abs. 1 EG zeigt - eine spezifische, von den allgemeinen Regelungen des EG-Vertrags abweichende Regelung darstellte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-46/93

    Brasserie du Pêcheur SA gegen Bundesrepublik Deutschland und The Queen gegen

    (68) - Vgl. hierzu die Schlußanträge des Generalanwalts Biancarelli in der mit Urteil vom 27. Juni 1991 entschiedenen Rechtssache T-120/89 (Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-340), in denen ausgeführt wird, daß für die Haftung "insbesondere der Entscheidungsspielraum, der der Kommission beim Erlaß ihrer Entscheidung zusteht, und der mehr oder weniger komplexe wirtschaftliche Kontext, der diese Entscheidungsfindung charakterisiert", wichtig sind.
  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

    Zur Klage gemäß Artikel 34 KS ist zunächst festzustellen, dass Absatz 1 Sätze 2 und 3 dieses Artikels hinsichtlich der Maßnahmen, die die Kommission nach Zurückverweisung einer Sache an sie nach einem Nichtigkeitsurteil zu treffen hat, zwischen den sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen, die von Amts wegen in jedem Fall auch ohne Vorliegen eines Fehlers zu ergreifen sind, und den Entschädigungsmaßnahmen unterscheidet, die nur dann zu ergreifen sind, wenn das Gemeinschaftsgericht zuvor festgestellt hat, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet war und dem betroffenen Unternehmen einen unmittelbaren und besonderen Schaden zufügte (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnrn.
  • EuG, 15.04.1997 - T-390/94

    Aloys Schröder, Jan und Karl-Julius Thamann gegen Kommission der Europäischen

    78 Das Diskriminierungsverbot ist eine höherrangige, den einzelnen schützende Rechtsnorm, deren Verletzung die Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnrn. 117 f.).
  • EuG, 08.03.1995 - T-34/93

    Société Générale gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-104/89

    J. M. Mulder und andere gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften und Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-57/00

    Banan-Kompaniet und Skandinaviska Bananimporten / Rat und Kommission

  • EuG, 06.03.2003 - T-56/00

    Dole Fresh Fruit International / Rat und Kommission

  • EuG, 17.02.1998 - T-107/96

    Pantochim / Kommission

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