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   EuG, 18.09.1992 - T-121/89 und T-13/90   

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EuG, 18.09.1992 - T-121/89 und T-13/90 (https://dejure.org/1992,10229)
EuG, Entscheidung vom 18.09.1992 - T-121/89 und T-13/90 (https://dejure.org/1992,10229)
EuG, Entscheidung vom 18. September 1992 - T-121/89 und T-13/90 (https://dejure.org/1992,10229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Einstellung - Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder körperlicher Eignung - Ärztliches Berufsgeheimnis - Anfechtungs- und Schadenserstazklage.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines ehemaligen freien Mitarbeiters und Beschäftigten bei der Kommission als Hilfskraft auf Zulassung nach Nichtbestehen einer schriftlichen Prüfung im Auswahlverfahren für Schreibkräfte; Ablehnung einer Einstellung aus ärztlicher Sicht mangels gesundheitlicher ...

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 33 Abs. 2; ; Beamtenstatut Art. 90 Abs. 2; ; Beamtenstatut Art. 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Beamte - Einstellung - Ablehnung der Einstellung wegen mangelnder körperlicher Eignung - Ärztliches Berufsgeheimnis - Anfechtungs- und Schadenserstazklage.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.06.1980 - 155/78

    M. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-121/89
    Zu diesem Zweck kann der Vertrauenarzt des Organs sein Gutachten, in dem die mangelnde Eignung festgestellt wird, nicht nur auf gegenwärtige körperliche oder psychische Störungen stützen, sondern auch auf eine medizinisch begründete Prognose künftiger Störungen, die in absehbarer Zukunft die ordnungsgemässe Ausübung des vorgesehenen Amtes in Frage stellen können (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980 in der Rechtssache 155/78, Frl.

    M./Kommission, Slg. 1980, 1797, 1809, Randnrn.

  • EuG, 25.09.1991 - T-5/90

    Antonio Marcato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-121/89
    Erst gegen die Ablehnung dieses Antrags kann sich der Betroffene gemäß Artikel 90 Absatz 2 mit einer Beschwerde an die Verwaltung wenden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani/Kommission, Slg. 1989, 1877, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnr. 50).
  • EuGH, 27.06.1989 - 200/87

    Giordani / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-121/89
    Erst gegen die Ablehnung dieses Antrags kann sich der Betroffene gemäß Artikel 90 Absatz 2 mit einer Beschwerde an die Verwaltung wenden (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 200/87, Giordani/Kommission, Slg. 1989, 1877, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 25. September 1991 in der Rechtssache T-5/90, Marcato/Kommission, Slg. 1991, II-731, Randnr. 50).
  • EuGH, 26.01.1984 - 189/82

    Seiler u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-121/89
    Hingegen ist es Sache des Gerichts, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe die rechtmässige Durchführung des Einstellungsverfahrens zu überprüfen und speziell zu beurteilen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Einstellung eines Bewerbers wegen mangelnder körperlicher Eignung abgelehnt wird, auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem nachvollziehbar von dem getroffenen ärztlichen Befund auf die mangelnde Eignung geschlossen wird (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980, Frl. M., a. a. O., Randnr. 14; vgl. auch das Urteil vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler u. a./Rat, Slg. 1984, 229, 241, Randnr. 15).
  • EuGH, 13.04.1978 - 75/77

    Mollet / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-121/89
    Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß der Betroffene auf Antrag einen Anspruch darauf hat, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung dem behandelnden Arzt seiner Wahl mitgeteilt werden (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, 1978; vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, 907; vom 10. Juni 1980, Frl.
  • EuGH, 27.10.1977 - 121/76

    Moli / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1992 - T-121/89
    Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß der Betroffene auf Antrag einen Anspruch darauf hat, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung dem behandelnden Arzt seiner Wahl mitgeteilt werden (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76, Moli/Kommission, Slg. 1977, 1971, 1978; vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, 907; vom 10. Juni 1980, Frl.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bediensteter

    Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-121/89 und T-13/90(1) (im folgenden: angefochtenes Urteil).

    Diese Klage war auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989 sowie "erforderlichenfalls" des Gutachtens des Vertrauensarztes vom 22. März 1989 und der Entscheidung vom 26. Mai 1989, mit der der Ärzteausschuß dieses Gutachten bestätigte, sowie "hilfsweise" der Entscheidung vom 28. März 1989, mit der das Angebot der Stelle als Schreibkraft zurückgezogen wurde, gerichtet.(3) Der Gerichtshof verwies diese Rechtssache mit Beschluß vom 15. November 1989 an das Gericht, bei dem sie unter dem Aktenzeichen T-121/89 in das Register eingetragen wurde.

    Das Gericht hat die Union syndicale mit Beschlüssen vom 13. Februar 1990 und vom 24. Oktober 1990 als Streithelferin in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 zugelassen.

    In der Rechtssache T-121/89 führte der Kläger vor dem Gericht vier Gründe an, mit denen er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (erste Rüge), der Begründungspflicht nach Artikel 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (zweite Rüge), des Artikels 8 EMRK und der Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister betreffend Aids (dritte Rüge) sowie des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, von Treu und Glauben, und des Verbots von Verfahrensmißbrauch (vierte Rüge) geltend machte.

    "73 Der Kläger hat in seiner Erwiderung klargestellt, daß seine zweite Klage weder auf Aufhebung der dem Gericht in der Rechtssache T-121/89 zur Prüfung vorliegenden Handlungen noch auf Ersatz des ihm durch diese Handlungen entstandenen materiellen Schadens gerichtet sei, da die Durchführung eines seiner ersten Anfechtungsklage stattgebenden Urteils des Gerichts einen ausreichenden Ersatz für diesen Schaden darstelle.

    Vor dem Gericht beantragte(49) der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-121/89 die Aufhebung des Schreibens vom 6. Juni 1989, mit dem der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission ihm mitteilte, daß der Ärzteausschuß das Gutachten des Vertrauensarztes vom 22. März 1989 bestätigt habe und daß die Kommission auf dieser Grundlage der Auffassung sei, daß der Rechtsmittelführer nicht die für die Einstellung in ihren Dienst erforderliche körperliche Eignung besitze.

    Hinsichtlich der den Gegenstand der Rechtssache T-121/89 bildenden Anfechtungsklage des Rechtsmittelführers verfügt der Gerichtshof meines Erachtens über alle tatsächlichen (vom Gericht festgestellten) und rechtlichen Gesichtspunkte, so daß er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann.

    Hinsichtlich des Schadensersatzantrags ist zwischen den Anträgen des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T-121/89 und in der Rechtssache T-13/90 zu unterscheiden.

    In der Rechtssache T-121/89 stellte der Rechtsmittelführer vor Gericht klar (siehe oben die in Nr. 10 zitierte Randnummer 73 des angefochtenen Urteils), daß in dieser Sache ein seiner Anfechtungsklage stattgebendes Urteil einen ausreichenden Ersatz des ihm durch die aufzuhebenden Handlungen entstandenen materiellen Schadens darstelle.

    Ich schließe hieraus, daß nach Auffassung des Rechtsmittelführers in einer Aufhebung des in der Rechtssache T-121/89 streitigen Schreibens vom 6. Juni 1989 zugleich auch eine Entscheidung über etwaige durch dieses verursachte materielle Schäden liegt.

  • EuGH, 05.10.1994 - C-404/92

    X / Kommission

    1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 2. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission, Slg. 1992, II-2195) eingelegt, mit dem das Gericht seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers abgelehnt hatte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteter auf Zeit einzustellen, und seinen Antrag auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zurückgewiesen hat.

    3 Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 4. Juli 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine erste Klage (Rechtssache T-121/89) erhoben, die im wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989 gerichtet war, mit der die Kommission es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers abgelehnt hatte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteten auf Zeit für eine Tätigkeit als Schreibkraft einzustellen.

    1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission) wird insoweit aufgehoben, als damit der Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1989 zurückgewiesen wurden.

  • EuG, 12.03.1992 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Streithilfe.

    9 Die gewerkschaftlichen Organisationen werden sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat, Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichtshofes vom 8. Dezember 1983 in der Rechtssache 3/83, Abrias u. a./Kommission; vom 21. März 1986 in der Rechtssache 233/87, Bonino/Kommission; vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 194/87, Union Syndicale/Rechnungshof, und vom 13. Dezember 1988 in der Rechtssache 148/88, Albani u. a./Kommission; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N.M.S./Kommission, und vom 28. Januar 1991 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission).
  • EuGöD, 09.07.2009 - F-104/07

    Hoppenbrouwers / Kommission

    Gericht erster Instanz: 18. September 1992, X/Kommission, T-121/89 und T-13/90, Slg. 1992, II-2195, Randnrn.
  • EuG, 28.06.2001 - T-20/01

    Cerafogli u.a. / EZB

    Nach ständiger Rechtsprechung werden gewerkschaftlichen Organisationen sehr weitgehend als Streithelfer in beamtenrechtlichen Streitigkeiten zugelassen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits geeignet ist, ein Kollektivinteresse zu berühren (Urteil des Gerichts vom 12. März 1992, in der Rechtssache T-84/91, Mireille Meskens/Europäisches Parlament, Slg. 1992, II-1565, Randnr. 9; Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union Syndicale/Rat,Slg. 1975, 401, 410; Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1989 in der Rechtssache T-48/89, Beltrante u. a./Rat; vom 13. Februar 1990 in der Rechtssache T-121/89, N. M. S./Kommission, und vom 5. Februar 1992 in der Rechtssache T-42/90, Bertelli/Kommission, Slg. 1992, II-181).
  • EuG, 14.04.1994 - T-10/93

    A. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung -

    Im übrigen kann ein Bewerber nach ständiger Rechtsprechung jederzeit durch Stellung eines Antrags erreichen, daß die Gründe für die gutachtliche Feststellung der mangelnden Eignung einem von ihm gewählten behandelnden Arzt mitgeteilt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 13. April 1978 in der Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission, Slg. 1978, 897, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-121/89 und T-13/90, X/Kommission, Slg. 1992, II-2195).
  • EuG, 21.03.1996 - T-10/95

    Akli Chehab gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Dauernde

    Il convient toutefois de relever que le requérant invoque, à la page 7 de sa requête, la jurisprudence selon laquelle il appartient au juge communautaire d'examiner si la décision de l'AIPN prise sur la base d'un avis médical «repose sur un avis médical motivé, établissant un lien compréhensible entre les constatations médicales qu'il comporte et la conclusion ... à laquelle il arrive" (arrêt du Tribunal du 18 septembre 1992, X/Commission, T-121/89 et T-13/90, Rec.
  • EuG, 18.09.1992 - T-13/90

    Klage eines ehemaligen freien Mitarbeiters und Beschäftigten bei der Kommission

    Volltext siehe unter: EuG - 18.09.1992 - AZ: T 121/89.
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