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   EuG, 18.09.1997 - T-121/96 und T-151/96   

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https://dejure.org/1997,2037
EuG, 18.09.1997 - T-121/96 und T-151/96 (https://dejure.org/1997,2037)
EuG, Entscheidung vom 18.09.1997 - T-121/96 und T-151/96 (https://dejure.org/1997,2037)
EuG, Entscheidung vom 18. September 1997 - T-121/96 und T-151/96 (https://dejure.org/1997,2037)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan - Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur Zahlung eines Eilgeldes

  • Europäischer Gerichtshof

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Mutual Aid Administration Services NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5
    1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Zwingendes Recht - Prüfung von Amts wegen durch das Gericht

  • EU-Kommission

    Mutual Aid Administration Services NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan - Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur Zahlung von Eilgeld.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan; Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur Zahlung eines Eilgeldes; Berechnung der Eil- und Liegegelder des ...

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan; Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur Zahlung eines Eilgeldes; Berechnung der Eil- und Liegegelder des ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1975/95; ; Verordnung Nr. 1975/95; ; Verordnung (EG) Nr. 449/96; ; Verordnung Nr. 2009/95; ; EGV Art. 173 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission über Beträge, die die Klägerin im Rahmen eines Zuschlags für die Lieferung einer Partie Roggenmehl nach Armenien und Georgien an die georgischen Behörden zu zahlen hat, der der Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2781/95 der ...

 
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Wird zitiert von ... (119)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 03.06.1997 - T-196/95

    H gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Von Amts wegen

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Für dieordnungsgemäße Bekanntgabe einer Entscheidung ist es erforderlich, daß sie ihremAdressaten mitgeteilt wurde und dieser von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. zuletztUrteil des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-196/95, H/Kommission,Slg. ÖD 1997, II-403, Randnr. 31).
  • EuGH, 11.01.1996 - C-480/93

    Zunis Holding u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Dieses Telefax vom 4. Juni 1996, mit dem die Kommission es ablehnte,ihre im Telefax vom 6. Mai 1996 enthaltene frühere Entscheidung rückgängig zumachen, hat die Rechtsstellung der Klägerin nämlich nicht erheblich gegenüberderjenigen, die durch diese frühere Entscheidung begründet wurde, geändert, dadie Kommission diese Entscheidung lediglich bestätigt hat, ohne irgendeinen neuenGesichtspunkt anzuführen, der geeignet war, verbindliche Rechtswirkungen zuerzeugen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen konnten (vgl. hierzuUrteil Cobrecaf u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 45, und Urteil desGerichtshofes vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holdingu. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1980 - 133/79

    Sucrimex / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Um zu beurteilen, ob das Telefax vom 6. Mai 1996 eine Entscheidung darstellt, istzu prüfen, ob es Rechtswirkungen erzeugen kann (Urteil des Gerichtshofes vom27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex und Westzucker/Kommission,Slg. 1980, 1299, Randnr. 15).
  • EuG, 07.03.1995 - T-432/93

    Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Diese Fristhabe im vorliegenden Fall erst am 4. Juni 1996 begonnen, dem Tag, an dem dieKommission ihr durch ein neues Telefax den genauen Inhalt sowie die Begründungdes Telefaxes vom 6. Mai 1996 bekanntgegeben habe, so daß sie erst von diesemZeitpunkt an in der Lage gewesen sei, ihr Klagerecht auszuüben (Urteil desGerichts vom 7. März 1995 in den Rechtssachen T-432/93, T-433/93 und T-434/93,Socurte u. a./Kommission, Slg. 1995, II-503, Randnr. 49).
  • EuGH, 10.03.1989 - 126/87

    Del Plato / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Aus der Rechtsprechung gehe hervor, daß die zwingendenProzeßhindernisse wie der Ablauf der Klagefrist, die vom Gericht von Amts wegenberücksichtigt werden könnten, von den Parteien unabhängig vom Stand desVerfahrens geltend gemacht werden könnten (vgl. hierzu Schlußanträge desGeneralanwalts M. Darmon zum Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1989 inder Rechtssache 126/87, Del Plato/Kommission, Slg. 1989, 643, Nrn. 9 und 10).
  • EuGH, 15.01.1987 - 152/85

    Misset / Rat

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klagefrist gemäß Artikel 173 des Vertrageszwingenden Rechts und steht nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts,da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse undzur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei derGewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde (vgl. insbesondere Urteile desGerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat,Slg. 1987, 223, Randnr. 11, und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95,Coen, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-246/95

    Coen / Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klagefrist gemäß Artikel 173 des Vertrageszwingenden Rechts und steht nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts,da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse undzur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei derGewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde (vgl. insbesondere Urteile desGerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat,Slg. 1987, 223, Randnr. 11, und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95,Coen, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21).
  • EuG, 10.09.2019 - T-883/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Änderung der

    Zum einen sind die Klagefristen nach ständiger Rechtsprechung zwingenden Rechts und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurden (vgl. Urteil vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, EU:T:1997:132, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij / Kommission

    Denn der Rechtsprechung, nach der eine Entscheidung, mit der nur eine frühere Entscheidung bestätigt wird, nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar ist (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 4, vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16, vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 48, vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 49, und Beschluß des Gerichts vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 41), liegt der Gedanke zugrunde, daß einmal abgelaufene Klagefristen nicht wieder in Gang gesetzt werden dürfen.

    Andernfalls könnte ein Unternehmen durch die blosse Einreichung einer Beschwerde gegen bereits genehmigte Beihilfemaßnahmen die Frist für die Klage auf Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung verlängern, wenn diese noch nicht abgelaufen ist, oder wiedereröffnen, wenn die Genehmigungsentscheidung im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde unanfechtbar geworden ist; die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist ist jedoch zwingenden Rechts (Urteil Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 38).

  • EuG, 20.11.2008 - T-185/05

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Anwendungsmodalitäten bei der

    Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung die Frist für die Erhebung einer Klage nach Art. 230 EG zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Gemeinschaftsrichters, ihre Einhaltung - auch von Amts wegen - zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, Slg. 1997, II-1355, Randnrn.
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