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   EuG, 28.03.2012 - T-123/09   

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https://dejure.org/2012,7825
EuG, 28.03.2012 - T-123/09 (https://dejure.org/2012,7825)
EuG, Entscheidung vom 28.03.2012 - T-123/09 (https://dejure.org/2012,7825)
EuG, Entscheidung vom 28. März 2012 - T-123/09 (https://dejure.org/2012,7825)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Einer Fluggesellschaft gewährtes Darlehen, das ihrem Eigenkapital zuzuordnen ist - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Verkauf von Aktiva einer Fluggesellschaft - Entscheidung, mit der in der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ryanair / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Einer Fluggesellschaft gewährtes Darlehen, das ihrem Eigenkapital zuzuordnen ist - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Verkauf von Aktiva einer Fluggesellschaft - Entscheidung, mit der in der ...

  • EU-Kommission

    Ryanair / Kommission

    Staatliche Beihilfen - Einer Fluggesellschaft gewährtes Darlehen, das ihrem Eigenkapital zuzuordnen ist - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Verkauf von Aktiva einer Fluggesellschaft - Entscheidung, mit der in der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlehensgewährung an Fluggesellschaft und staatlicher Verkauf von Aktiva einer Fluggesellschaft; unbegründete Nichtigkeitsklage einer Mitbewerberin gegen Entscheidung der Kommission zur Rechtswidrigkeit staatlicher Beihilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlehensgewährung an Fluggesellschaft und staatlicher Verkauf von Aktiva einer Fluggesellschaft; unbegründete Nichtigkeitsklage einer Mitbewerberin gegen Entscheidung der Kommission zur Rechtswidrigkeit staatlicher Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das Darlehen des italienischen Staates an Alitalia für rechtswidrig erklärt, der Verkauf von deren Aktiva jedoch genehmigt wurde

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stützungsdarlehn für nationale Fluglinien

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 28. März 2009 - Ryanair/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 6743 der Kommission vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. EUR, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat Nr. C 26/08 (vormals NN 31/08) (ABl. 2009, L 52, S. 3), soweit mit ihr die Beihilfe von ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 03.03.2010 - T-36/06

    Bundesverband deutscher Banken / Kommission - Staatliche Beihilfen - Übertragung

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-123/09
    Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass ernste Schwierigkeiten vorlagen, und er kann diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, die sich zum einen aus den Umständen und der Dauer der Vorprüfungsphase und zum anderen aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergeben (Urteil des Gerichts vom 3. März 2010, Bundesverband deutscher Banken/Kommission, T-36/06, Slg. 2010, II-537, Randnr. 127).

    Im Einklang mit dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwaige Schwierigkeiten während der Vorprüfungsphase zu überwinden (Urteile Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 45, und Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 126).

    Die Prüfung, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, zielt nämlich nicht darauf ab, ob die Kommission Art. 87 EG korrekt angewandt hat, sondern auf die Feststellung, ob die Kommission bei Erlass der zweiten angefochtenen Entscheidung über ausreichende Informationen verfügte, um die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 129).

    Dass die Beurteilung der Kommission nach Ansicht der Klägerin fehlerhaft ist und die Kommission auf einige von ihr erhobene Rügen nicht eingegangen ist, heißt nicht, dass sie sich nicht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der fraglichen Maßnahme äußern konnte und dass sie deshalb das förmliche Prüfverfahren einleiten musste, um ihre Untersuchung zu Ende zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 130).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-123/09
    Zunächst ist zu der von der Kommission in der Vorprüfungsphase vorgenommenen Prüfung festzustellen, dass die Kommission verpflichtet ist, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr von den durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 51).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, von Amts wegen näherungsweise zu prüfen, welche Gesichtspunkte ihr gegenüber im Verwaltungsverfahren hätten vorgetragen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 60).

    Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 63, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).

    Die Kommission braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 64).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-123/09
    Im Rahmen des ersten Teils macht die Klägerin geltend, die Kommission habe nicht die Konsequenzen des mit dem Decreto-legge Nr. 134 eingeführten und im Aufruf zur Interessenbekundung genannten Erfordernisses der Fortführung des Dienstes geprüft, das in eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung gemündet habe, deren Kosten anhand der im Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Slg. 2003, I-7747, im Folgenden: Urteil Altmark), festgelegten Kriterien hätten beurteilt werden müssen.

    Den vorstehenden Ausführungen lässt sich somit keineswegs entnehmen, dass die Kommission die im Urteil Altmark festgelegten Kriterien bei der Preisermittlung hätte berücksichtigen müssen.

  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-123/09
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernster Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission in der Vorprüfungsphase unzureichend oder unvollständig war (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. September 2010, British Aggregates u. a./Kommission, T-359/04, Slg. 2010, II-4227, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hätten nämlich solche Schwierigkeiten bestanden, könnte die Entscheidung allein deshalb wegen Unterlassung der im EG-Vertrag vorgesehenen kontradiktorischen, eingehenden Prüfung für nichtig erklärt werden, selbst wenn nicht nachgewiesen wäre, dass die Bewertungen, die die Kommission in der Sache vornahm, Rechts- oder Tatsachenfehler enthielten (vgl. in diesem Sinne Urteil British Aggregates u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 58).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-123/09
    Hinsichtlich der Natur des betreffenden Rechtsakts ist nämlich zu beachten, dass die zweite angefochtene Entscheidung am Ende der durch Art. 88 Abs. 3 EG für Beihilfen eingeführten Vorprüfungsphase erging, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, ohne das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, das es seinerseits der Kommission ermöglichen soll, umfassend Kenntnis von allen diese Beihilfe betreffenden Gesichtspunkten zu erhalten (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnr. 64).

    Eine solche, innerhalb kurzer Frist zu treffende Entscheidung muss aber nur die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sieht (Urteile Matra/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 48, und Regie Networks, oben in Randnr. 181 angeführt, Randnr. 65).

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-123/09
    Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs Kommission/Sytraval und Brink's France, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 63, und vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Delacre u. a./Kommission, C-350/88, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16, und Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 177 angeführt, Randnr. 36).

  • EuG, 15.03.2001 - T-73/98

    Prayon Rupel / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-123/09
    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußerte (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T-73/98, Slg. 2001, II-867, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T-49/93, Slg. II-2501, Randnr. 60).

    Im Einklang mit dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um etwaige Schwierigkeiten während der Vorprüfungsphase zu überwinden (Urteile Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 45, und Bundesverband deutscher Banken/Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 126).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-123/09
    Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sowie des technischen Charakters oder der Komplexität der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C-487/06 P, Slg. 2008, I-10515, Randnr. 111).

    Diese Verpflichtung findet im Übrigen ausdrückliche Bestätigung in Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 (Urteil British Aggregates/Kommission, oben in 75 angeführt, Randnr. 113).

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-123/09
    Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann geltend machen, im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 14).

    Eine solche, innerhalb kurzer Frist zu treffende Entscheidung muss aber nur die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsten Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sieht (Urteile Matra/Kommission, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 48, und Regie Networks, oben in Randnr. 181 angeführt, Randnr. 65).

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.03.2012 - T-123/09
    Die Kommission hat daher ihre Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung gemäß Art. 88 Abs. 3 EG unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben wie auch der Informationen etwaiger Beschwerdeführer vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C-204/97, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 35).
  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuG, 13.01.2004 - T-158/99

    Thermenhotel Stoiser Franz u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

  • EuG, 18.09.1995 - T-49/93

    Société internationale de diffusion et d'édition (SIDE) gegen Kommission der

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 18.12.2003 - T-326/99

    Olivieri / Kommission und EMEA

  • EuGH, 02.09.2010 - C-290/07

    Kommission / Scott - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorzugspreis für den

  • EuG, 12.12.2006 - T-95/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION, WONACH DIE SPANISCHE

  • EuG, 01.07.2010 - T-568/08

    Die France Télévisions vom französischen Staat gewährte Beihilfe von 150

  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 24.03.1993 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

  • EuG, 10.05.2006 - T-395/04

    Air One / Kommission - Staatliche Beihilfen - Luftverkehr - Beschwerde - Keine

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

  • EuG, 17.03.2015 - T-89/09

    Pollmeier Massivholz / Kommission - Staatliche Beihilfen - Staatliche Maßnahmen

    Nach Auffassung des Gerichts war die Kommission auch berechtigt, bei der Feststellung, dass die in Rede stehende Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, die von den zuständigen nationalen Behörden freiwillig eingegangenen Verhaltenspflichten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, Slg, EU:T:2012:164, Rn. 95 und 96).

    Zur ersten Rüge ist festzustellen, dass die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen braucht, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben; es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen in der Systematik der Entscheidung wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission braucht jedoch nicht zu Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die offensichtlich neben der Sache liegen oder keine oder eindeutig untergeordnete Bedeutung haben (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Entscheidung wie die im vorliegenden Fall angefochtene Entscheidung, die am Ende der Vorprüfungsphase der Beihilfen und folglich innerhalb kurzer Frist ergeht, muss nur die Gründe enthalten, aus denen die Kommission keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sieht (vgl. Urteil Ryanair/Kommission, oben in Rn. 246 angeführt, EU:T:2012:164, Rn. 181 und 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Das Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 161 und 162), stütze nicht den Vortrag der Kommission, wonach der Marktpreis nicht das entscheidende Kriterium sei, da in diesem Urteil der Umstand, dass ein dem Marktwert entsprechender Preis gezahlt worden sei, die Prüfung der anderen Kriterien für die Beurteilung der wirtschaftlichen Kontinuität überflüssig gemacht habe.

    Nach der Rechtsprechung können bei der Prüfung, ob eine solche wirtschaftliche Kontinuität besteht, folgende Faktoren berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, nach Verfahrenseinleitung oder nach der abschließenden Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 78 letzter Gedankenstrich, vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165" Rn. 108, vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386" Rn. 135, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 155).

    Der Unionsrichter hat klargestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, alle diese Umstände zu berücksichtigen, was durch den Gebrauch der Wendung "berücksichtigt werden können" belegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 156, und vom 17. Dezember 2015, SNCF/Kommission, T-242/12, EU:T:2015:1003, Rn. 235).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der Rechtssache, die dem Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 157 bis 161), zugrunde lag, entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine wirtschaftliche Kontinuität verneint hat, indem sie sowohl auf den Gegenstand und den Preis der Übertragung der Aktiva, der dem Marktpreis entsprach, als auch auf die fehlende Identität der Aktionäre und die wirtschaftliche Folgerichtigkeit der Transaktion abstellte, und nicht nur auf den Übertragungspreis.

    Ferner ist klarzustellen, dass die Bekanntmachung von 2007, auf die die Klägerin verweist, vor den Urteilen vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission (T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386), und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164), erlassen wurde.

    Die Möglichkeit eines solchen Verkaufs, bei dem der Gegenstand der Übertragung nicht auf eine globale wirtschaftliche Einheit beschränkt gewesen wäre, hätte es jedoch ermöglicht, die Auswahl für die potenziellen Erwerber nicht einzuschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 158), und - unter dem Vorbehalt dessen, dass die sonstigen Bedingungen der Ausschreibung von 2011 anders gewesen wären (siehe oben, Rn. 232) - davon auszugehen, dass beim Verkauf des Unternehmens der Höchstpreis erzielt wurde.

    In der Gegenerwiderung widerspricht sie unter Bezugnahme auf das Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 156), dem Vorbringen der Klägerin, wonach ohne Kenntnis der Identität der Eigentümer eine Umgehung und damit eine wirtschaftliche Kontinuität nicht festgestellt werden könne.

  • EuG, 19.06.2019 - T-353/15

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage müssen aber kumulativ erfüllt sein (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 199).

    Somit ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte als von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen ist, mit der am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68), wobei, wenn ein Beteiligter eine Beschwerde eingelegt hat, die Ablehnung der Kommission, dieser Beschwerde stattzugeben, in jedem Fall als Ablehnung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, anzusehen ist (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 51 bis 54).

    Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Fall, dass die Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergeht, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält (sogenannte "Entscheidung, keine Einwände zu erheben"), als auch dann, wenn die Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 der Auffassung ist, die Maßnahme falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV und stelle daher keine Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 52, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68).

    Dass die Kommission nach Ansicht der Klägerin auf einige von ihr erhobene Rügen nicht eingegangen ist, heißt nicht, dass sie sich nicht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu der fraglichen Maßnahme äußern konnte und dass sie deshalb das förmliche Prüfverfahren einleiten musste, um ihre Untersuchung zu Ende zu führen (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 130).

    Erfolgt die Veräußerung der Vermögenswerte von Empfängern staatlicher Beihilfen hingegen zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis, kann damit ein ungerechtfertigter Vorteil auf den Erwerber übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 161).

    Wären die Vermögenswerte des Nürburgrings, wie oben in Rn. 115 ausgeführt, unter dem Marktpreis veräußert worden, wäre dem Erwerber möglicherweise ein ungerechtfertigter Vorteil gewährt worden (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 161).

  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage müssen aber kumulativ erfüllt sein (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 199).

    Somit ist davon auszugehen, dass jeder Beteiligte als von einer Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen ist, mit der am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt (Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68), wobei, wenn ein Beteiligter eine Beschwerde eingelegt hat, die Ablehnung der Kommission, dieser Beschwerde stattzugeben, in jedem Fall als Ablehnung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, anzusehen ist (Urteil vom 18. November 2010, NDSHT/Kommission, C-322/09 P, EU:C:2010:701, Rn. 51 bis 54).

    Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Fall, dass die Entscheidung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 ergeht, weil die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar hält (sogenannte "Entscheidung, keine Einwände zu erheben"), als auch dann, wenn die Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 der Auffassung ist, die Maßnahme falle nicht in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV und stelle daher keine Beihilfe dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C-521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 52, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 68).

    Erfolgt die Veräußerung der Vermögenswerte von Empfängern staatlicher Beihilfen hingegen zu einem niedrigeren Preis als dem Marktpreis, kann damit ein ungerechtfertigter Vorteil auf den Erwerber übertragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 161).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Nichtigkeitsklage -

    58 - T-123/09, EU:T:2012:164, vom Gerichtshof bestätigt (C-287/12 P, EU:C:2013:395).

    80 - T-123/09, EU:T:2012:164 und C-287/12 P, EU:C:2013:395.

    85 - Rn. 68 des Urteils des Gerichts (T-123/09, EU:T:2012:164).

    107 - T-123/09, EU:T:2012:164.

  • EuG, 12.09.2013 - T-347/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, dass die von Deutschland

    Sie ist hingegen nicht verpflichtet, Punkt für Punkt auf das nicht maßgebliche Vorbringen der betreffenden nationalen Behörden oder Dritter am Verfahren Beteiligter einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 182 und 183 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Durch diese Unklarheiten solle verschleiert werden, dass das Gericht mit dem angefochtenen Beschluss von dem Ansatz abweiche, dem es im Urteil Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164) gefolgt sei.
  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte oder verfügen konnte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt äußerte (vgl. Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei insoweit darauf hingewiesen wird, dass zu den Informationen, über die die Kommission "verfügen konnte", diejenigen gehören, die für die Beurteilung erheblich erschienen und die sie in der Vorprüfungsphase auf ihr Ersuchen hin hätte erhalten können (Urteil vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Kosice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 71).

    Drittens ist die Voranmeldephase schließlich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen bei der Beurteilung des Vorliegens ernster Schwierigkeiten grundsätzlich irrelevant, da das Vorliegen solcher Schwierigkeiten anhand der Vorprüfungsphase zu beurteilen ist, die mit der vollständigen Anmeldung der Maßnahme beginnt, wie sich aus Art. 4 Abs. 5 der Verordnung 2015/1589 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 168).

    Die Prüfung, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, zielt nämlich nicht darauf ab, ob die Kommission Art. 107 AEUV korrekt angewandt hat, sondern auf die Feststellung, ob die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung über ausreichende Informationen verfügte, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und gegebenenfalls ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt beurteilen zu können (vgl. Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T-488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 93).

  • EuG, 20.06.2019 - T-578/17

    a&o hostel and hotel Berlin/ Kommission

    Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe des Beschlusses zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt äußerte (vgl. Urteil vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-127/16

    Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen

    Zweitens trägt die Rechtsmittelführerin unter Berufung auf Rn. 135 des Urteils vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission (T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386), und Rn. 155 des Urteils vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission (T-123/09, EU:T:2012:164), vor, dass die Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen einer durch staatliche Beihilfen begünstigten Gesellschaft und dem Erwerber von deren Aktiva - was die Übertragung des mit dem Nutzen der Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils auf den Erwerber dieser Aktiva impliziere -, nach Maßgabe des Gegenstands der Übertragung, von deren Preis, der Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, des Zeitpunkts der Übertragung und der ökonomischen Folgerichtigkeit der Transaktion erfolge.
  • EuG, 14.04.2021 - T-69/18

    Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuG, 03.12.2014 - T-57/11

    Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung

  • EuGH, 13.06.2013 - C-287/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidungen der

  • EuG, 19.10.2022 - T-582/20

    Ighoga Region 10 u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bau eines Hotels und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

  • EGMR, 11.10.2016 - 55949/13

    HERACLES S.A. GENERAL CEMENT COMPANY c. GRÈCE

  • EuG, 29.09.2021 - T-447/18

    TUIfly/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Vereinbarungen der Kärntner Flughafen

  • EuG, 01.12.2015 - T-814/14

    Banco Espírito Santo / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-177/10

    Alcoa Trasformazioni / Kommission - Staatliche Beihilfen - Elektrizität -

  • EuG, 26.02.2015 - T-385/12

    Orange / Kommission

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery

  • EuG, 15.03.2018 - T-108/16

    Naviera Armas / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuG, 14.09.2016 - T-57/15

    Trajektna luka Split / Kommission

  • EuG, 06.10.2015 - T-216/12

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission - Zuschuss -

  • EuG, 26.02.2015 - T-135/12

    Die Finanzierungsreform für die Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten

  • EuG, 09.12.2014 - T-140/13

    Netherlands Maritime Technology Association / Kommission

  • EuG, 16.10.2014 - T-308/11

    Eurallumina / Kommission

  • EuG, 16.03.2016 - T-45/15

    Hydrex / Kommission

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