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   EuG, 17.09.2007 - T-125/03, T-253/03   

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https://dejure.org/2007,2667
EuG, 17.09.2007 - T-125/03, T-253/03 (https://dejure.org/2007,2667)
EuG, Entscheidung vom 17.09.2007 - T-125/03, T-253/03 (https://dejure.org/2007,2667)
EuG, Entscheidung vom 17. September 2007 - T-125/03, T-253/03 (https://dejure.org/2007,2667)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Während einer Nachprüfung beschlagnahmte Schriftstücke - Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Während einer Nachprüfung beschlagnahmte Schriftstücke - Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Zulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Während einer Nachprüfung beschlagnahmte Schriftstücke - Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaf

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Grundsatzes des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant durch Einsicht der Kommission in Geschäftsunterlagen; Sicherstellung der vollen Ausübung der Verteidigungsrechte des Einzelnen und der vorbehaltlosen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER KOMMUNIKATION ZWISCHEN ANWALT UND MANDANT IM ZUSAMMENHANG MIT DEM GEMEINSCHAFTLICHEN WETTBEWERBSRECHT GELTEN

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kein Berufsgeheimnis für Syndikusanwälte in der EU

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Während einer Nachprüfung beschlagnahmte Schriftstücke - Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant - Zulässigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Berufsgeheimnis für Syndikusanwälte in der EU

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    EU-Kommission muss bei Ermittlungen wegen Wettbewerbsverstößen die Vertraulichkeit der Kommunikation mit Anwälten beachten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Berufsgeheimnisschutz für Syndikusanwälte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zum Schutz der Vertraulichkeit zwischen Anwalt und Mandant im Wettbewerbsrecht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Akzo Nobel Chemicals Ltd und der Akcros Chemicals Ltd gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Juli 2003

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003)559/4 der Kommission vom 10. Februar 2003, die die Entscheidung C(2003)85/4 der Kommission vom 30. Januar 2003 abänderte und den Klägerinnen aufgab, eine nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 angeordnete Nachprüfung zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 619
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-125/03
    Unter den Umständen des vorliegenden Falles sei die Maßnahme, die die Rechtsstellung der Klägerinnen unmittelbar berühre, Gegenstand eines anderen Verfahrens als desjenigen zur Anordnung der Nachprüfung, nämlich des Verfahrens, in dem es speziell um den Vertrauensschutz der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant gehe, wie er im Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S/Kommission (155/79, Slg. 1982, 1575, im Folgenden: Urteil AM & S), begründet sei.

    Diese Entscheidung verweigert ihm nämlich einen vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Schutz und ist endgültig und unabhängig von der abschließenden Entscheidung, die einen Wettbewerbsverstoß feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil AM & S, Randnrn. 27 und 29 bis 32; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnrn.

    In seinem Urteil AM & S habe der Gerichtshof das Verfahren dargelegt, das die Kommission anzuwenden habe, wenn ein gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 überprüftes Unternehmen sich unter Berufung auf die Vertraulichkeit weigere, bestimmte Geschäftsunterlagen vorzulegen.

    Dieser Grundsatz werde nämlich sofort und unwiederbringlich verletzt, sobald der Inhalt eines geschützten Schriftstücks offengelegt werde (Schlussanträge der Generalanwälte Warner und Sir Gordon Slynn zum Urteil AM & S, Slg. 1982, 1619, 1638 und 1639 bzw. Slg. 1982, 1642, 1662).

    Die Kommission habe sich im vorliegenden Fall an keine der drei Stufen des Verfahrens gehalten, das im Urteil AM & S festgelegt worden sei.

    Obgleich das Verfahren des versiegelten Umschlags an sich den Schutz der Vertraulichkeit nicht substanziell berühre, entspreche es doch nicht dem vom Gerichtshof im Urteil AM & S festgelegten Verfahren.

    In der dritten Stufe habe die Kommission offensichtlich gegen das im Urteil AM & S festgelegte Verfahren verstoßen, indem sie in ihrer Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 einseitig entschieden habe, dass die streitigen Schriftstücke nicht durch die Vertraulichkeit geschützt seien.

    Der CCBE macht geltend, dass das vom Gerichtshof im Urteil AM & S festgelegte Verfahren sicherstellen solle, dass, falls sich die Kommission und das überprüfte Unternehmen nicht über die Vertraulichkeit einer Mitteilung einigen könnten, der Gerichtshof zu entscheiden habe und die Kommission vorher nicht von dem Schriftstück Kenntnis nehmen dürfe.

    Die ECLA macht ihrerseits geltend, dass der Gerichtshof in seinem Urteil AM & S ein Verfahren ausgearbeitet habe, das sich auf den Grundsatz der Vertraulichkeit stütze, wobei jede Offenlegung des geschützten Schriftstücks untersagt sei.

    Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil AM & S zwar ein besonderes Verfahren für die Lösung von Streitigkeiten über die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant entwickelt, ihm jedoch keinen absoluten Wert beigemessen habe.

    Die Möglichkeit, dass sich die Kommission eine erste Meinung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Zweifels an der Anwendbarkeit dieses Schutzes bilden könne, habe den Vorteil, das Risiko missbräuchlicher Schutzanträge zu mindern, und entspreche dem Urteil AM & S.

    Die Kommission habe sich bezüglich des Schutzes der streitigen Unterlagen streng an ein dem Urteil AM & S entsprechendes rechtmäßiges und verhältnismäßiges Verfahren gehalten, und es seien die Verfahrensrechte der Klägerinnen vollkommen beachtet worden.

    Soweit der Schriftwechsel zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine derartige Tätigkeit zum Gegenstand hat, gehört er, wie der Gerichtshof klargestellt hat, zu den in Art. 11 und 14 der Verordnung Nr. 17 genannten Unterlagen (Urteil AM & S, Randnr. 16).

    Außerdem ist es, wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, Sache der Kommission und nicht des Unternehmens oder eines Dritten, sei dieser Sachverständiger oder Schiedsrichter, darüber zu entscheiden, ob der Kommission ein Schriftstück vorzulegen ist (Urteil AM & S, Randnr. 17).

    Ebenso ist der Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine notwendige Ergänzung der vollen Ausübung der Rechte der Verteidigung (Urteil AM & S, Randnrn. 18 und 23).

    Somit ist die Verordnung Nr. 17 dahin auszulegen, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant schützt (Urteil AM & S, Randnr. 22).

    Wenn die Kommission diesen Beweis für nicht erbracht hält, hat sie gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 die Vorlage des streitigen Schriftwechsels anzuordnen und, wenn nötig, gegen das Unternehmen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld nach dieser Verordnung festzusetzen, wenn das Unternehmen sich weigert, entweder von der Kommission für erforderlich gehaltene zusätzliche Beweismittel zu liefern oder Einsicht in den nach Ansicht der Kommission nicht als vertraulich geschützten Schriftverkehr zu gewähren (Urteil AM & S, Randnrn. 29 bis 31).

    Das überprüfte Unternehmen kann dann gegen eine solche Entscheidung der Kommission Nichtigkeitsklage erheben und gegebenenfalls daneben Antrag auf einstweilige Anordnungen gemäß Art. 242 und 243 EG stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil AM & S, Randnr. 32).

    Aus dem Urteil AM & S (Randnr. 29) ergibt sich indessen, wie bereits oben in Randnr. 79 ausgeführt wurde, dass das Unternehmen den beauftragten Kommissionsbediensteten, ohne allerdings den Inhalt der betreffenden Unterlagen offenbaren zu müssen, alle zweckdienlichen Angaben zu machen hat, mit denen dargelegt werden kann, dass diese Unterlagen tatsächlich vertraulich sind und dadurch ihr Schutz gerechtfertigt ist.

    Auf jeden Fall ist die Kommission, wenn sie sich durch die von den Vertretern des überprüften Unternehmens zum Nachweis des Schutzes des betreffenden Schriftstücks wegen Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant vorgetragenen Gesichtspunkte und Erläuterungen nicht überzeugen lässt, nicht berechtigt, vom Inhalt des Schriftstücks Kenntnis zu nehmen, bevor sie eine Entscheidung erlassen hat, die es dem betreffenden Unternehmen ermöglicht, in zweckdienlicher Weise das Gericht und gegebenenfalls den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil AM & S, Randnr. 32).

    Da eine solche Klage keine aufschiebende Wirkung hat, ist es auf jeden Fall Sache des betroffenen Unternehmens, einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung zu stellen, mit der der Antrag auf diesen Schutz abgelehnt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil AM & S, Randnr. 32).

    Schließlich hindert, wie der Gerichtshof im Urteil AM & S angeführt hat, der Grundsatz der Vertraulichkeit den Mandant eines Rechtsanwalts nicht daran, den mit Letzterem geführten Schriftverkehr offenzulegen, wenn er dies für zweckmäßig hält (Randnr. 28 des Urteils).

    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission durch die Anfertigung einer in einen versiegelten Umschlag gelegten Kopie der Schriftstücke der Serie A nicht genau das vom Gerichtshof im Urteil AM & S festgelegte Verfahren eingehalten habe und mit einer Entscheidung förmlich die Herausgabe dieser Schriftstücke hätte anordnen müssen.

    Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission mit ihrer Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 gegen das im Urteil AM & S festgelegte Verfahren verstoßen habe, indem sie einseitig entschieden habe, dass die streitigen Schriftstücke nicht unter den Schutz der Vertraulichkeit fielen.

    Die beiden Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil AM & S als gemeinsamen Teil der nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant herausgestellt habe, nämlich dass der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung und zum anderen mit unabhängigen Rechtsanwälten geführt werden müsse, seien im vorliegenden Fall erfüllt.

    Zudem verlangten das Urteil AM & S und der Beschluss des Gerichts vom 4. April 1990, Hilti/Kommission (T-30/89, Slg. 1990, II-163, auszugsweise veröffentlicht), keineswegs, dass in dem geschützten Schriftwechsel ein Hinweis zu finden sei, der eine Verbindung mit der Anforderung einer rechtlichen Beratung herstelle, oder dass die Mitteilungen ausschließlich verfasst worden seien, um eine solche Beratung anzufordern.

    Die einzige Besonderheit des vorliegenden Falles im Vergleich zum klassischen Sachverhalt im Urteil AM & S liege darin, dass die Information dem unabhängigen Rechtsanwalt anhand des Vermerks des leitenden Geschäftsführers mündlich übermittelt worden sei.

    Die Kommission weist darauf hin, dass nach dem Urteil AM & S (Randnrn. 21 bis 23) und dem Beschluss Hilti/Kommission (Randnr. 18) die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant nur den Schriftwechsel zwischen Rechtsanwalt und Mandant, der im Rahmen und im Interesse der Rechte der Verteidigung erfolge, sowie die internen Niederschriften erfasse, die sich auf eine Wiedergabe des Wortlauts oder des Inhalts dieses Schriftverkehrs beschränkten.

    Das Urteil AM & S bringe bereits ein erhöhtes Schutzniveau für das Gemeinschaftsrecht mit sich, das weiter gehe als das in zahlreichen Mitgliedstaaten geltende, da es beim Mandanten aufbewahrte Schriftstücke erfasse und auch Schriftstücke betreffen könne, die mit einem unabhängigen Rechtsanwalt vor Einleitung eines Verfahrens gegen den Mandanten ausgetauscht worden seien.

    Nach dem Urteil AM & S ist die Verordnung Nr. 17 dahin auszulegen, dass sie die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant schützt, wenn der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten geführt wird (Randnrn. 21, 22 und 27 des Urteils).

    Dieser Schutz kann sich aber auch auf den früheren Schriftwechsel ausdehnen, der mit dem Gegenstand dieses Verfahrens im Zusammenhang steht (Urteil AM & S, Randnr. 23).

    Hierzu ist zu bemerken, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Mandant als notwendige Ergänzung zur vollen Ausübung der Verteidigungsrechte gehört (Urteil AM & S, Randnr. 23, vgl. oben, Randnr. 77).

    Diese Vertraulichkeit entspricht dem Erfordernis, dass es dem Einzelnen möglich sein muss, sich völlig frei an einen Rechtsanwalt zu wenden, zu dessen beruflichen Aufgaben es gehört, unabhängige Rechtsberatung all denen zu erteilen, die sie benötigen (Urteil AM & S, Randnr. 18).

    Dieser Grundsatz ist somit eng mit der Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege verknüpft (Urteil AM & S, Randnr. 24, vgl. oben, Randnr. 77).

    In erster Linie machen sie geltend, dass die Kommunikation mit unternehmensangehörigen Juristen, die in einem Mitgliedstaat als Rechtsanwälte zugelassen seien, - und jedenfalls die Kommunikation mit unternehmensangehörigen Juristen, die wie hier Herr S. in den Niederlanden zugelassene Rechtsanwälte seien - nach den im Urteil AM & S festgelegten Grundsätzen geschützt sein müsse.

    Sollte indessen das Urteil AM & S so auszulegen sein, dass es einem solchen Schutz entgegenstehe, so müsse, wie die Klägerinnen hilfsweise erklären, der persönliche Anwendungsbereich dieses Schutzes, wie er sich aus diesem Urteil ergebe, erweitert und den betreffenden Schriftstücken der beanspruchte Schutz zugestanden werden.

    Das entscheidende im Urteil AM & S festgelegte Merkmal sei indessen die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts.

    Diese Lösung bringe die dem Urteil AM & S zugrunde liegenden Grundsätze, d. h. die Kriterien der Unabhängigkeit und der Unterwerfung unter eine amtliche Standesregelung, voll zur Geltung.

    Nach Auffassung der ECLA hat der Gerichtshof in seinem Urteil AM & S nicht ausdrücklich festgestellt, dass ein angestellter Rechtsanwalt nie als unabhängig betrachtet werden könne.

    Die niederländische Rechtsanwaltskammer macht geltend, der Gerichtshof habe es in seinem Urteil AM & S nicht kategorisch abgelehnt, Mitteilungen unternehmensangehöriger Juristen den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant zukommen zu lassen.

    Daraus sei zu schließen, dass die Grundsätze, die dem Urteil AM & S zugrunde lägen, die Anwendung des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant auf Herrn S. erforderlich machten.

    Entgegen dem, was die Klägerinnen wohl vorbrächten, habe der Gerichtshof indessen im Urteil AM & S ausdrücklich erklärt, dass die Kommunikation zwischen einem Unternehmen und seinem innerbetrieblichen Rechtsberater nicht aufgrund der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschützt sei.

    Mit ihrem Hilfsvorbringen machen die Klägerinnen sodann im Kern fünf Gründe geltend, die ihrer Meinung nach, falls das Urteil AM & S so auszulegen sei, dass es unternehmensangehörige Juristen ohne Einschränkung von diesem Schutz ausnehme, zu einer Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des genannten Schutzes über diese Rechtsprechung hinaus führen müssten.

    Erstens weisen die Klägerinnen darauf hin, dass bestimmte Mitgliedstaaten seit dem Urteil AM & S den Geltungsbereich des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant erweitert und für unternehmensangehörige Juristen neue Möglichkeiten der Zulassung als Rechtsanwalt im jeweiligen Mitgliedstaat geschaffen hätten.

    Die Kommission verweist darauf, dass einige Mitgliedstaaten bereits vor dem Urteil AM & S unternehmensangehörigen Juristen eine Sonderstellung eingeräumt hätten.

    Den Klägerinnen zufolge hat zweitens das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft seit dem Urteil AM & S eine Reihe grundlegender Reformen erfahren, deren Auswirkungen eine Überprüfung der Anwendbarkeit des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant auf unternehmensangehörige Juristen, insbesondere wenn sie als Rechtsanwälte zugelassen seien, erforderlich mache.

    Die ACCA unterstützt diesen Standpunkt und ergänzt, dass das Urteil AM & S auch die nichtgemeinschaftlichen Juristen diskriminiere, da dieser Schutz nur in einem Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwälten zukomme (Randnr. 25 des Urteils).

    Dies verstieße gegen den Vorrang der Verordnung Nr. 1/2003 - und zuvor der Verordnung Nr. 17 - sowie gegen das Urteil AM & S, das bewusst für diesen Bereich ein Gemeinschaftskonzept habe entwickeln wollen.

    Was erstens das Hauptvorbringen der Klägerinnen betrifft, hat der Gerichtshof in seinem Urteil AM & S ausdrücklich entschieden, dass der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Mandanten nach Gemeinschaftsrecht im Rahmen der Verordnung Nr. 17 nur insoweit gilt, als diese Rechtsanwälte unabhängig sind, d. h. zu ihrem Mandanten nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Randnrn. 21, 22 und 27 des Urteils).

    (Urteil AM & S, Randnr. 24).

    Anders als die Klägerinnen und einige Streithelfer geltend machen, hat daher der Gerichtshof in seinem Urteil AM & S den Begriff des unabhängigen Rechtsanwalts negativ definiert, da er die Forderung aufgestellt hat, dass dieser Rechtsanwalt nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu seinem Mandanten steht (vgl. oben, Randnr. 166), und er hat diesen Begriff nicht positiv auf der Grundlage der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft oder der Unterwerfung unter die Berufs- und Standesregeln definiert.

    Somit verankert der Gerichtshof das Kriterium eines rechtlichen Beistands "in völliger Unabhängigkeit" (Urteil AM & S, Randnr. 24), das er mit dem Beistand eines Rechtsanwalts identifiziert, der strukturell, hierarchisch und funktional im Verhältnis zu dem von ihm beratenen Unternehmen ein Dritter ist.

    Was zweitens das Hilfsvorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach das Gericht den persönlichen Anwendungsbereich der Vertraulichkeit über die vom Gerichtshof im Urteil AM & S festgelegten Grenzen hinaus ausdehnen müsse, ist erstens festzustellen, dass eine Prüfung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergibt, dass zwar, wie die Klägerinnen und einige der Streithelfer geltend machen, die spezielle Anerkennung der Rolle des unternehmensangehörigen Juristen und der Schutz der Kommunikation mit diesem heute verhältnismäßig stärker verbreitet sind als zur Zeit der Verkündung des Urteils AM & S, dass jedoch hierbei einheitliche oder eindeutig mehrheitliche Tendenzen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten nicht erkennbar sind.

    Schließlich haben mehrere Mitgliedstaaten ihre Regelungen dem Gemeinschaftssystem angepasst, wie es sich aus dem Urteil AM & S ergibt.

    Was zweitens die Auffassung der Klägerinnen betrifft, dass das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft eine Entwicklung genommen habe, die es erforderlich mache, die vom Gerichtshof im Urteil AM & S gefundene Lösung zu überdenken, ist zu beachten, dass der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Begrenzung für die Ausübung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission darstellt und diese Befugnisse in erster Linie bei der Bekämpfung der schwersten Verstöße gegen Art. 81 Abs. 1 EG, darunter insbesondere Preisabsprachen oder Marktaufteilungen, sowie bei Verstößen gegen Art. 82 EG eingesetzt werden.

    Dies zeigt, dass der persönliche Anwendungsbereich dieses Schutzes, wie er im Urteil AM & S festgelegt wurde, kein wirkliches Hindernis für die Unternehmen darstellt, den benötigten rechtlichen Rat einzuholen, und ihre eigenen Juristen nicht daran hindert, sich an diesen Aufgaben der Bewertung und der strategischen Ausrichtung zu beteiligen.

    Schließlich bedeutet die Modernisierung des Wettbewerbsrechts nicht notwendig, dass sich die Rolle der unabhängigen Rechtsanwälte und der unternehmensangehörigen Juristen in dieser Hinsicht seit dem Urteil AM & S wesentlich geändert hätte.

    Was drittens das Vorbringen der Klägerinnen und einiger Streithelfer betrifft, die unterschiedliche Behandlung unternehmensangehöriger Juristen im Urteil AM & S verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und werfe Probleme des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit auf, ist bekanntlich nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 1990, Hoche, C-174/89, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 25, sowie Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T-304/02, Slg. 2006, II-1887, Randnr. 96).

    Dieser Schutz hat somit einen unmittelbaren Einfluss auf die Bedingungen, unter denen die Kommission auf einem für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes so wesentlichen Gebiet, wie es die Beachtung der Wettbewerbsregeln darstellt, vorgehen kann (Urteil AM & S, Randnr. 30).

    Aus all diesen Gründen ist das hilfsweise Vorbringen der Klägerinnen zur Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant über die vom Gerichtshof im Urteil AM & S festgelegten Grenzen hinaus zurückzuweisen.

  • EuG, 30.10.2003 - T-125/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-125/03
    In den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03.

    wegen erstens Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 559/4 der Kommission vom 10. Februar 2003 und, soweit erforderlich, der Entscheidung C (2003) 85/4 der Kommission vom 30. Januar 2003, mit denen den Unternehmen Akzo Nobel Chemicals Ltd, Akcros Chemicals Ltd und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), angeordnete Nachprüfungen zu dulden (Sache COMP/E-1/38.589), sowie Erteilung einer Anordnung an die Kommission, mit der ihr die Rückgabe bestimmter im Rahmen der besagten Nachprüfung beschlagnahmter Schriftstücke aufgegeben und die Verwendung ihres Inhalts untersagt wird (Rechtssache T-125/03), und zweitens Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1533 final der Kommission vom 8. Mai 2003 über die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant für diese Schriftstücke (Rechtssache T-253/03).

    Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 erhoben (Rechtssache T-253/03).

    Mit besonderem bei der Kanzlei des Gerichts am 11. Juli 2003 eingetragenem Schriftsatz haben die Klägerinnen einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung eingereicht (Rechtssache T-253/03 R).

    Mit Anträgen, die jeweils am 30. Juli, 7. August sowie 11. und 18. August 2003 eingereicht worden sind, haben der Conseil des barreaux européens (CCBE, Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union), der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (niederländische Rechtsanwaltskammer) und die European Company Lawyers Association (ECLA, Europäischer Verband der Unternehmensjuristen) ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 beantragt.

    Am 8. September 2003 hat die Kommission im Rahmen der den vorläufigen Rechtsschutz betreffenden Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R auf Anordnung des Präsidenten des Gerichts diesem vertraulich eine Kopie der Schriftstücke der Serie B sowie den versiegelten Umschlag mit den Schriftstücken der Serie A vorgelegt.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771), ist der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R zurückgewiesen, dem Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R hingegen teilweise stattgegeben worden.

    Der Präsident des Gerichts hat ferner die Erklärung der Kommission zur Kenntnis genommen, dass sie Dritten bis zum Urteil in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Unterlagen der Serie B gewährt.

    Mit Anträgen, die jeweils am 17. Oktober und 26. November 2003 sowie am 25. November 2003 eingereicht worden sind, haben der European Council on Legal Affairs (Europäischer Rat für Rechtsangelegenheiten) und die Section on Business Law der International Bar Association (Sektion Wirtschaftsrecht des Internationalen Rechtsanwaltsverbands) ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 beantragt.

    Mit Antrag, der am 25. November 2003 eingereicht worden ist, hat die American Corporate Counsel Association (ACCA) - European Chapter (Amerikanischer Unternehmensberaterverband - europäische Sektion) ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in der Rechtssache T-253/03 beantragt.

    Hingegen ist die Erklärung der Kommission zur Kenntnis genommen worden, dass sie Dritten bis zum Urteil in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Unterlagen der Serie A gewährt.

    Am 20. Februar 2006 hat die International Bar Association (IBA, Internationaler Rechtsanwaltsverband) Anträge auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 eingereicht.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts vom 20. April 2007 sind die Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache T-253/03 beantragen die Klägerinnen,.

    Der CCBE, die ECLA, die ACCA und die IBA beantragen in der Rechtssache T-253/03,.

    Die niederländische Rechtsanwaltskammer unterstützt ebenfalls die Anträge der Klägerinnen in der Rechtssache T-253/03.

    Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-253/03:.

    Zudem bestreitet die Kommission bezüglich dieser Schriftstücke nicht die Zulässigkeit der Klage, die die Klägerinnen in der Rechtssache T-253/03 gegen die Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 erhoben haben.

    Somit ist die Begründetheit der Klage in der Rechtssache T-253/03 zu prüfen.

    Zur Begründetheit in der Rechtssache T-253/03.

    Demgemäß ist die Klage in der Rechtssache T-253/03 abzuweisen.

    Die Klage in der Rechtssache T-253/03 wird als unbegründet abgewiesen.

  • EuGH, 24.06.1986 - 53/85

    AKZO Chemie / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-125/03
    Diese Entscheidung verweigert ihm nämlich einen vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Schutz und ist endgültig und unabhängig von der abschließenden Entscheidung, die einen Wettbewerbsverstoß feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil AM & S, Randnrn. 27 und 29 bis 32; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnrn.

    Zum anderen gibt eine Klage gegen diese Entscheidung, falls sie ergeht, dem Unternehmen nicht die Möglichkeit, die unumkehrbaren Wirkungen zu verhindern, die eine rechtswidrige Kenntnisnahme von Schriftstücken mit sich brächte, die durch die Vertraulichkeit geschützt sind (vgl. entsprechend Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 20).

    Ebenso hat, wenn die Kommission bei einer Nachprüfung ein Schriftstück, für das Schutz wegen Vertraulichkeit beansprucht wird, beschlagnahmt und es zu den Untersuchungsakten gibt, ohne es in einen versiegelten Umschlag zu legen und ohne eine förmliche Ablehnungsentscheidung getroffen zu haben, diese tatsächliche Maßnahme notwendig als stillschweigende Entscheidung der Kommission zu gelten, den vom Unternehmen beanspruchten Schutz abzulehnen (vgl. entsprechend Urteil AKZO Chemie/Kommission, Randnr. 17), und sie gestattet der Kommission, unmittelbar von dem betreffenden Schriftstück Kenntnis zu nehmen (vgl. unten, Randnr. 86).

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-125/03
    2 Z 95/82|AG Friedberg (Hessen); 21.07.1982; C 96/82|EuGH; 08.11.1983; 96/82|FG Hamburg; 11.10.1985; V 96/82|Generalanwalt beim EuGH; 29.06.1983; 96/82">96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Randnr. 49).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich bei einer Nachprüfung aufgrund von Art. 14 der Verordnung Nr. 17 ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Slg. 1999, II-931, Randnr. 413).

  • EuG, 20.11.2002 - T-251/00

    Lagardère und Canal+ / Kommission - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-125/03
    Bei der Prüfung, ob eine Maßnahme oder eine Entscheidung solche Rechtswirkungen erzeuge, sei auf ihren materiellen Gehalt abzustellen (Urteil des Gerichts vom 20. November 2002, Lagardère und Canal+/Kommission, T-251/00, Slg. 2002, II-4825, Randnrn.
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-125/03
    2 Z 95/82|AG Friedberg (Hessen); 21.07.1982; C 96/82|EuGH; 08.11.1983; 96/82|FG Hamburg; 11.10.1985; V 96/82|Generalanwalt beim EuGH; 29.06.1983; 96/82">96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Randnr. 49).
  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-125/03
    Die Klägerinnen verweisen viertens auf das Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 1999, 1nterporc/Kommission (T-92/98, Slg. 1999, II-3521), bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, 1nterporc/Kommission (C-41/00 P, Slg. 2003, I-2125), in dem das Gericht festgestellt habe, dass der Schriftverkehr zwischen den Mitgliedern des Juristischen Dienstes der Kommission und der Letztgenannten aufgrund der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant geschützt sei.
  • EuG, 07.06.2006 - T-213/01

    DAS GERICHT ENTSCHEIDET ÜBER FRAGEN DER BETEILIGUNG VON BESCHWERDEFÜHRERN AN

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-125/03
    Jedoch gehören nach der Rechtsprechung zu den anfechtbaren Handlungen auch Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren, die selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschließen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll, unterscheidet, und die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern (Urteil IBM/Kommission, Randnrn. 10 und 11, und Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse und Bank für Arbeit und Wirtschaft/Kommission, T-213/01 und T-214/01, Slg. 2006, II-1601, Randnr. 65).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-125/03
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, T-308/94, Slg. 1998, II-925, Randnr. 39).
  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus EuG, 17.09.2007 - T-125/03
    Daher hat der Gebrauch, der möglicherweise von einer Nachprüfungsanordnung gemacht wird, keine Auswirkungen auf deren Rechtmäßigkeit (Urteile des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission, T-339/04, Slg. 2007, II-521, Randnr. 54, und France Télécom/Kommission, T-340/04, Slg. 2007, II-573, Randnr. 126).
  • EuG, 04.07.2006 - T-304/02

    Hoek Loos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für

  • EuGH, 28.06.1990 - C-174/89

    Hoche / BALM

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

  • EuG, 18.12.1992 - T-10/92

    Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 04.04.1990 - T-30/89

    Hilti Aktiengesellschaft gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

  • EuG, 08.03.2007 - T-339/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

  • EuGH, 08.11.1983 - 110/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 105/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 108/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 104/82
  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Akzo Nobel Chemicals Ltd (im Folgenden: Akzo) und die Akcros Chemicals Ltd (im Folgenden: Akcros) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, im Folgenden: angefochtenes Urteil), insoweit, als das Gericht den Antrag auf Schutz der Vertraulichkeit des Schriftwechsels mit dem internen Rechtsberater von Akzo zurückgewiesen hat.

    Gegenstand der beiden Klagen, die die Klägerinnen am 11. April und 4. Juli 2003 beim Gericht erhoben hatten, waren erstens ein Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 559/4 der Kommission vom 10. Februar 2003 und, soweit erforderlich, der Entscheidung C (2003) 85/4 der Kommission vom 30. Januar 2003, mit denen Akzo und Akcros sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 angeordnete Nachprüfungen zu dulden (Sache COMP/E-1/38.589), sowie auf Erteilung einer Anordnung an die Kommission, mit der ihr die Rückgabe bestimmter im Rahmen der besagten Nachprüfung beschlagnahmter Schriftstücke aufgegeben und die Verwendung ihres Inhalts untersagt wird (Rechtssache T-125/03), und zweitens ein Antrag auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 (Rechtssache T-253/03).

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Nachprüfungsanordnung (Rechtssache T-125/03) als unzulässig und die Klage auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 (Rechtssache T-253/03) als unbegründet abgewiesen.

  • EuG, 10.04.2018 - T-274/15

    Alcogroup und Alcodis / Kommission

    Dès lors, l'utilisation qui aurait été faite d'une décision ordonnant une inspection est sans incidence sur la légalité de la décision ordonnant l'inspection (voir arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287, point 55 et jurisprudence citée).

    En effet, la Commission fait valoir qu'une simple lettre informant les requérantes de son refus de suspendre les enquêtes en cours ne fait pas partie de la typologie des actes distincts et attaquables visés dans l'arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287).

    Par ailleurs, la situation dans la présente affaire présenterait de nombreuses similitudes avec celle qui a donné lieu à l'arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287), confirmé par l'arrêt du 14 septembre 2010, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission e.a. (C-550/07 P, EU:C:2010:512), de telle sorte que les principes posés dans cet arrêt seraient transposables.

    Il convient d'examiner les autres arguments des requérantes visant à considérer que la lettre du 8 mai 2015 constitue en substance un refus d'accorder la protection conférée par le droit de l'Union à la confidentialité des correspondances entre l'avocat et son client, établie par les arrêts du 18 mai 1982, AM & S Europe/Commission (155/79, EU:C:1982:157), et du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287).

    Plus généralement, les requérantes considèrent que la situation dans la présente affaire présente de nombreuses similitudes avec celle qui était en cause dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287), de telle sorte que les principes posés dans ce dernier seraient transposables au cas d'espèce.

    Force est de constater que, comme le souligne la Commission, la lettre du 8 mai 2015 diffère de la décision du 8 mai 2003 dont l'annulation avait été demandée dans le recours examiné par le Tribunal dans l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287).

    Le simple fait d'avoir répondu à la lettre des requérantes du 21 avril 2015 ne peut donc pas être interprété comme une décision formelle de rejet d'une demande de protection de la confidentialité, telle qu'elle est requise dans l'arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287, point 53).

    De plus, en l'absence d'acte matériel de saisie et de jonction au dossier sans isoler les documents dans une enveloppe scellée, il n'existe pas non plus de décision tacite de rejet au sens de l'arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287, point 52).

    Enfin, la demande formulée par les requérantes doit être distinguée de celle à l'origine de l'affaire ayant donné lieu à l'arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287), dans laquelle les requérantes avaient demandé à la Commission de restituer à leurs conseils juridiques deux séries de documents, qui avaient été copiés par des fonctionnaires de la Commission au cours des vérifications qu'elle avait effectuées, ou de confirmer par écrit la destruction de toutes les copies qui pouvaient être en possession des services de la Commission, non lues.

    Il résulte de ce qui précède que, contrairement à ce que font valoir les requérantes, le cas présent est trop éloigné des circonstances et des faits de l'arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287), pour pouvoir effectuer une analogie sur la base dudit arrêt.

  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    - die Klage gegen jede Handlung, die die Voraussetzungen der Rechtsprechung für die mit Klage anfechtbare Handlung erfüllt, die die Kommission nach dem Nachprüfungsbeschluss und im Rahmen des Ablaufs der Nachprüfungsmaßnahmen annehmen würde, wie eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Schutz von Dokumenten wegen Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgelehnt wird (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 46, 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung);.

    Viertens geht aus dem Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 46, 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), klar hervor, dass eine Entscheidung, mit der ein während einer Nachprüfung gestellter Antrag auf Schutz von Dokumenten wegen Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt wird, eine anfechtbare Handlung darstellt.

    Dieser Rechtsbehelf wurde gerade deshalb eröffnet, weil der Unionsrichter der Auffassung war, dass die für das Unternehmen bestehende Möglichkeit, gegen eine etwaige Entscheidung Klage zu erheben, mit der ein Wettbewerbsverstoß festgestellt wird, für einen angemessenen Schutz seiner Rechte nicht ausreichend war, weil es zum einen möglich war, dass das Verwaltungsverfahren nicht zu einer Entscheidung führt, mit der ein Verstoß festgestellt wird, und zum anderen eine Klage gegen diese Entscheidung, falls sie ergeht, dem Unternehmen nicht die Möglichkeit gab, die unumkehrbaren Wirkungen zu verhindern, die eine rechtswidrige Kenntnisnahme von Schriftstücken mit sich brächte, die durch die Vertraulichkeit geschützt sind (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dem Hinweis auf das Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287) und die dort angeführte Rechtsprechung hat das Gericht nämlich unter Hinweis auf die Möglichkeit einer "Entscheidung ..., mit de[r] sie ... einen ... Schutz [des Privatlebens] verweigerte", festgestellt, dass eine solche Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erlassen worden sei.

    Dies wird durch die Beschlüsse vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros (C-7/04 P[R], EU:C:2004:566), und vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 R und T-253/03 R, EU:T:2003:287), belegt.

    In diesem Rahmen wird insbesondere geprüft, ob die fraglichen Dokumente sachlich unter diese Vertraulichkeit fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 117 bis 135, 138 bis 140 und 165 bis 179).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich nämlich ein Unternehmen zur Stützung seiner Nichtigkeitsanträge gegen die Entscheidung, auf deren Grundlage die Kommission diese Nachprüfung vorgenommen hat, nicht auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Ablaufs des Nachprüfungsverfahrens berufen (Urteile vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, EU:T:1999:80, Rn. 413; vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 55, und vom 20. Juni 2018, Ceské dráhy/Kommission, T-325/16, EU:T:2018:368, Rn. 22).

    Diese Unmöglichkeit, zur Stützung von Anträgen gegen einen Nachprüfungsbeschluss die Rechtswidrigkeit des Ablaufs von Nachprüfungsverfahren geltend zu machen, ist nur Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung bestanden, so dass Handlungen, die nach einer Entscheidung liegen, deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen können (Beschluss vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, EU:T:2003:287, Rn. 68 und 69; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission, C-403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    - du recours contre tout acte remplissant les conditions jurisprudentielles de l'acte susceptible de recours qu'adopterait la Commission à la suite de la décision d'inspection et dans le cadre du déroulement des opérations d'inspection, tel qu'une décision rejetant une demande de protection de documents au titre de la confidentialité des communications entre avocats et clients (voir arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287, points 46, 48 et 49 et jurisprudence citée) ;.

    Quatrièmement, il résulte clairement de l'arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287, points 46, 48 et 49 et jurisprudence citée), qu'une décision rejetant explicitement ou implicitement une demande de protection de documents au titre de la confidentialité des communications entre avocats et clients présentée au cours d'une inspection constitue un acte attaquable.

    Cette voie de recours a été ouverte précisément parce que le juge de l'Union a considéré que la possibilité dont disposait l'entreprise d'intenter un recours contre une éventuelle décision constatant une infraction aux règles de concurrence ne suffisait pas à protéger adéquatement ses droits, dès lors que, d'une part, la procédure administrative pouvait ne pas aboutir à une décision de constatation d'infraction et, d'autre part, le recours ouvert contre cette décision ne fournissait de toute façon pas à l'entreprise le moyen de prévenir les effets irréversibles qu'entraînerait la prise de connaissance irrégulière de documents protégés par la confidentialité (voir arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287, point 47 et jurisprudence citée).

    En effet, après avoir rappelé l'arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287), et la jurisprudence qui y est citée, le Tribunal a, tout en mentionnant la possibilité d'une « décision refusant [...] le bénéfice de [la] protection [au titre de la vie privée] ", constaté qu'une telle décision n'avait pas été adoptée en l'espèce.

    En attestent les ordonnances du 27 septembre 2004, Commission/Akzo et Akcros [C-7/04 P(R), EU:C:2004:566], et du 30 octobre 2003, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03 R et T-253/03 R, EU:T:2003:287).

    Il ressort effectivement d'une jurisprudence constante qu'une entreprise ne saurait se prévaloir de l'illégalité dont serait entaché le déroulement de procédures d'inspection au soutien de conclusions en annulation dirigées contre l'acte sur le fondement duquel la Commission a procédé à cette inspection (arrêts du 20 avril 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij e.a./Commission, T-305/94 à T-307/94, T-313/94 à T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 et T-335/94, EU:T:1999:80, point 413 ; du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287, point 55, et du 20 juin 2018, Ceské dráhy/Commission, T-325/16, EU:T:2018:368, point 22).

    Cette impossibilité de se prévaloir de l'illégalité dont serait entaché le déroulement des opérations d'inspection au soutien de conclusions dirigées contre une décision d'inspection ne fait que refléter le principe général selon lequel la légalité d'un acte doit être appréciée au regard des circonstances de droit et de fait existant au moment où cette décision a été adoptée, de telle sorte que des actes postérieurs à une décision ne peuvent pas en affecter la validité (ordonnance du 30 octobre 2003, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03 R et T-253/03 R, EU:T:2003:287, points 68 et 69 ; voir également, en ce sens, arrêt du 17 octobre 2019, Alcogroup et Alcodis/Commission, C-403/18 P, EU:C:2019:870, points 45 et 46 et jurisprudence citée).

  • EuG, 15.07.2015 - T-45/10

    GEA Group / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

    Mit Klageschrift, die am 11. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals eine Klage, die im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 559/4 vom 10. Februar 2003 und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit der diese Gesellschaften und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften zur Duldung der fraglichen Nachprüfung verpflichtet wurden, gerichtet war (Rechtssache T-125/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

    Am 17. April 2003 stellten Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der insbesondere auf Aussetzung des Vollzugs der Nachprüfungsanordnungen gerichtet war (Rechtssache T-125/03 R, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

    Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 8. Mai 2003 (Rechtssache T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

    Außerdem stellten sie einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der insbesondere auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung vom 8. Mai 2003 gerichtet war (Rechtssache T-253/03 R, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003 wurde der Antrag in der Rechtssache T-125/03 R bezüglich der Nachprüfungsanordnungen zurückgewiesen, dem Antrag in der Rechtssache T-253/03 R bezüglich des Schutzes der Vertraulichkeit der streitigen Dokumente hingegen teilweise stattgegeben (Beschluss vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, Slg, EU:T:2003:287).

    Mit Urteil des Gerichts vom 17. September 2007 wurde die Klage in der Rechtssache T-125/03 gegen die Nachprüfungsanordnungen als unzulässig abgewiesen.

    Die Klage in der Rechtssache T-253/03 bezüglich der streitigen Dokumente wurde dagegen als unbegründet abgewiesen, im Wesentlichen weil die Kommission mit ihrer Entscheidung, dass keines dieser Schriftstücke sachlich unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses falle, keinen Fehler begangen hat (Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, Slg, EU:T:2007:287, Rn. 57 und 184).

    Mit Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, Slg, EU:C:2012:512) wies der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, oben in Rn. 23 angeführt (EU:T:2007:287), zurück.

  • EuG, 05.10.2020 - T-255/17

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

    So ist im Zusammenhang mit Wettbewerbsverfahren entschieden worden, dass eine Entscheidung der Kommission, mit der ein Antrag auf Schutz eines bestimmten Schriftstücks im Hinblick auf die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgelehnt wird, ein besonderes Verfahren beendet, das sich von dem unterscheidet, das der Kommission die Entscheidung über das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes ermöglichen soll, und diese Entscheidung stellt daher eine Maßnahme dar, die mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar ist (vgl. Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 46, 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach einer Bezugnahme auf das Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287), und die dort angeführte Rechtsprechung hat das Gericht unter Hinweis auf die Möglichkeit einer "Entscheidung ..., mit de[r] sie ... [den] Schutz [des Privatlebens] verweigerte", festgestellt, dass eine solche Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erlassen worden ist.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 51 und 52 des Urteils vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287), davon ausgegangen ist, dass, wenn die Kommission vor der Vornahme bestimmter Dokumentenkopien mit einem Antrag auf Schutz nach einem im Unionsrecht vorgesehenen Recht befasst worden ist, eine stillschweigende Ablehnungsentscheidung in Form der tatsächlichen Beschlagnahme und Beifügung dieser Schriftstücke zu den Akten ergangen ist.

    Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich daher von der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287), ergangen ist.

  • EuGH, 17.10.2019 - C-403/18

    Alcogroup und Alcodis / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Mit ihrem zweiten Argument machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe in den Rn. 86 bis 89 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zwischen der vorliegenden Situation und derjenigen unterschieden, zu der das Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287), ergangen sei, und sei zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass die Kommission, da die mutmaßlich vertraulichen Unterlagen nicht tatsächlich beschlagnahmt worden seien und nicht in die Akte aufgenommen worden seien, keinen stillschweigenden Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten erlassen habe.

    Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 90 des angefochtenen Urteils zu Recht zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache unterschieden hat, in der das Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287), ergangen ist und in der die Kommission zur Vertraulichkeit von Dokumenten durch eine stillschweigende Entscheidung Stellung bezogen hatte, die sich in der Beschlagnahme dieser Dokumente konkretisiert hatte, und damit förmlich einen Antrag auf Schutz der Vertraulichkeit dieser Dokumente zurückgewiesen hatte.

  • EuG, 14.11.2012 - T-135/09

    Nexans France und Nexans / Kommission

    Die Klägerinnen tragen im Sinne der oben in Randnr. 116 angeführten Rechtsprechung vor, dass die streitigen Handlungen verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die geeignet seien, ihre Interessen dadurch zu beeinträchtigen, dass sie ihre Rechtsstellung in eindeutiger Weise veränderten, und, hilfsweise, dass die streitigen Handlungen selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschlössen, das sich von dem, das der Kommission die Entscheidung in der Sache ermöglichen solle, unterscheide, und berufen sich auf das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, Slg. 1982, 1575), und das Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 und T-253/03, Slg. 2007, II-3523).
  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Il ressort également de la jurisprudence que le principe de confidentialité des communications entre avocats et clients constitue un complément nécessaire du plein exercice des droits de la défense (arrêts du 18 mai 1982, AM & S Europe/Commission, 155/79, EU:C:1982:157, point 23, et du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287, point 120).

    La protection de la confidentialité des communications entre avocats et clients s'oppose à ce que la Commission prenne connaissance du contenu de ces communications et, dans l'hypothèse où elle en aurait pris connaissance, la protection de leur confidentialité s'oppose à ce qu'elle fonde une décision imposant une amende pour une infraction au droit de la concurrence de l'Union sur lesdites communications (arrêt du 29 février 2016, Deutsche Bahn e.a./Commission, T-267/12, non publié, EU:T:2016:110, point 49 ; voir également, en ce sens, arrêt du 17 septembre 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03 et T-253/03, EU:T:2007:287, point 86).

  • EuG, 30.05.2018 - T-664/16

    PJ / EUIPO - Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) - Unionsmarke - Vertretung durch

    Dabei handelt es sich um den rechtlichen Beistand eines Rechtsanwalts, der strukturell, hierarchisch und funktional ein Dritter im Verhältnis zu der Person ist, der er beisteht (Urteil vom 17. September 2007, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 und T-253/03, EU:T:2007:287, Rn. 168).
  • LG Bonn, 10.09.2010 - 27 Qs 21/10

    Bei Gefahr des Beweismittelverlusts ist die Anordnung der nichtrichterlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

  • LG Bonn, 21.06.2012 - 27 Qs 2/12

    Zulässigkeit einer Beschlagnahme von zivilrechtlicher Anwaltskorrespondenz im

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 06.02.2014 - T-27/10

    AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und

  • EuGH, 05.02.2009 - C-550/07

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-511/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • EuGH, 09.03.2023 - C-682/20

    The Court sets aside in part the judgments of the General Court and,

  • EuG, 20.06.2018 - T-325/16

    Ceské dráhy / Kommission

  • EuG, 13.04.2016 - T-818/14

    BSCA / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

  • EuG, 29.02.2016 - T-267/12

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

  • EuG, 20.11.2017 - T-702/15

    BikeWorld / Kommission - Nichtigkeitsklage - Vertretung durch einen Anwalt, der

  • EuG, 28.01.2016 - T-818/14

    BSCA / Kommission

  • EuGH, 17.11.2009 - C-550/07

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

  • EuG, 07.06.2017 - T-11/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG)

  • EuG, 28.01.2016 - T-274/15

    Alcogroup und Alcodis / Kommission

  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    Ceské dráhy / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem

  • EuG, 08.11.2011 - T-25/10

    BASF Schweiz und BASF Lampertheim / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte

  • EuG, 04.05.2017 - T-341/16

    De Masi / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Antrag auf

  • EuG, 08.11.2011 - T-43/10

    Elementis u.a. / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 30.10.2003 - T-125/03 R, T-253/03 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3854
EuG, 30.10.2003 - T-125/03 R, T-253/03 R (https://dejure.org/2003,3854)
EuG, Entscheidung vom 30.10.2003 - T-125/03 R, T-253/03 R (https://dejure.org/2003,3854)
EuG, Entscheidung vom 30. Oktober 2003 - T-125/03 R, T-253/03 R (https://dejure.org/2003,3854)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Schutz der Vertraulichkeit - Schriftwechsel zwischen Anwalt und Mandant - Grenzen

  • EU-Kommission

    Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaf

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Pflicht von Unternehmen zur Duldung einer Nachprüfung zur Ermittlung von Beweisen für etwaige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen; Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung seitens des Gerichts; Zulassung von Vereinigungen als Streithelfer; ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 Art. 14 Abs. 3; ; EG Art. 230 Abs. 4; ; EG Art. 242; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 2; ; Verfahrensordnung Art. 50; ; Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuG, 28.05.2004 - T-253/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission - Streithilfe -

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    In den verbundenen Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R.

    erstens wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit der der Akzo Nobel Chemicals Ltd, der Akcros Chemicals Ltd und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) eine Nachprüfung zu dulden, und Erlass weiterer einstweiliger Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen (Rechtssache T-125/03 R) und zweitens wegen Aussetzung des Vollzugs der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz des Berufsgeheimnisses für fünf bei einer Nachprüfung kopierte Schriftstücke und Erlass weiterer einstweiliger Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen (Rechtssache T-253/03 R) erlässt DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN.

    Diese Rechtssache hat das Aktenzeichen T-253/03 R erhalten.

    Die Antragstellerinnen beantragen ferner, die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verbinden.

    Am 1. August 2003 hat die Kommission eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R eingereicht.

    Am 7. und 8. August 2003 haben der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (Niederländische Rechtsanwaltskammer), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Brouwer, und der Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (Council of the Bars and Law Societies of the European Union, nachstehend: CCBE), Prozessbevollmächtiger: J. E. Flynn, QC, beantragt, in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen zugelassen zu werden.

    Am 18. August 2003 hat die ECLA außerdem die Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache T-253/03 R, ebenfalls zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen, beantragt.

    Am 1. und 2. September 2003 haben die Kommission und die Antragstellerinnen zu den Streithilfeanträgen in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R Stellung genommen.

    Über die Maßnahme ist ein Protokoll aufgenommen worden, das zu den Akten in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R genommen worden ist.

    Am 19. September 2003 hat die Kanzlei den Streithilfeantragstellern eine neue, nichtvertrauliche Fassung der Schriftstücke der Verfahren in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R übermittelt.

    In der Rechtssache T-253/03 R beantragen die Antragstellerinnen, - den Vollzug der Entscheidung vom 8. Mai 2003 auszusetzen; - der Kommission aufzugeben, die Dokumente der Kategorie A bis zur Entscheidung des Rechtsstreits, der Gegenstand der Klage ist, in dem versiegelten Umschlag zu belassen; - der Kommission aufzugeben, die Dokumente der Kategorie B bis zur Entscheidung des Rechtsstreits, der Gegenstand der Klage ist, in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren; - der Kommission aufzugeben, alle zusätzlichen Kopien von Dokumenten der Kategorie B, die sich etwa in ihrem Besitz befinden, zu vernichten und die Vernichtung binnen fünf Tagen nach Erlass der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu bestätigen; - der Kommission aufzugeben, bis zur Entscheidung des Rechtsstreits, der Gegenstand der Klage ist, von Schritten zur (weiteren) Prüfung oder zur Verwendung von Dokumenten der Kategorien A und B abzusehen; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-253/03 R, - den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen; - den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen; - dem Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, dem CCBE und der ECLA die Kosten aufzuerlegen, die ihr im Zusammenhang mit deren Streithilfeanträgen entstanden sind.

    1. Zur Verbindung der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R.

    Die Antragstellerinnen haben in ihrer Antragsschrift in der Rechtssache T-253/03 R beantragt, die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zu verbinden.

    Die Kommission wendet in ihrer Stellungnahme in der Rechtssache T-253/03 R gegen eine solche Verbindung ein, dass die Klage in der Rechtssache T-125/03 offensichtlich unzulässig sei.

    Da die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R jedoch auf dem gleichen Sachverhalt beruhen, die Parteien die gleichen sind und beide Rechtssachen hinsichtlich ihres Streitgegenstands miteinander in Zusammenhang stehen, ist gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung ihre Verbindung zu gemeinsamer Entscheidung im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung zu beschließen.

    Wie vorstehend in den Randnummern 23 und 24 ausgeführt, haben der CCBE, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die ECLA beantragt, in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Antragstellerinnen zugelassen zu werden.

    Er ist daher als Streithelfer in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zuzulassen.

    Er ist daher als Streithelfer in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zuzulassen.

    Sie ist daher als Streithelferin in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R zuzulassen.

    5. Zum Antrag in der Rechtssache T-253/03 R.

    beschlossen: 1. Die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R werden für den vorliegenden Beschluss verbunden.

    2. Der Council of the Bars and Law Societies of the European Union, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die European Company Lawyers Association werden in den Rechtssache T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zugelassen.

    3. Den Anträgen der Antragstellerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Verfahrensunterlagen der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, die im Schreiben der Kanzlei vom 16. September 2003 an die Antragstellerinnen als vertraulich bezeichnet werden, wird im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgegeben.

    5. Die Erklärung der Kommission, sie werde Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 R keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie B gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

    6. Der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung der Kommissin vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz durch das Berufsgeheimnis (Sache COMP/E-1/38.589) wird in der Rechtssache T-253/03 R bis zum Erlass des Urteils ausgesetzt.

    8. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R zurückgewiesen.

    9. Die Kostenentscheidung in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R bleibt vorbehalten.

  • EuGH, 18.05.1982 - 155/79

    AM & S / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Erstens habe die Kommission bei ihrer Nachprüfung die in der Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575) aufgestellten Verfahrensgrundsätze und das Recht der Antragstellerinnen auf Beantragung einstweiliger Anordnungen nach Artikel 242 EG verletzt, da die Beamten der Kommission Unterlagen der Kategorien A und B gelesen und untereinander über sie beraten sowie überdies die Unterlagen der Kategorie B sofort zu ihren Akten genommen hätten.

    Sie führen erstens aus, die Kommission habe die Verfahrensgrundsätze verletzt, die das oben in Randnummer 66 zitierte Urteil AM & S/Kommission für den Schutz des Berufsgeheimnisses festgelegt habe.

    Die Kommission führt zunächst aus, dass das im Urteil AM & S/Kommission (zitiert oben in Randnr. 66) definierte Verfahren keine absolute Geltung habe und nicht bedeute, dass sie bei der Berufung eines Unternehmens auf das Berufsgeheimnis zum einen vom Kopieren der betreffenden Unterlagen Abstand nehmen und zum anderen erneut ihre Vorlage anordnen müsse.

    Die Kommission erklärt sodann, dass Sicherungsmaßnahmen, durch die die Vernichtung der Schriftstücke verhindert werden solle, nicht gegen die Grundsätze verstießen, die im Urteil AM & S/Kommission dargelegt seien.

    Die Kommission macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass der Schriftverkehr mit Unternehmensjuristen nach dem Gemeinschaftsrecht nicht dem Berufsgeheimnis unterliege (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 24).

    Die im Urteil AM & S/Kommission niedergelegten Grundsätze dürften auch nicht geändert werden, da erstens die Unternehmensjuristen nicht über die gleiche Unabhängigkeit verfügten wie externe Anwälte, zweitens die Rechtsprechung des oben in Randnummer 80 zitierten Urteils Interporc/Kommission nicht auf Gründen beruhe, die das Berufsgeheimnis beträfen, und drittens eine Erweiterung des Berufsgeheimnisses zu Missbräuchen führen würde.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 17 dahin auszulegen ist, dass die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant geschützt ist, sofern der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten ausgeht, d. h. von Anwälten, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 21).

    Zweitens stellt der Schutz der Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant eine notwendige Ergänzung der vollen Ausübung der Rechte der Verteidigung dar, für deren Wahrung in der Verordnung Nr. 17 selbst, insbesondere in der elften Begründungserwägung und in Artikel 19, Sorge getragen wird (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 23).

    Drittens ist das Berufsgeheimnis eng mit der Vorstellung von der Funktion des Anwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege verbunden, der in völliger Unabhängigkeit und in deren Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 24).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz, den das Gemeinschaftsrecht insbesondere im Rahmen der Verordnung Nr. 17 für den Schriftverkehr zwischen Anwalt und Mandant gewährt, nach den Grundsätzen des oben in Randnummer 66 zitierten Urteils AM & S/Kommission nur eingreift, wenn der Anwalt unabhängig, d. h. nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden, ist (Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 21).

    Dieser Schriftverkehr fällt daher nach dem Urteil AM & S/Kommission grundsätzlich nicht unter das Berufsgeheimnis.

    Es ist zwar im gegenwärtigen Stadium nicht möglich, die von den Antragstellerinnen und den Streithelfern genannten Umstände nachzuprüfen sowie vollständig und im Einzelnen auf sie einzugehen; doch deuten diese Umstände dem ersten Anschein nach darauf hin, dass die den unabhängigen Anwälten zuerkannte Funktion eines Mitgestalters der Rechtspflege, die sich als entscheidend für die Schutzwürdigkeit des Schriftwechsels mit ihnen erwiesen hat (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 24), nun in gewissem Maß auch einigen Gruppen von auf Dauer in einem Unternehmen angestellten Rechtsberatern zufallen könnte, sofern sie strengen Standes- und Berufspflichten unterliegen.

    - Erster Klagegrund: Verletzung der im Urteil AM & S/Kommission aufgestellten Verfahrensgrundsätze und des Artikels 242 EG.

    Hält die Kommission diesen Beweis für nicht erbracht, so muss sie gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 die Vorlage des streitigen Schriftwechsels anordnen und, wenn nötig, gegen das Unternehmen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld nach der Verordnung Nr. 17 festsetzen, wenn das Unternehmen sich weigert, entweder von der Kommission für erforderlich gehaltene zusätzliche Beweismittel zu liefern oder Einsicht in den nach Ansicht der Kommission keinen Rechtsschutz genießenden Schriftverkehr zu gewähren (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnrn. 29 bis 31).

    Nach dem oben in Randnummer 66 zitierten Urteil AM & S/Kommission muss ein der Nachprüfung unterliegendes Unternehmen den Beamten der Kommission die Anhaltspunkte für die Schutzwürdigkeit der betreffenden Schriftstücke bekannt geben, "ohne allerdings [deren] Inhalt ... offenbaren zu müssen" (Randnr. 29 des genannten Urteils).

    Daraus ergibt sich in diesem Verfahrensstadium zum einen, dass der erste Klagegrund der Antragstellerinnen eine vielschichtige Frage der Auslegung des im Urteil AM & S/Kommission festgelegten Verfahrens aufwirft, und zum anderen, dass nicht auszuschließen ist, dass die Kommission die Verfahrensgrundsätze des genannten Urteils nicht beachtet hat.

    Dessen Zweck besteht nicht allein im Schutz des persönlichen Interesses, das der Einzelne daran hat, dass seine Verteidigungsrechte nicht unheilbar beeinträchtigt werden, sondern auch im Schutz des Erfordernisses, dass es dem Einzelnen möglich sein muss, sich völlig frei an seinen Rechtsanwalt zu wenden (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 66 zitierte Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 18).

    Jedoch ist zu bedenken, dass die Verteidigungsrechte, zu denen das Berufsgeheimnis als notwendige Ergänzug gehört (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 23), nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentales Recht darstellen (vgl. insbesondere oben in Randnr. 99 zitierte Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 85, und Enso Española/Kommission, Randnr. 80).

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 ein Unternehmen zur Stützung von Anträgen auf Nichtigerklärung des Rechtsakts, auf dessen Grundlage die Kommission die betreffende Nachprüfung durchführt, nicht die Rechtswidrigkeit des Ablaufs von Nachprüfungsverfahren geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1989 in der Rechtssache 85/87, Dow Benelux/Kommission, Slg. 1989, 3137, Randnr. 49, und Urteil des Gerichts vom 20. April 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 413).

    Dies ist nur Ausfluss des allgemeinen Grundsatzes, dass die Rechtmäßigkeit einer Handlung nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen ist, die zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung bestanden, so dass Handlungen, die nach einer Entscheidung liegen, deren Gültigkeit nicht beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und vorstehend in Randnr. 68 zitiertes Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnr. 49).

    Wie jedoch bereits oben in Randnummer 68 ausgeführt, kann ein Unternehmen zur Stützung von Anträgen auf Nichtigerklärung eines Rechtsakts, auf dessen Grundlage die Kommission die betreffende Nachprüfung durchführt, nicht die Rechtswidrigkeit des Ablaufs von Nachprüfungsverfahren geltend machen (vgl. insbesondere die oben in Randnr. 68 zitierten Urteile Dow Benelux/Kommission, Randnr. 49, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 413).

    Sie kann ihre künftige Strategie ihres Erachtens indessen auf die aus den Akten entfernten Unterlagen gründen, da sie nicht gehalten sei, unter "akuter Amnesie" zu leiden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-67/91, Asociación Española de Banca Privada u. a., Slg. 1992, I-4785, Randnr. 39, mit Bezugnahme auf das oben in Randnr. 68 zitierte Urteil Dow Benelux/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Es ist nämlich erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die zu Sanktionen und insbesondere zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern führen könnten, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der auch in Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 85, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 80).

    Jedoch ist zu bedenken, dass die Verteidigungsrechte, zu denen das Berufsgeheimnis als notwendige Ergänzug gehört (oben in Randnr. 66 zitiertes Urteil AM & S/Kommission, Randnr. 23), nach ständiger Rechtsprechung ein fundamentales Recht darstellen (vgl. insbesondere oben in Randnr. 99 zitierte Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 85, und Enso Española/Kommission, Randnr. 80).

  • EuG, 30.04.1999 - T-44/98

    Emesa Sugar (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Der Antragsteller hat darzutun, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II, Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-1427, Randnr. 128, und vom 7. April 2000 in der Rechtssache T-326/99 R, Fern Olivieri/Kommission, Slg. 2000, II-1985, Randnr. 136).
  • EuG, 04.04.1990 - T-30/89

    Hilti Aktiengesellschaft gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Er gebe also entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung (Beschluss des Gerichts vom 4. April 1990 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1990, II-163, auszugsweise Veröffentlichung, Randnr. 18) nicht Erörterungen mit einem externen Rechtsberater wieder.
  • EuG, 18.09.1995 - T-548/93

    Organisation und Bereitstellung von Wettdiensten bei Pferderennen; Verstoß gegen

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Sollte die Kommission hingegen nicht befugt sein, die fraglichen Schriftstücke als Indizien zu verwenden, so wäre sie im Falle der Nichtigerklärung im Verfahren zur Hauptsache verpflichtet, die sich aus dem Urteil des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu treffen (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-548/93, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1995, II-2565, Randnr. 54), und folglich die zuvor ergriffenen Maßnahmen zu beenden, so dass der von den Antragstellerinnen angeführte Schaden vermieden werden könnte.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    National Power - EGKS

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Vereinigungen werden als Streithelfer zugelassen, wenn ihr Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 22. März 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51).
  • EuG, 07.04.2000 - T-326/99

    Olivieri / Kommission und EMEA

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Der Antragsteller hat darzutun, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne einen derartigen Schaden zu erleiden (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/98 R II, Emesa Sugar/Kommission, Slg. 1999, II-1427, Randnr. 128, und vom 7. April 2000 in der Rechtssache T-326/99 R, Fern Olivieri/Kommission, Slg. 2000, II-1985, Randnr. 136).
  • EuG, 28.05.2001 - T-53/01

    Poste Italiane / Kommission

    Auszug aus EuG, 30.10.2003 - T-125/03
    Vereinigungen werden als Streithelfer zugelassen, wenn ihr Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6; Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 22. März 1999 in der Rechtssache T-13/99 R, Pfizer/Rat, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T-53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II-1479, Randnr. 51).
  • EuG, 15.01.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

  • EuG, 08.08.2002 - T-155/02

    VVG International u.a. / Kommission

  • EuGH, 26.06.2003 - C-182/03

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power

  • EuGH, 28.09.1998 - C-151/98

    Pharos / Kommission

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

  • EuGH, 21.08.1981 - 232/81

    Agricola Commerciale Olio / Kommission

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 07.12.1999 - T-92/98

    Interporc / Kommission

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87

    Orkem / Kommission

  • EuGH, 16.07.1992 - C-67/91

    Dirección General de Defensa de la Competencia / Asociación Española de Banca

  • EuGH, 08.11.1983 - 108/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 110/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 105/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 104/82
  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

    1 Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Oktober 2003 in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R (Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2003, II-0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    2 Mit diesem Beschluss hat der Präsident des Gerichts erster Instanz erstens einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit der der Akzo Nobel Chemicals Ltd, der Akcros Chemicals Ltd und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, eine Nachprüfung auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), zu dulden, und auf weitere einstweilige Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen zurückgewiesen (Rechtssache T-125/03 R).

    Zweitens hat er einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz des Berufsgeheimnisses für fünf bei einer Nachprüfung kopierte Schriftstücke und auf weitere einstweilige Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen teilweise zurückgewiesen (Rechtssache T-253/03 R).

    3 Mit am 16. Februar 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Akzo Nobel Chemicals Ltd und die Akcros Chemicals Ltd (im Folgenden: Akzo) ein Anschlussrechtsmittel auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eingelegt, soweit der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R vollständig und in der Rechtssache T-253/03 R teilweise zurückgewiesen wurde.

    Diese Rechtssache hat das Aktenzeichen T-125/03 erhalten.

    15 Am 17. April 2003 haben die Antragstellerinnen die Kommission über die Einreichung der Klage in der Rechtssache T-125/03 unterrichtet.

    Diese Rechtssache ist in der Kanzlei unter dem Aktenzeichen T-125/03 R eingetragen worden.

    18 Am 14. Mai 2003 hat die Kommission eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R eingereicht.

    19 Am 22. Mai 2003 hat der Präsident des Gerichts die Antragstellerinnen aufgefordert, zu den Schlussfolgerungen, die ihrer Auffassung nach in der Rechtssache T-125/03 R aus der Entscheidung vom 8. Mai 2003 zu ziehen sind, Stellung zu nehmen.

    Diese Rechtssache hat das Aktenzeichen T-253/03 R erhalten.".

    Die Rechtssache T-125/03 R.

    8 In der Rechtssache T-125/03 R hat der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 67 festgestellt, dass alle Rügen der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung vom 10. Februar 2003 und erforderlichenfalls die Entscheidung vom 30. Januar 2003 letztlich Maßnahmen beträfen, die zeitlich nach diesen Entscheidungen lägen und zudem von diesen zu unterscheiden seien.

    10 Da der Richter der einstweiligen Anordnung folglich zu der Ansicht gelangt ist, dass die Antragstellerinnen das Vorliegen eines fumus boni iuris nicht dargetan hätten, hat er die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung in der Rechtssache T-125/03 R zurückgewiesen.

    Die Rechtssache T-253/03 R.

    11 In der Rechtssache T-253/03 R hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst über den zweiten Klagegrund, der auf eine Verletzung des Berufsgeheimnisses gestützt war, entschieden.

    Die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R werden für den vorliegenden Beschluss verbunden.

    Der Council of the Bars and Law Societies of the European Union, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die European Company Lawyers Association werden in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zugelassen.

    Den Anträgen der Antragstellerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Verfahrensunterlagen der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, die im Schreiben der Kanzlei vom 16. September 2003 an die Antragstellerinnen als vertraulich bezeichnet werden, wird im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgegeben.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R wird zurückgewiesen.

    Die Erklärung der Kommission, sie werde Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 R keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie B gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

    Der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz durch das Berufsgeheimnis (Sache COMP/E-1/38.589) wird in der Rechtssache T-253/03 R bis zum Erlass des Urteils ausgesetzt.

    Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R zurückgewiesen.

    Die Kostenentscheidung in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R bleibt vorbehalten.".

    Akzo macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, wobei der erste - in der Rechtssache T-125/03 R - auf einer Verletzung des Rechts auf einen effektiven Rechtsschutz und der zweite - in der Rechtssache T-253/03 R - auf einer Verletzung dieses Rechts sowie auf einer fehlerhaften Anwendung des Begriffes des nicht wieder gutzumachenden Schadens beruht.

    42 Angesichts der von der Kommission eingegangenen Verpflichtung, Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie A zu gewähren, und der Tatsache, dass es der Kommission nicht möglich ist, diese Schriftstücke als Beweiselemente in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden, könnte, falls die Entscheidung vom 8. Mai 2003 für rechtswidrig erklärt würde, nämlich nur die Verbreitung der fraglichen Schriftstücke als Nachweis dafür dienen, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung vorliegend erfüllt ist.

    45 Akzo macht geltend, dass die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz verletze.

    47 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Akzo geltend, dass der Richter der einstweiligen Anordnung das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz verletzt und sich auf eine übertrieben enge Auslegung des Begriffes des nicht wieder gutzumachenden Schadens gestützt habe, als er entschieden habe, dass der Antrag in der Rechtssache T-253/03 R bezüglich der Schriftstücke der Kategorie B nicht die Dringlichkeitsvoraussetzung erfülle.

    48 Dadurch, dass er die in der Rechtssache T-253/03 R beantragten vorläufigen Maßnahmen bezüglich dieser Schriftstücke abgelehnt habe, habe der Richter der einstweiligen Anordnung die Kommission darin bestärkt, diese Schriftstücke zu ihren Akten zu nehmen, anstatt sie in einem versiegelten Umschlag zu verwahren.

    Die Nummern 6 und 7 des Tenors des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Oktober 2003 in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R (Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2003, II-0000) werden aufgehoben.

    Die Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sie werde Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T-253/03 R keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie A gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R wird zurückgewiesen.

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    In den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03.

    wegen erstens Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 559/4 der Kommission vom 10. Februar 2003 und, soweit erforderlich, der Entscheidung C (2003) 85/4 der Kommission vom 30. Januar 2003, mit denen den Unternehmen Akzo Nobel Chemicals Ltd, Akcros Chemicals Ltd und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), angeordnete Nachprüfungen zu dulden (Sache COMP/E-1/38.589), sowie Erteilung einer Anordnung an die Kommission, mit der ihr die Rückgabe bestimmter im Rahmen der besagten Nachprüfung beschlagnahmter Schriftstücke aufgegeben und die Verwendung ihres Inhalts untersagt wird (Rechtssache T-125/03), und zweitens Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 1533 final der Kommission vom 8. Mai 2003 über die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant für diese Schriftstücke (Rechtssache T-253/03).

    Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 erhoben (Rechtssache T-253/03).

    Mit besonderem bei der Kanzlei des Gerichts am 11. Juli 2003 eingetragenem Schriftsatz haben die Klägerinnen einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung eingereicht (Rechtssache T-253/03 R).

    Mit Anträgen, die jeweils am 30. Juli, 7. August sowie 11. und 18. August 2003 eingereicht worden sind, haben der Conseil des barreaux européens (CCBE, Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union), der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten (niederländische Rechtsanwaltskammer) und die European Company Lawyers Association (ECLA, Europäischer Verband der Unternehmensjuristen) ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 beantragt.

    Am 8. September 2003 hat die Kommission im Rahmen der den vorläufigen Rechtsschutz betreffenden Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R auf Anordnung des Präsidenten des Gerichts diesem vertraulich eine Kopie der Schriftstücke der Serie B sowie den versiegelten Umschlag mit den Schriftstücken der Serie A vorgelegt.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771), ist der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R zurückgewiesen, dem Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-253/03 R hingegen teilweise stattgegeben worden.

    Der Präsident des Gerichts hat ferner die Erklärung der Kommission zur Kenntnis genommen, dass sie Dritten bis zum Urteil in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Unterlagen der Serie B gewährt.

    Mit Anträgen, die jeweils am 17. Oktober und 26. November 2003 sowie am 25. November 2003 eingereicht worden sind, haben der European Council on Legal Affairs (Europäischer Rat für Rechtsangelegenheiten) und die Section on Business Law der International Bar Association (Sektion Wirtschaftsrecht des Internationalen Rechtsanwaltsverbands) ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 beantragt.

    Mit Antrag, der am 25. November 2003 eingereicht worden ist, hat die American Corporate Counsel Association (ACCA) - European Chapter (Amerikanischer Unternehmensberaterverband - europäische Sektion) ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in der Rechtssache T-253/03 beantragt.

    Hingegen ist die Erklärung der Kommission zur Kenntnis genommen worden, dass sie Dritten bis zum Urteil in der Rechtssache T-253/03 keinen Zugang zu den Unterlagen der Serie A gewährt.

    Am 20. Februar 2006 hat die International Bar Association (IBA, Internationaler Rechtsanwaltsverband) Anträge auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen in den Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 eingereicht.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer des Gerichts vom 20. April 2007 sind die Rechtssachen T-125/03 und T-253/03 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache T-253/03 beantragen die Klägerinnen,.

    Der CCBE, die ECLA, die ACCA und die IBA beantragen in der Rechtssache T-253/03,.

    Die niederländische Rechtsanwaltskammer unterstützt ebenfalls die Anträge der Klägerinnen in der Rechtssache T-253/03.

    Die Kommission beantragt in der Rechtssache T-253/03:.

    Zudem bestreitet die Kommission bezüglich dieser Schriftstücke nicht die Zulässigkeit der Klage, die die Klägerinnen in der Rechtssache T-253/03 gegen die Ablehnungsentscheidung vom 8. Mai 2003 erhoben haben.

    Somit ist die Begründetheit der Klage in der Rechtssache T-253/03 zu prüfen.

    Zur Begründetheit in der Rechtssache T-253/03.

    Demgemäß ist die Klage in der Rechtssache T-253/03 abzuweisen.

    Die Klage in der Rechtssache T-253/03 wird als unbegründet abgewiesen.

  • EuG, 30.10.2003 - T-253/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

    Die Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R werden für den vorliegenden Beschluss verbunden.

    Der Council of the Bars and Law Societies of the European Union, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die European Company Lawyers Association werden in den Rechtssache T-125/03 R und T-253/03 R als Streithelfer zugelassen.

    Den Anträgen der Antragstellerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Verfahrensunterlagen der Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, die im Schreiben der Kanzlei vom 16. September 2003 an die Antragstellerinnen als vertraulich bezeichnet werden, wird im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgegeben.

    Der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-125/03 R wird zurückgewiesen.

    Die Kostenentscheidung in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R bleibt vorbehalten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

    17 - Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771).
  • EuG, 29.07.2011 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission

    Auch ein solches Vorbringen ist als rein hypothetisch anzusehen, da die Antragstellerin nicht dargetan hat, dass es, falls die Kommission Maßnahmen ergreifen sollte, zu denen sie durch rechtswidrig erlangte Informationen angeregt worden ist, tatsächlich objektiv unmöglich wäre, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen diesen Informationen und den getroffenen Maßnahmen aufzuzeigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771, Randnr. 174).
  • EuG, 26.07.2004 - T-201/04

    Microsoft / Kommission

    62 Sie trägt vor, dass sie die Voraussetzungen erfülle, die in der Rechtsprechung für die Zulassung von Streithelfern aufgestellt worden seien (Beschluss Kruidvat/Kommission, zitiert oben in Randnr. 37, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003 in den Rechtssachen T-125/03 R und T-253/03 R, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 4).
  • LG Bonn, 29.09.2005 - 37 Qs 27/05

    Verdacht der unbilligen Behinderung bzw. Diskriminierung von Abnehmern und

    Nachdem der Präsident des EuG mit Beschluss vom 30.10.2003, Az. T-125/03 in der Rechtssache Akzo Nobel Chemicals Ltd. und Akcros Chemicals Ltd. ./. Kommission (Slg. 2003, II-04771) zunächst in Ziffer 6. und 7. des Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug der Entscheidung der Kommission im Nachprüfungsverfahren über einen Antrag auf Schutz durch das Berufsgeheimnis in der Rechtssache T-253/03 R bis zum Erlass des Hauptsacheurteils ausgesetzt und Unterlagen, die im Sinne des legal privilege beschlagnahmefrei sein könnten, in gerichtliche Verwahrung genommen hatte, wurde diese Entscheidung mit Beschluss des EuGH vom 27.09.2004 (Az. C-7/04) mangels Dringlichkeit wieder aufgehoben.
  • EuG, 18.10.2011 - T-439/09

    Purvis / Parlament

    Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit einer Handlung einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zufolge nach den rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Entscheidung bestanden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 86).
  • EuG, 16.06.2015 - T-274/15

    Alcogroup und Alcodis / Kommission

    Un tel risque ne saurait donc être considéré, à ce stade, que comme purement hypothétique (voir, en ce sens, ordonnance du 30 octobre 2003, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03 R et T-253/03 R, Rec, EU:T:2003:287, point 174).
  • EuG, 13.03.2013 - T-229/11

    Inglewood u.a. / Parlament - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die

    Schließlich ist die Rechtmäßigkeit einer Handlung anhand der rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Handlung bestanden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-125/03 R und T-253/03 R, Slg. 2003, II-4771, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, 1ECC/Kommission, C-449/98 P, Slg. 2001, I-3875, Randnr. 87, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 86).
  • EuG, 29.07.2011 - T-293/11

    Holcim (Deutschland) und Holcim / Kommission

  • EuGöD, 28.02.2012 - F-139/11

    BJ / Kommission

  • EuGöD, 28.02.2012 - F-140/11

    BK / Kommission

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Rechtsprechung
   EuG, 26.02.2007 - T-125/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,37284
EuG, 26.02.2007 - T-125/03 (https://dejure.org/2007,37284)
EuG, Entscheidung vom 26.02.2007 - T-125/03 (https://dejure.org/2007,37284)
EuG, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - T-125/03 (https://dejure.org/2007,37284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

  • Judicialis

    Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 2 der; ; Verfahrensordnung des Gerichts Art. 115 § 1; ; Verfahrensordnung des Gerichts Art. 116 § 6

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 28.05.2004 - T-253/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission - Streithilfe -

    Auszug aus EuG, 26.02.2007 - T-125/03
    In der Rechtssache T-253/03.

    Die Rechtsprechung messe dem Umstand, dass der Zweck der Vereinigung in deren Satzung deutlich genannt sei, größte Bedeutung bei (Beschluss des Gerichts vom 28. Mai 2004, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T-253/03, Slg. 2004, II-1603, Randnr. 20, mit dem der Streithilfeantrag der Section on Business Law of the International Bar Association zurückgewiesen wurde).

    Die International Bar Association wird in der Rechtssache T-253/03 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen.

  • EuG, 08.12.1993 - T-87/92

    Antrag auf Zulassung als Streithelfer

    Auszug aus EuG, 26.02.2007 - T-125/03
    Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelfer in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors vertritt, ihre Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder in erheblichem Maße durch das zu erlassende Urteil beeinträchtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1993, Kruidvat/Kommission, T-87/92, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 14, mit dem der Antrag der Yves Saint Laurent Parfums SA auf Zulassung als Streithelferin zurückgewiesen wurde, und Beschluss Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Randnr. 18).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-151/97

    National Power

    Auszug aus EuG, 26.02.2007 - T-125/03
    15 Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6).
  • EuGH, 17.06.1997 - C-157/97

    National Power - EGKS

    Auszug aus EuG, 26.02.2007 - T-125/03
    15 Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6).
  • EuGH, 28.09.1998 - C-151/98

    Pharos / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.02.2007 - T-125/03
    15 Nach ständiger Rechtsprechung werden repräsentative Vereinigungen, die den Schutz ihrer Mitglieder bezwecken, als Streithelfer in Rechtssachen zugelassen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen, C-151/97 P[I] und C-157/97 P[I], Slg. 1997, I-3491, Randnr. 66, und vom 28. September 1998, Pharos/Kommission, C-151/98 P, Slg. 1998, I-5441, Randnr. 6).
  • EuG, 12.12.2017 - T-125/17

    BASF Grenzach / ECHA

    En premier lieu, afin de démontrer son intérêt à la solution du litige, PISC s'appuie expressément sur les considérations développées par le Tribunal au point 14 de l'ordonnance du 26 février 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03, non publiée, EU:T:2007:57.

    Plus particulièrement, une association peut être admise à intervenir dans une affaire si elle est représentative d'un nombre important d'opérateurs actifs dans le secteur concerné, ses objets incluent celui de la protection des intérêts de ses membres, l'affaire peut soulever des questions de principe affectant le fonctionnement du secteur concerné et, donc, les intérêts de ses membres peuvent être affectés dans une mesure importante par l'arrêt à intervenir (ordonnance du 26 février 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03, non publiée, EU:T:2007:57, point 14 et jurisprudence citée).

  • EuG, 06.10.2021 - T-227/21

    Illumina/ Kommission

    En ce qui concerne les affaires ayant donné lieu aux ordonnances du 28 janvier 2016, Alcogroup et Alcodis/Commission (T-274/15, non publiée, EU:T:2016:97), et du 26 février 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission (T-125/03, non publiée, EU:T:2007:57), telles qu'invoquées par la CCIA, il convient de relever, à l'instar de la Commission, que ces affaires ne sont pas comparables à la présente affaire.
  • EuG, 27.10.2020 - T-868/19

    Nouryon Industrial Chemicals u.a./ Kommission

    Du reste, comme le Tribunal l'a rappelé aux points 19 et 20 de l'ordonnance du 12 décembre 2017, BASF Grenzach/ECHA, (T-125/17, non publiée, EU:T:2017:931), si est admise, aux termes de la jurisprudence, l'intervention d'associations représentatives qui ont pour objet la protection de leurs membres (ordonnance du 26 février 2007, Akzo Nobel Chemicals et Akcros Chemicals/Commission, T-125/03, non publiée, EU:T:2007:57, point 14 et jurisprudence citée), ce cas de figure vise les associations dites « professionnelles ".
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